{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991202.1bvr016590","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-02","aktenzeichen":"1 BvR 165/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 165/90 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder R...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Erhard Jahn und Partner,\n                   Neuer Wall 71, Hamburg -\ngegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 1989 - III ZR 132/\n         88 -,\n\n       b) das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. April\n          1988 - 1 U 127/87 -,\n\n       c) das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. August 1987 - 3 O 308/86\n          -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. Dezember 1999\neinstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich im wesentlichen gegen die Versagung einer Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe von der Möglichkeit des Primärrechtsschutzes keinen Gebrauch gemacht.\n\n                                         I.\n  1. Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin der in Hamburg-Blankenese gelegenen Flurstücke Nr. 449 und 450. Das Flurstück Nr. 449 war mit einer um 1880 errichteten Gründerzeitvilla bebaut. Die Beschwerdeführerin beabsichtigte, die Villa abzureißen und beide Grundstücke als Baufläche für Eigentumswohnungen zu\nverwenden. Für dieses Vorhaben stellte sie zuletzt im Juli 1980 einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Am 15. Dezember 1980 ordnete das Denkmalschutzamt der Freien und Hansestadt Hamburg die vorläufige Eintragung der Villa in die\nDenkmalliste an. Zur Begründung führte das Amt aus, es handele sich bei der Villa\n\n\n                                         1/6\n\num ein Musterbeispiel der gründerzeitlichen Ausformung des Typs der \"Villa in den\nElbvororten\". Unmittelbar an der Kante des Blankeneser Hanggebietes stehend, bilde das Gebäude einen unentbehrlichen Bestandteil für die Silhouette Blankeneses.\nAm 25. Mai 1981 ordnete das Denkmalschutzamt die endgültige Unterschutzstellung\ndes Bauwerks an.\n\n  Den Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen beide Verfügungen wies die Freie          3\nund Hansestadt Hamburg am 23. April 1982 mit der Begründung zurück, der Abriß\nder Villa sei nicht zu rechtfertigen. Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Noch bevor das Verwaltungsgericht entschieden hatte, erklärten die Parteien Ende 1983 die Hauptsache für erledigt. Die Beschwerdeführerin hatte sich zwischenzeitlich zu einer baulichen Nutzung\nentschlossen, bei der die Villa erhalten blieb.\n\n  2. Im Jahr 1986 machte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Denkmalschutzamt einen Anspruch auf Entschädigung für die denkmalschutzrechtlich bedingte geringere Ausnutzbarkeit ihres Grundbesitzes in Höhe von 1.443.500,-- DM geltend.\nDieses Begehren lehnte die Behörde ab. Die darauf erhobene Entschädigungsklage\nstützte die Beschwerdeführerin alternativ zum einen auf die Rechtswidrigkeit der Unterschutzstellungsverfügung (Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff), zum\nanderen darauf, daß sie durch das Abrißverbot an einer wirtschaftlich zumutbaren\nNutzung des Villengrundstücks gehindert worden sei (Entschädigung gemäß § 22\nAbs. 1 HmbDSchG). Die Klage hatte in allen drei Instanzen keinen Erfolg.\n\n  Der Bundesgerichtshof führte im Revisionsurteil vom 21. Dezember 1989 (BGHZ            5\n110, 12) aus, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach § 22 Abs. 1 Hmb-DSchG nur auf rechtmäßige Maßnahmen Anwendung finde, revisionsrechtlich nicht\nangreifbar sei. Soweit das Entschädigungsbegehren auf die Rechtswidrigkeit der Unterschutzstellungsverfügung gestützt werde, komme als Anspruchsgrundlage nur\ndas Rechtsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht. Dem von einem\nrechtswidrigen hoheitlichen Eingriff in sein Eigentum Betroffenen stehe jedoch nicht\ndie freie Wahl zu, ob er den Eingriff mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln abwehren oder ihn hinnehmen und statt dessen eine Entschädigung verlangen wolle.\nUnterlasse er eine zumutbare Anfechtung und könne ihm dies im Sinne eines \"Verschuldens in eigener Angelegenheit\" vorgeworfen werden, so stehe ihm im Regelfall\nein Entschädigungsanspruch für solche Nachteile nicht zu, die er durch die Anfechtung hätte vermeiden können. Die Beschwerdeführerin habe durch die Beendigung\ndes verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Lage geschaffen, in der sie sich auch\nbefunden hätte, wenn sie von Anfang an die Maßnahmen des Denkmalschutzes als\nrechtmäßig hingenommen und nur Entschädigung gemäß § 22 Abs. 1 HmbDSchG\nverlangt hätte. Sie könne sich nicht darauf berufen, ihr sei wegen der inzwischen verstrichenen Zeit und der gestiegenen Baukosten eine Fortsetzung des Verfahrens vor\ndem Verwaltungsgericht nicht zuzumuten gewesen. Die Beschwerdeführerin sei\ndurchaus in der Lage gewesen, ihre Baupläne auf der Grundlage der angefochtenen\ndenkmalschutzrechtlichen Maßnahmen voranzutreiben und gleichwohl die Rechts-\n\n\n                                          2/6\n\nwidrigkeit dieser Maßnahmen im Verwaltungsrechtsweg feststellen zu lassen. Da sie\nwegen der Erledigungserklärung von dieser Möglichkeit des Primärrechtsschutzes\nletztlich keinen Gebrauch gemacht habe, sei es ihr verwehrt, für die behauptete Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts eine Entschädigung zu verlangen. Ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 HmbDSchG zutreffend verneint\nhabe, könne vom Senat nicht nachgeprüft werden, da es insoweit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehle. Nach den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sei\nder Entschädigungsanspruch zunächst bei der Enteignungsbehörde geltend zu machen, was hier noch nicht geschehen sei.\n\n 3. Mit ihrer gegen die drei zivilgerichtlichen Entscheidungen erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3, Art. 14 Abs.\n3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 GG. Zur Begründung führt sie im wesentlichen\naus:\n\n  Die Versagung eines Entschädigungsanspruchs aus enteignungsgleichem Eingriff         7\nverstoße gegen Art. 14 Abs. 3 GG. Das Ausschöpfen der Möglichkeiten des Primärrechtsschutzes sei ihr nicht zumutbar gewesen, nachdem sie sich aus zwingenden\nGründen (nutzloser Erhaltungsaufwand für die renovierungsbedürftige Villa, Verzögerung und dadurch bedingte Verteuerung des Bauvorhabens) dem Verwaltungsakt\ngebeugt gehabt habe. In einem solchen Fall müsse die Frage der Rechtswidrigkeit\noder Rechtmäßigkeit der eigentumsbeeinträchtigenden Maßnahme von den für die\nEntschädigungsfrage zuständigen Gerichten geklärt werden. Die Anforderungen, die\nder Bundesgerichtshof hinsichtlich des Ausschöpfens des Primärrechtsschutzes als\nVoraussetzung für einen Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff\nverlange, verletzten ihren Anspruch auf Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit\nund ohne übermäßig hohe Kostenbelastung (Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG).\nDurch die Verweisung auf den Primärrechtsschutz werde ihr ein mehrjähriger \"Leidensweg\" (Anfechtungsklage gegen die Unterschutzstellungsverfügung, sodann Verfahren wegen der Ablehnung der denkmalschutzbehördlichen Abrißgenehmigung,\nschließlich Verfahren zur Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs) abverlangt. Hinsichtlich der Entschädigung gemäß § 22 Abs. 1 HmbDSchG dürfe sie nicht\nan die Enteignungsbehörde verwiesen werden, weil sie dann dem Einwand ausgesetzt wäre, eine Entschädigung nach dieser Vorschrift setze einen formellen Antrag\nauf Erteilung einer Abrißgenehmigung voraus, der aus tatsächlichen Gründen nicht\nmehr gestellt werden könne.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und auch\nkeine Aussicht auf Erfolg hat.\n\n 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Versagung einer Entschädigung gemäß § 22 Abs. 1 HmbDSchG richtet, ist sie unzulässig. Denn insofern ist der\n\n\n                                         3/6\n\nRechtsweg nicht erschöpft. Nach der vom Bundesgerichtshof aus § 24 HmbDSchG\nin Verbindung mit § 7 des Hamburgischen Enteignungsgesetzes abgeleiteten, von\nVerfassungs wegen nicht angreifbaren Auffassung fehlt es für die gerichtliche Geltendmachung eines Entschädigungsanspruchs an der Sachurteilsvoraussetzung der\nDurchführung eines Entschädigungsverfahrens bei der zuständigen Enteignungsbehörde.\n\n 2. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet.                                 10\n\n  Das aus dem Aufopferungsgrundsatz entwickelte (vgl. BGHZ 90, 17 <31>; 117, 240          11\n<252>) und in seinen Voraussetzungen und Folgen richterrechtlich geprägte Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs ist in seiner Einzelausgestaltung nicht\nverfassungsrechtlich vorgegeben, staatliche Entschädigungsverpflichtungen folgen\njedenfalls insoweit nicht aus Art. 14 GG. Dieser richterrechtlich entwickelten Ausformung des allgemeinen, gewohnheitsrechtlich geltenden Aufopferungsgrundsatzes\nkann daher auch nicht die Vorschrift des Art. 14 Abs. 3 GG entgegengehalten werden.\n\n  Das Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs begründet in seinem Anwendungsbereich eine Haftung für Staatsunrecht, es ist daher mit der Möglichkeit\ndes verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes in eine sinnvolle Abstimmung zu\nbringen. Dies kann einfachrechtlich auf verschiedene Weise erfolgen. Angesichts einer denkbaren Zuordnung des Haftungsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs\nzum Recht der Staatsunrechtshaftung und zur Vermeidung von Friktionen im Verhältnis zur Amtshaftung nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB erscheint es\ndenkbar, die den Vorrang des Primärrechtsschutzes strikt, ohne jede Abwägung zum\nAusdruck bringende Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB entsprechend anzuwenden.