{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991228_1bvr220398","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991228.1bvr220398","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-28","aktenzeichen":"1 BvR 2203/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2203/98 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hartmut Platzek und Partner,\n                   Richard-Wagner-Straße 58-60, Saarbrücken -\ngegen a) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 1998 - 2 S 432/\n         96 -,\n\n      b) das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 1996 - 5 C 606/\n         96 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Richter Kühling,\n                                die Richterin Jaeger\n                                und den Richter Steiner\n\nam 28. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Urteile des Landgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 1998 - 2 S 432/96 - und\ndes Amtsgerichts Saarbrücken vom 8. Oktober 1996 - 5 C 606/96 - verletzen den\nBeschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes). Das Urteil des Landgerichts wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\nDas Saarland hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung effektiven Rechtsschutzes gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen.\n\n                                        I.\n  1. a) Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen mussten bis zum Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien\n\n\n                                        1/7\n\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl I S. 1630)\nnach § 13 Abs. 1, § 8 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes - VAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 2) von der Aufsichtsbehörde, dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen, genehmigt\nwerden. Die Aufsichtsbehörde durfte die Genehmigung nur versagen, wenn die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen aus den\nVersicherungen nicht genügend als dauernd erfüllbar dargetan waren. Erst nach Erteilung der Genehmigung waren die Krankenversicherungen berechtigt, von ihrem\nvertraglich vorbehaltenen Recht auf einseitige Erhöhung der Prämien Gebrauch zu\nmachen.\n\n  Versicherungsnehmer konnten die Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gerichtlich überprüfen\nlassen. Sie werden nach dessen Ansicht in ihren Rechten erst dadurch betroffen,\ndass die Krankenversicherung von ihrem vertraglichen Recht Gebrauch macht, die\nPrämie zu erhöhen. Wenn ein Versicherungsnehmer eine Prämienerhöhung für ungerechtfertigt halte, könne er sich an die Zivilgerichte wenden (vgl. BVerwGE 30,\n135; 75, 147; VersR 1996, S. 1133; vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des\nErsten Senats vom 6. Juli 1989, NJW 1990, S. 2249).\n\n  b) Mit Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG im Jahre             4\n1994 ist das Erfordernis der aufsichtsbehördlichen Genehmigung von Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen entfallen. In den hier einschlägigen Fällen\ndarf eine Prämienerhöhung seitdem nach § 12 b Abs. 1, § 12 d Abs. 1 VAG erst in\nKraft gesetzt werden, nachdem ein von der Krankenversicherung unabhängiger\nTreuhänder ihr zugestimmt hat (vgl. dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung zum\nDritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG, BTDrucks 12/6959, S. 62). Der Treuhänder hat die Zustimmung zu erteilen, wenn die Berechnung der Prämien mit den\ndafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Zu diesen Rechtsvorschriften gehört der durch das Dritte Durchführungsgesetz/EWG zum VAG in das Gesetz\nüber den Versicherungsvertrag - VVG - eingefügte § 178 g Abs. 3. Danach ist die\nKrankenversicherung bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Versicherungsbedingungen und die Tarifbestimmungen den veränderten Verhältnissen in angemessener\nWeise anzupassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange\nder Versicherten erforderlich erscheinen. Die Krankenversicherung muss dem Treuhänder dazu nach § 12 b Abs. 1 Satz 3 VAG sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der\nhierfür benötigten Nachweise und Daten vorlegen. Der Treuhänder wird auf Grund eines mit dem Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages tätig. Er unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht und ist ihr gegenüber\nnicht berichts- oder auskunftspflichtig (vgl. Prölss/Schmidt, VAG, 11. Aufl. 1997, § 12\nb Rn. 8; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, § 178 g Rn. 16 ff.; Römer/Langheid, VVG\n1997, § 178 g Rn. 7 ff.; Renger, VersR 1994, S. 1257 ff.; ders., VersR 1995, S.\n\n\n\n                                          2/7\n\n866 ff.).\n\n  c) Unter den Zivilgerichten besteht Uneinigkeit über Art und Ausmaß der Überprüfung einseitiger Prämienerhöhungen. Ein Teil überprüft die Prämienerhöhungen nach\n§ 315 BGB daraufhin, ob sie billigem Ermessen entsprechen. Diese Prüfung setzt\nvoraus, dass die Krankenversicherung ihre Berechnungsgrundlagen offen legt (vgl.