{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991201_1bvr271095","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr271095","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-01","aktenzeichen":"1 BvR 2710/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2710/95 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau Sch...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ulrich Kahse und Partner,\n                   Ehmerstraße 34, Wolfsburg -\ngegen die §§ 12, 14, 15, 20, 23, 27 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die Hälfte ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Vorschriften des          1\nSchuldrechtsanpassungsgesetzes in Verbindung mit der Nutzungsentgeltverordnung.\n\n                                        I.\n 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin zweier im Beitrittsgebiet belegener,    2\n1.047 und 1.408 qm großer Grundstücke, über die vom staatlichen Verwalter 1964\nund 1966 Pachtverträge geschlossen wurden. Die Pächter errichteten auf den\nGrundstücken jeweils ein kleines Wochenendhaus. Seit 1992 erhielt die Beschwerdeführerin von ihnen Pachtzinsen. Diese wurden für 1995 nach der Nutzungsentgeltverordnung (NutzEV) vom 22. Juli 1993 (BGBl I S. 1339) erhöht.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die      3\n§§ 12, 14, 15, 23, 27 sowie § 20 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) vom 21. September 1994 (BGBl I S. 2538) in Verbindung mit der Nutzungsentgeltverordnung. Sie rügt eine Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts durch die genannten Vorschriften.\n\n\n\n\n                                        1/4\n\n  Das Schuldrechtsanpassungsgesetz, das auf die Pachtverhältnisse der Beschwerdeführerin Anwendung finde, enthalte mit dem absoluten Kündigungsausschluß des\nEigentümers bei gleichzeitiger Verpflichtung zu voller Zeitwertentschädigung für Nutzerbaulichkeiten und Anpflanzungen nach den §§ 12 und 27 SchuldRAnpG erhebliche Eigentumsbeschränkungen, die dazu führten, daß die 67-jährige Beschwerdeführerin ihr Besitzrecht als Eigentümerin voraussichtlich nicht mehr ausüben könne.\nDas komme einer Enteignung gleich.\n\n Hinsichtlich des Nutzungsentgelts sei sie auf die gesetzlichen Erhöhungsmöglichkeiten beschränkt. Dabei habe sie die Grundsteuer zu zahlen und außerdem mit Erschließungskosten für die Errichtung von Be- und Entwässerungsanlagen in Höhe\nvon 10.000 bis 30.000 DM zu rechnen, die von den laufenden Entgelten nicht beglichen und auf die Nutzer nicht umgelegt werden könnten. Ihr Eigentum erweise sich\ndeshalb langfristig als ein Verlustgeschäft.\n\n  Nach § 15 SchuldRAnpG treffe den Eigentümer außerdem neben der Pflicht zur            6\nZahlung der Zeitwertentschädigung für Baulichkeiten und Anpflanzungen die Verpflichtung, selbst und auf eigene Kosten für die Beseitigung der Nutzerbauten zu sorgen. Nur bei Kündigungen aus wichtigem Grund oder nach Ablauf der Frist des § 12\nAbs. 2 SchuldRAnpG habe der Nutzer die hälftigen Kosten für den Abbruch des von\nihm errichteten oder erworbenen Bauwerks zu tragen. Die auf den Grundstücken der\nBeschwerdeführerin errichteten Wochenendlauben enthielten asbesthaltiges Material. Die Entsorgungskosten dafür seien erheblich höher als die bloßen Abrißkosten.\nDie Abwälzung dieser Kosten auf den Eigentümer führe zu einer weiteren unzulässigen Belastung der Beschwerdeführerin.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.\n\n  1. Das ergibt sich hinsichtlich der Regelung des § 15 SchuldRAnpG schon daraus,       8\ndaß die insoweit erhobene Rüge unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat die von\nihr geltend gemachte Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift maßgeblich daraus hergeleitet, daß sie, wenn sie die auf ihren Grundstücken errichteten Wochenendlauben\nnach dem Rückerhalt der Grundstücke beseitigen wolle, neben den reinen Abrißkosten auch die Kosten für die Entsorgung des bei der Errichtung der Lauben verwendeten asbesthaltigen Materials tragen müsse, die erheblich höher seien als die Abrißkosten. Ob § 15 SchuldR-AnpG unter Berücksichtigung dieses Umstands im\nRahmen des Überleitungskonzepts der §§ 11 ff., 20 und 23 SchuldRAnpG den Anforderungen des Art. 14 GG standhält, bedarf erforderlichenfalls - möglicherweise nach\nder Erhebung von Beweisen, wie sie von der Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde in Gestalt der Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten worden sind - der Vorprüfung durch die dafür zuständigen Zivilgerichte. Der\nZulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht deshalb insoweit der Grundsatz der\nSubsidiarität entgegen, der unter anderem sicherstellen soll, daß dem Bundesverfas-\n\n\n                                         2/4\n\nsungsgericht ein regelmäßig in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial unterbreitet wird (vgl. BVerfGE 86, 15 <27>).\n\n 2. Im übrigen sind die Annahmevoraussetzungen von der Sache her nicht erfüllt.         9\n\n  Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, weil durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1999\n- 1 BvR 995/95, 2288/95, 2711/95 - inzwischen geklärt ist, inwieweit die von der Beschwerdeführerin angegriffenen Regelungen der §§ 12, 14, 23 und des § 20 Abs. 1\nund 2 SchuldRAnpG in Verbindung mit der Nutzungsentgeltverordnung gegen Art. 14\nAbs. 1 GG verstoßen. Im Lichte dieser Entscheidung bestehen auch keine ernsthaften Zweifel (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>) daran, daß § 27 SchuldRAnpG, den die Beschwerdeführerin ebenfalls angreift, wie § 12 SchuldRAnpG und aus den vom Bundesverfassungsgericht dazu angeführten Gründen mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar\nist.\n\n  Eine Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des           11\nvon der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Eigentumsgrundrechts des Art. 14\nAbs. 1 GG angezeigt. Soweit das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom\n14. Juli 1999 § 14 Satz 1, § 20 Abs. 1 und 2 SchuldRAnpG in Verbindung mit § 3 Abs.\n1 NutzEV und einzelne Regelungen des § 23 SchuldRAnpG für unvereinbar mit der\nEigentumsgarantie erklärt hat, kommt dies gemäß § 31 BVerfGG auch der Beschwerdeführerin zugute, soweit sie diese Regelungen betreffen. Im übrigen bleiben\ndie Rügen der Beschwerdeführerin aus den Gründen dieses Beschlusses ohne Erfolg.\n\n                                        III.\n  Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 3 BVerfGG        12\n(vgl. dazu BVerfGE 85, 117 <123 ff.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                   13\n\n               Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 2710/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 2710/95 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991201_1bvr271095.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr271095\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr271095.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-2710-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"NutzEV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SchuldRAnpG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr271095.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr271095.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-2710-95","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr271095.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:53.362106+00:00"}}