{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991206_1bvr121395","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991206.1bvr121395","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-06","aktenzeichen":"1 BvR 1213/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1213/95 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau B...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Jörg-Konrad Becker und Partner,\n                   Bundesallee 181, Berlin -\ngegen a) das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 27. April 1995 - 15 S\n         263/94 -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 27. Oktober 1994 - 12 C\n          1079/93 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft zivilgerichtliche Entscheidungen, durch die die   1\nKlage einer Grundstückseigentümerin auf Herausgabe ihres Grundstücks gegen die\nGrundstücksnutzer abgewiesen worden ist.\n\n                                        I.\n 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines im Beitrittsgebiet belegenen        2\nGrundstücks, das von den Beklagten des Ausgangsverfahrens auf der Grundlage eines 1969 mit dem Rat der Gemeinde geschlossenen und 1974 auf eine größere Fläche ausgedehnten Pachtvertrags genutzt wird und im Rahmen dieser Nutzung mit einem Wochenendhaus bebaut worden ist. Das Grundstück stand nicht unter\nstaatlicher Verwaltung.\n\n  Die Beschwerdeführerin hat mit der Begründung, die geschlossenen Verträge wirkten nicht zwischen den Parteien, weil die Gemeinde nicht als staatlicher Verwalter\ngehandelt habe, von den Beklagten die Herausgabe des Grundstücks verlangt. Das\nAmtsgericht hat ihre Klage abgewiesen, das Landgericht die Berufung gegen diese\nEntscheidung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:\n\n\n                                        1/5\n\n  Die Beklagten hätten nach § 7 Abs. 3 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes               4\n(SchuldRAnpG) vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2538) in Verbindung mit Art. 232\n§ 4 a Abs. 1 und 3 EGBGB sowie dem mit dem Rat der Gemeinde geschlossenen\nPachtvertrag gegenüber der Beschwerdeführerin ein Recht zum Besitz. Art. 232 § 4 a\nEGBGB verstoße wie das Schuldrechtsanpassungsgesetz nicht gegen Art. 14 GG.\nInhalts- und Schrankenbestimmungen und damit Eingriffe in dieses Grundrecht lägen\nvor, wenn die Eigentumsbefugnisse des Betroffenen im Vergleich zur bisherigen\nRechtslage eingeschränkt würden. Das könne hier nicht festgestellt werden.\n\n  Auf den vorliegenden Vertrag hätten vom Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der        5\nDeutschen Demokratischen Republik (im folgenden: ZGB) an die §§ 312 ff. ZGB Anwendung gefunden. Eine Kündigung sei deshalb nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 314 ZGB möglich gewesen. Dabei sei es nach der Wiedervereinigung gemäß Art. 232 § 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB bis zum Inkrafttreten des\nVertragsmoratoriums nach Art. 232 § 4 a EGBGB zunächst geblieben. Das Moratorium habe im Interesse der Nutzer die Möglichkeit der Kündigung bis zum Erlaß des\nSchuldrechtsanpassungsgesetzes ausgeschlossen. In diesem Gesetz seien die Interessen sowohl der Eigentümer als auch der Nutzer hinreichend berücksichtigt worden.\n\n  Die Beschwerdeführerin könne sich nicht darauf berufen, daß die Beklagten deshalb kein Recht zum Besitz hätten, weil eine staatliche Verwaltung nicht angeordnet\nworden sei. Gemäß Art. 232 § 4 a Abs. 3 Satz 1 EGBGB greife der Besitzschutz des\nMoratoriums auch dann Platz, wenn der Vertragsabschluß durch eine staatliche Stelle erfolgt sei, die nicht zum Abschluß solcher Verträge berechtigt gewesen sei. Die\nBeschwerdeführerin habe in diesem Zusammenhang nicht substantiiert dargelegt,\ndaß die Beklagten nach Art. 232 § 4 a Abs. 3 Satz 2 EGBGB nicht besitzberechtigt\nseien, weil sie von der Nichtberechtigung der Gemeinde Kenntnis gehabt hätten.\n\n  2. Mit der rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die beiden zivilgerichtlichen Entscheidungen. Sie rügt in erster Linie eine Verletzung von Art. 14 GG. Sowohl die angegriffenen Entscheidungen\nals auch die in ihnen angewandten Rechtsvorschriften verstießen gegen dieses\nGrundrecht.\n\n  Art. 232 § 4 EGBGB hätte dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Räumung              8\ndes streitgegenständlichen Grundstücks nicht entgegengestanden. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Rechtsvorgänger noch ein Bevollmächtigter habe mit den\nNutzern einen Vertrag nach den §§ 312 ff. ZGB geschlossen. Die Beschwerdeführerin solle deshalb nach Auffassung des Landgerichts mit ihrem Anspruch nach Art.\n232 § 4 a EGBGB und dem Schuldrechtsanpassungsgesetz ausgeschlossen sein.\nDie auf Art. 232 § 4 a Abs. 2 und 3 EGBGB gestützte Auffassung möge vom Wortlaut\ndieser Regelungen gedeckt sein, verletzte jedoch das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführerin. Gleiches gelte mit Blick auf das inzwischen in Kraft getretene\nSchuldrechtsanpassungsgesetz.