{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991222_1bvr185997","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991222.1bvr185997","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-22","aktenzeichen":"1 BvR 1859/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1859/97 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\nder Rechtsanwälte\n1. B...,\n\n2. Dr. S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Partner,\n                   Robert-Koch-Straße 2, Stuttgart -\ngegen das niedersächsische Gesetz zur Umgliederung des Landgerichtsbezirks\n      Göttingen vom 19. Juni 1997 (Nds.GVBl S. 288)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Steiner\n\nam 22. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine landesrechtliche Maßnahme der Gerichtsorganisation, die nach Überzeugung der beschwerdeführenden Rechtsanwälte\nzu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen führt.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerden wenden sich gegen die Verkleinerung des Gerichtsbezirks des Oberlandesgerichts Celle, zu dessen Bezirk unter anderem das\nLandgericht Göttingen gehörte (vgl. § 1 Abs. 2 Ziffer 2 des niedersächsischen Gesetzes über die Organisation der ordentlichen Gerichte i.d.F. vom 15. Dezember 1982\n<Nds.GVBl S. 498>). Diese Zuweisung ist durch Gesetz zur Umgliederung des Landgerichtsbezirks Göttingen vom 19. Juni 1997 - im folgenden: Umgliederungsgesetz -\n(Nds.GVBl S. 288) geändert worden. Nunmehr ist der Bezirk des Landgerichts Göttingen mit Wirkung ab 1. Januar 1998 dem Bezirk des Oberlandesgerichts Braunschweig zugeordnet und aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Celle ausgegliedert.\n\n Die Umgliederung soll nach den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. LTDrucks 13/            3\n2726) dem ungleichen Zuschnitt der drei Oberlandesgerichte in Niedersachsen ent-\n\n\n\n                                         1/9\n\ngegenwirken. Deren Größenverhältnisse seien sehr unausgewogen. Das Oberlandesgericht Braunschweig sei nur für etwa 950.000, das Oberlandesgericht Celle für\netwa 4.500.000 und das Oberlandesgericht Oldenburg für etwa 2.400.000 Gerichtseingesessene zuständig. Die Umgliederung werde dem Oberlandesgericht Braunschweig einen Zuwachs von voraussichtlich sieben oder acht Richterinnen und Richtern bringen. Die dadurch ausgelöste Verkleinerung des Oberlandesgerichts Celle\nwerde dessen Bedeutung und bundesweites Ansehen nicht nennenswert beeinträchtigen. Außerdem rücke das Landgericht Göttingen näher an das zuständige Oberlandesgericht heran (vgl. LTDrucks 13/2726).\n\n  2. a) Die Beschwerdeführer sind Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Celle, die      4\nnach ihrem Vorbringen bisher einen gewissen Schwerpunkt in der Bearbeitung Göttinger Mandate hatten. Beide erwarteten deshalb Umsatzausfälle als Folge der Umgliederung.\n\n b) Mit ihren am 24. September 1997 eingegangenen, unmittelbar gegen das Umgliederungsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n  Das angegriffene Gesetz verletze sie in den gerügten Grundrechten, weil es für die   6\nUmgliederung an einer vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls fehle. Der Gesetzgeber habe - unter lokalpolitischen Vorgaben - das Oberlandesgericht Braunschweig\nSchritt für Schritt so aufwerten wollen, daß dieses vor einer Schließung geschützt\nwerde. Das sei jedoch kein gerichtsverfassungsrechtlich zulässiges Ziel, sondern allein eine wählerbezogene, parteitaktische Maßnahme. Darüber hinaus verstoße das\nUmgliederungsgesetz gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Es fehle bereits an\nder Eignung, weil die Zuordnung von weiteren sieben Richtern dem Oberlandesgericht Braunschweig keine Größe verleihe, die seinen Bestand über den derzeitigen\nZustand hinaus sichern würde. Schon bisher arbeite das Oberlandesgericht Braunschweig effizient. Von der Verstärkung sei insoweit keine Verbesserung zu erwarten.