{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991209_1bvr096699","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991209.1bvr096699","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-09","aktenzeichen":"1 BvR 966/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 966/99 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau H...\n2. des Herrn H...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Helmut Westerkamp,\n                    Alfred-Eymann-Straße 2, Ankum -\ngegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Mai 1999 - 12 S 661/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\nam 9. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Mai 1999 - 12 S 661/98 - verletzt die\nBeschwerdeführer in ihren Rechten aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.\nEs wird aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\nDas Land Niedersachsen hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem Mietrechtsstreit.\n\n                                        I.\n 1. Die Beschwerdeführer minderten wegen von ihnen behaupteter Mängel ihrer          2\nMietwohnung den Mietzins von 700 DM auf 300 DM monatlich. Die Vermieterin bestritt das Vorhandensein von Mängeln und kündigte das Mietverhältnis fristlos. Sie\nbegründete dies damit, daß die Beschwerdeführer die Mietsache vorsätzlich beschädigt hätten, weil sie damit begonnen hätten, den Küchenfußboden teilweise zu demontieren, um dessen Aufbau festzustellen.\n\n\n                                        1/7\n\n Die Vermieterin erhob beim Amtsgericht Räumungsklage. Diese wurde darauf gestützt, daß die Beschwerdeführer die Miete zu Unrecht gemindert hätten und dadurch\nZahlungsrückstände entstanden seien. Auch wurde noch einmal darauf hingewiesen,\ndaß die Beschwerdeführer damit begonnen hätten, den Küchenfußboden teilweise\nzu demontieren.\n\n Nachdem die Beschwerdeführer aus der Wohnung ausgezogen waren, erklärte die             4\nKlägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beschwerdeführer\nschlossen sich der Erledigungserklärung nicht an und trugen vor, der Auszug sei aus\ngesundheitlichen Gründen, also nicht in Anerkennung des mit der Räumungsklage\ngeltend gemachten Anspruchs, erfolgt.\n\n  Das Amtsgericht stellte sodann die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache      5\nfest und erlegte den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens auf. Der geltend\ngemachte Räumungsanspruch sei von Anfang an nach § 554 BGB begründet gewesen. Zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage hätten sich die Beschwerdeführer mit Mietzinszahlungen in Höhe von insgesamt 1.800 DM im Rückstand befunden.\nDies rechtfertige eine fristlose Kündigung nach § 554 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Die Beschwerdeführer seien nach ihrem eigenen Vorbringen nicht zur Mietminderung berechtigt gewesen, weil ihr Vortrag zu den behaupteten Wohnungsmängeln unsubstantiiert sei.\n\n Die Beschwerdeführer legten beim Landgericht Berufung ein. In der Berufungsbegründung ergänzten sie ihren Vortrag zu den geltend gemachten Mängeln der Wohnung. Außerdem führten sie aus:\n\nDie Beklagten haben den Küchenfußboden nicht teilweise demontiert. Zwischen der          7\nersten Stufe einer Treppe und dem Küchenfußboden war eine schmale Dachlatte\nlose angebracht, um den Zwischenraum abzudecken. Die Beklagten haben diese\nschmale lose Dachlatte herausgenommen, um zu sehen, wo in diesem Bereich die\nFeuchtigkeit herkommt. Die Dachlatte wurde nicht wieder befestigt, damit die\nFeuchtigkeit durch Trocknen beseitigt wird.\n\n Die Beschwerdeführer boten hierfür Beweis durch Zeugenaussagen von Familienmitgliedern und Sachverständigengutachten an. Weiter trugen sie vor:\n\nAls die Beklagten der Klägerin diese feuchte Stelle und die herausgenommene              9\nDachlatte zeigten, sagte sie, daß die Beklagten den Zustand so lassen sollten, wie\ner sei.\n\n Die Klägerin bestritt den Vortrag der Beschwerdeführer im Hinblick auf die vorgetragenen Mängel der Wohnung. Daß die Beschwerdeführer den Küchenfußboden teilweise demontiert hätten, ergebe sich aus einem dem Gericht vorgelegten Foto.\n\n Das Landgericht lehnte den Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsmittels\nab.\n\n\n\n                                         2/7\n\n 2. Anschließend hat es die Berufung der Beschwerdeführer mit dem angegriffenen       12\nUrteil zurückgewiesen.\n\n  Die Entscheidungsgründe entsprechen weitgehend wörtlich den Gründen des Beschlusses, mit dem die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abgelehnt worden war. Es\nkönne dahinstehen, ob eine wirksame außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges vorgelegen habe. Die Klägerin habe jedenfalls eine wirksame außerordentliche Kündigung nach § 554 a BGB ausgesprochen, wonach ein Mietverhältnis ohne\nEinhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden könne, wenn ein Vertragsteil\nschuldhaft in einem solchen Maße seine Verpflichtungen verletze, daß dem anderen\nVertragsteil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könne.