{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991207_1bvr128195","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991207.1bvr128195","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-07","aktenzeichen":"1 BvR 1281/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1281/95 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Bernhard Murawo und Partner,\n                   Kurfürstendamm 52, Berlin -\ngegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. April 1995 - BVerwG\n         7 C 10.94 -,\n\n      b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. November 1993 - 3\n         K 1179/92 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Entscheidungen in einem Verwaltungsstreitverfahren, in dem die Klage des Beschwerdeführers gegen einen zu seinen Lasten ergangenen Investitionsvorrangbescheid gemäß § 4 Abs. 5 des Gesetzes über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem\nVermögensgesetz (Investitionsvorranggesetz - InVorG) vom 14. Juli 1992 (BGBl I S.\n1257, 1268) wegen fehlender Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen worden ist.\n\n                                        I.\n  Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens war ein im Beitrittsgebiet belegenes        2\nGrundstück, das seit 1988 im Grundbuch als Eigentum des Volkes ausgewiesen war.\nDie vorherigen Eigentümer meldeten im September 1990 einen Anspruch auf Rückübertragung an. Bevor darüber entschieden wurde, schloß die damalige Verfügungsberechtigte im Mai 1991 mit Dritten einen Mietvertrag über gewerblich genutzte Räume, die sich auf dem Grundstück befinden. Dies erlaubte ihr eine\nInvestitionsbescheinigung, die auf der Grundlage des Investitionsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 22. April 1991 (BGBl I S. 994) erlassen worden\n\n\n\n                                        1/9\n\nwar. Die Anmelder erhoben gegen die Bescheinigung Widerspruch. Während des\nWiderspruchsverfahrens veräußerten sie im September 1992 den angemeldeten\nRückübertragungsanspruch an den Beschwerdeführer, der dies unter dem 6. Oktober 1992 dem zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen anzeigte.\nDas Regierungspräsidium hatte zu diesem Zeitpunkt den Widerspruch der Antragsteller gegen die Investitionsbescheinigung bereits zurückgewiesen. Nach der Anzeige übersandte es den Widerspruchsbescheid auch an den Beschwerdeführer, der\ndaraufhin Anfechtungsklage erhob.\n\n Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil dem Beschwerdeführer die Klagebefugnis fehle. Die Revision des Beschwerdeführers gegen\ndiese Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen (vgl. VIZ\n1995, S. 412):\n\n  Das Verwaltungsgericht habe zu Recht die Klagebefugnis des Beschwerdeführers            4\nverneint. Aus § 4 Abs. 5 InVorG ergebe sich, daß der Beschwerdeführer nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen könne, durch die Investitionsbescheinigung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Vorschrift enthalte einen materiellen Einwendungsausschluß und bewirke, daß der Zessionar eines vermögensrechtlichen\nRückübertragungsanspruchs weder am Verwaltungsverfahren beteiligt noch zur Anfechtung des Investitionsvorrangbescheids berechtigt sei.\n\n  Das verstoße nicht gegen das Grundgesetz. § 4 Abs. 5 InVorG sei nicht am Eigentumsgrundrecht zu messen. Zwar könne der Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids dazu führen, daß der Anspruch auf Rückübertragung des für die Investition\nbenötigten Vermögenswerts entfalle; der Rückübertragungsanspruch werde jedoch\nnicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt. Der Gesetzgeber sei beim Erlaß des Investitionsvorranggesetzes allerdings an den allgemeinen Gleichheitssatz und - weil er die\nAnsprüche nach dem Vermögensgesetz aus Gemeinwohlgründen eingeschränkt habe - an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden gewesen. Diesen Anforderungen werde der Einwendungsausschluß zu Lasten des Zessionars in § 4 Abs. 5 In-VorG aber