{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991209_1bvr019596","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991209.1bvr019596","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-09","aktenzeichen":"1 BvR 195/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 195/96 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...\n\n- Bevollmächtigte:\n   gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n         vom 12. Dezember 1995 - 7 U 110/95 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 9. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht in einer §§ 23\nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und 92 BVerfGG genügenden Weise begründet worden.\n\n  Wesentlicher Zweck des Begründungserfordernisses ist es sicherzustellen, daß das    2\nBundesverfassungsgericht ohne weitere Ermittlungen über die Sachentscheidungsvoraussetzungen befinden und sich darüber hinaus bei Verfassungsbeschwerden im\nHinblick auf das Annahmeverfahren eine Meinung über die Erfolgsaussicht des Begehrens bilden kann. Dem Gericht soll eine zuverlässige Grundlage für die weitere\nBehandlung des Begehrens gegeben werden. Dies setzt voraus, daß der Beschwerdeführer das angeblich verletzte Recht und den die behauptete Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert darlegt (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Aus seinem Vortrag\nmuß sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung\nergeben (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>). Dies erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Vorlage der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen oder zumindest die Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts, weil nur das eine Beurteilung dahin erlaubt, ob die gerügten\nVerfassungsverstöße tatsächlich gegeben sind (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266\n<288>).\n\n\n\n                                        1/3\n\n  Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht. Zwar        3\nhat die Beschwerdeführerin die allein angegriffene Entscheidung des Berufungsgerichts vorgelegt. Diese Entscheidung stellt jedoch keine hinreichende Grundlage zur\nÜberprüfung der behaupteten Verletzung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit dar.\nDenn das Berufungsgericht hat sich hinsichtlich der Einordnung der Äußerung als\nTatsachenbehauptung vollständig und hinsichtlich der Verteilung der Darlegungsund Beweislast teilweise auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung sowie die Entscheidungsgründe der Urteile im vorausgegangenen Eilverfahren bezogen. Diese vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Entscheidungen sind von\nder Beschwerdeführerin weder vorgelegt noch ist ihr Inhalt mitgeteilt worden. Da die\nmit der Rüge der Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegen das Urteil des Oberlandesgerichts gerichteten Angriffe der Beschwerdeführerin ausdrücklich die Einordnung der Äußerung als Tatsachenbehauptung und die Darlegungs- und Beweisanforderungen betreffen und im übrigen zumindest hierauf zurückgehen, fehlt es insoweit\nan einer hinreichenden Grundlage zur Beurteilung der Erfolgsaussicht des Begehrens der Beschwerdeführerin.\n\n  Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, hat sie    4\nbereits die Möglichkeit der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht\ndargelegt. Dieser Anspruch verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den\nSachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts\nteilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 96, 205 <216>; stRspr).\nGemessen hieran ist bereits die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG\nnicht ersichtlich. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem Beweisantritt der Beschwerdeführerin auf Einholung einer Auskunft befaßt und das Beweismittel als ungeeignet und die unter Beweis gestellten Tatsachen als unsubstantiiert und damit unerheblich angesehen. Die Beschwerdeführerin rügt insoweit allein, die\nSubstantiierungsanforderungen seien überzogen. Dies betrifft lediglich die Anwendung des formellen Rechts und vermag eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht\nzu begründen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).          5\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  6\n\n\n               Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                         2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 1999 - 1 BvR 195/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Dezember 1999 - 1 BvR 195/96 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991209_1bvr019596.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991209.1bvr019596\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991209_1bvr019596.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-09/1-bvr-195-96","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991209_1bvr019596.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991209_1bvr019596.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-09/1-bvr-195-96","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991209_1bvr019596.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:56.236773+00:00"}}