{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991222_1bvr165799","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991222.1bvr165799","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-22","aktenzeichen":"1 BvR 1657/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1657/99 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\nder Frau R. ,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Jochen Grund und Partner,\n                   Goethestraße 61, Freiburg -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. August\n   1999 - L 5 KA 2889/99 ER-B -,\n\nb) den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Juni 1999 - S 1 KA 1268/99\n   ER -,\n\n2. mittelbar gegen\n\na) § 95 Abs. 10 Nr. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in der\n   Fassung des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des\n   Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998\n   (BGBl I S. 1311),\n\nb) Art. 10 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten\n   und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl I\n   S. 1311)\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Richter Kühling,\n                                die Richterin Jaeger\n                                und den Richter Steiner\n\nam 22. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Rechtsstellung von approbierten Psychologischen Psychotherapeuten, die bis Ende 1998 im Delegationsverfahren abgerechnet haben, deren Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen\nVersorgung aber durch den Zulassungsausschuß abgelehnt worden ist (Art. 10 des\nGesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder-\n\n\n\n                                       1/5\n\nund Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - im folgenden: Einführungsgesetz PsychThG - vom\n16. Juni 1998 <BGBl I S. 1311>).\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin hat als Diplom-Psychologin von 1994 bis 1997 eine          2\nganztägige Ausbildung zur Verhaltenstherapeutin durchgeführt, in deren Rahmen sie\nauch Patienten, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung waren, psychotherapeutisch behandelt hat. Im September 1997 wurde sie von der Kassenärztlichen\nVereinigung als Verhaltenstherapeutin zum Delegationsverfahren für die Anspruchsberechtigten der Krankenkassen zugelassen. Anfang 1999 erhielt sie die Approbation zur Psychologischen Psychotherapeutin.\n\n 2. a) Ihr Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 95 Abs. 10 SGB V wurde mit Bescheid vom 20. April 1999 abgelehnt.\nEine Ermächtigung zur Fortführung der bisher begonnenen Therapien wurde erteilt.\nDie Entscheidung enthält den \"Hinweis\", daß die Tätigkeit im Delegationsverfahren\ndurch die Entscheidung des Zulassungsausschusses beendet sei. Der Widerspruch\nwar ohne Erfolg. Die Klage gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses ist in\nder Hauptsache vor dem Sozialgericht anhängig.\n\n b) Mit der Begründung, daß sie nicht ihre bisherigen Rechte aus dem Delegationsverfahren verlieren wolle, beantragte die Beschwerdeführerin beim Sozialgericht eine\neinstweilige Anordnung auf vorläufige Zulassung, hilfsweise auf Ermächtigung zur\nTeilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Der Antrag blieb erfolglos. Sozialgericht und Landessozialgericht sahen bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf bedarfsunabhängige\noder bedarfsabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung haben könnte.\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen bestünden nicht.\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung         5\nvon Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 14 Abs. 1 und 3 GG durch die Entscheidungen der Gerichte und mittelbar durch Art. 10 Einführungsgesetz PsychThG sowie\n§ 95 Abs. 10 Nr. 3 SGB V.\n\n  Die Berufsfreiheit und die Eigentumsgarantie seien verletzt, weil der Beschwerdeführerin ohne rechtfertigenden Grund durch die gesetzliche Neuregelung ein schwerwiegender Nachteil zugefügt werde. Ihre bisherige Rechtsstellung auf der Grundlage\neiner uneingeschränkten Delegationsberechtigung werde ihr entzogen; sie dürfe weder neue Patienten aufnehmen und im Delegationsverfahren behandeln noch Umwandlungsanträge stellen.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2          7\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n\n                                         2/5\n\n Ihre Verfassungsbeschwerde ist aus Gründen der Subsidiarität nicht zur Entscheidung anzunehmen, da die Beschwerdeführerin nicht alle prozessual zulässigen Mittel\nausgeschöpft hat, um das Fortbestehen ihrer Rechte aus dem Delegationsverfahren\nzu klären und gegebenenfalls durchzusetzen.\n\n  1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der in § 90 Abs. 2 Satz 1          9\nBVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine Grundsatz ihrer Subsidiarität entgegen (vgl. BVerfGE 81, 22 <27>). Dieser fordert, daß ein Beschwerdeführer über das\nGebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der\nSache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung oder Verletzung grundrechtsgleicher Rechte herbeizuführen.