{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991215_1bvr108295","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991215.1bvr108295","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-15","aktenzeichen":"1 BvR 1082/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1082/95 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W.\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck und Partner,\n                   Robert-Koch-Straße 2, Stuttgart -\ngegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. März 1995 - VI ZR 52/94 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Dezember 1999 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Veröffentlichung des Bildes einer Person         1\nder Zeitgeschichte auf dem Titelblatt einer Kundenzeitschrift, die in einem Drogeriemarkt kostenlos verteilt wird.\n\n                                          I.\n Der Beschwerdeführer ist ein bekannter Schauspieler. Die Beklagten des Ausgangsverfahrens sind die Inhaberin einer Drogeriekette sowie die Verlegerin der Kundenzeitschrift, die in mehr als 2.500 Filialen des Handelsunternehmens ausgelegt\nwird. Auf der Titelseite der im November 1991 erschienenen Kundenzeitschrift ist das\nBild des Beschwerdeführers im Großformat abgedruckt. Das Foto wurde anläßlich\nder Dreharbeiten zu einer Fernsehserie für redaktionelle Zwecke aufgenommen. Einer Verwertung des Bildes zu Werbezwecken hatte der Beschwerdeführer nicht zugestimmt. Die Zeitschrift ist bereits auf der Titelseite als Kundenzeitschrift gekennzeichnet. Die 32seitige Ausgabe enthält neben Produktwerbung und Artikeln über\nKosmetik, Hautpflege, Gesundheitsvorsorge usw. sowie konkreten Angeboten auf\nSeite 16 einen redaktionellen Beitrag, der sich mit der Fernsehserie sowie dem Beschwerdeführer und der zusammen mit ihm auf der Titelseite abgebildeten Schauspielerin befaßt.\n\n Im Ausgangsverfahren nahm der Beschwerdeführer die Beklagten auf Unterlas-              3\n\n\n\n                                          1/4\n\nsung der Verwendung seines Bildes zu Werbezwecken in Anspruch. Außerdem begehrte er die Feststellung, daß sich die Beklagten durch die Veröffentlichung seines\nBildes schadensersatzpflichtig gemacht haben. Der Beschwerdeführer hatte, nachdem er bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren obsiegt hatte, vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hin hat der\nBundesgerichtshof das oberlandesgerichtliche Urteil aufgehoben, das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.\n\n                                           II.\n  Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher\nBedeutung auf. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Insbesondere ist es nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer durch das angegriffene Urteil in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht\naus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt wird.\n\n Die rechtlichen Maßstäbe, von denen der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht ungeachtet des entgegengesetzten Ergebnisses übereinstimmend ausgehen,\nbegegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Beide Gerichte halten § 23 Abs.\n1 KUG, der die Veröffentlichung von Abbildungen sogenannter relativer Personen der\nZeitgeschichte auch ohne deren Einwilligung zuläßt, für unanwendbar, wenn das Bild\nzu Werbezwecken für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Marke eingesetzt\nwird. Ob dies der Fall ist, muß nach der Auffassung beider Gerichte nach dem Verständnis des Durchschnittspublikums beantwortet werden.\n\n  Daß der Bundesgerichtshof im Gegensatz zum Oberlandesgericht im vorliegenden             6\nFall einen solchen Einsatz für Werbezwecke nicht als gegeben ansah, läßt sich verfassungsrechtlich ebenfalls nicht beanstanden. Er hat die Anforderungen, die das\nGrundgesetz an das Verständnis von Äußerungen richtet (vgl. BVerfGE 93, 266\n<295>; 94, 1 <9>) und die sinngemäß auf das Verständnis von Abbildungen zu übertragen sind, nicht verkannt. Nur die Beachtung dieser Anforderungen hat das Bundesverfassungsgericht nachzuprüfen. Dagegen ist es nicht seine Sache, den Rechtsstreit, der trotz des grundrechtlichen Einflusses ein zivilrechtlicher bleibt, selbst zu\nentscheiden. Dementsprechend hat es auch den Werbecharakter der umstrittenen\nBildveröffentlichung nicht selbst abschließend zu beurteilen oder das Verständnis\ndes Bildes, das der Bundesgerichtshof zugrunde gelegt hat, durch ein anderes zu ersetzen, das es für treffender hält (vgl. BVerfGE 94, 1 <9 f.>).\n\n Der Bundesgerichtshof hat sich mit der im Zentrum des Rechtsstreits stehenden             7\nFrage, wie die umstrittene Bildveröffentlichung zu verstehen sei, intensiv auseinandergesetzt. Unter Beachtung des Kontextes hat er die maßgeblichen Aspekte berücksichtigt und auch nicht verkannt, daß die Abbildung des Beschwerdeführers auf\nder Titelseite der Kundenzeitschrift vornehmlich als Blickfang für potentielle Leser\ndienen sollte. Er hat die für die Interpretation relevanten Gesichtspunkte aber anders\nals das Oberlandesgericht bewertet. Dabei hat er vor allem auf die Verkehrsüblichkeit\n\n\n                                           2/4\n\nentsprechender Bildveröffentlichungen und auf die daraus erwachsene Erwartungshaltung des Publikums abgestellt. Damit hat der Bundesgerichtshof sein Verständnis\nder umstrittenen Bildveröffentlichung unter Beachtung aller maßgeblichen Aspekte\nschlüssig begründet. Mehr ist von Verfassungs wegen nicht gefordert (vgl. BVerfGE\n93, 266 <295 f.>).\n\n  Für eine Verletzung der übrigen als verletzt gerügten Grundrechte ist nichts ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3\nBVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     9\n\n\n               Papier                 Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n15. Dezember 1999 - 1 BvR 1082/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1082/95 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991215_1bvr108295.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991215.1bvr108295\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991215_1bvr108295.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-15/1-bvr-1082-95","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991215_1bvr108295.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991215_1bvr108295.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-15/1-bvr-1082-95","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991215_1bvr108295.html","retrieved":"2026-07-10 10:45:02.296025+00:00"}}