\nDie Rechtsprechung der Zivilgerichte (vgl. BGHZ 110, 12 <14>) zieht indes § 254\nAbs. 1 BGB heran. Der Geschädigte ist nach dieser Judikatur aber gleichfalls gehalten zu prüfen, ob der durch Verwaltungsakt erfolgte Eingriff in sein Eigentum rechtmäßig ist oder nicht. Bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder des sonstigen Eingriffs oder hätte eine Prüfung solche Zweifel\nergeben, so muß der Betroffene in der Regel die zulässigen verwaltungsgerichtlichen\nRechtsbehelfe ergreifen, um den Schaden abzuwenden. Ein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs ist regelmäßig für diejenigen Nachteile\nausgeschlossen, die durch die verwaltungsprozessuale Anfechtung hätten vermieden werden können, wenn eine zumutbare Anfechtung des Verwaltungsakts unterlassen worden ist. Die in § 254 Abs. 1 BGB als Regelfall vorgesehene Schadensteilung kommt nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte im allgemeinen nicht in\nBetracht. Denn durch das Unterlassen der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes trägt der Betroffene in der Regel in so hohem Maße zur Schadensentstehung bei, daß er die vermeidbaren Nachteile nicht ersetzt verlangen kann.\n\n Es verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen sonstige Grundrechte der Verfassung, wenn die Zivilgerichte in ständiger Rechtsprechung in bezug auf den Entschä-\n\n\n\n                                          4/6\n\ndigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff den Vorrang des verwaltungsgerichtlichen Primärrechtsschutzes betonen. Das Bundesverfassungsgericht hat speziell zu Art. 14 GG entschieden, daß die Eigentumsgarantie in erster Linie auf Bestandsschutz zielt (BVerfGE 58, 300 <324>). Bei rechtswidrigen Eingriffen in sein\nEigentum kann sich der Eigentümer zur Wehr setzen; das subjektive Abwehrrecht\naus Art. 14 Abs. 1 GG schützt das Eigentum vor rechtswidrigen Eingriffen der öffentlichen Gewalt. Der Betroffene hat kein freies Wahlrecht zwischen dem primären Rechtsschutz durch Geltendmachung verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe\nund der sekundären Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen. Dem entspricht der Vorrang des Primärrechtsschutzes vor der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen.\n\n  Eine solche Inanspruchnahme primären verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes           14\nist dem Betroffenen auch zumutbar. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für den Verzicht auf die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen\nVerfahrens rechtfertigen keine andere Beurteilung. Denn sowohl bei einem nutzlosen\nErhaltungsaufwand für das später gegebenenfalls abzureißende Gebäude als auch\nbei den während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzverfahrens\nmöglicherweise eintretenden Steigerungen der Baukosten handelte es sich um Folgen der anzufechtenden denkmalschutzrechtlichen Nutzungseinschränkung, für die\nnach der Rechtsprechung der Zivilgerichte eine Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht käme. Der Anwendungsbereich des enteignungsgleichen Eingriffs erfaßt gerade solche rechtswidrigen Eingriffsfolgen, die mit Hilfe verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe nicht abgewendet werden konnten.\n\n Im übrigen wird von einer Begründung gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    16\n\n               Papier                 Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 1999 - 1 BvR 165/90\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 1999 - 1 BvR 165/90 - Rn. (1 - 16), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991202_1bvr016590.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991202.1bvr016590\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-02/1-bvr-165-90","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-02/1-bvr-165-90","retrieved":"2026-07-10 10:44:53.606434+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-12-02/1-bvr-165-90","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-12-02","dockets":["1 BvR 165/90"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991202.1bvr016590","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991202.1bvr016590"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 02.12.1999 – 1 BvR 165/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-02/1-bvr-165-90","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":6},{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/839","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"839","label":"§ 839 BGB","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/34","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"34","label":"Art 34 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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