{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991209_1bvr128799","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991209.1bvr128799","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-09","aktenzeichen":"1 BvR 1287/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1287/99 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Peter-Michael Rode und Partner,\n                   Bahnhofstraße 16, Pößneck -\ngegen a) den Beschluß des Landgerichts Gera vom 24. Juni 1999 - 1 S 23/99 -,\n\nb) den Beschluß des Landgerichts Gera vom 23. April 1999 - 1 S 23/99 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\nam 9. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluß des Landgerichts Gera vom 23. April 1999 - 1 S 23/99 - verletzt den\nBeschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes\nin Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an\ndas Landgericht zurückverwiesen. Der Beschluß des Landgerichts Gera vom 24.\nJuni 1999 - 1 S 23/99 - ist danach gegenstandslos.\nDer Freistaat Thüringen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung einer Berufung gegen ein amtsgerichtliches Urteil und die Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer ist im Ausgangsverfahren vom Amtsgericht zur Zahlung         2\nvon 3.694,39 DM verurteilt worden. Dagegen hat er Berufung zum Landgericht eingelegt und beantragt, die Berufungsbegründungsfrist bis zum 1. März 1999 zu verlän-\n\n\n                                         1/7\n\ngern. Das Landgericht hat dem Antrag unter dem 10. Februar 1999 entsprochen und\ndem Beschwerdeführer gleichzeitig unter Hinweis auf § 225 Abs. 2 ZPO mitgeteilt,\ndaß eine nochmalige Fristverlängerung nur nach Anhörung des Gegners gewährt\nwerde.\n\n  Mit der Begründung, wegen Krankheit des allein sachbearbeitenden Rechtsanwalts       3\nhabe die Besprechung mit dem Beschwerdeführer nicht stattfinden können, haben\ndessen Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 26. Februar 1999 unter Beifügung\neiner Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Sachbearbeiter erneut die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - bis zum 8. März 1999 - beantragt. An diesem\nTag ist die Berufungsbegründung beim Landgericht eingegangen. Daraufhin hat dieses den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. März 1999 darauf hingewiesen,\ndie Berufung sei innerhalb der Begründungsfrist nicht begründet worden. Eine nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe gemäß der Verfügung, mit\nder der Erstverlängerung stattgegeben wurde, nur nach Anhörung des Gegners erfolgen sollen. Dieser habe der nochmaligen Verlängerung jedoch widersprochen. Die\nProzeßvertreter des Beschwerdeführers könnten daher nicht auf eine nochmalige\nFristverlängerung durch die Kammer vertrauen. Zwar entspreche es der Kammerübung, die erstmalig und rechtzeitig beantragte Berufungsbegründungsfristverlängerung zu gewähren. Weitere Verlängerungen erfolgten jedoch nur mit Zustimmung der\nGegenseite, die hier nicht vorliege. Es sei beabsichtigt, gemäß § 519 b ZPO zu verfahren und das Rechtsmittel zu verwerfen.\n\n Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen, noch einmal die Gründe dargelegt, die die neuerliche Fristverlängerung aus seiner Sicht notwendig machten, und\ngebeten, dem Verlängerungsantrag stattzugeben. Das Landgericht hat jedoch, ohne\nüber diesen Antrag ausdrücklich zu entscheiden, mit dem angegriffenen Beschluß\nvom 23. April 1999 die Berufung verworfen. Begründet hat es dies im wesentlichen\nwie folgt:\n\n Das Rechtsmittel sei unzulässig, weil es nicht fristgerecht begründet worden sei.     5\nGemäß § 225 ZPO dürfe eine wiederholte Verlängerung nur nach Anhörung des\nGegners bewilligt werden. Darauf sei der Prozeßvertreter des Beschwerdeführers bei\nder erstmalig gewährten Fristverlängerung hingewiesen worden. Außerdem entspreche es der dem Prozeßvertreter bekannten Praxis der Berufungskammer, weitere\nVerlängerungen der Berufungsbegründungsfrist von der Zustimmung der Gegenseite\nabhängig zu machen. Zwar sei die Kammer nicht zwingend an die Stellungnahme der\nGegenseite gebunden. Der Prozeßvertreter des Beschwerdeführers habe aber unter\nden gegebenen Umständen nicht auf eine nochmalige Fristverlängerung vertrauen\nkönnen. Er hätte deshalb von einem Fristablauf am 1. März 1999 ausgehen müssen.\n\n Unter dem 19. Mai 1999 hat der Beschwerdeführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat den Antrag mit dem weiter angegriffenen\nBeschluß vom 24. Juni 1999 verworfen, vor allem aus folgenden Gründen:\n\n Weil das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers bereits verworfen habe,       7\n\n\n                                         2/7\n\nbestehe kein Raum mehr für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand. Das Verfahren sei bereits rechtskräftig abgeschlossen. Im übrigen wäre der\nWiedereinsetzungsantrag auch unabhängig davon als unzulässig zu verwerfen gewesen.