\n\n\n\n                                         2/5\n\n  Der Gesetzgeber habe zunächst durch das Moratorium und dann durch dieses Gesetz den Herausgabeanspruch der Beschwerdeführerin aus § 985 BGB beseitigt,\nund zwar auf einen Zeitraum von 20 Jahren, und damit in den Kern des Eigentums\neingegriffen. Das würde auch dann gelten, wenn die Beschwerdeführerin vor Inkrafttreten des Moratoriums und des Schuldrechtsanpassungsgesetzes nicht frei verfügungsbefugt, sondern an die §§ 312 ff. ZGB gebunden gewesen wäre. Denn diese\nVorschriften hätten zumindest für den Fall des Eigenbedarfs eine Beendigung des\nNutzungsverhältnisses vorgesehen. Demgegenüber schlössen das Moratorium und\ndas Schuldrechtsanpassungsgesetz bis zum Jahr 2000 eine Kündigung grundsätzlich aus.\n\n Die Beschwerdeführerin sei über 70 Jahre alt. Es sei deshalb abzusehen, daß sie      10\nschon aus Altersgründen von einer Kündigung und Eigennutzung Abstand nehmen\nmüsse. Damit werde auch in ihr Freiheitsrecht aus Art. 2 GG eingegriffen.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.\n\n Wie das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 995/      13\n95, 2288/95 und 2711/95 - inzwischen geklärt hat, verstößt § 23 SchuldRAnpG, soweit von der Beschwerdeführerin angegriffen, nicht gegen die Eigentumsgarantie des\nArt. 14 Abs. 1 GG, hinter der die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG\nzurücktritt. Die Gründe, die nach dieser Entscheidung den Ausschluß ordentlicher\nKündigungen für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1999 in § 23\nAbs. 1 SchuldRAnpG im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigen, tragen\nauch die Moratoriumsregelung in Art. 232 § 4 a Abs. 1 EGBGB für die davor liegende\nZeit (näher dazu Beschluß der Kammer vom heutigen Tage in den Verfahren 1 BvR\n1580/95 und 1581/95).\n\n  Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung gewinnt die Verfassungsbeschwerde auch nicht dadurch, daß die hier in Rede stehenden Nutzungsverträge\nnicht vom staatlichen Verwalter, sondern vom Rat der Gemeinde abgeschlossen wurden, ohne daß dieser dazu ermächtigt gewesen wäre. Absatz 3 des Art. 232 § 4 a\nEGBGB erstreckt das Vertragsmoratorium nach Absatz 1 dieser Vorschrift auch auf\nsolche Verträge, wenn der Nutzer vom Fehlen der Ermächtigung keine Kenntnis hatte. Das gleiche gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SchuldRAnpG für die\nEinbeziehung der genannten Verträge in das Kündigungsschutzkonzept des § 23\nSchuldRAnpG. Beide Regelungen dienen dem Interesse eines an den tatsächlichen\nVerhältnissen orientierten Nutzerschutzes (vgl. BTDrucks 12/5553, S. 131, und BT-Drucks 12/7135, S. 43) und damit einem sozialverträglichen Ausgleich mit den Interessen der Grundstückseigentümer. Mit dieser Zielsetzung halten sie sich wie die Re-\n\n\n                                        3/5\n\ngelung des redlichen Eigentumserwerbs nach § 4 Abs. 2 Satz 1 des Vermögensgesetzes (vgl. dazu BVerfGE 95, 48 <58>; BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 23.\nNovember 1999 - 1 BvF 1/94 -) im Rahmen des dem Gesetzgeber in Art. 14 Abs. 1\nSatz 2 GG erteilten Auftrags, in Ausrichtung an dem Wohl der Allgemeinheit (Art. 14\nAbs. 2 GG) und damit auch unter Berücksichtigung der Belange derjenigen, die auf\ndie Nutzung des Eigentumsobjekts angewiesen sind (vgl. BVerfGE 37, 132 <140>),\nInhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen.\n\n  2. Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der       15\nvon der Beschwerdeführerin als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Da\nArt. 232 § 4 a Abs. 1 und 3 EGBGB und, soweit Gegenstand dieses Verfahrens, § 23\nSchuldRAnpG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind und die Beschwerdeführerin die Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften im Ausgangsverfahren\nüber den Einwand hinaus, diese seien ihrem Inhalt nach verfassungswidrig, nicht angreift, hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                  16\n\n               Papier                 Grimm                 Hömig\n\n\n\n\n                                        4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 1999 - 1 BvR 1213/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Dezember 1999 - 1 BvR 1213/95 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991206_1bvr121395.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991206.1bvr121395\n\n\n\n\n                                      5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991206_1bvr121395.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-06/1-bvr-1213-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 4","ref_norm":"232-4","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991206_1bvr121395.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991206_1bvr121395.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-06/1-bvr-1213-95","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991206_1bvr121395.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:54.663440+00:00"}}