{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991217_1bvr161199","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991217.1bvr161199","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"1 BvR 1611/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1611/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn G...\n\n- Bevollmächtigte:\ngegen a) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. Juli\n         1999 - 3 U 34/99 -,\n\n      b) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Dezember 1998 - 308 0\n         351/98 -\n\nund    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Hömig,\n                                 Hoffmann-Riem\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Dezember 1999 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zivilgerichtliche Entscheidungen in      1\neinem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit denen ein von dem Beschwerdeführer\nim Zusammenhang mit einer Buchveröffentlichung geltend gemachter Unterlassungsanspruch verneint worden ist.\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist Bundestagsabgeordneter und Fraktionsvorsitzender         2\nder PDS. Er war in der Deutschen Demokratischen Republik als Rechtsanwalt tätig.\nIn dieser Eigenschaft verteidigte er den Regimekritiker Prof. Dr. Robert Havemann in\neinem gegen diesen im Jahre 1979 wegen angeblicher Devisenvergehen geführten\nStrafverfahren.\n\n  Im Mai 1998 verlegte die Ch. Links Verlag - LinksDruck GmbH (im folgenden: Ch.       3\nLinks Verlag), die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, ein vom Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR her-\n\n\n                                         1/8\n\nausgegebenes Buch des Autors Clemens Vollnhans mit dem Titel \"Der Fall Havemann - Ein Lehrstück politischer Justiz\", das sich mit diesem Strafverfahren auseinandersetzt. In dem Buch sind zahlreiche Originaldokumente wiedergegeben, darunter (auf den Seiten 276 bis 286) der Abdruck einer von dem Beschwerdeführer\ngefertigten Berufungsbegründungsschrift vom 1. Juli 1979. Ferner wird auf Seite 121\ndes Buches über den Beschwerdeführer behauptet, er habe gegenüber staatlichen\nStellen im Sinne seines Mandanten als engagierter Anwalt agiert und zugleich ohne\nWissen Havemanns enge Beziehungen zur Staatssicherheit geführt.\n\n  2. Der Beschwerdeführer, der nach seinen Angaben erst Anfang Oktober 1998              4\nKenntnis von der Veröffentlichung des Buches erlangt hatte, forderte am 14. Oktober\n1998 den Ch. Links Verlag auf, die Verbreitung dieser Behauptung sowie die Veröffentlichung der Berufungsschrift zu unterlassen. Der Verlag gab daraufhin hinsichtlich\nder beanstandeten Behauptung auf Seite 121 des Buches eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, kam aber dem auf die Veröffentlichung der Berufungsschrift\nbezogenen Verlangen des Beschwerdeführers nicht nach.\n\n  a) Auf Antrag des Beschwerdeführers erließ daraufhin das Landgericht zunächst eine einstweilige Verfügung, mit der dem Ch. Links Verlag die Vervielfältigung und Verbreitung der streitgegenständlichen Berufungsschrift verboten wurde. Auf den Widerspruch des Verlages hin hob das Landgericht mit Urteil vom 2. Dezember 1998 die\neinstweilige Verfügung wieder auf und wies den Verfügungsantrag zurück. Zur Begründung führte es aus, dem Beschwerdeführer stehe kein Unterlassungsanspruch\nnach § 97 Abs. 1 UrhG zu. Dabei könne unterstellt werden, daß die streitgegenständliche Berufungsschrift als wissenschaftliches Sprachwerk urheberrechtlichen Schutz\ngenieße. Denn die Nutzung durch die Antragsgegnerin sei jedenfalls nicht widerrechtlich. Das als geistiges Eigentum gemäß Art. 14 GG geschützte Urheberrecht\ndes Beschwerdeführers kollidiere mit dem von der Antragsgegnerin zutreffend für\nsich in Anspruch genommenen Schutz des Art. 5 GG. An einer Auseinandersetzung\nmit der Geschichte der ehemaligen DDR, wie sie in dem Buch erfolgt sei, bestehe ein\nerhebliches öffentliches Interesse. Die wörtliche Wiedergabe der Berufungsschrift im\nDokumententeil habe eine erhebliche Bedeutung für den mit dem Buch verfolgten\nZweck, darzulegen, wie ein politischer Prozeß gegen einen prominenten Regimekritiker mit einem von vornherein feststehenden Ergebnis inszeniert werde. Durch die\naufeinanderfolgende wörtliche Darstellung der Berufungsschrift und des die Berufung\nverwerfenden Beschlusses des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder), der keinerlei besondere Auseinandersetzung mit dem fundierten Vorbringen in der Berufungsschrift erkennen lasse, veranschauliche der Autor in besonderer Weise, daß überhaupt keine\nBereitschaft vorhanden gewesen sei, sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Einwänden der Berufung auseinanderzusetzen. Das Urheberrecht des Beschwerdeführers habe hinter dem Bedürfnis an Meinungs- und Informationsvermittlung zurückzustehen. Anhaltspunkte dafür, daß der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung\ndes Schriftsatzes in besonderer Weise betroffen sei, lägen nicht vor. Der Schriftsatz\ngereiche dem Beschwerdeführer als Anwalt durchaus zur Ehre.