gerecht. Der Abtretung des Rückübertragungsanspruchs an einen\nErwerber, der nicht Angehöriger des Anmelders sei, lägen regelmäßig auf seiten sowohl des Anmelders als auch des Erwerbers wirtschaftliche Motive zugrunde. Die\nWiedergutmachung geschehenen Unrechts als Ziel des Anspruchs setze sich mithin\nin der Person des Zessionars nicht fort, sondern entfalle mit der Abtretung. Soweit\nder Zessionar mit dem Erwerb des Anspruchs das Ziel verfolge, nach der Rückgabe\ndes Vermögensgegenstandes selbst Investitionen vorzunehmen, unterscheide sich\nsein Interesse nicht wesentlich vom Interesse jedes anderen Investors, der den Gegenstand zu Investitionszwecken nutzen wolle. Dies rechtfertige es, den Zessionar\nwegen seines Vorhabens auf den allgemeinen Wettbewerb der Investoren und damit\nauf die Möglichkeit zu verweisen, einen Investitionsvorrangbescheid zu seinen Gunsten zu erwirken.\n\n Der wirtschaftliche Hintergrund der Abtretung biete zugleich die Rechtfertigung da-      6\n\n\n\n                                          2/9\n\nfür, daß dem Zessionar jede Einwendung gegen den Investitionsvorrangbescheid\nversagt sei. Solche Einwendungen führten mindestens zur Verzögerung des Vorhabens, was dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Förderung von Investitionen\nim Beitrittsgebiet zuwiderliefe. Die wirtschaftlichen Interessen des Zessionars seien\ndurch die in § 16 Abs. 1 und 2 InVorG gewährten Ansprüche auf Herausgabe des\nVerkaufserlöses, auf Zahlung des Verkehrswerts oder - bei Vermietung oder Verpachtung - auf Herausgabe des an die Marktverhältnisse anzupassenden Miet- oder\nPachtzinses angemessen gewahrt. Deshalb sei die getroffene Regelung nicht nur,\ngemessen am Ziel des Investitionsvorranggesetzes, geeignet und erforderlich, sondern dem Zessionar auch zumutbar.\n\n  Art. 19 Abs. 4 GG werde durch § 4 Abs. 5 InVorG ebenfalls nicht verletzt. Der Investitionsvorrangbescheid regele nicht die Rechtsstellung des Rückübertragungsberechtigten, sondern ermächtige den Verfügungsberechtigten, den Vermögensgegenstand abweichend von § 3 Abs. 3 VermG dem Investor für den festgestellten\nInvestitionszweck zur Verfügung zu stellen. Der Berechtigte sei mithin durch den Bescheid nur als Dritter, nämlich insofern betroffen, als das zu seinem Schutz erlassene\nVerbot des § 3 Abs. 3 VermG entfalle. In solchen Fällen sei der Gesetzgeber nach\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch in Anbetracht des Art. 19\nAbs. 4 GG nicht gehindert, schon an den Erlaß des Verwaltungsakts unabhängig von\ndessen Rechtmäßigkeit nachteilige Rechtsfolgen für den Dritten zu knüpfen, sofern\ndies - wie im Fall des § 4 Abs. 5 InVorG - aus sachgerechten Gründen geschehe.\n\n Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG scheide schon deswegen aus, weil dieser           8\nnicht davor schütze, daß der Sachvortrag eines Betroffenen aus Gründen des materiellen Rechts außer Betracht bleibe.\n\n                                          II.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Urteile des Verwaltungs- und des Bundesverwaltungsgerichts. Er rügt eine Verletzung\nvon Art. 14 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n  § 4 Abs. 5 InVorG hätte von den Ausgangsgerichten wegen Art. 14 und Art. 19 Abs.       10\n4 GG so ausgelegt werden müssen, daß auch der Zessionar gerichtlich gegen einen\nInvestitionsvorrangbescheid vorgehen könne. Die Auffassung, der Rückübertragungsanspruch sei nicht durch die Eigentumsgarantie geschützt, sei nicht haltbar.\nNachdem dem Zedenten ein gesetzlicher Anspruch mit einem bestimmten Inhalt, insbesondere mit der Möglichkeit der Veräußerung, eingeräumt worden sei, habe der\nGesetzgeber den Anspruch nicht nachträglich durch den Beteiligungsausschluß einschränken dürfen.