\nAuch die Bürgernähe spreche im Hinblick auf die Göttinger Sachen mehr für die Zuordnung zum Oberlandesgericht Celle. Die Umgliederung sei den Betroffenen wegen\ndes historischen Bezugs Göttingens zu Celle, wegen der durch die Umgliederung bewirkten Beschränkung der Leistungsfähigkeit des Oberlandesgerichts Celle sowie\nwegen der Nachteile für die berufliche Betätigungsfreiheit der Celler OLG-Anwaltschaft unzumutbar.\n\n  Das Umgliederungsgesetz sei in jedem Falle schon deshalb verfassungswidrig, weil     7\nes keine ausreichende Übergangsregelung enthalte. Der Regelung des § 227 a\nBRAO sei der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, daß die Interessen der von\neiner Umgliederung betroffenen Rechtsanwälte durch angemessene Übergangsregelungen gesichert werden müßten. Angemessen sei die dort festgesetzte Übergangszeit von 10 Jahren. Daher sei es verfassungsrechtlich geboten, das Inkrafttreten des Neugliederungsgesetzes 10 Jahre hinauszuschieben.\n\n 3. Mit Beschluß vom 4. Dezember 1997 hat die 2. Kammer des Ersten Senats des          8\n\n\n                                         2/9\n\nBundesverfassungsgerichts den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung das\nInkrafttreten des Gesetzes hinauszuschieben, abgelehnt (NJW 1998, S. 891).\n\n  4. a) Durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Braunschweig sind         9\ndie Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Januar 1998 zusätzlich beim Oberlandesgericht Braunschweig mit der Einschränkung zugelassen worden, daß Mandate nur\nübernommen werden dürfen, soweit der für die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Braunschweig maßgebende Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk Göttingen\nbegründet ist.\n\n b) Nach Darstellung der Beschwerdeführer hat aber die Doppelzulassung bis Juni         10\n1999 nicht dazu beigetragen, die wirtschaftlichen Folgen der Umgliederung abzumildern.\n\n  Der Beschwerdeführer zu 1) berichtet, die Zahl der Mandate sei deutlich zurückgegangen, die zudem nur noch kleine Streitwerte aufwiesen. Mehr als die Hälfte seiner\nKorrespondenten im Landgerichtsbezirk Göttingen habe seit mehr als einem Jahr\nnichts mehr von sich hören lassen. Die Terminswahrnehmung in Braunschweig sei\nsehr zeitaufwendig gewesen und er habe bei jedem Braunschweiger Mandat betriebswirtschaftlich gesehen Geld zugesetzt.\n\n Der Beschwerdeführer zu 2) führt aus, daß die Auswirkungen ihn nicht so schwer         12\nbetroffen hätten wie den Beschwerdeführer zu 1). Er führt dies auf seine Mitgliedschaft in einer größeren Sozietät zurück. Die Terminswahrnehmung in Braunschweig\nhabe sich aber eher als Belastung erwiesen. Die Auswirkungen könnten noch nicht\nendgültig abgeschätzt werden. Ein ihm angekündigtes Mandat mit einem Streitwert\nvon 400.000 DM sei direkt an Braunschweiger Rechtsanwälte vergeben worden.\n\n 5. Zu den Verfassungsbeschwerden und zu dem Antrag auf Erlaß der einstweiligen         13\nAnordnung haben der Landtag und die Landesregierung von Niedersachsen, die\nBundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche Anwaltverein, die Rechtsanwaltskammern Celle und Braunschweig sowie der Advokatenverein Celle Stellung genommen.\n\n  a) Der Präsident des Niedersächsischen Landtages hat in Ausführung eines Landtagsbeschlusses dargelegt, daß die Umgliederung als Maßnahme im Interesse geordneter Rechtspflege sorgfältig vorbereitet und beraten worden sei und daß dabei\ndie Belange der betroffenen Rechtsanwälte am Oberlandesgericht Celle angemessen berücksichtigt worden seien. Nach dem übereinstimmenden Willen aller drei\nLandtagsfraktionen sollten in Niedersachsen auch künftig drei Oberlandesgerichte\nfortbestehen; sie trügen zur historischen Prägung der städtischen Zentren des Landes wesentlich bei. Angesichts dessen sei es notwendig, den Bestand des Oberlandesgerichts Braunschweig, als des kleinsten der drei niedersächsischen Oberlandesgerichte durch Ausweitung des Gerichtsbezirks zu sichern. Soweit ein Eingriff in die\nBerufsfreiheit betroffener Rechtsanwälte gerügt werde, beruhe er auf Bundesrecht.