{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991202_1bvr043695","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991202.1bvr043695","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-02","aktenzeichen":"1 BvR 436/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 436/95 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. des Herrn B...,\n2. des Herrn K...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Nikolaus Piontek,\n                    Schanzenstraße 117, Hamburg -\ngegen den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1995 - 7 M 7313/94 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1995 - 7 M 7313/94 -, mit dem der\nAntrag der Beschwerdeführer auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen gegen eine Genehmigung nach § 6 Atomgesetz (AtG) zur Aufbewahrung\nbestrahlter Brennelemente in einem privaten Zwischenlager in Gorleben abgelehnt\nworden ist.\n\n                                        I.\n 1. Am 16. April 1982 erhielt die Rechtsvorgängerin der                            2\n\n  Brennelementelager Gorleben GmbH, die Beigeladene zu 1. des Ausgangsverfahrens, eine Baugenehmigung für eine \"Anlage zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen\" bestehend aus einer Transportbehälter-Lagerhalle und Nebengebäuden. Damit\nwurde im wesentlichen der Bau einer Halle zur (Trocken-)Lagerung abgebrannter\nBrennelemente in 420 Spezialtransportbehältern zugelassen.\n\n Der Beschwerdeführer zu 2. legte gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein und     4\nbeantragte im Verwaltungsrechtsweg, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung anzuordnen. Der Antrag blieb vor dem Verwal-\n\n\n                                        1/6\n\ntungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mangels Erschöpfung des Rechtswegs als unzulässig\nverworfen (vgl. BVerfGE 77, 381 ff.).\n\n  Unter dem 16. September 1980 hatte die Beigeladene zu 1. bei der Antragsgegnerin beantragt, ihr gemäß § 6 Abs. 1 AtG die Aufbewahrung von bestrahlten Brennelementen aus Leichtwasserreaktoren mit einem Gehalt von maximal 1500 Tonnen\nUran in 420 Transportbehältern vom Typ Castor im Zwischenlager Gorleben für\nhöchstens 40 Jahre zu genehmigen. Am 5. September 1983 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1. die beantragte Aufbewahrungsgenehmigung. Mit einem\nals \"erster Nachtrag zur Aufbewahrungsgenehmigung\" bezeichneten Bescheid vom\n6. September 1988 genehmigte die Antragsgegnerin verschiedene Änderungen und\nErgänzungen des ursprünglich genehmigten Vorhabens. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung \"der Aufbewahrungsgenehmigung vom 5. September 1983 in der\nFassung dieses Nachtrages\" an. Mit Bescheid vom 27. April 1994 erging eine \"zweite\nÄnderung und Ergänzung der Aufbewahrungsgenehmigung\", die am 24. Juni 1994\nebenfalls für sofort vollziehbar erklärt wurde. Zwischenzeitlich wurden auf dieser\nRechtsgrundlage in den Jahren 1995 und 1996 zwei Castorbehälter im Zwischenlager Gorleben eingelagert.\n\n 2. Die Beschwerdeführer, die im näheren Umkreis des Zwischenlagers wohnen, erhoben im Jahre 1983 gegen die Genehmigung in Gestalt der jeweiligen Änderungsbescheide Klage, über die das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden hat. Einen\nAntrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Genehmigung in der Fassung des ersten Nachtrags lehnte das Verwaltungsgericht\ndurch Beschluß vom 12. April 1990 ab; die Beschwerde zum Niedersächsischen\nOberverwaltungsgericht blieb erfolglos.\n\n Nach Erlaß der \"zweiten Änderung und Ergänzung der Genehmigung\" vom 27. April        7\n1994 beantragten die Beschwerdeführer erneut die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen. Zur Begründung machten sie - wie in den Hauptsacheverfahren und im vorausgegangenen Eilverfahren - unter anderem geltend, daß für\nden Betrieb des Zwischenlagers nicht nur eine atomrechtliche Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG, sondern eine atomrechtliche Errichtungsgenehmigung erforderlich sei.\n\n Das Verwaltungsgericht Lüneburg gab dem Antrag mit Beschluß vom 21. November 1994 im wesentlichen statt.\n\n  Gegen diesen Beschluß erhoben die Bundesrepublik Deutschland, Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens, und die Beigeladene zu 1. Beschwerde. Die Beschwerdeführer traten den Beschwerden entgegen.\n\n  Mit Beschluß vom 23. Januar 1995 änderte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht den Beschluß des Verwaltungsgerichts Lüneburg und lehnte den Hauptantrag der Beschwerdeführer, soweit ihm das Verwaltungsgericht entsprochen hatte,\n\n\n\n                                        2/6\n\nund ihren Hilfsantrag ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Bei der im\nVerfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung der wiederstreitenden Interessen der Beteiligten müsse das Interesse der Beschwerdeführer an einer vorläufigen Verhinderung des Vollzugs der Genehmigung schon deswegen hinter dem\nVollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1. zurücktreten, weil\nsich diese Genehmigung bereits bei summarischer Würdigung als rechtmäßig und\ndie dagegen erhobene Klage als unbegründet erweise.\n\n 3. Mit ihrer am 21. Februar 1995 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG\ndurch den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Januar 1995. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor:\n\n  Die Verfassungsbeschwerde sei zulässig, auch wenn der Rechtsweg in der Hauptsache noch nicht erschöpft sei. Die Hauptsacheverfahren seien gegen die Baugenehmigung seit 1982 und gegen die Einlagerungsgenehmigung seit 1983 anhängig,\nohne daß bisher in erster Instanz eine Entscheidung ergangen wäre. Unter diesen\nUmständen würde es auf eine Verweigerung effektiven Rechtsschutzes hinauslaufen, wenn sie mit ihrem Begehren wiederum auf das Verfahren der Hauptsache verwiesen würden, zumal wegen der sofortigen Vollziehbarkeit der atomrechtlichen Genehmigung jederzeit Transportbehälter in Gorleben eingelagert werden dürften.