\n\n Auch Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt. So wie das Bundesverwaltungsgericht § 4 Abs.       11\n5 InVorG auslege, könne der Investitionsvorrangbescheid nicht mehr gerichtlich angefochten werden. Der ursprüngliche Inhaber des Rückübertragungsanspruchs könne in das Investitionsvorrangverfahren nicht mehr eingreifen, weil er sich seines An-\n\n\n                                          3/9\n\nspruchs durch Zession begeben habe. Der Zessionar werde durch die genannte Vorschrift von allen Einwendungen ausgeschlossen. Der Restitutionsberechtigte werde\ndurch den Investitionsvorrangbescheid auch in eigenen Rechten verletzt. Nach der\nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei es zwar dem Gesetzgeber nicht\ngenerell verwehrt, Verwaltungsakten zu Lasten Dritter Tatbestandswirkung zu verleihen. Auf diese Weise dürfe der Rechtsschutz aber nicht willkürlich eingeschränkt\nwerden. Es müßten vielmehr gewichtige Gründe für die Versagung des Rechtsschutzes sprechen. Daran fehle es hier.\n\n                                         III.\n Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium der Justiz für die             12\nBundesregierung, das Sächsische Staatsministerium der Justiz für die Sächsische\nStaatsregierung und die Stadt Leipzig als Beklagte des Ausgangsverfahrens Stellung\ngenommen. Sie vertreten übereinstimmend die Auffassung, daß die Auslegung des\n§ 4 Abs. 5 InVorG in den angegriffenen Entscheidungen zutreffend sei und weder gegen Art. 14 GG noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoße.\n\n                                         IV.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n 1. Das ergibt sich, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1     14\nGG geltend macht, schon daraus, daß die insoweit erhobene Rüge unzulässig ist.\nDer Beschwerdeführer führt mit keinem Wort aus, weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein soll. Sein Vortrag genügt deshalb insoweit nicht den Mindestanforderungen, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG an die\nBegründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind.\n\n 2. Im übrigen sind die Annahmevoraussetzungen von der Sache her nicht erfüllt.          15\n\n a) Die Verfassungsbeschwerde hat weder im Hinblick auf den geltend gemachten            16\nVerstoß gegen Art. 14 GG noch hinsichtlich der Rüge einer Verletzung von Art. 19\nAbs. 4 Satz 1 GG grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (vgl. näher zu diesem Erfordernis BVerfGE 90, 22 <24 f.>).\n\n  Abgesehen davon, daß die Auslegung des § 4 Abs. 5 InVorG durch das Bundesverwaltungsgericht auslaufendes Recht betrifft, weil nach § 27 Satz 1 InVorG in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Verlängerung der Frist in § 27 des Investitionsvorranggesetzes vom 18. Dezember 1998 (BGBl I S. 3818) Investitionsvorrangverfahren\nnur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 eingeleitet werden können, sind die\nfür die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n  So sind Bedeutung und Reichweite des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für verwaltungsgerichtliche Streitigkeiten durch das Bundesverfassungsgericht hinreichend geklärt (vgl.\netwa BVerfGE 83, 182 <194 f.> m.w.N.). Das gleiche gilt für die Frage, in- wieweit die\n\n\n                                          4/9\n\nverfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes es ausschließt,\nVerwaltungsakten Tatbestandswirkung für Drittbetroffene beizulegen (vgl. BVerfGE\n83, 182 <196 ff.>).\n\n  Vom Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden ist allerdings, ob Rückübertragungsansprüche nach dem Vermögensgesetz dem Schutzbereich des Art. 14\nAbs. 1 GG unterfallen, was das Bundesverwaltungsgericht im angegriffenen Revisionsurteil verneint hat. Das Bundesverfassungsgericht ist in seiner bisherigen Rechtsprechung vom gegenteiligen Standpunkt ausgegangen, hat insoweit aber noch keine endgültige Entscheidung getroffen (vgl. insbesondere BVerfGE 95, 48 <58>).