{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991202.1bvr033589","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-02","aktenzeichen":"1 BvR 335/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 335/89 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Christoph Kreickenbaum und Partner,\n                   Landwehrstraße 10, Darmstadt -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember\n         1988 - 1 U (Baul) 5/87 -,\n\n       b) den Widerspruchsbescheid der Stadt Darmstadt vom 19. Januar 1987 -,\n\n       c) den Umlegungsplan der Stadt Darmstadt vom 29. Januar 1986\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Dezember 1999\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur\nEntscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n\n                                        I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Umlegungsrecht.                                  1\n\n  1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines mehrstöckigen Wohnhauses. Das     2\nGebäude ist Teil eines Wohnblocks, der in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Sanierungsgebiet liegt. Der Bebauungsplan sieht vor, daß im Innenhof des\nWohnblocks ein Kleinkinderspielplatz \"als private Gemeinschaftsanlage für alle umliegenden Wohnbaugrundstücke im Block\" angelegt wird. Das Innenhofgrundstück\ngehörte ursprünglich der Stadt.\n\n 2. Im Zuge der Gebietssanierung führte die Stadt ein Umlegungsverfahren durch.      3\nDie städtische Umlegungsstelle erließ einen Umlegungsbeschluß, dessen vorrangiges Ziel die Schaffung der geplanten Gemeinschaftsanlage war. Danach errichtete\ndie Stadt den Spielplatz. Im abschließenden Umlegungsplan ordnete die Umlegungsstelle die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück neu. Sie wies den umliegenden\n\n\n\n                                        1/7\n\nGrundstückseigentümern jeweils Miteigentumsanteile an der Gemeinschaftsfläche\nzu, erhob entsprechende \"Grunderwerbskosten\", verpflichtete die Miteigentumsgemeinschaft zum Unterhalt des Spielplatzes und begründete am Grundstück der Beschwerdeführerin ein Gehrecht. Dadurch wurde den Bewohnern eines Nachbarwohnhauses die Möglichkeit eingeräumt, zum Gemeinschaftsspielplatz zu gelangen.\n\n  Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Der letztinstanzlich zuständige Senat für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt führte im Berufungsurteil aus, daß die Umlegung nach § 45 Abs. 1 BBauG zur Neugestaltung bestimmter Gebiete durchgeführt werden könne. Dazu zähle auch die Schaffung einer\nvom Bebauungsplan vorgesehenen Gemeinschaftsanlage. Zu diesem Zweck könnten nach § 61 Abs. 1 BBauG Rechte neu begründet werden, wie das Miteigentum an\ndem Innenhofgrundstück und die Belastung mit dem Gehrecht. Im vorliegenden Fall\nliege auch keine, gesetzlich nicht vorgesehene, reine Rechtsumlegung vor. Es seien\nwährend des Umlegungsverfahrens die Grundstücksgrenzen in erheblichem Umfang\nverändert worden. In erster Linie sei eine Gemeinschaftsfläche im Blockinnern entstanden. Damit würden die Grundstücke für eine \"sonstige Nutzung\" im Sinne des\n§ 45 Abs. 1 BBauG neu geordnet, nämlich für die Anbindung an die Gemeinschaftsfläche. Die Schaffung von Gemeinschaftseigentum sei auch eine verhältnismäßige\nMaßnahme zur Neugestaltung des Umlegungsgebiets im Sinne des Bebauungsplanes. Ebenso sei die Einräumung des Gehrechts geeignet, erforderlich und verhältnismäßig (BRS 53, Nr. 169).\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin insbesondere          5\ngeltend, daß der Umlegungsplan ihr Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletze. Die\nEigentumsgarantie schütze auch das Recht, vermögenswerte Rechte nicht erwerben\nzu müssen. Durch den Umlegungsplan werde ihr ein Miteigentumsanteil gegen ihren\nWillen und ohne ausreichende gesetzliche Grundlage aufgedrängt. Es fehle bereits\nan einem an den gesetzlichen Zwecken des § 45 BBauG ausgerichteten Umlegungsverfahren. Der hauptsächliche Zweck der Umlegung müsse danach in der Neuformung von Grundstücken und nicht in der rechtlichen Umwandlung in Gemeinschaftseigentum bestehen. Außerdem enthalte § 61 Abs. 1 Satz 2 BBauG keine\nausreichende rechtliche Grundlage für die Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft.\n\n  4. Der Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau und die betroffene Stadt halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das Land Hessen\nvertritt demgegenüber den Standpunkt, daß die Begründung von Gemeinschaftseigentum zwar grundsätzlich möglich, im vorliegenden Fall aber unverhältnismäßig gewesen sei.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil           7\ndie Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. [Fußnote:\nDiese Annahmevoraussetzungen gelten nach Art. 8 des Fünften Gesetzes zur Ände-\n\n\n                                         2/7\n\nrung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 2. August 1993 (BGBl I\nS. 1442) auch in den Verfahren, die schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig waren.] Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt, da die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, das Umlegungsverfahren entspreche nicht den gesetzlichen Zwecken des § 45\nBBauG. Ob die Umlegung der Neuordnung von Grundstücken zur Erschließung oder\nNeugestaltung eines Gebiets dient, wird bereits am Anfang des Umlegungsverfahrens bei Erlaß des Umlegungsbeschlusses gemäß § 47 BauGB geprüft. Erwächst\nder Umlegungsbeschluß - wie hier - in Bestandskraft, kann am Ende des Umlegungsverfahrens im Rahmen einer gegen den Umlegungsplan gerichteten Klage regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden, das Verfahren diene nicht den gesetzlich\nvorgeschriebenen Zwecken (vgl. BGH, NVwZ 1982, S. 331 <332>; BGH, BRS 53, Nr.\n170; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl., 1996, § 47 Rn. 5). Aus diesem Grund kann diesem Einwand auch nicht mehr im Rahmen einer gegen den Umlegungsplan gerichteten Verfassungsbeschwerde nachgegangen werden.\n\n 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie liegt nicht vor.\n\n  a) Dabei kann es offen bleiben, ob Art. 14 Abs. 1 GG auch die Freiheit schützt, vermögenswerte Rechte nicht erwerben zu müssen. Das Bundesverfassungsgericht hat\ndie grundsätzliche Frage, ob die Erwerbsfreiheit von Art. 14 Abs. 1 GG umfaßt wird,\nbislang nicht entschieden (vgl. BVerfGE 21, 73 <76>). Die Freiheit, vermögenswerte\nRechte zu erwerben oder nicht zu erwerben, wird in der Literatur häufig als Ausdruck\nder allgemeinen Handlungsfreiheit (Vertragsfreiheit, Privatautonomie) angesehen\n(vgl. Depenheuer, in: von Mangoldt/Klein/ Starck, Grundgesetz, 4. Aufl., 1999, Art. 14\nRn. 101; Wendt, in: Sachs, Grundgesetz, 2. Aufl., 1999, Art. 14 Rn. 43; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 4. Aufl., 1997, Art. 14 Rn. 13; Wieland, in: Dreier, Grundgesetz, 1996, Art. 14 Rn. 151; Papier, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand 1994,\nArt. 14 Rn. 221 ff.; anderer Ansicht: Kimminich, in: Bonner Kommentar, Grundgesetz,\nStand 1992, Art. 14 Rn. 104). Dafür spricht, daß die Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten oder der Zwang zum Erwerb letztlich nur die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit über das Vermögen als Ganzes berührt. Die Frage, ob die Erwerbsfreiheit von\nArt. 14 Abs. 1 GG geschützt ist, bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner abschließenden Entscheidung.\n\n b) Selbst wenn man die Erwerbsfreiheit dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterstellt, kann der inhalt- und schrankenbestimmende Gesetzgeber diese Freiheit aus\nGründen des Allgemeinwohls einschränken (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG). Er\nmuß hierbei jedoch den grundlegenden Gehalt der Eigentumsgarantie wahren und\nsich im Einklang mit allen anderen Verfassungsnormen, insbesondere mit dem\n\n\n\n                                          3/7\n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit, halten (vgl. BVerfGE 70, 191 <200>; 87, 114\n<138>; 95, 48 <58>; stRspr). Insoweit begegnete die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz\n2 BBauG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ermöglichte es, bei der im\nRahmen einer Umlegung erforderlichen Schaffung von Gemeinschaftsanlagen die\nInteressen der beteiligten Grundeigentümer zu einem gerechten Ausgleich und in ein\nausgewogenes Verhältnis zu bringen. Die Vorschrift ermächtigte die Umlegungsstelle, in Übereinstimmung mit den Zielen des Bebauungsplans eine planerische Abwägungsentscheidung über die erforderlichen Rechtsänderungen zu treffen.