\nWörtlich legt das Gericht sodann dar:\n\nDadurch, daß die Beklagten unstreitig einen Teil des Küchenfußbodens ohne Zustimmung der Klägerin demontiert haben, haben sie die Mietsache der Klägerin vorsätzlich beschädigt. Dazu waren sie nicht befugt. Die teilweise Demontage des Küchenfußbodens stellt eine vorsätzliche Eigentumsbeschädigung dar, die die\nKlägerin nicht dulden mußte. In der Demontage von Fußbodenbrettern ist eine\nschuldhafte Verletzung der Mieterpflichten zu sehen. Ein plausibler Grund für die\nEntfernung des Fußbodens ist seitens der Beklagten nicht vorgebracht worden.\n\nEin Mieter ist verpflichtet, Beschädigungen der Mietsache zu unterlassen, die nicht   15\nnotwendige Folge des vertragsgemäßen Gebrauchs sind und über das normale\nMaß (§ 548 BGB) hinausgehen. Die Sachbeschädigung ist darüber hinaus bis zum\nheutigen Tage nicht behoben worden.\n\nDer Klägerin war es aufgrund dieser Sachbeschädigung auch nicht zuzumuten, das        16\nMietverhältnis weiterhin fortzusetzen...\n\n 3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung          17\nvon Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  Das Landgericht sei auf ihre Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Frage      18\nder Demontage des Küchenfußbodens nicht eingegangen. Sie hätten bestritten, einen Teil des Küchenfußbodens demontiert zu haben. Das Landgericht könne zu der\nAuffassung, daß eine teilweise Demontage des Küchenfußbodens durch die Beschwerdeführer unstreitig sei, nur gekommen sein, indem es deren Vortrag in der Berufungsbegründung nicht zur Kenntnis genommen habe. Die Beschwerdeführer hätten dort die Behauptung der Vermieterin fast wörtlich wiederholt und das Bestreiten\ndurch das Wort \"nicht\" zum Ausdruck gebracht. Das Landgericht habe das Bestreiten\nauch nicht mangels Substantiierung als unerheblich angesehen.\n\n  Die Beschwerdeführer hätten, nachdem aus dem die Gewährung von Prozeßkostenhilfe ablehnenden Beschluß ersichtlich gewesen sei, mit welcher Begründung das\nGericht die Berufung zurückweisen wolle, noch am Tag der Zustellung dieses Beschlusses das Landgericht auf ihren Vortrag in der Berufungsbegründung hingewiesen. Hierauf sei das Landgericht im angegriffenen Urteil nicht eingegangen. Es habe\n\n\n                                         3/7\n\nin den Gründen des Berufungsurteils die Ausführungen aus dem Beschluß über die\nAblehnung der Prozeßkostenhilfe im Wortlaut übernommen.\n\n Da das Amtsgericht den Vortrag der Klägerin zur Demontage des Küchenfußbodens für die Berechtigung zur Kündigung nicht als wesentlich angesehen habe, sei\nzudem ein Abstellen allein auf diesen Punkt als Kündigungsgrund überraschend gewesen. Einen Hinweis darauf habe es in der mündlichen Verhandlung nicht gegeben.\nDie Beschwerdeführer hätten auch nicht damit zu rechnen brauchen, daß ein Teil ihres Sachvortrags nicht zur Kenntnis genommen werde.\n\n Sie würden trotz ihres zwischenzeitlichen Auszugs aus der Mietwohnung noch              21\ndurch das Urteil belastet. An Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hätten sie etwa\n5.900 DM zu tragen. Das bedeute für sie eine besondere Belastung, weil sie auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen seien.\n\n  4. Zu der Verfassungsbeschwerde hat sich das Niedersächsische Ministerium der          22\nJustiz und für Europaangelegenheiten geäußert. Es hält die Verfassungsbeschwerde\nfür unbegründet.\n\n                                          II.\n  Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          23\nDurchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt\nist (vgl. § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für\neine stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen\nvor.\n\n  1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sofern es nicht aus Gründen des materiellen oder formellen Rechtes unbeachtet gelassen werden darf. Das\nbedeutet aber nicht, daß sich die Gerichte in der Begründung ihrer Entscheidungen\nmit jedem Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich auseinandersetzen müßten. Zumal bei letztinstanzlichen, mit einem Rechtsmittel nicht mehr angreifbaren Entscheidungen muß die Begründung nicht auf jedes Vorbringen eingehen. Das Bundesverfassungsgericht geht davon aus, daß die Gerichte den Vortrag der Beteiligten zur\nKenntnis genommen und bei ihrer Entscheidung berücksichtigt haben. Ein Verstoß\ngegen Art. 103 Abs. 1 GG kann hier nur angenommen werden, wenn besondere Umstände deutlich machen, daß ein Gericht erhebliches Parteivorbringen außer acht gelassen hat. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung\nist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so läßt dies auf die Nichtberücksichtigung\ndes Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 86, 133\n<145 f.>).\n\n 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Verfassungsbeschwerde begründet. Es bestehen hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht Vortrag der Be-\n\n\n                                          4/7\n\nschwerdeführer nicht berücksichtigt hat.