\nAuch im vorliegenden Verfahren kommt es auf die Beantwortung der genannten Frage nicht an. Es geht in ihm darum, ob § 4 Abs. 5 InVorG den Rechtsweg des Zessionars vermögensrechtlicher Ansprüche ausschließt, und damit in erster Linie um die\nAuslegung und Anwendung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Daneben hat, wie sich ohne weiteres dem Grundgesetz entnehmen läßt, Art. 14 GG hier keine eigenständige\nBedeutung, weil er als die insoweit allgemeinere Grundrechtsverbürgung im Bereich\nder Rechtsverletzung durch die Exekutive keine umfassendere Rechtsweggewährleistung als die spezielle Norm des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält (vgl. Papier, in:\nMaunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 14 Rn. 46 <Stand: Mai 1994>). Ob vermögensrechtliche Ansprüche auf Restitution den Schutz der Eigentumsgarantie genießen, kann\ndeshalb weiterhin offenbleiben.\n\n b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der             20\nvom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 14 und Art. 19\nAbs. 4 Satz 1 GG angezeigt.\n\n aa) Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen haben kein besonderes Gewicht (vgl. dazu BVerfGE 90, 22 <25>). Die angegriffenen Entscheidungen deuten\nweder auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hin noch beruhen sie\nauf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen.\nAuch für eine krasse Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze ist nichts ersichtlich.\n\n  Die angegriffenen Entscheidungen sprechen dem Beschwerdeführer in Auslegung             22\nund Anwendung des § 4 Abs. 5 InVorG das Recht ab, sich gerichtlich gegen den Erlaß eines Investitionsvorrangbescheids zu wehren. Prüfungsmaßstab hierfür ist Art.\n19 Abs. 4 Satz 1 GG, der gerichtlichen Rechtsschutz garantiert, wenn jemand behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl.\nBVerfGE 83, 182 <194>), und der insoweit, wie schon ausgeführt, als speziellere\nNorm Art. 14 Abs. 1 GG verdrängt.\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht versteht in seinem Urteil § 4 Abs. 5 InVorG als materiellen Einwendungsausschluß zu Lasten des Erwerbers eines Rückübertragunganspruchs. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sei nicht verletzt, weil der Investitionsvorrangbescheid nicht die Rechtsstellung des Rückübertragungsberechtigten regele, sondern\nnur den Verfügungsberechtigten ermächtige, den Vermögensgegenstand abwei-\n\n\n                                          5/9\n\nchend von dem Verbot des § 3 Abs. 3 VermG dem Investor für den festgestellten Investitionszweck zur Verfügung zu stellen. Der Berechtigte sei deshalb durch den Bescheid nur als Dritter, nämlich insofern betroffen, als das zu seinem Schutz erlassene Verbot des § 3 Abs. 3 VermG entfalle. Das Bundesverwaltungsgericht beruft sich\ndabei auf einen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, in dem es um das sogenannte Pensionistenprivileg im Recht des Versorgungsausgleichs ging und in dem\nausgeführt ist, daß der Gesetzgeber auch in Anbetracht der Rechtsschutzgarantie\ndes Art. 19 Abs. 4 GG nicht gehindert ist, bereits an den Erlaß des Verwaltungsakts\nunabhängig von dessen Rechtmäßigkeit nachteilige Rechtsfolgen für Dritte zu knüpfen, sofern dies aus sachgerechten Gründen geschieht, und dann entsprechend die\nKlagebefugnis zu verneinen (vgl. BVerfGE 83, 182 <194 ff.>).\n\n  Ob sich der Ausschluß des Zessionars vermögensrechtlicher Ansprüche vom gerichtlichen Verfahren mit dieser Begründung verfassungsrechtlich rechtfertigen läßt,\nist im vermögensrechtlichen Schrifttum umstritten. Fraglich kann in der Tat sein, ob\ndie Sachverhalte, die das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsurteil miteinander\nverglichen hat, sich derart ähneln, daß die Erkenntnisse des Bundesverfassungsgerichts im Fall des Pensionistenprivilegs auf den Fall des § 4 Abs. 5 InVorG übertragen\nwerden können. Das wird von denen verneint, die dem Bundesverwaltungsgericht\nentgegenhalten, daß § 4 Abs. 5 InVorG dem Zessionar nur die auf den Vorhabenplan\ndes Anmelders bezogenen Rechte nehme. Der Zessionar verliere das Recht, nach\n§ 5 Abs. 2 InVorG einen eigenen Vorhabenplan einzureichen, und den Anmeldervorzug nach § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 InVorG wegen eines ebenso guten oder besseren eigenen Vorhabenplans. Alle übrigen Rechte, insbesondere auch\ndie Klagebefugnis, blieben dem Zessionar aber erhalten (vgl. etwa Wolfers, Das Investitionsvorrangverfahren, 1996, Rn. 341 ff. m.w.N. in Fußn. 221). Demgegenüber\nhaben die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Gesetzesauslegung und\ndie Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zum Pensionistenprivileg in der Literatur aber auch Zustimmung gefunden (vgl. Frantzen, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 4 InVorG Rn. 23 b <Stand: Mai 1998>; Scheidmann,\nVIZ 1997, S. 516 <518>).\n\n  Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, diesen Meinungsstreit zu Bedeutung und Reichweite der einfachrechtlichen Regelung des § 4 Abs. 5 InVorG zu\nentscheiden. Die Auslegung und Anwendung nichtverfassungsrechtlicher Vorschriften ist Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch\ndas Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Korrigierend eingreifen\nkönnte dieses hier deshalb, vom Fall der willkürlichen Rechtsanwendung abgesehen\n(vgl. dazu BVerfGE 18, 85 <96>; 89, 1 <13 f.>), nur dann, wenn die Auslegung des\n§ 4 Abs. 5 InVorG durch das Bundesverwaltungsgericht Auslegungsfehler erkennen\nließe, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der\nRechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, insbesondere vom Umfang ihres\nSchutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten\nRechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 89, 1 <9 f.>). Das\n\n\n\n                                          6/9\n\nist jedenfalls nicht mit der für eine Annahme nach § 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG erforderlichen Eindeutigkeit der Fall.\n\n Stellt man für die Frage, ob die Auslegung des § 4 Abs. 5 InVorG gegen Art. 19 Abs.     26\n4 Satz 1 GG verstößt, darauf ab, daß die investitionsvorrangrechtliche Regelung\nnach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts einen materiellen Einwendungsausschluß darstellt, der die Rechtsstellung des Zessionars eines vermögensrechtlichen Restitutionsanspruchs von vornherein auf die Ansprüche nach § 16 Abs.\n1 und 2 InVorG beschränkt, ist die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1\nGG überhaupt nicht berührt. Denn ein Verstoß gegen dieses Verfahrensgrundrecht\nsetzt eine im Interesse des Einzelnen gewährte Rechtsposition voraus (vgl. BVerfGE\n27, 297 <305>), gewährleistet also nicht selbst den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach\nder Rechtsordnung im übrigen (vgl. BVerfGE 61, 82 <110>; 83, 182 <194 f.>).\n\n  Aber auch wenn man, wie es das Bundesverwaltungsgericht außerdem noch getan            27\nhat, darauf abhebt, daß der Investitionsvorrangbescheid nicht die Rechtsstellung des\nRückübertragungsberechtigten regele, sondern nur den Verfügungsberechtigten ermächtige, den Vermögensgegenstand abweichend von dem Verbot des § 3 Abs. 3\nVermG dem Investor für den festgestellten Investitionszweck zur Verfügung zu stellen, beruht die Gesetzesauslegung im angegriffenen Revisionsurteil nicht auf einer\ngrundlegenden Verkennung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Zwar ist der Restitutionsberechtigte auch als Zessionar vom Investitionsvorrangbescheid - anders als der\nPensionär in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall durch den\nRentenbescheid - nicht nur mittelbar, sondern insoweit auch unmittelbar betroffen,\nals die Aufhebung der Verfügungssperre in § 3 Abs. 3 Satz 1 VermG als Rechtsfolge\njenes Bescheids direkt den Anspruch des Restitutionsberechtigten gegen den Verfügungsberechtigten auf Beachtung dieser Sperre erfaßt und zum Erlöschen bringt.