\n\n  c) Die Umlegungsstelle hat mit der Anordnung einer Bruchteilsgemeinschaft auch         12\nnicht die von der Ermächtigungsnorm des § 61 Abs. 1 Satz 2 BBauG gezogenen\nGrenzen in einer verfassungsrechtlich relevanten Weise überschritten. Zu welchen\nMaßnahmen die Vorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 2 BBauG im einzelnen berechtigte,\nist grundsätzlich eine Frage der Auslegung des einfachen Rechts und damit einer\nverfassungsgerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen. Die Schwelle eines Verfassungsverstoßes, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang\nseines Schutzbereiches, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; stRspr).\n\n  Für eine grundlegende Verkennung der Eigentumsgarantie ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Beschwerdeführerin ist zwar einzuräumen, daß es bis zur gesetzlichen\nNeuregelung im Baugesetzbuch umstritten war, ob § 61 Abs. 1 Satz 2 BBauG nur zur\nÄnderung von Einzelrechten oder auch zur Begründung von Gemeinschaftseigentum\nberechtigte (vgl. BTDrucks 10/4630 S. 102; Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Bau-GB, 5. Aufl., 1996, § 61 Rn. 19; Dieterich, Baulandumlegung, 3. Aufl., 1996, Rn. 301).\nDa im letzten Halbsatz von § 61 Abs. 1 Satz 2 BBauG ganz allgemein von der Regelung der Rechtsverhältnisse an Gemeinschaftsanlagen die Rede war, war die Ansicht\nallerdings vertretbar, daß § 61 Abs. 1 Satz 2 BBauG auch zur Anordnung von Gemeinschaftsrechtsverhältnissen ermächtigte.\n\n d) Die Zivilgerichte konnten die Begründung von Gemeinschaftseigentum auch als          14\nverhältnismäßige Maßnahme ansehen. Sie sind zutreffend davon ausgegangen, daß\ndie im Bebauungsplan vorgeschriebene Errichtung eines privaten Kinderspielplatzes\nein vertretbares Gemeinwohlziel darstellt. Ein Spielplatz in unmittelbarer Wohnnähe\nverbessert die Wohnqualität der in größeren Wohnanlagen lebenden Familien und\nschützt zugleich die Kleinkinder vor den Gefahren, die mit dem Spielen auf öffentlichen Straßen verbunden sind. Aus diesem Grund schreiben die meisten Bauordnungen der Länder ebenso wie § 10 Abs. 2 bis 6 der Hessischen Bauordnung beim Neubau von Mietshäusern mit mehr als drei Wohneinheiten die Errichtung eines privaten\nKinderspielplatzes zwingend vor. Die entsprechende Festsetzung von Kleinkinderspielplätzen in Sanierungsgebieten stellt damit lediglich die Anpassung alter Wohnanlagen an moderne Wohn- und Sicherheitsstandards dar.\n\n Die Umlegungsstelle konnte die zwangsweise Begründung von privatem Miteigen-            15\n\n\n\n                                          4/7\n\ntum auch als geeignete und erforderliche Maßnahme zur Verwirklichung der Bebauungsplanziele einstufen. Da der Bebauungsplan eine private Gemeinschaftsanlage vorsieht, die ausschließlich den Eigentümern und Bewohnern des betreffenden\nWohnblocks zugute kommt, war die Stadt nicht verpflichtet, den Spielplatz ganz oder\nteilweise auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen. Wie sich aus der das Bauplanungsrecht insoweit ergänzenden Bestimmung des § 74 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung ergibt, sind die Eigentümer der begünstigten Grundstücke grundsätzlich zu\nHerstellung und Unterhalt der Gemeinschaftsanlage verpflichtet (vgl. Wenzel/ Bündgen, Hessische Bauordnung, 1984, §§ 74, 75 Rn. 1 ff.). Ebenso wie es beim Neubau von Wohnanlagen Aufgabe des Bauherren ist, den Kinderspielplatz auf eigenem\nGrund und Boden und mit eigenen Mitteln zu errichten, ist es im Rahmen einer Sanierung Sache der betroffenen Grundstückseigentümer, den Spielplatz mitsamt dem\nerforderlichen Grundstück zu finanzieren.