{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991215_1bvr216193","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991215.1bvr216193","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-15","aktenzeichen":"1 BvR 2161/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2161/93 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes S... e.V.,\nvertreten durch den Vorstand,\n\n- Bevollmächtigte:\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1993 - II ZR 249/92\n         -,\n\n      b) das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. November 1992 -\n         7 U 238/91 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 1999 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist eine Aktionärsvereinigung, die insbesondere die Interessen der Kleinaktionäre wahrnimmt. Im Ausgangsverfahren machte er im Zusammenhang mit der gescheiterten Sanierung der Girmes AG Schadensersatzansprüche\ngegen den Beklagten geltend. Er warf dem Beklagten vor, durch treuwidriges Stimmverhalten einen Kapitalherabsetzungsbeschluß der Girmes AG und damit die Voraussetzung der Sanierungsbemühungen verhindert zu haben. Die geltend gemachten Ansprüche hatte sich der Beschwerdeführer von einer Reihe seiner\nVereinsmitglieder und anderen Aktionären der Gesellschaft abtreten lassen.\n\n Nachdem der Beschwerdeführer vor dem Landgericht obsiegt hatte, änderte das           2\nOberlandesgericht mit dem angegriffenen Urteil die landgerichtliche Entscheidung\nund wies die Klage wegen fehlender Prozeßführungsbefugnis des Beschwerdeführers als unzulässig ab. Die Geltendmachung der abgetretenen Schadensersatzansprüche verstoße gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Auf die\nAusnahmevorschrift des Art. 1 § 7 RBerG könne sich der Beschwerdeführer nicht be-\n\n\n\n                                         1/5\n\nrufen, da er mangels Beziehung zu einer bestimmten Berufsgruppe keine berufsstandsähnliche Vereinigung im Sinn dieser Vorschrift sei (das Urteil des Oberlandesgerichts ist unter anderem abgedruckt in: ZIP 1993, S. 347).\n\n  Der Bundesgerichtshof nahm die Revision des Beschwerdeführers mit der Maßgabe nicht zur Entscheidung an, daß die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wurde. Auch der Bundesgerichtshof sah in der Geltendmachung der abgetretenen      Schadensersatzansprüche        einen       Verstoß      gegen     das\nRechtsberatungsgesetz (der Beschluß des Bundesgerichtshofs ist abgedruckt in: ZIP\n1993, S. 1708).\n\n  2. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 9 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Im wesentlichen macht er geltend, es sei im konkreten Fall unverhältnismäßig, ihm die Geltendmachung      der     Schadensersatzansprüche        unter   Berufung      auf    das\nRechtsberatungsgesetz zu untersagen. Angesichts der sachlichen und rechtlichen\nKomplexität, die den Fall der Girmes AG gekennzeichnet habe, sei es den einzelnen\nKleinaktionären praktisch unmöglich gewesen, jeweils individuell ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Sein Interesse an der Sache sei rein ideeller Natur\ngewesen. Es sei ihm allein darum gegangen, eine ungeklärte gesellschaftsrechtliche\nFrage von grundlegender Bedeutung einer Klärung zuzuführen, den Beklagten des\nAusgangsverfahrens von weiteren treuwidrigen Aktionen wie im Fall der Girmes AG\nabzuhalten, mögliche Nachahmer abzuschrecken und den geschädigten Aktionären\nzu ihrem Recht zu verhelfen. Die Gefahr einer unseriösen Rechtsbesorgung habe\nnicht bestanden, da er im Unterliegensfall die Kosten des Rechtsstreits getragen hätte und sich überdies von Anfang an anwaltlicher Hilfe bedient habe.\n\n                                         II.\n 1. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde              5\nkommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2\nBuchstabe a BVerfGG). Sie wirft in erster Linie Fragen zum Schutzbereich von Art. 9\nAbs. 1 GG und zur Verfassungskonformität des Rechtsberatungsgesetzes auf, die in\nder verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE\n41, 378 <390>; 70, 1 <25>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von           6\nVerfassungsrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n  a) Die angegriffenen Entscheidungen berühren nicht den Schutzbereich des Art. 9       7\nAbs. 1 GG. Der Beschwerdeführer kann sich zwar grundsätzlich auf die Vereinigungsfreiheit berufen, weil diese nicht nur dem Einzelnen das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften gewährleistet, sondern auch den Vereinigungen selbst das Recht auf Entstehen und Bestehen vermittelt (vgl. BVerfGE 84,\n372 <378>). Wird eine Vereinigung jedoch wie jedermann im Rechtsverkehr tätig, so\nist für den Grundrechtsschutz dieser Betätigung nicht Art. 9 Abs. 1 GG maßgebend.