\n\n  Der Antrag sei erst mit Schriftsatz vom 19. Mai 1999 gestellt und damit begründet          8\nworden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers auf die nochmalige\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe vertrauen dürfen, zumal er die\nRechtsprechung der Kammer nicht gekannt habe. Deren Vorsitzender habe den Prozeßbevollmächtigten jedoch schon mit Schreiben vom 10. Februar 1999 darauf hingewiesen, daß eine nochmalige Fristverlängerung nur nach Anhörung des Gegners\ngewährt werden würde. Die Gegenseite habe einer nochmaligen Verlängerung ausdrücklich widersprochen. Unter diesen Umständen habe für den Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers kein Vertrauensschutz mehr dahin gehend bestanden,\nnochmals eine Fristverlängerung gewährt zu bekommen.\n\n Durch die Verfügung vom 10. Februar 1999 sei dem Prozeßbevollmächtigten auch                9\ndie Rechtsauffassung der Kammer hinsichtlich einer wiederholten Gewährung von\nFristverlängerungen mitgeteilt worden. Mithin hätte ein Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Behebung des maßgeblichen Hindernisses, also spätestens\nzwei Wochen nach Zustellung des Schriftsatzes der Gegenseite, in dem diese sich -\nim März 1999 - gegen eine weitere Verlängerung ausgesprochen gehabt habe, erfolgen müssen. Der Wiedereinsetzungsantrag vom Mai 1999 sei also auch verspätet.\n\n  2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des            10\nArt. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Eine Praxis, die ausnahmslos eine nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist von der Zustimmung der Gegenpartei abhängig mache, obwohl die Zustimmung oder deren\nVersagung nicht bindend sei, verkenne die Tragweite der verfassungsrechtlichen\nRechtsschutzgarantie. Gerade wenn wie hier der Prozeßbevollmächtigte in erster Instanz nicht mandatiert gewesen sei, müsse er vor Abfassung der Berufungsbegründung eine ausführliche Besprechung mit dem Mandanten durchführen können. Andernfalls werde ein effektiver Rechtsschutz unzumutbar erschwert. Falle die\nBesprechung wegen nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit des Anwalts aus und könne\nsie auch nicht rechtzeitig nachgeholt werden, bedeute die Versagung der Fristverlängerung faktisch eine nachträgliche Verkürzung des Rechtsschutzes. Das gelte jedenfalls dann, wenn wie hier eine Verlängerung nur in dem Umfang beantragt worden\nsei, in dem die ursprünglich gewährte Frist infolge Arbeitsunfähigkeit fruchtlos verstrichen sei. Da im Verlängerungsantrag ein unabweisbarer konkreter Grund dargelegt\nworden sei, habe auf die beantragte Fristverlängerung um eine Woche vertraut werden dürfen.\n\n 3. Gelegenheit zur Stellungnahme hatten das Thüringer Ministerium für Justiz und           11\nEuropaangelegenheiten sowie die Klägerin des Ausgangsverfahrens. Diese hält die\nVerfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Landgericht habe in dem Beschluß\n\n\n\n                                           3/7\n\nvom 23. April 1999 konkludent auch über den nochmaligen Verlängerungsantrag entschieden; erhebliche Gründe für eine nochmalige Verlängerung hätten nicht vorgelegen.\n\n                                         II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts in dem\nBeschluß des Landgerichts vom 23. April 1999 richtet, zur Entscheidung an und gibt\nihr insoweit statt. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür sind erfüllt.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde gegen den genannten Beschluß ist zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Da der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz gehalten war, nach Verwerfung der Berufung wegen Versäumung\nder Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen (vgl. BVerfGE 10, 274 <281>), und der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung zum\nRechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG gehört (vgl. BVerfGE 42, 252 <256>),\nist die Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG auch hinsichtlich des Beschlusses\nvom 23. April 1999 gewahrt.\n\n 2. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit      14\n§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG vor.\n\n  a) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die insoweit geltend\ngemachte Grundrechtsverletzung hat besonderes Gewicht, weil sich das Landgericht\nfür seine Entscheidung auf eine offenbar ständige Praxis dieses Gerichts bezogen\nhat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).\n\n  b) Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG sind gegeben. Die Verfassungsbeschwerde ist, wie sich anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts feststellen läßt, begründet. Die Verwerfung der vom Beschwerdeführer gegen das amtsgerichtliche Urteil eingelegten\nBerufung und die darin eingeschlossene Ablehnung des zweiten Antrags des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist verletzen Art. 2\nAbs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\n\n  Die aus diesem Prinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten - ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Bereich des\nöffentlichen Rechts - nicht nur, daß überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen\ntreffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken. Solche\nEinschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrens-\n\n\n                                         4/7\n\nordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe der genannten Art nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden\n(vgl. BVerfGE 88, 118 <123 f.