\nIm übrigen sei die jetzt beschlossene Umgliederung bereits seit so langer Zeit diskutiert worden, daß alle betroffenen Rechtsanwälte hinreichend Zeit gehabt hätten, sich\n\n\n\n                                         3/9\n\nauf die nun eingetretene Zuständigkeitsänderung einzustellen.\n\n  b) Namens der Niedersächsischen Landesregierung hat die Niedersächische              15\nStaatskanzlei zu dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung Stellung genommen. Sie hält die Verfassungsbeschwerden für offensichtlich unbegründet. Das\nUmgliederungsgesetz greife nicht in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit\nein, da es an einer objektiv berufsregelnden Tendenz fehle. Auch die Rüge der Verletzung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sei offensichtlich unbegründet, weil dieses\nGrundrecht nicht Zukunftshoffnungen oder Verdienstmöglichkeiten schütze. Jedenfalls falle die Folgenabwägung zu Lasten der Beschwerdeführer aus. Der Vollzug des\nUmgliederungsgesetzes schwäche das Oberlandesgericht Celle kaum. Den abzubauenden Richterstellen von sieben oder acht stünde dort gegenwärtig eine Zahl von\n100 Richterinnen und Richtern gegenüber.\n\n c) Der Bundesrechtsanwaltskammer ist nicht ersichtlich, daß der niedersächsische      16\nLandesgesetzgeber mit der Umgliederungsentscheidung sein Organisationsermessen willkürlich oder in sachlich nicht mehr vertretbarer Weise ausgeübt habe. Dagegen spreche bereits die zahlenmäßige Verteilung der Gerichtseingesessenen der\ndrei Oberlandesgerichtsbezirke. Es sei nachvollziehbar und im übrigen letztlich Teil\nder Organisationshoheit, wenn sich der Gesetzgeber in dieser Situation für eine wesentliche Vergrößerung des Oberlandesgerichtsbezirks von Braunschweig entschieden habe. Es bestehe aber ein Anspruch auf angemessene Übergangsregelungen.\nDafür biete sich eine Analogie zu den §§ 227 a, 227 b BRAO an.\n\n  d) Für den Deutschen Anwaltverein hat sich sein Verfassungsrechtsausschuß geäußert. Ein Teil seiner Mitglieder ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerden\nseien unbegründet, weil dem Fehlen einer verfassungsrechtlich gebotenen Übergangsregelung durch Rückgriff auf die §§ 227 a, 227 b BRAO Rechnung getragen\nwerden könne. Andere Mitglieder sind dagegen der Ansicht, das Fehlen einer verfassungsrechtlich gebotenen Übergangsregelung habe zwingend die Verfassungswidrigkeit des Umgliederungsgesetzes zur Folge. Hingegen sind sich alle Mitglieder einig, daß die Organisation der Landesgerichtsbarkeit Ländersache sei. Die von den\nVerfassungsbeschwerden gegen die Verfassungsmäßigkeit des Umgliederungsgesetzes geltend gemachten Gemeinwohlbelange seien nicht tragfähig. Die Größe eines Oberlandesgerichtsbezirks sei eine Frage der nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgeübten Organisationshoheit des betreffenden Landes. Grundrechte der\nBeschwerdeführer würden hierdurch nicht verletzt.\n\n  e) Die Rechtsanwaltskammer Celle sieht in der Umgliederung eine Beeinträchtigung des Prinzips der Singularzulassung, weil diese Maßnahme die materielle Basis\nder singular tätigen Rechtsanwälte am Oberlandesgericht Celle mindere. In gleicher\nWeise werde die Rechtsanwaltskammer tangiert, da die Göttinger Rechtsanwälte mit\netwa 250.000 DM zum Kammerhaushalt beitrügen. Überzeugende Gründe für die\nUmgliederung gebe es aus Sicht der Kammer nicht. Jedenfalls sei eine Übergangsfrist von 10 Jahren erforderlich. Eine Übergangsregelung in der Form einer Doppelzu-\n\n\n\n                                         4/9\n\nlassung scheitere am eindeutigen Gesetzeswortlaut.\n\n  f) Die Rechtsanwaltskammer Braunschweig hält die Verfassungsbeschwerden für           19\nunbegründet. Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil nicht in die Substanz der betroffenen Anwaltssozietäten eingegriffen werde. Auch Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil das Umgliederungsgesetz eine geeignete, erforderliche und verhältnismäßige Berufsausübungsregelung darstelle. Schließlich diene die Umgliederung einem\nzureichenden Gemeinwohlbelang.\n\n  g) Der Advokatenverein Celle hat auf Anfrage mitgeteilt, daß von den 90 beim Oberlandesgericht Celle zugelassenen Rechtsanwälten 79 erklärt hätten, sie würden eine\nüberörtliche Sozietät nicht anstreben. Demgegenüber habe nur ein Einzelanwalt die\nAbsicht mitgeteilt, eine überörtliche Sozietät einzugehen.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerden (§ 93 a Abs. 2          21\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n  1. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zur berufsregelnden Tendenz von Berufsausübungsregelungen, zur Organisationshoheit der Länder, zum Schutz des eingerichteten und\nausgeübten Gewerbebetriebes oder einer Anwaltspraxis durch Art. 14 Abs. 1 GG und\nzum Umfang des Schutzbereiches von Art. 2 Abs. 1 GG sowie zu den Anforderungen\nan verfassungsrechtlich unbedenkliche Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (vgl.\nBVerfGE 24, 155 <166 ff.>; 45, 272 <296>; 45, 142 <173>; 70, 191 <214>; 74, 129\n<151 f.>; 80, 137 <152 ff.>; 95, 267 <302>).\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung von         23\nGrundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Gesetz zur Umgliederung des Landgerichtsbezirks Göttingen vom 19. Juni 1997 ist mit dem Grundgesetz vereinbar.\n\n a) Die Beschwerdeführer werden nicht in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung verletzt.\n\n  aa) Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit der beruflichen Betätigung. Der      25\nSchutz dieses Grundrechts ist einerseits umfassend angelegt, andererseits schützt\nes aber nur vor solchen Beeinträchtigungen, die gerade auf die berufliche Betätigung\nbezogen sind. Es genügt nicht, daß eine Rechtsnorm oder ihre Anwendung unter bestimmten Umständen Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit entfaltet. Das ist bei vielen Normen der Fall. Ein Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit liegt vielmehr\nerst dann vor, wenn die Norm, um deren Auswirkungen es geht, berufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfGE 70, 191 <214>; 95, 267 <302>; stRspr). So liegt es auch,\nwenn die Norm mit Blick auf den Beruf die Rahmenbedingungen verändert, unter de-\n\n\n\n                                         5/9\n\nnen er ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE 95, 267 <302>).\n\n bb) Das Gesetz zur Umgliederung des Landgerichtsbezirks Göttingen berührt die         26\nFreiheit der Berufsausübung nicht, die Art. 12 Abs. 1 GG schützt. Ihm fehlt die dazu\nerforderliche berufsregelnde Tendenz.\n\n  Zwar verändert es mit der Größe des Gerichtsbezirks, auf den sich die Zulassung      27\nder Beschwerdeführer bezieht, die Rahmenbedingungen ihrer Berufsausübung. Dieser Veränderung fehlt indessen die finale Bezogenheit auf die anwaltliche Berufsausübung. Die Auswirkungen dieses Gesetzes sind nicht anders zu beurteilen, als diejenigen einer Erhöhung der Streitwertgrenzen oder einer Neugliederung des\nInstanzenzuges oder der Einführung eines besonderen Verfahrens zur Rechtsmittelzulassung. Das Gesetz zielt auf die Verringerung der Größenunterschiede zwischen\nden Oberlandesgerichtsbezirken in Niedersachsen ab und ist getragen von der Sorge\nfür den weiteren Bestand des Oberlandesgerichts Braunschweig. Außerdem soll an\ndiesem Gericht ein höherer Grad an Spezialisierung ermöglicht werden. Die Beschwerdeführer werden hiervon nur rein tatsächlich betroffen, weil sie bisher Mandate aus dem Landgerichtsbezirk Göttingen vertreten haben.\n\n b) Auch die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht berührt.                