{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991210.1bvr167799","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-10","aktenzeichen":"1 BvR 1677/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1677/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Professor Dr. W...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann,\n                    Weststraße 17, Chemnitz -\ngegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. August 1999 - 12\n      W 17/99 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                den Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Dezember 1999 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2      1\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche      2\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).\n\n  Diese ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten\nläßt und noch nicht durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung geklärt oder\ndie durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <24>). Die hier von der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen zur Relevanz des Börsenkurses bei der Bestimmung von\nAusgleich und Abfindung im Rahmen eines aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens und zur Notwendigkeit der Anhörung eines Sachverständigen in einem solchen\nVerfahren sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl.\nBVerfGE 100, 289, sowie BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, DB 1998, S. 1506,\nmit der dort zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von       4\nVerfassungsrechten angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n\n\n                                       1/4\n\n  Angezeigt ist die Annahme, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder\nwegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten.\nEine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie\nauf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze kraß verletzt. Eine existentielle Betroffenheit\ndes Beschwerdeführers kann sich vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen\nEntscheidung oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE 90, 22\n<25>). Danach bedarf es im vorliegenden Fall keiner Annahme der Verfassungsbeschwerde.\n\n a) Allerdings steht der angegriffene Beschluß des Oberlandesgerichts mit Art. 14          6\nAbs. 1 GG nicht in Einklang. Das Oberlandesgericht hat eine Berücksichtigung des\nBörsenkurses bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung unter Berufung auf die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sowie in Anbetracht der Ausführungen des gerichtlich bestellten\nSachverständigen prinzipiell abgelehnt. Das steht mit den Anforderungen, die von\nVerfassungs wegen bei der Auslegung und Anwendung der §§ 304, 305 AktG zu beachten sind, nicht in Einklang (vgl. BVerfGE 100, 289 <307 ff.>).\n\n Es bedarf daneben keiner Entscheidung, ob das Oberlandesgericht überdies die              7\nAnforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG verkannt hat, indem es einem Antrag auf Ladung und Anhörung des Sachverständigen nicht nachgekommen ist. Denn die Rüge\ndes Beschwerdeführers, er sei insoweit in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör\nverletzt, ist unzulässig. Der Beschwerdeführer kann sich auf die angebliche Gehörsverletzung nicht berufen, weil er selbst keinen Antrag auf eine entsprechende Anhörung des Sachverständigen im Ausgangsverfahren gestellt hat.\n\n b) Die Voraussetzungen, unter denen eine Annahme der Verfassungsbeschwerde                8\nzur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt ist, liegen nicht\nvor.\n\n aa) Der Beschluß des Oberlandesgerichts stellt sich trotz des Verstoßes gegen Art.        9\n14 Abs. 1 GG nicht als besonders gewichtige Grundrechtsverletzung dar.\n\n  Die verfassungswidrige Feststellung des Oberlandesgerichts zur grundsätzlichen Irrelevanz des Börsenkurses bei der Bestimmung einer angemessenen Entschädigung für Minderheitsaktionäre im Rahmen eines aktienrechtlichen Spruchstellenverfahrens beruhte auf einer langjährigen, im Schrifttum und in der Rechtsprechung - bis\nzum Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (BVerfGE 100,\n289) - weitgehend unbestrittenen Auffassung. Erst in neuerer Zeit ist die früher herrschende Auffassung auch unter grundrechtlichen Aspekten vorsichtig problematisiert\nworden (vgl. die Nachweise bei Hüffer, AktG, 4. Aufl. 1999, § 305 Rn. 20 a). Unter\n\n\n                                          2/4\n\ndiesen Umständen läßt sich nicht von einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen sprechen. Auch eine krasse Verletzung von rechtsstaatlichen Grundsätzen liegt nicht vor. Insbesondere kann dem Oberlandesgericht\nnicht vorgeworfen werden, es habe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ignoriert. Zum Zeitpunkt seiner Entscheidung (4. August 1999) konnte das Gericht den DAT-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 nicht\nkennen, weil dieser erst durch die Pressemitteilung vom 10. August 1999 bekanntgegeben wurde. Das Oberlandesgericht war trotz der räumlichen Nähe zum Bundesverfassungsgericht nicht verpflichtet, Erkundungen darüber anzustellen, ob das\nBundesverfassungsgericht möglicherweise in näherer Zukunft über eine für das Ausgangsverfahren einschlägige Rechtsfrage entscheiden werde.\n\n bb) Auch eine existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich.   11\nDabei kann es dahinstehen, ob der Beschwerdeführer den sich aus §§ 23 Abs. 1\nSatz 2, 92 BVerfGG ergebenden Substantiierungspflichten nachgekommen ist. Daran bestehen Zweifel, weil der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung durch das\nBundesverfassungsgericht nicht mitgeteilt hat, mit wievielen Aktien er zum Zeitpunkt\nder Zustimmung der Hauptversammlung der EURAG Holding AG zum Unternehmensvertrag an der abhängigen Gesellschaft beteiligt war. Selbst wenn man für die\nBemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer von\neinem Bestand von 311 Aktien ausginge, ist es nicht erkennbar, daß der Ausgang\ndes Spruchstellenverfahrens für ihn von existentieller Bedeutung wäre.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     12\n\n                Papier                  Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n10. Dezember 1999 - 1 BvR 1677/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. Dezember 1999 - 1 BvR 1677/99 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991210_1bvr167799.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991210.1bvr167799\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-10/1-bvr-1677-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-10/1-bvr-1677-99","retrieved":"2026-07-10 10:45:00.944705+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-12-10/1-bvr-1677-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-12-10","dockets":["1 BvR 1677/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991210.1bvr167799","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991210.1bvr167799"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 10.12.1999 – 1 BvR 1677/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-10/1-bvr-1677-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"AktG/304","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"304","label":"§ 304 AktG","mentions":1},{"id":"AktG/305","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"305","label":"§ 305 AktG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/23","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"23","label":"§ 23 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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