\n\n\n                                         2/5\n\nDie Vereinigung und ihre Tätigkeit bedürfen insoweit nicht als solche des Grundrechtsschutzes. Dieser richtet sich vielmehr nach den materiellen Individualgrundrechten (vgl. BVerfGE 70, 1 <25>). Dem steht nicht entgegen, daß nach dem Vortrag\ndes Beschwerdeführers im konkreten Fall nur ein gemeinsames Vorgehen der betroffenen Kleinaktionäre praktikabel und erfolgversprechend gewesen sei. Denn Art.\n9 Abs. 1 GG vermittelt einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden\nSchutz als einem individuell verfolgten (vgl. BVerfGE 54, 237 <251>).\n\n  b) Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Sie umfaßt    8\nzwar auch das Recht, sich Ansprüche abtreten zu lassen und in einem Prozeß geltend zu machen, ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG\ngewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 <37 f.>; 74, 129 <152>).\n\n  Die Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, wonach die Besorgung fremder          9\nRechtsangelegenheiten grundsätzlich verboten ist, gehört zur verfassungsmäßigen\nOrdnung (vgl. BVerfGE 41, 378 <390>). Das Verbot genügt insbesondere dem\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es wird unter anderem durch den Gemeinwohlbelang gerechtfertigt, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem\nRechtsrat zu schützen (vgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., 1992, Art. 1 § 1, Rz. 9).\nHierzu ist das Verbot geeignet. Dem steht nicht entgegen, daß die Rechtsbesorgung\nim vorliegenden Fall für die einzelnen Zedenten angeblich risikolos gewesen sei.\nDem Beschwerdeführer ist zwar zu konzedieren, daß die Bündelung der Schadensersatzansprüche in seiner Person und die Geltendmachung durch ihn nicht notwendig zu einer unseriösen Rechtsbesorgung für die betroffenen Aktionäre führten. Aber\nallein der Umstand, daß es dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag bei\nder Geltendmachung der Schadensersatzansprüche vornehmlich um die Klärung einer gesellschaftsrechtlichen Grundsatzfrage ging, konnte sich unter Umständen zum\nNachteil der einzelnen Kleinaktionäre auswirken. Denn die einzelnen Aktionäre waren in erster Linie an materieller Kompensation interessiert. Es ist nicht ausgeschlossen, daß in einem Prozeß, etwa bei Vergleichsgesprächen, das überindividuelle Interesse des Beschwerdeführers und die individuellen Interessen der einzelnen\nAktionäre in Konflikt miteinander geraten konnten. Ferner genügt Art. 1 § 1 RBerG\ndem Gebot der Erforderlichkeit (vgl. Gehrlein, NJW 1995, S. 487 <489 f.>). Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Es ist nicht ersichtlich,\ndaß der Beschwerdeführer in seiner satzungsmäßigen Vereinstätigkeit durch die angegriffenen Entscheidungen nachhaltig beeinträchtigt wird.\n\n  c) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer rügt insoweit im wesentlichen die Auslegung und Anwendung des Art. 1 § 7 RBerG. Die Anwendung dieser Vorschrift, an deren Verfassungskonformität keine Zweifel bestehen,\nist der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen\n(vgl. BVerfGE 18, 85 <92>). Für eine willkürliche Rechtsanwendung ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.\n\n\n                                          3/5\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             12\n\n\n               Papier                   Grimm            Hömig\n\n\n\n\n                                          4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n15. Dezember 1999 - 1 BvR 2161/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 2161/93 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991215_1bvr216193.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991215.1bvr216193\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991215_1bvr216193.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-15/1-bvr-2161-93","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991215_1bvr216193.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991215_1bvr216193.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-15/1-bvr-2161-93","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991215_1bvr216193.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:02.556345+00:00"}}