28\n\n  Ungeachtet der Reichweite dieses Schutzes bei Gewerbebetrieben (vgl. BVerfGE         29\n51, 193 <221 f.>) oder bei Anwaltspraxen (vgl. BVerfGE 45, 272 <296>) steht nach\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fest, daß die Gegebenheiten\nund Chancen, innerhalb derer der Unternehmer seine Tätigkeit entfaltet, von der Eigentumsgarantie nicht erfaßt werden. Hierzu gehören bei Rechtsanwälten gemäß\n§ 27 BRAO der Ort der Kanzlei am Ort des Gerichts der Zulassung und damit auch\ndie Größe des für die Niederlassung gewählten Gerichtsbezirks sowie die Zahl der\nGerichteingesessenen. Diese Faktoren sind dem Standortfaktor eines Wirtschaftsbetriebes vergleichbar. Der Anwalt kann sie selbst nicht beeinflussen, sondern nur die\nWahl des Ortes der Niederlassung von ihnen abhängig machen. Der Fortbestand eines Gerichtsbezirks wird - bezogen auf den dort zugelassenen Rechtsanwalt - nicht\nvom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG erfaßt.\n\n c) Die Umgliederung verletzt die Beschwerdeführer auch nicht in ihrer von Art. 2      30\nAbs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit. Das Gesetz steht formell und\nmateriell in Einklang mit den Normen der Verfassung.\n\n aa) Die Organisation der Gerichte, speziell die Errichtung der Gerichte sowie die     31\nVeränderung ihrer Bezirke, gehört zur Kompetenz des Landesgesetzgebers (vgl.\nBVerfGE 24, 155 <166 f.>).\n\n bb) Die angegriffene Regelung entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit        32\nund begegnet - jedenfalls nach der Doppelzulassung der Beschwerdeführer - auch\nunter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen verfassungsrechtlichen\nBedenken.\n\n\n\n                                         6/9\n\n  (1) Die Ziele des Gesetzes - Ausgleich der Größendifferenz, Ermöglichung einer      33\nSpezialisierung in Braunschweig, Gegensteuerung einer drohenden Auflösung des\nOberlandesgerichts Braunschweig und größere Bürgernähe - stellen legitime Gemeinwohlzwecke dar. Die Entscheidung des Landes, drei Oberlandesgerichte beizubehalten und die Tatsachenbewertung, wonach der Bestand des Oberlandesgerichts\nBraunschweig ohne Vergrößerung des Bezirks in der Zukunft gefährdet sein könnte,\nist Gegenstand der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers und vom Bundesverfassungsgericht wegen der Organisationshoheit der Länder nicht zu überprüfen.\n\n (2) Das Gesetz ist auch geeignet, den genannten Zwecken zu dienen. Mit Rücksicht     34\nauf die prognostischen Elemente der Eignungsbeurteilung ist die Entscheidung des\nLandesgesetzgebers zumindest vertretbar (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 f.>).\n\n  Der Gesetzgeber hat sich an einer sachgerechten und vertretbaren Beurteilung des    35\nerreichbaren Materials orientiert und die ihm zugänglichen Erkenntnisquellen ausgeschöpft, um die voraussichtlichen Auswirkungen seiner Regelung so zuverlässig wie\nmöglich abzuschätzen. Die vorhersehbaren günstigen und ungünstigen Auswirkungen des Gesetzentwurfs sind Gegenstand umfassender Anhörungen einer großen\nAnzahl möglicher Betroffener im Ausschuß für Rechts- und Verfassungsfragen gewesen (vgl. Niedersächsischer Landtag, 13. WP, Niederschrift über die 89. Sitzung des\nAusschusses für Rechts- und Verfassungsfragen am 16. April 1997; Niederschrift\nüber die 90. Sitzung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen am 17.\nApril 1997; Niederschrift über die 91. Sitzung des Ausschusses für Rechts- und Verfassungsfragen am 30. April 1997). Zahlreiche Eingaben wurden in die Abwägung\nmit einbezogen. Auch ein Gutachten des Advokatenvereins Celle hinsichtlich der\nhaushaltsmäßigen Auswirkungen wurde umfassend erörtert. Wenn sich der Landesgesetzgeber auf dieser Grundlage für die Umgliederung entschieden hat, so ist die\ndamit verbundene Beurteilung der Gesetzesauswirkungen als zumindest vertretbar\nanzusehen.