\n\n Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich dies schon daraus ergibt, daß sich das angegriffene Urteil in tatsächlicher Hinsicht darauf stützt, es sei unstreitig, daß die Beschwerdeführer einen Teil des Küchenfußbodens ohne Zustimmung der Klägerin demontiert hätten, obwohl die Beschwerdeführer dies unter anderem in der\nBerufungsbegründung ausdrücklich bestritten hatten. Daß bereits hieraus auf die\nmangelnde Berücksichtigung des Vortrags der Beschwerdeführer zu schließen ist,\nkönnte zweifelhaft sein, weil die Beschwerdeführer mit dem Bestreiten zugleich eingeräumt hatten, eine schmale, lose, zur Abdeckung des Zwischenraums zwischen\nder ersten Stufe einer Treppe und dem Küchenfußboden angebrachte Dachlatte herausgenommen zu haben.\n\n Es bestehen jedoch weitere Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht den Vortrag            27\nder Beschwerdeführer zu dem Grund der Herausnahme der Dachlatte und zu ihrem\nVorbringen, diese sei nur lose angebracht gewesen, nicht zur Kenntnis genommen\noder nicht verarbeitet hat. Die Beschwerdeführer haben in der Berufungsbegründung\nerklärt, daß die lose angebrachte Latte entfernt worden sei, damit sie hätten sehen\nkönnen, wo die Feuchtigkeit in diesem Bereich herkomme, und daß sie die Latte nicht\nwieder befestigt hätten, damit die Feuchtigkeit durch Trocknen beseitigt werde. In\ndem angegriffenen Urteil wird demgegenüber, ohne daß eine Auseinandersetzung\nmit diesem Vortrag der Beschwerdeführer erkennbar ist, ausgeführt, ein plausibler\nGrund für die als Sachbeschädigung zu wertende \"Entfernung des Fußbodens\" sei\nnicht vorgebracht worden.\n\n Dem Urteil des Landgerichts läßt sich nicht entnehmen, daß es den Vortrag der Beschwerdeführer wegen mangelnder Substantiierung oder wegen Präklusion als unbeachtlich angesehen hat.\n\n  Das Landgericht konnte den vorangeführten Vortrag der Beschwerdeführer, für dessen Richtigkeit diese Beweis angeboten hatten, von seinem Rechtsstandpunkt aus\nauch nicht als unerheblich ansehen. Denn es hat nach der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin entsprechend der im Zivilprozeßrecht wohl herrschenden Meinung (vgl. BGHZ 106, 359 <366 f.>; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 21. Aufl., 1999, § 91\na Rn. 43; Putzo, in: Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., 1999, § 91 a Rn. 33) nicht nur geprüft, ob ein erledigendes Ereignis vorlag, sondern auch, ob die ursprüngliche Klage\nbis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war. Der vom\nLandgericht als Grundlage der Räumungsklage angenommene Kündigungsgrund\ndes § 554 a Satz 1 BGB setzt aber voraus, daß ein Vertragsteil seine Verpflichtungen\nschuldhaft in einem solchen Maße verletzt, daß dem anderen Teil die Fortsetzung\ndes Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Die Frage, ob die Beschwerdeführer ihre Mieterpflichten verletzt hatten und unter welchen Umständen und in welchem Ausmaß diese Pflichtverletzungen gegebenenfalls geschehen waren, war deshalb nach der Rechtsauffassung des Landgerichts von zentraler Bedeutung. Vor\ndiesem Hintergrund hätte sich dieses mit dem oben genannten Vortrag der Be-\n\n\n\n                                           5/7\n\nschwerdeführer auseinandersetzen müssen, zumal diese in der Berufungsbegründung zugleich vorgetragen hatten, daß die Klägerin, als ihr die feuchte Stelle und die\nherausgenommene Dachlatte von den Beschwerdeführern gezeigt worden seien, gesagt habe, daß die Beschwerdeführer diesen Zustand so lassen sollten, wie er sei.\n\n  3. Das angegriffene Urteil beruht auch auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.      30\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht anders entschieden hätte, wenn es den Vortrag der Beschwerdeführer hinreichend berücksichtigt hätte. Insbesondere kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Räumungsklage unabhängig vom Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach § 554 a Satz\n1 BGB schon im Hinblick auf eine wirksame Kündigung nach § 554 BGB wegen Zahlungsverzuges bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begründet gewesen wäre.\n\n 4. Ob ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch unter dem Gesichtspunkt einer           31\nÜberraschungsentscheidung vorliegt, kann unter diesen Umständen dahingestellt\nbleiben.\n\n 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                             32\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                     33\n\n                Papier                 Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                          6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 1999 - 1 BvR 966/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 1999 - 1 BvR 966/99 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991209_1bvr096699.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991209.1bvr096699\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991209_1bvr096699.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-09/1-bvr-966-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 548","ref_norm":"548","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991209_1bvr096699.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991209_1bvr096699.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-09/1-bvr-966-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991209_1bvr096699.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:56.398057+00:00"}}