\n\n  Unter dem Gesichtspunkt des geringstmöglichen Eingriffs war die Umlegungsstelle        16\nauch nicht gehalten, der Stadt oder einem privaten Träger das Einzeleigentum an der\nGemeinschaftsanlage zuzuteilen und die Anlieger zum Abschluß dinglich gesicherter\nNutzungsverträge auf der Basis voller Kostenumlegung zu verpflichten. Ein solches\nVorgehen mag verwaltungspraktische Vorteile haben (vgl. Löhr, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB, 5. Aufl., 1996, § 61 Rn. 19). Es kann auch in Fällen geboten sein, in\ndenen sich die Mehrzahl der betroffenen Grundeigentümer weigert, an der Herstellung oder am Unterhalt der Gemeinschaftsanlage mitzuwirken. Eine solche Lösung\nkann aber in vielen Fällen nicht als milderes Mittel angesehen werden. Denn bei voller Umlegung der Grundstücks- und Unterhaltskosten ist damit jedenfalls langfristig\nkeine geringere finanzielle Belastung der Anlieger verbunden. Außerdem wird ihnen\ndie Möglichkeit genommen, über die Gestaltung ihres Wohnumfelds mitzubestimmen. Eine solche Lösung kann daher durchaus als gravierenderer Eingriff verstanden werden, wenn die Mehrzahl der Betroffenen - wie hier - mit der eigenverantwortlichen Übernahme der Anlage unter Begründung von Miteigentum einverstanden ist.\nDementsprechend sieht auch § 75 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung die Übernahme der Herstellungs- und Unterhaltspflichten durch die Gemeinde nur als subsidiäres\nMittel vor (vgl. Wenzel/Bündgen, Hessische Bauordnung, 1984, §§ 74, 75 Rn. 4 ff.).\n\n  Die Begründung von Bruchteilseigentum verletzt auch nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die in Rechnung gestellten Grunderwerbs- und Unterhaltskosten erreichen keine unzumutbare Höhe. Ferner ist die im Rahmen einer\nBruchteilsgemeinschaft erforderliche Mitwirkung an der gemeinsamen Verwaltung\ndes Spielplatzes auch mit keinem unvertretbaren Zeit- und Organisationsaufwand\nverbunden. Nicht zuletzt ist die Miteigentumslösung der Beschwerdeführerin auch\ndeswegen zumutbar, weil die Zuschreibung eines Grundstücksanteils den Verkehrswert ihrer Immobilie erhöht.\n\n 3. Gegen die Erforderlichkeit des Gehrechts und die Angemessenheit der dafür bewilligten Entschädigung bestehen gleichfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken.\n\n\n                                          5/7\n\n 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              20\n\n              Papier               Grimm                 Hömig\n\n\n\n\n                                        6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n2. Dezember 1999 - 1 BvR 335/89\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Dezember 1999 - 1 BvR 335/89 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991202_1bvr033589.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991202.1bvr033589\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-02/1-bvr-335-89","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-02/1-bvr-335-89","retrieved":"2026-07-10 10:44:53.778827+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-12-02/1-bvr-335-89","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-12-02","dockets":["1 BvR 335/89"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991202.1bvr033589","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991202.1bvr033589"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.12.1999 – 1 BvR 335/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-02/1-bvr-335-89","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur\nEntscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BBauG/61","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"61","label":"§ 61 BBauG","mentions":8},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":5},{"id":"BBauG/45","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"45","label":"§ 45 BBauG","mentions":4},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BBauG/47","law":"BBauG","abbreviation":"BBauG","ref":"47","label":"§ 47 BBauG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:44:53.778827+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}