\n\n (3) Das Umgliederungsgesetz genügt auch dem Gebot der Erforderlichkeit. Ein milderes Mittel, mit welchem die genannten Ziele, insbesondere der Ausgleich der Größendiskrepanz in einer vergleichbar wirksamen Weise erreicht werden könnten, ist\nweder von den Beschwerdeführern vorgetragen worden noch erkennbar.\n\n (4) Das Umgliederungsgesetz ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig.               37\n\n  Dem Ziel und erwarteten Nutzen, durch den Erhalt von Oberlandesgerichten in Niedersachsen Traditionen beizubehalten, die Bürgernähe zu verstärken, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch bessere Spezialisierungsmöglichkeiten zu fördern,\nstehen Anpassungsdruck und vorübergehende Einkommenseinbußen der beschwerdeführenden Rechtsanwälte gegenüber.\n\n Daneben fallen die - ebenfalls geltend gemachten - Auswirkungen auf das Oberlandesgericht Celle nicht erkennbar ins Gewicht. Bei einem verbleibenden Bestand von\netwa 90 Richtern bleiben in diesem Oberlandesgericht Spezialisierungen offensicht-\n\n\n\n                                        7/9\n\nlich möglich; eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege ist insoweit nicht ersichtlich.\n\n Im Verhältnis zu einer leistungsfähigeren Rechtspflege im Oberlandesgericht            40\nBraunschweig wiegen die Nachteile der Beschwerdeführer nicht schwer. Ihnen wird\nzugemutet, sich an veränderte Rahmenbedingungen anzupassen. Solche Anpassungsleistungen gehören zu den ständigen Herausforderungen freiberuflicher\nRechtsanwälte.\n\n  Die von den Beschwerdeführern geforderte Verzögerung der Umgliederung um              41\nzehn Jahre würde dem Verhältnismäßigkeitsgebot demgegenüber nicht besser gerecht. Mit einem Aufschub könnten Härten dann, wenn das Gesetz schließlich in Kraft\ntreten würde, nicht gemildert werden. Auf diesen Gesichtspunkt ist der Beschluß, mit\ndem die einstweilige Anordnung abgelehnt worden ist, bereits ausführlich eingegangen.\n\n (5) Das Gesetz begegnet auch nicht deshalb verfassungsrechtlichen Bedenken,            42\nweil es an einer Übergangsregelung fehlt.\n\n  Ob das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot des Vertrauensschutzes eine Übergangsregelung zur Verhinderung individueller Unzumutbarkeit auch in den\nFällen gebietet, in denen lediglich eine faktische Erwerbschance beseitigt wurde,\nkann dahingestellt bleiben. Durch die Doppelzulassung wurde für die Beschwerdeführer jedenfalls ein angemessener Ausgleich zwischen privatem Bestandsinteresse\nund staatlichem Änderungsinteresse hergestellt. Sie erhält den bei zwei Oberlandesgerichten zugelassenen Rechtsanwälten für zehn Jahre die Chance, Göttinger Mandate weiterhin wahrzunehmen. Die Entscheidungen der Mandanten, die von vielfältigen Einflüssen abhängen, werden allerdings hierdurch nicht vorgegeben. Ob es sich\nfür die Beschwerdeführer lohnt, ihre Beziehungen zu den am Landgericht Göttingen\nzugelassenen Anwälten fortzusetzen, unterliegt allein ihrer Beurteilung.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   45\n\n\n               Kühling                Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Dezember 1999 - 1 BvR 1859/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 1999 - 1 BvR 1859/97 - Rn. (1 - 45), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991222_1bvr185997.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991222.1bvr185997\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991222_1bvr185997.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-22/1-bvr-1859-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991222_1bvr185997.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991222_1bvr185997.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-22/1-bvr-1859-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991222_1bvr185997.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:04.568342+00:00"}}