\n\n\n\n                                          2/8\n\n b) Die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung des Beschwerdeführers wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom 29. Juli 1999 zurück: Dem Beschwerdeführer stehe auch kein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB i.V.m. § 32\nStasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) zu, denn aus diesem Gesetz ergebe sich nicht, daß\ndie Veröffentlichung der Berufungsschrift unzulässig sei. Die aus der Wiedergabe der\nBerufungsschrift folgende Tatsache, daß der Beschwerdeführer sie verfaßt habe, sei\neine auf seine Person bezogene Information, in deren Veröffentlichung er nicht eingewilligt habe. Sie sei aber als Information über ihn als Person der Zeitgeschichte\nund Inhaber politischer Funktionen zulässig. Die Veröffentlichung offenbare lediglich,\ndaß der Beschwerdeführer im Fall Havemann seine Pflichten als beauftragter\nRechtsanwalt ordnungsgemäß erfüllt habe. Seine persönliche Betroffenheit reduziere sich daher auf den Umstand, Verteidiger Havemanns gewesen zu sein, was in der\nÖffentlichkeit ohnehin bekannt sein dürfte. Aus denselben Gründen bestehe auch\nkein Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Schließlich habe der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch nach § 97\nUrhG. Auch bei Unterstellung, daß es sich bei der Berufungsschrift um ein schutzfähiges Werk handele, liege in der Veröffentlichung kein Verstoß gegen die §§ 12, 15\nUrhG, weil eine Güterabwägung zu dem Ergebnis führe, daß die Veröffentlichung\nnicht rechtswidrig sei. Das Urheberrecht müsse, auch soweit es eine Ausformung\ngrundgesetzlicher Positionen darstelle, in seiner Wechselwirkung mit anderen\nGrundrechten gesehen werden. Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1\nGG) gingen vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Abwägung ergebe, daß schützenswerte Belange des Urheberrechtsinhabers nicht gefährdet seien und überragende Interessen der Allgemeinheit eine Veröffentlichung verlangten.\n\n 3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs.\n1 GG. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor:\n\n a) Die Gerichte hätten den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts            8\naus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verkannt. Der Konflikt zwischen allgemeinem\nPersönlichkeitsrecht einerseits und Presse- und Wissenschaftsfreiheit andererseits\nsei in der Schrankenregelung des § 32 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StUG vom Gesetzgeber\nvorweggenommen und gelöst worden. Das Oberlandesgericht habe diese Schrankenregelung unrichtig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgelegt.\n\n b) Landgericht und Oberlandesgericht hätten darüber hinaus den Schutzbereich              9\ndes durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Urheberpersönlichkeitsrechts sowie des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallenden Urheberrechts verkannt. Allein die\nMißachtung des ureigensten Rechts des Urhebers, allein darüber zu entscheiden,\nwann er sein Werk als zur Veröffentlichung geeignet erachte und als vervielfältigungsreif ansehe, bedeute eine Verletzung erheblicher Interessen, denen Grundrechtsrang zukomme. Der nicht juristisch geschulte Durchschnittsleser werde aufgrund der in dem Buch auf Seite 121 aufgestellten Falschbehauptung davon\nausgehen, die im Anhang abgedruckte Berufungsschrift stelle einen weiteren Beleg\n\n\n                                           3/8\n\nfür das mangelnde Engagement des Beschwerdeführers dar. Da der Beschwerdeführer bereits Anwaltsschriftsätze in Buchform gegen Entgelt veröffentlicht habe, sei\ndie Wahrung seines Rechts zur Erstveröffentlichung der Berufungsschrift für ihn auch\nvon wirtschaftlichem Interesse.\n\n c) Das Oberlandesgericht habe ferner Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Zum einen habe       10\nes die Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt,\nmit denen der Beschwerdeführer nicht habe rechnen können. Zum anderen habe es\nAusführungen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Aspekten nicht zur Kenntnis\ngenommen und in Erwägung gezogen.\n\n                                         II.\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt,\ndenn sie ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n 1. Bedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde.         12\n\n  Der Beschwerdeführer hat den im Verfahren der einstweiligen Verfügung geltend         13\ngemachten Unterlassungsanspruch nicht mit einer Hauptsacheklage weiterverfolgt.