\n\n Zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde verweisen die Beschwerdeführer im          13\nwesentlichen auf ihren Vortrag im Verfahren 1 BvR 1561/82 (BVerfGE 77, 381\n<390 f.>).\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a              14\nAbs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Insbesondere ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Ihr steht der Grundsatz der\nSubsidiarität entgegen.\n\n Die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes enthält für die Antragsteller zwar eine       15\nselbständige Beschwer, die sich mit derjenigen durch die spätere Hauptsacheentscheidung nicht deckt (BVerfGE 35, 263 <275>). Sie kann deshalb grundsätzlich\nselbständig mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden (BVerfGE 35, 263\n<275>; 53, 30 <48>; 69, 315 <339 f.>; 77, 381 <400 f.>; 86, 15 <22>). Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Verletzung von Grundrechten gerade durch\ndie Eilentscheidung gerügt wird (BVerfGE 59, 63 <84>; 65, 227 <233>; 77, 381\n<401 f.>). In diesen Fällen verlangt § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nur, daß der Rechtsweg des Eilverfahrens erschöpft wird.\n\n Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erfordert jedoch, daß        16\ndie Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinne\nhinaus auch sonstige prozessuale Möglichkeiten ergreifen, um eine Korrektur der\n\n\n                                         3/6\n\ngeltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. Daraus folgt, daß die Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren dann nicht ausreicht, wenn das Hauptsacheverfahren hinreichende Möglichkeiten bietet, der Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dieser Weg den Beschwerdeführern zumutbar ist. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn wie im vorliegenden\nFall mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich Grundrechtsverletzungen gerügt\nwerden, die sich auf das Hauptsacheverfahren beziehen, wenn die tatsächliche und\neinfachrechtliche Lage durch die Fachgerichte noch nicht ausreichend geklärt ist und\ndem Beschwerdeführer durch die Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache\nkein schwerer Nachteil entsteht (BVerfGE 77, 381 <401 f.>; 78, 290 <301 f.>).\n\n Nach diesen Grundsätzen sind die Beschwerdeführer auf die Erschöpfung des             17\nRechtswegs in der Hauptsache zu verweisen. Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Beschluß des Ersten Senats\nvom 26. Januar 1988 (BVerfGE 77, 381 <402 ff.>) verwiesen.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht deshalb zulässig, weil in den Hauptsacheverfahren der Beschwerdeführer gegen die Baugenehmigung und die Aufbewahrungsgenehmigung für das Zwischenlager seit 1982 bzw. 1983 eine erstinstanzliche\nEntscheidung bisher nicht getroffen worden ist. Eine unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird nicht dadurch zulässig, daß im Hauptsacheverfahren über einen langen Zeitraum keine Entscheidung\nergeht. Denn der Subsidiaritätsgrundsatz soll vor allem sicherstellen, daß durch die\numfassende fachgerichtliche Vorprüfung der Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere auch der obersten Bundesgerichte, vermittelt werden. In atomrechtlichen\nVerfahren erlangt dieser Gesichtspunkt besondere Bedeutung, weil vielfach schwierige technisch- naturwissenschaftliche Sachverhalte zu beurteilen sind, die von den\nVerwaltungsgerichten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel nur\nkursorisch erörtert werden, so daß das Bundesverfassungsgericht genötigt sein\nkönnte, auf ungesicherten tatsächlichen Grundlagen weitreichende Entscheidungen\nzu treffen.\n\n  Dem Umstand des sich über Jahre erstreckenden Ausbleibens einer Entscheidung         19\nin der Hauptsache kann aus den dargelegten Gründen nicht dadurch Rechnung getragen werden, daß in diesem Fall die Zulässigkeitsanforderungen an eine Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gesenkt werden und das Bundesverfassungsgericht gehalten ist, ohne fachgerichtliche\nEntscheidung in der Hauptsache über die Verfassungsbeschwerde inhaltlich zu befinden.\n\n Daran vermag auch der in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Grundsatz der Effektivität      20\ndes Rechtsschutzes, der verlangt, daß rechtzeitig innerhalb angemessener Zeit eine\nabschließende gerichtliche Entscheidung ergeht (BVerfGE 54, 39 <41>; 55, 349\n\n\n\n                                         4/6\n\n<369>; 60, 253 <269>; 88, 118 <124>), nichts zu ändern. Bleiben die Gerichte in einer dem Art. 19 Abs. 4 GG widerstreitenden Weise untätig und verletzen sie damit\nihre Pflicht zur Durchführung von Gerichtsverfahren innerhalb angemessener Zeit,\nhat der Rechtsuchende die Möglichkeit, gegen dieses grundrechtswidrige Unterlassen mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 22\n\n              Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 1999 - 1 BvR 436/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 1999 - 1 BvR 436/95 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991202_1bvr043695.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991202.1bvr043695\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991202_1bvr043695.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-02/1-bvr-436-95","cited_norms":[{"jurabk":"AtG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991202_1bvr043695.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991202_1bvr043695.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-02/1-bvr-436-95","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991202_1bvr043695.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:54.138892+00:00"}}