\n\n  Die Beschwerdeführerin hat es versäumt, alle denkbaren prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um einer Verschlechterung ihrer bisherigen Rechtsposition aus dem\nDelegationsverfahren zu begegnen. Dabei kommen unterschiedliche Möglichkeiten\nin Betracht: Wird die Ablehnung des Antrags auf bedarfsunabhängige Zulassung zur\nvertragsärztlichen Versorgung durch den Zulassungsausschuß gleichzeitig als belastender Verwaltungsakt angesehen, der die bisherige Zulassung zum Delegationsverfahren aufhebt, so kommt im Widerspruchs- und Klagverfahren gegen diese Entscheidung ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des\nWiderspruchs oder der Klage in Betracht. Ein solcher Antrag kann immer dann gestellt werden, wenn Unsicherheit über die aufschiebende Wirkung besteht oder die\nVerwaltung den angefochtenen Verwaltungsakt bereits faktisch vollzieht (vgl. Kopp/\nSchenke, VwGO, 11. Aufl., 1998, § 80 Rn. 181 m.w.N.). Wird der Entscheidung des\nZulassungsausschusses kein solcher Inhalt beigemessen, so kommt eine Klage auf\nFeststellung in Betracht, daß analog § 97 Abs. 1 Nr. 4 SGG weiterhin die Berechtigung besteht, Leistungen im Delegationsverfahren abrechnen zu können (in diesem\nSinne wohl Wigge/Kleinke, NZS 1999, S. 322 <324>). Auch in einem solchen Verfahren könnte eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Welche dieser unterschiedlichen prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden.\n\n  2. Im übrigen spricht viel dafür, daß es gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, wenn die   11\nRechte der Beschwerdeführerin aus dem Delegationsverfahren allein durch den ablehnenden Verwaltungsakt des Zulassungsausschusses über eine bedarfsunabhängige Zulassung erlöschen würden, ohne daß es auf einen dagegen gerichteten Widerspruch und eine Klage ankommt.\n\n a) Es ist anerkannt, daß die Genehmigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen       12\nVersorgung im Wege des Delegationsverfahrens für Therapeuten eine statusbegründende begünstigende Regelung darstellt, die - wenn auch schwächer ausgeprägt -\neiner Kassenzulassung bzw. Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung für Ärzte\nentspricht (vgl. BSGE 72, 238). Eine Aufhebung der Delegationsberechtigung muß\nwie eine Zulassungsentziehung zur vertragsärztlichen Versorgung auch verfahrens-\n\n\n\n                                         3/5\n\nmäßigen Anforderungen entsprechen, die vor Art. 12 Abs. 1 GG Bestand haben. Dazu gehört der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage,\nder als adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und\nals fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses gilt. Nur überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des\nGrundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen. Eine Zulassungsentziehung vor deren Bestandskraft setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, welches über\ndasjenige hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt (vgl. BVerfGE 69, 233\n<244 f.>).\n\n b) Die gesetzliche Regelung des Art. 10 Einführungsgesetz PsychThG hat die Wirkung einer generellen Entziehung der Zulassung, sobald über den Antrag nach neuem Recht entschieden ist. Sie ist dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie\nim Sinne der genannten Grundsätze verfassungskonform ausgelegt und angewandt\nwird.\n\n  Art. 10 Einführungsgesetz PsychThG ist danach so zu verstehen, daß unter der Entscheidung des Zulassungsausschusses die bestandskräftige oder rechtskräftige Entscheidung gemeint ist. Verstünde man die Norm so, daß zwischen der Verwaltungsentscheidung und der Klärung ihrer Rechtmäßigkeit die von den Krankenkassen\nfinanzierte Berufstätigkeit einstweilen einzustellen wäre, käme das einem Sofortvollzug gleich und bedürfte nach den genannten Grundsätzen besonderer Begründung.\nAuch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 13/9212, S. 42) sind solche Gründe bisher nicht ersichtlich. Die Prüfung im einzelnen ist den Sozialgerichten vorbehalten.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     16\n\n\n               Kühling                 Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n22. Dezember 1999 - 1 BvR 1657/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 22. Dezember 1999 - 1 BvR 1657/99 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991222_1bvr165799.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991222.1bvr165799\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991222_1bvr165799.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-22/1-bvr-1657-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991222_1bvr165799.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991222_1bvr165799.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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