\nOLG Hamm, VersR 1993, S. 1342 ff.). Ein anderer Teil lehnt die Anwendbarkeit des\n§ 315 BGB ab und beschränkt die Überprüfung darauf, ob das Verfahren fehlerfrei\nwar (vgl. OLG Köln, VersR 1999, S. 87 ff.). Andere Gerichte verlangen, dass die\nKrankenversicherung ihre Berechnungsgrundlagen zumindest so weit offen legt,\ndass die ordnungsgemäße Berücksichtigung der Alterungsrückstellungen überprüft\nwerden kann (so KG, KG-Rp Berlin 1999, S. 129 f.).\n\n  2. Der Beschwerdeführer erhob vor den Zivilgerichten Klage auf Feststellung, dass       6\nPrämienerhöhungen seiner privaten Krankenversicherung unwirksam seien. Sie lägen weit über den Kostensteigerungen im Gesundheitswesen und wären viel höher\nals bei anderen Versicherungsgesellschaften. Nach einer Vertragsdauer von 30 Jahren müssten sich die angesammelten Altersrückstellungen günstiger auswirken. Seine Krankenversicherung verteile die Kostensteigerungen im Gesundheitswesen einseitig zu Lasten der Alten und Kranken und bevorzuge die Jungen und Gesunden,\num einen Anreiz für den Abschluss einer Neuversicherung zu geben. Solange die\nKrankenversicherung die Berechnungsgrundlagen nicht konkret dargelegt habe, sei\neine Überprüfung durch einen Sachverständigen und das Gericht nicht möglich. Die\nKrankenversicherung wandte ein, die Prämienerhöhungen könnten von den Zivilgerichten nach deren Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde oder der Zustimmung\ndes Treuhänders nicht mehr überprüft werden. Die Berechnungsgrundlagen müsse\nsie nicht offenbaren. Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind Prämienerhöhungen\nvor und nach der Rechtsänderung im Jahre 1994.\n\n Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab. Ein Versicherungsnehmer müsse darauf vertrauen, dass die Aufsichtsbehörde oder der Treuhänder die Berechnung\nder Prämienerhöhungen ordnungsgemäß geprüft hätten. Diesen seien die Berechnungsgrundlagen bekannt. Von den Zivilgerichten sei lediglich zu prüfen, ob die Genehmigung der Aufsichtsbehörde oder die Zustimmung des Treuhänders vorliege.\nDie Berechnungsgrundlagen seien ein Geschäftsgeheimnis, das die Krankenversicherung nicht zu offenbaren brauche.\n\n 3. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung             8\nseiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art.\n103 Abs. 1 GG. Mit diesen Rechten sei es nicht vereinbar, dass die Zivilgerichte eine\nÜberprüfung der Prämienerhöhungen auf ihre Vereinbarkeit mit den gesetzlichen und\nvertraglichen Voraussetzungen unter Hinweis auf die Genehmigung der Aufsichtsbehörde und die Zustimmung des Treuhänders ablehnten. Wenn die Krankenversicherung die Prämien erhöhen wolle, müsse sie ihre Berechnungsgrundlagen offen legen.\nDie angegriffenen Prämienerhöhungen entsprächen nicht dem genehmigten Ge-\n\n\n\n                                          3/7\n\nschäftsplan der Beklagten. Seinen dahingehenden Vortrag hätten die Gerichte übergangen.\n\n  4. Das Bundesverwaltungsgericht legt in seiner Stellungnahme dar, die von der Aufsichtsbehörde erteilte Genehmigung könne von einem Versicherungsnehmer nicht\nangefochten werden. Die Genehmigung schließe eine rechtliche Kontrolle der Prämienerhöhung durch Zivilgerichte nach den für das Rechtsverhältnis zwischen dem\nVersicherungsnehmer und dem Versicherungsunternehmen maßgebenden Normen\naber nicht aus. Der Bundesgerichtshof teilt mit, er sei mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung\nwirksam sind, bisher nicht befasst gewesen. Der Verbraucherschutzverein e.V. vertritt die Auffassung, Fehlkalkulationen dürften nicht zu Prämienerhöhungen führen.\nDer Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. und die Beklagte des Ausgangsverfahrens weisen darauf hin, dass Prämienerhöhungen bereits von dem Treuhänder\nüberprüft würden. Diesem seien die Berechnungsgrundlagen vorzulegen. Das Ministerium der Justiz des Saarlandes hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                           II.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b, § 93 c Abs. 1           10\nSatz 1 BVerfGG zur Entscheidung durch die Kammer anzunehmen. Die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c BVerfGG sind gegeben.\n\n  a) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ist aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes abzuleiten. Dieser muss die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des\nStreitgegenstandes ermöglichen. Die Beteiligten müssen die Möglichkeit haben, sich\nim Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Zu einem\nwirkungsvollen Rechtsschutz gehört auch, dass der Richter die Richtigkeit bestrittener Tatsachen nicht ohne hinreichende Prüfung bejaht. Ohne eine solche Prüfung\nfehlt es an einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Entscheidungsgrundlage (vgl.