{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991227_1bvr174697","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991227.1bvr174697","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-27","aktenzeichen":"1 BvR 1746/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1746/97 -\n\n                                    In dem Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerde\n\n1.      a) des Herrn Dr. M...,\n\n        b) der Frau M...,\n\n2.      a) des Herrn Dr. Sch...,\n\n        b) der Frau Sch...,\n\n3.      a) des Herrn L...,\n\n        b) der Frau L...,\n\n4.      des Herrn Sch...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Peter C. Mohr und Partner,\n                   Max-Brauer-Allee 81, Hamburg -\ngegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1997 - BVerwG\n         11 A 7.97 -,\n\n      b) den Planfeststellungsbeschluß des Eisenbahn-Bundesamtes - Außenstelle Hamburg - vom 19. Mai 1995 - EBA 1011 ABS 41/PFA V a -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                   den Vizepräsidenten Papier\n                                   und die Richterinnen Haas,\n                                   Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Dezember 1999 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen öffentliche Bekanntmachungen im Blick auf das Gebot effektiven\nRechtsschutzes genügen müssen, wenn sie eine Einwendungsfrist auslösen, deren\nVersäumung den Ausschluß der Einwendungen im gerichtlichen Verfahren zur Folge\nhat.\n\n\n\n\n                                          1/7\n\n                                        I.\n 1. Die in Hamburg, Bezirk Bergedorf wohnenden Beschwerdeführer begehren die          2\nErgänzung eines Planfeststellungsbeschlusses betreffend die wesentliche Änderung\ndes Schienenweges Hamburg-Berlin (Maßnahmen des Schallschutzes).\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klage in erster Instanz unter anderem aus      3\nfolgenden Erwägungen abgewiesen: Den Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses stehe die Präklusionswirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (im folgenden:\nAEG) entgegen. Danach seien Einwendungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist\nerhoben würden, ausgeschlossen. Voraussetzung sei die ordnungsgemäße Durchführung des Anhörungsverfahrens. Dies sei hier der Fall. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2\nSatz 2 AEG habe die Freie und Hansestadt Hamburg die Auslegung des Planes vorher ortsüblich bekanntmachen müssen. Was als ortsübliche Bekanntmachung in diesem Sinne anzusehen sei, ergebe sich primär aus den dafür maßgeblichen Normen\ndes Landes- und Ortsrechts. Gemäß § 73 Abs. 5 Satz 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HmbVwVfG - vom 9. November 1977 (GVBl S. 333) habe\ndie Veröffentlichung im Bekanntmachungsteil des vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg herausgegebenen Amtlichen Anzeigers ausgereicht. Eine zusätzliche\nBekanntmachung in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet seien, in\ndem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken werde, sei danach gerade nicht erforderlich gewesen. Die Beschwerdeführer könnten auch nicht darauf verweisen, in\nder örtlichen Presse werde ansonsten stets auf die Auslegung von Plänen hingewiesen. Auf diese Berichterstattung komme es schon deshalb nicht an, weil sie, anders\nals ein von den Behörden veranlaßtes \"Einrücken\" des Hinweistextes in der örtlichen\nZeitung, keine Tätigkeit der Verwaltung im Sinne des § 1 HmbVwVfG sei.\n\n 2. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluß sowie        4\ndas Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und rügen die Verletzung der Art. 2 Abs. 2\nSatz 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG.\n\n Die Freie und Hansestadt Hamburg, das Bundesverwaltungsgericht sowie die im          5\nAusgangsverfahren Beklagte (Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes) und die Beigeladene (Deutsche Bahn AG)\nhaben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen; die Beschwerdeführer\nhaben auf die Stellungnahme der Stadt Hamburg erwidert.\n\n                                        II.\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 4. ist bereits unzulässig.     7\n\n  Hinsichtlich der Klage dieses Beschwerdeführers hat das Bundesverwaltungsgericht die angegriffene Entscheidung auf die Erwägung gestützt, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit gehabt, seine im falschen Verfahrensabschnitt erhobenen\n\n\n                                        2/7\n\nEinwendungen auf der Grundlage eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in das Verfahren einzubringen, weil er erst nach Ablauf der Einwendungsfrist erfahren habe, in welchem Verfahrensabschnitt der Schallschutz für sein\nGrundstück festgelegt werde. Diese Möglichkeit habe er schuldhaft versäumt. Der\nBeschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, weshalb diese Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar sein sollte.