> m.w.N.). Den gleichen Anforderungen unterliegen die\nGerichte, wenn sie die maßgebliche Verfahrensordnung im Einzelfall auslegen und\nanwenden.\n\n Gemessen daran hält die angegriffene Entscheidung der verfassungsgerichtlichen           18\nÜberprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Berufung des Beschwerdeführers\nmit der Begründung verworfen, daß sie verspätet begründet worden sei. Diese Begründung ist nur nachzuvollziehen, wenn das Gericht den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, den dieser vor\nAblauf der auf den ersten Verlängerungsantrag bis zum 1. März 1999 bestimmten\nFrist gestellt hatte, als unbegründet angesehen hat. Das hat es unter Hinweis auf die\nPraxis des Berufungsgerichts ersichtlich deshalb getan, weil die Prozeßgegnerin des\nBeschwerdeführers der weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht\nzugestimmt hatte.\n\n  Mit § 225 Abs. 2 ZPO ist dies nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift nicht vereinbar. Nach ihr darf die wiederholte Verlängerung einer Frist nur nach Anhörung des\nGegners bewilligt werden. Es entspricht, soweit ersichtlich, einhelliger Auffassung\ndes zivilprozessualen Schrifttums, daß Anhörung nicht Zustimmung des Gegners bedeutet (vgl. Feiber, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozeßordnung, Bd. 1, 1992,\n§ 225 Rn. 5; Grunsky, in: Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 21. Aufl.,\nBd. 5 Teilbd. 1, 1993, § 519 Rn. 16; Stöber, in: Zöller, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl.,\n1999, § 225 Rn. 4). Auch das Landgericht hat dies angenommen, wenn es ausgeführt hat, es sei nicht zwingend an die Stellungnahme der Gegenseite gebunden.\nKonsequenzen daraus hat es aber nicht gezogen. Vor allem hat es nicht nach außen\nerkennbar geprüft und festgestellt, daß der Beschwerdeführer erhebliche Gründe für\ndie beantragte Fristverlängerung nicht glaubhaft gemacht hat (vgl. § 224 Abs. 2\nZPO). Das kann im Ergebnis nur so verstanden werden, daß das Landgericht auch\nim Fall des Beschwerdeführers der zuvor schon erwähnten Praxis des Berufungsgerichts gefolgt ist, \"weitere Verlängerungen der Berufungsbegründungsfrist von der\nZustimmung der Gegenseite abhängig zu machen\".\n\n  Durch diese Verfahrensweise ist dem Beschwerdeführer der Zugang zur Berufungsinstanz verwehrt worden, ohne daß dafür Rechtfertigungsgründe gegeben wären. Insbesondere kann dem Begehren des Beschwerdeführers nicht, wie es das\nLandgericht getan hat, entgegengehalten werden, der Prozeßvertreter des Beschwerdeführers habe unter den gegebenen Umständen, also im Hinblick auf die genannte Praxis des Gerichts, nicht auf eine nochmalige Fristverlängerung durch die\nKammer vertrauen können. Auch diese Begründung widerspricht rechtsstaatlichen\nAnforderungen an die Verfahrensgestaltung. Welche Erwartungen der rechtsuchende Bürger hinsichtlich des Erfolgs eines von ihm gestellten Fristverlängerungsantrags\nhegen darf, richtet sich im Rechtsstaat grundsätzlich nach der Rechtslage, mithin da-\n\n\n                                          5/7\n\nnach, wie das Gericht bei zutreffender Anwendung der Normen verfahren müßte (vgl.\nBVerfGE 79, 372 <376>). Danach hätte dem Antrag des Beschwerdeführers auf eine\nweitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und der vom Beschwerdeführer eingelegten Berufung der Erfolg nicht allein mit der Begründung versagt werden\ndürfen, der Verfahrensgegner habe der Verlängerung nicht zugestimmt.\n\n Da das Landgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eines Zugangs zur Berufungsinstanz - unter anderem mit der ebenfalls unzutreffenden Begründung, schon\nder rechtskräftige Abschluß des Verfahrens stehe der Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen (vgl. demgegenüber BVerfGE 42, 252 <256>,\nsowie BGH, NJW 1992, S. 1898 <1899>) - auch nicht im Wege der Wiedereinsetzung\neröffnet hat, ist der angegriffene Beschluß vom 23. April 1999 gemäß § 95 Abs. 2\nBVerfGG aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; der Beschluß des Landgerichts vom 24. Juni 1999 wird damit gegenstandslos.\n\n 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                         22\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                 23\n\n              Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 1999 - 1 BvR 1287/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 1999 - 1 BvR 1287/99 - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991209_1bvr128799.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991209.1bvr128799\n\n\n\n\n                                      7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991209_1bvr128799.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-09/1-bvr-1287-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991209_1bvr128799.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991209_1bvr128799.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-09/1-bvr-1287-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991209_1bvr128799.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:56.728131+00:00"}}