\nBVerfGE 54, 277 <291>; 74, 220 <224>; 91, 176 <181 ff.>; vgl. auch BGHZ 116, 47\n<58>; BGH, NJW-RR 1993, S. 1034 <1035>; BGH, NJW 1994, S. 2899).\n\n b) Mit diesen Maßstäben lassen sich die angegriffenen Entscheidungen nicht in Einklang bringen.\n\n  aa) Die bis 1994 notwendige Genehmigung der Aufsichtsbehörde konnte der Beschwerdeführer nicht verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen, da sie dem einzelnen\nVersicherungsnehmer gegenüber keine unmittelbaren Rechtswirkungen entfaltete\n(vgl. BVerwGE 30, 135; 75, 147; BVerwG, VersR 1996, S. 1133). Damit war es unvereinbar, im zivilgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf diese Genehmigung eine\nsachliche Überprüfung der Prämienerhöhungen anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen abzulehnen. Anderenfalls wären einseitige Prämienerhöhungen\n\n\n                                           4/7\n\nder Versicherungsunternehmen jeglicher wirkungsvollen richterlichen Kontrolle auf\nVeranlassung und unter Mitwirkung der Versicherungsnehmer entzogen gewesen.\nZudem diente nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Entscheidung der Aufsichtsbehörde allein dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung\nder Leistungsfähigkeit der Versicherungsunternehmen. Mit diesem öffentlichen Interesse sind die individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer gerade in der\nprivaten Versicherung nicht in jedem Fall identisch (vgl. BVerwG, VersR 1996, S.\n1133).\n\n bb) Auch durch die seit 1994 vorgesehene Einschaltung eines Treuhänders wird eine gerichtliche Überprüfung von Prämienerhöhungen nicht entbehrlich. Die Änderung der Rechtslage beruht auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben, die einer aufsichtsbehördlichen Prämiengenehmigung entgegenstehen (vgl. Entwurf der\nBundesregierung zum Dritten Durchführungsgesetz/EWG zum VAG, BTDrucks 12/\n6959, S. 62). Einer wirkungsvollen richterlichen Kontrolle unter Mitwirkung der Versicherungsnehmer sollten und durften einseitige Prämienerhöhungen der Versicherungsunternehmen damit jedoch nicht entzogen werden (vgl. Römer/Langheid,\na.a.O. § 178 g Rn. 9; Prölss/Martin, a.a.O., § 178 g Rn. 28; Renger, VersR 1995, S.\n866 <874 f.>). Das gilt um so mehr, als der Treuhänder allein durch das Versicherungsunternehmen bestellt wird und dieser der Aufsichtsbehörde weder auskunftsnoch berichtspflichtig ist (vgl. Renger, VersR 1994, S. 1257 <1261>; ders., VersR\n1995, S. 866 <875>). Im übrigen dient auch die Entscheidung des Treuhänders der\nWahrung der Belange aller Versicherten (vgl. § 178 g Abs. 3 VVG), die mit den individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht durchweg übereinzustimmen brauchen.\n\n  c) Da dem Beschwerdeführer ein sachangemessener Rechtsschutz versagt worden            15\nist, sind die angegriffenen Urteile aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei der nunmehr zu treffenden Entscheidung ist das Interesse des\nBeschwerdeführers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse\nder beklagten Krankenversicherung an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Von Verfassungs wegen darf aber eine sachliche\nÜberprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf\nGeheimhaltungsinteressen der beklagten Versicherung gänzlich versagt werden (vgl.\nBVerfGE 91, 176 <181 ff.>; vgl. auch BGHZ 116, 47). Die Zivilgerichte haben zu prüfen, inwieweit einem Interesse der Krankenversicherung an Geheimhaltung durch die\nAnwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 Satz 1 GVG (vgl. auch § 353 d\nNr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht.\n\n 2. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus den dargelegten Gründen Erfolg hat,           16\nbedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die angegriffenen Urteile zugleich Art. 103\nAbs. 1 GG verletzen und ob die übrigen Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers\ndurchgreifen.\n\n\n                                          5/7\n\n 3. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht   17\nauf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n\n              Kühling              Jaeger               Steiner\n\n\n\n\n                                      6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991228_1bvr220398.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991228.1bvr220398\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991228_1bvr220398.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-28/1-bvr-2203-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353d","ref_norm":"353d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991228_1bvr220398.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991228_1bvr220398.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-28/1-bvr-2203-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991228_1bvr220398.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:05.113994+00:00"}}