\n\n  2. Die Verfassungsbeschwerde der übrigen Beschwerdeführer hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Es ist\nverfassungsgerichtlich geklärt, daß der Ausschluß verspäteter Einwendungen im gerichtlichen Verfahren nur dann mit Art. 19 Abs. 4 GG vereinbar ist, wenn die Mitwirkungsobliegenheiten im Verwaltungsverfahren für den betroffenen Bürger typischerweise erkennbar und nicht geeignet sind, den gerichtlichen Rechtsschutz zu vereiteln\noder in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 61, 82 <110, 116 f.>).\n\n Die Annahme ihrer Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           10\nGrundrechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\nDie Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22\n<26>).\n\n a) Die Auslegung und die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AEG durch das         11\nBundesverwaltungsgericht sind im Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu beanstanden.\n\n aa) Die Rügen sind teilweise unzulässig.                                              12\n\n Die Beschwerdeführer haben erstmals im Schriftsatz vom 8. Februar 1999 gerügt,        13\ndie Bekanntmachung des Planfeststellungsverfahrens allein im Amtlichen Anzeiger\nhabe die Ausschlußfrist für Einwendungen aus verfassungsrechtlicher Sicht schon\ndeshalb nicht auslösen können, weil sie wegen des äußerst geringen Verbreitungsgrades des Amtlichen Anzeigers den Betroffenen nicht die Möglichkeit eröffnet habe,\nrechtswahrend tätig werden zu können. Da die angegriffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 1997 zugestellt worden war, ist diese Rüge, mit\nder ein neuer Sachverhalt zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde gemacht\nwird, gemäß §§ 92, 93 Abs. 1 BVerfGG verspätet (vgl. BVerfGE 81, 208 <214 f.>).\n\n bb) Im übrigen sind die Rügen nicht begründet.                                        14\n\n  (1) Das gilt einmal für die Rüge, die Bekanntmachung des Planfeststellungsverfahrens allein im Amtlichen Anzeiger habe die Ausschlußfrist für Einwendungen aus verfassungsrechtlicher Sicht deshalb nicht auslösen können, weil entgegen sonstiger\nÜbung nicht auch in der örtlichen Tagespresse auf das Planfeststellungsverfahren\nhingewiesen worden sei.\n\n Auszugehen ist von der - von den Beschwerdeführern als solche nicht angegriffenen - Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, grundsätzlich müsse zwischen\namtlich verantworteten und in eigener Verantwortung der Presse erfolgenden Hinwei-\n\n\n\n                                         3/7\n\nsen auf öffentliche Vorhaben unterschieden werden. Diese Auffassung ist aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich. Käme die eigenverantwortliche Berichterstattung der Presse als eine Form \"ortsüblicher Bekanntmachung\" in Betracht, hätte die\nVerwaltung keinen Einfluß auf den Eintritt der Ausschlußwirkung. Dieser hinge vielmehr maßgeblich davon ab, ob und mit welchem Inhalt die privaten Presseorgane\nden von der Behörde übermittelten Hinweistext abdrucken. Es wäre dann nicht mehr\ngewährleistet, daß die Zwecke erreicht werden, deretwegen der Ausschluß von Einwendungen im gerichtlichen Verfahren verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist (vgl.\nBVerfGE 61, 82 <114 ff.>). Die Fragwürdigkeit einer derartigen \"ortsüblichen Bekanntmachung\" könnte letztlich das Ende der Öffentlichkeitsarbeit bewirken, um der\nvorgeschriebenen amtlichen Bekanntmachung die ihr zukommende Bedeutung für\ndie Anwendung der Präklusion wieder einzuräumen. Dies wäre wiederum der \"Anstoßwirkung\" der amtlichen Bekanntgabe abträglich, die auch davon abhängt, daß\nsie auf ein vor Ort bereits vorinformiertes Publikum trifft (vgl. BVerfG, Beschluß des\nVorprüfungsausschusses vom 28. November 1984, NJW 1985, S. 729; vgl. auch\nBVerwGE 66, 206 <211 f.>).\n\n  Es kann dahinstehen, ob die weitergehende Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfassungsrecht vereinbar ist, auf die Praxis einer nicht von den zuständigen Behörden verantworteten Berichterstattung über die Auslegung von Plänen in\nder örtlichen Presse komme es für die Frage der Anwendbarkeit der Präklusion generell nicht an, weil keine Verwaltungstätigkeit vorliege. Nach den obigen Ausführungen\nkönnte sich ein Bürger allenfalls dann auf eine ständige Berichterstattung in der örtlichen Presse über Planfeststellungsverfahren berufen, wenn diese den Anschein\namtlicher Bekanntgabe erweckt. Er kann nicht davon ausgehen, daß die Behörden\nden Eintritt der Ausschlußwirkung in die Hand der privaten Presse geben. Daher\nkann von der Kenntnisnahme der gesetzlich vorgeschriebenen amtlichen Bekanntgabe jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn die regelmäßigen Hinweise auf\nPlanauslegungen in der örtlichen Tagespresse erkennbar von der Presse selbst verantwortet werden. So ist es hier.