\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bildet zwar das vorläufige\nRechtsschutzverfahren der einstweiligen Verfügung gegenüber dem Verfahren in der\nHauptsache ein selbständiges Verfahren, so daß mit der letztinstanzlichen Entscheidung im Verfügungsverfahren der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft ist (vgl. BVerfGE 51, 130 <138>; 75, 318 <325>). Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert jedoch, daß ein Beschwerdeführer\nüber das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne hinaus die ihm zur\nVerfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Danach kann auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten sein, wenn sich dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Chance\nbietet, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (vgl. BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 79, 275 <278 f.>).\n\n  Im vorliegenden Fall besteht die Möglichkeit, daß die Durchführung des Hauptsacheverfahrens die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts entbehrlich macht.\nDenn anders als im Verfahren der einstweiligen Verfügung käme dort zur Klärung der\neinfach-rechtlichen Fragen eine Revision zum Bundesgerichtshof in Betracht, und\nzwar auch dann, wenn man davon ausgeht, daß die Revision gemäß § 546 Abs. 1\nZPO von einer Zulassung durch das Oberlandesgericht abhinge. Der Beschwerdeführer geht selbst von der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache aus, wenn er\nvorträgt, das Oberlandesgericht habe in dem angegriffenen Urteil erstmals einem\n\"übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund des öffentlichen Informationsbedürfnisses\"\n\n\n                                         4/8\n\nVorrang vor dem Veröffentlichungsrecht des Urhebers eingeräumt, was zu einem\n\"überpersönlichkeitsrechtlichen Dammbruch\" führen werde. Im Hinblick hierauf läßt\nsich jedenfalls nicht von vornherein ausschließen, daß das Oberlandesgericht im\nHauptsacheverfahren die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO bejahen würde.\n\n  Die Verweisung des Beschwerdeführers auf das Hauptsacheverfahren erscheint             15\nauch nicht unzumutbar. Der Beschwerdeführer hätte die Hauptsacheklage sofort anstelle des einstweiligen Verfügungsverfahrens oder parallel hierzu erheben können.\nAls er beim Landgericht den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt hat, war\ndas streitgegenständliche Buch schon mehr als fünf Monate auf dem Markt. Ausweislich des bei den Akten befindlichen Schreibens der anwaltlichen Vertreter des Ch.\nLinks Verlags vom 19. Oktober 1998 war das Buch zu diesem Zeitpunkt bereits \"komplett abverkauft\". Der Beschwerdeführer trägt weder vor noch ist sonst ersichtlich,\ndaß seither eine neue Auflage des Buches erschienen ist oder der Verlag eine solche\nbeabsichtigt. Angesichts dessen geht der Einwand des Beschwerdeführers, die\nHauptsacheklage würde wegen der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens nicht die\nGewähr einer rechtzeitigen Sicherung bieten, ins Leere.\n\n 2. Bei unterstellter Zulässigkeit hätte die Verfassungsbeschwerde aber auch in der      16\nSache keine Aussicht auf Erfolg.\n\n a) Die angegriffenen Urteile verletzen den Beschwerdeführer weder in seinem             17\ndurch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG.\n\n  aa) Die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen           18\nFall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung\ndurch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92>; stRspr). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn die Auslegung Fehler\nerkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen\nund auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem\nGewicht sind (vgl. BVerfGE 68, 361 <372>; 89, 1 <10> m.w.N.).\n\n  bb) Nach diesem Maßstab sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gerichte haben bei der Prüfung, ob die von dem\nBeschwerdeführer beanstandete Veröffentlichung als Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch das Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit erfüllt, eine umfangreiche Interessenabwägung vorgenommen und hierbei auf Seiten des Beschwerdeführers sowohl berücksichtigt, daß das von ihm in Anspruch genommene\nUrheberrecht als \"geistiges\" Eigentum dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt, als auch, daß eine nicht genehmigte Veröffentlichung eine Verletzung des\nvon Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen kann. Daß die Gerichte zu dem Ergebnis gelangt sind, im konkreten\n\n\n                                          5/8\n\nFall gingen die durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interessen der Antragsgegnerin\ndes Ausgangsverfahrens den