\nDoch ist auf der anderen Seite unbestreitbar, daß dies zu dem einzigen Zweck geschieht, es dem Verfügungsberechtigten zu ermöglichen, den fraglichen Vermögenswert dem Investor für den festgestellten Investitionszweck zu überlassen. Insofern\nberührt der Investitionsvorrangbescheid allein die Rechtsbeziehung zwischen dem\nVerfügungsberechtigten und dem Investor und ist der Restitutionsberechtigte, vergleichbar dem Pensionär im Pensionistenfall, lediglich Dritter. Dem entspricht es, daß\nder Investitionsvorrangbescheid nur an den Verfügungsberechtigten und nicht an den\nRückübertragungsberechtigten adressiert ist, dem der Bescheid allerdings ebenfalls\nzugestellt wird (vgl. § 9 InVorG).\n\n Ist es vor diesem Hintergrund verfassungsrechtlich zumindest nicht unvertretbar,        28\ndaß sich das Bundesverwaltungsgericht im angegriffenen Revisionsurteil an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Pensionistenprivileg orientiert hat,\nso kann schließlich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch angenommen werden, daß die in dieser Entscheidung geforderten sachlichen Gründe für\nRegelungen der in Rede stehenden Art hier vorliegen. Mit der Vorschrift des § 4 Abs.\n5 InVorG verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Zessionare, die anders als viele Altei-\n\n\n                                          7/9\n\ngentümer typischerweise kein ideelles, sondern nur ein materiellwirtschaftliches Interesse an dem Restitutionsobjekt haben, daran zu hindern, Investitionsverfahren\nund damit auch die Investitionstätigkeit in den neuen Bundesländern zu verzögern.\nAußerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, die entstünden,\nwenn sich mögliche Investoren Rückübertragungsansprüche abtreten lassen, um in\nder Konkurrenz mit anderen Investoren das Anmelderprivileg des § 7 Abs. 1 Satz 3 in\nVerbindung mit Satz 2 InVorG für sich reklamieren zu können und ein Klagerecht zu\nerhalten, das andere Investoren gegenüber Bescheiden zugunsten eines Mitkonkurrenten nicht haben (vgl. Mauer, in: Rodenbach/Söfker/Lochen, Investitionsvorranggesetz, § 12 Rn. 58 <Stand: Januar 1995>). Das sind Gründe, die so gewichtig sind,\ndaß sie die vom Bundesverwaltungsgericht angenommene materielle Regelung mit\nihren Konsequenzen für die Klagebefugnis der Zessionare zu rechtfertigen vermögen.\n\n  bb) Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen betreffen den Beschwerdeführer auch nicht in existentieller Weise (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Der von ihm im\nAusgangsverfahren angefochtene Investitionsvorrangbescheid hat der früheren Verfügungsberechtigten gestattet, einen Mietvertrag über Räume abzuschließen, die\nsich in dem Restitutionsobjekt befinden. Diesen Mietvertrag, der am 30. Juni 2001\nendet, mußte der Beschwerdeführer im Zuge der Rückübertragung des fraglichen\nGrundstücks an ihn nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und § 17 VermG übernehmen. Als Gegenleistung erhält er den Mietzins, der gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 InVorG an die örtliche Vergleichsmiete anzupassen ist. Wirtschaftlich entstehen dem Beschwerdeführer danach keine Verluste. Daß er die vermieteten Räume selbst anderweitig\nbenötigt, hat er nicht vorgetragen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                      30\n\n               Papier                 Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                          8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 1999 - 1 BvR 1281/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 1999 - 1 BvR 1281/95 - Rn. (1 - 30), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991207_1bvr128195.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991207.1bvr128195\n\n\n\n\n                                      9/9\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991207_1bvr128195.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-07/1-bvr-1281-95","cited_norms":[{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"InVorG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991207_1bvr128195.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991207_1bvr128195.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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