\n\n  Nach den von den Beschwerdeführern insoweit nicht bestrittenen Angaben der Freien und Hansestadt Hamburg werden über die Auslegung von Plänen in eisenbahnrechtlichen und anderen Planfeststellungsverfahren im Rahmen der städtischen Öffentlichkeitsarbeit regelmäßig Mitteilungen an die örtliche Presse herausgegeben.\nDeren Text ist nicht immer identisch mit dem Text der Bekanntmachung im Amtlichen\nAnzeiger. Dies gilt insbesondere bei \"komplizierten\" Planfeststellungsverfahren, bei\ndenen der amtliche Hinweistext im Interesse der Verständlichkeit für einen möglichst\ngroßen Empfängerkreis und der Chancen für den Abdruck stark zusammengefaßt\nwird. Die Presse entscheidet eigenverantwortlich darüber, ob und auf welche Weise\nüber die Planauslegung informiert wird; häufig wird der Text der Pressemitteilung\nnoch journalistisch bearbeitet. Die Pressemitteilungen werden durchweg im Rahmen\nder redaktionellen Berichterstattung verwertet ohne Hinweis darauf, daß es sich um\n\"Amtliche Bekanntmachungen\" handelt. Davon unterscheidet sich die - gesetzlich\n\n\n\n                                           4/7\n\nvorgeschriebene oder in bestimmten Verfahren praktizierte - amtliche Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse deutlich. In diesen Fällen wird stets derselbe Hinweistext wie im Amtlichen Anzeiger unter einer speziellen, vom redaktionellen Teil\ngetrennten Rubrik \"Amtliche Bekanntmachungen\" abgedruckt.\n\n  Davon ausgehend durften die Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, ihre Rechte allein durch die Kenntnisnahme der Presseberichterstattung über Planfeststellungsverfahren wahren zu können.\n\n (2) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, die Bekanntmachung der hier in Rede stehenden Planauslegung im Amtlichen Anzeiger der Stadt Hamburg habe nach Inhalt und\nGestaltung nicht die verfassungsrechtlich gebotene Anstoßwirkung entfalten können.\n\n  Die Beschwerdeführer lassen die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts unbeanstandet, bereits aus der Überschrift der Bekanntmachung hätten sie erkennen\nkönnen, daß sich das Vorhaben in unmittelbarer Nähe ihrer Grundstücke befinde. Ihr\nEinwand, gerade die Beschreibung des auf schleswig-holsteinischem Gebiet gelegenen Standortes des Vorhabens sei geeignet gewesen, Hamburger Bürger von der\nKenntnisnahme des Textteils abzuhalten, vermag nicht zu überzeugen. Es liegt auf\nder Hand, daß der Plan nur dann in Hamburg ausgelegt und darauf durch Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger der Stadt hingewiesen wird, wenn mit Auswirkungen\nauf das Stadtgebiet zu rechnen ist. Es kann auch keine Rede davon sein, daß der Bekanntmachungstext den Beschwerdeführern ihre Betroffenheit unzureichend vor Augen geführt hätte. Der Grund für die Auslegung des Planes im Bezirksamt Hamburg-Bergedorf wird ausdrücklich genannt, nämlich die Möglichkeit von Lärmimmissionen\ninsbesondere im Bereich M., in dem die Beschwerdeführer wohnen. Schließlich wird\nauch entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf die Einwendungsfrist und den\nAusschluß verspäteter Einwendungen hingewiesen. Diese Informationen hätten für\ndie Beschwerdeführer Anlaß sein müssen, sich über weitere Einzelheiten des Vorhabens und über die Ergebnisse der in der Bekanntmachung genannten schalltechnischen Untersuchungen anhand der ausgelegten Planunterlagen zu unterrichten, um\nüber ihr weiteres Vorgehen entscheiden zu können.\n\n  b) Nach allem geht die Rüge der Beschwerdeführer, die verfassungswidrige Anwendung der Ausschlußwirkung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 AEG verletze sie zugleich in\nihren Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, ins Leere.\nDasselbe gilt für die Rüge, das Bundesverwaltungsgericht habe bei der Feststellung\nder Immissionswirkungen auf die Grundstücke der Beschwerdeführer zu 1. und 2. gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen; diese Feststellung ist nicht entscheidungserheblich.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n\n\n\n                                          5/7\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                      24\n\n                                              Hohmann-Papier                   Haas\n                                              Dennhardt\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom\n27. Dezember 1999 - 1 BvR 1746/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 1999 - 1 BvR 1746/97 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991227_1bvr174697.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991227.1bvr174697\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991227_1bvr174697.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-27/1-bvr-1746-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991227_1bvr174697.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991227_1bvr174697.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-27/1-bvr-1746-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991227_1bvr174697.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:04.755518+00:00"}}