Interessen des Beschwerdeführers vor, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n  Der Einwand des Beschwerdeführers, das Oberlandesgericht habe durch eine fehlerhafte Auslegung des § 32 Abs. 3 StUG sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, ist bereits deshalb unschlüssig, weil der Beschwerdeführer weder\ndarlegt noch sonst ersichtlich ist, inwieweit dieses Recht vorliegend überhaupt beeinträchtigt sein könnte. Durch die wörtliche Wiedergabe der Berufungsschrift werden\nüber den Beschwerdeführer keine anderen personenbezogenen Daten preisgegeben\nals die Tatsache, daß er als Verteidiger Havemanns Verfasser dieses Schriftsatzes\nist. Inwiefern durch die Veröffentlichung allein dieser Information das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt sein könnte, ist nicht erkennbar.\n\n Bei der Frage, inwieweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers in sonstiger Weise beeinträchtigt sein könnte, hat das Oberlandesgericht zu\nRecht darauf abgestellt, daß der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung der\nBerufungsschrift, durch die - in Kontrast zu dem nachfolgend abgedruckten Beschluß\ndes Bezirksgerichts - lediglich seine ordnungsgemäße anwaltliche Tätigkeit belegt\nwird, nicht in nachvollziehbarer Weise betroffen ist. Soweit der Beschwerdeführer\nvorträgt, etwas anderes ergebe sich daraus, daß der Abdruck der Berufungsschrift im\nZusammenhang mit der Behauptung auf Seite 121 des Buches gesehen werden\nmüsse, nach der der Beschwerdeführer ohne Havemanns Wissen enge Beziehungen zur Staatssicherheit gehabt habe, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil\nder Verlag hinsichtlich dieser Behauptung bereits vor Beginn des Ausgangsverfahrens eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.\n\n  Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG läge nur dann vor, wenn die Fachgerichte in         22\ngrundlegender Weise verkannt hätten, daß sich die Eigentumsgarantie auf die wirtschaftliche Seite des Urheberrechts erstreckt und daraus dem Urheber die Befugnis\nerwächst, das \"geistige\" Eigentum wirtschaftlich zu nutzen (vgl. BVerfGE 49, 382\n<392>). Hierfür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. Daß es sich bei dem streitgegenständlichen Anwaltsschriftsatz überhaupt um ein urheberrechtlich geschütztes\nWerk im Sinne des § 2 UrhG handelt, was auf einfach-rechtlicher Ebene bereits fraglich ist (vgl. hierzu BGH, GRUR 1986, S. 739 <741>), haben die Fachgerichte zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt. Die vermögenswerte Bedeutung der daraus resultierenden potentiellen Verfügungs- und Verwertungsrechte des\nBeschwerdeführers kann im konkreten Fall allerdings nur als sehr gering angesehen\nwerden. Der Beschwerdeführer trägt insoweit lediglich unsubstantiiert vor, es komme\ndie Veröffentlichung des Schriftsatzes durch ihn in Buchform in Betracht. Selbst wenn\ndem tatsächlich so wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern infolge der im Ausgangsverfahren angegriffenen Veröffentlichung die weitere wirtschaftliche Auswertbarkeit des\nSchriftsatzes durch den Beschwerdeführer selbst nennenswert beeinträchtigt sein\nkönnte. Angesichts dessen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß\ndie Fachgerichte im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Abwägung im Sinne ei-\n\n\n                                          6/8\n\nner Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums dem Informationsinteresse\nder Öffentlichkeit Vorrang eingeräumt haben.\n\n b) Schließlich ist auch das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Von einer Begründung wird insoweit\nnach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n 3. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der       24\nAntrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 25\n\n\n               Papier                   Hömig          Hoffmann-Riem\n\n\n\n\n                                          7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n17. Dezember 1999 - 1 BvR 1611/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Dezember 1999 - 1 BvR 1611/99 - Rn. (1 - 25), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991217_1bvr161199.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991217.1bvr161199\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991217_1bvr161199.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-17/1-bvr-1611-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"StUG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991217_1bvr161199.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991217_1bvr161199.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-17/1-bvr-1611-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991217_1bvr161199.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:03.695433+00:00"}}