{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991201_1bvr232494","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr232494","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-01","aktenzeichen":"1 BvR 2324/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2324/94 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr. T...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker\n                   und Partner, Büschstraße 12, Hamburg -\ngegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3. November 1994 - I ZR\n         254/93 -,\n\n       b) das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Oktober 1993 - 6 U\n          6987/92 -,\n\n       c) das Urteil des Landgerichts München I vom 4. November 1992 - 7 HKO\n          12832/92 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht           1\nvor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche        2\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich anhand der bisherigen Rechtsprechung des\nBundesverfassungsgerichts beantworten (vgl. BVerfGE 62, 230; 93, 266).\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung des         3\nals verletzt gerügten Art. 5 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg\n(vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Es ist nicht ersichtlich, daß die Unterlassungsverurteilung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt.\n\n Insbesondere haben die Gerichte die Anforderungen, die das Grundrecht an die          4\nDeutung von Äußerungen stellt (vgl. BVerfGE 93, 266 <295 f.>), hinreichend beach-\n\n\n                                         1/3\n\ntet. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß die Gerichte in der\numstrittenen Interviewpassage eine Gleichsetzung der Klägerin des Ausgangsverfahrens mit der SS und SA sowie des Herrn Dr. Leo Kirch mit Hugenberg gesehen\nhaben. Der Beschwerdeführer hat zwar weder die Klägerin noch Dr. Leo Kirch namentlich erwähnt. Durch die vorangegangene Frage war aber der Bezug zu der Klägerin und deren Geschäftsführer für den Leser eindeutig hergestellt. Ebensowenig ist\nein verfassungsrechtlich relevanter Deutungsfehler darin zu sehen, daß die Gerichte\ndem Beschwerdeführer Wettbewerbsabsicht unterstellt haben. Dafür sprechen - wie\ndie Gerichte zu Recht hervorgehoben haben - Publikationsort und Kontext der umstrittenen Äußerung.\n\n Verfassungsrechtlich problematisch ist es allerdings, daß das Oberlandesgericht          5\ndie Äußerung als \"sachlich unzutreffende Schmähkritik\" eingestuft hat. Mit der Einordnung einer Äußerung als Schmähkritik finden die Belange der Meinungsfreiheit\ngrundsätzlich keine Berücksichtigung mehr. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf eine Äußerung wegen dieses die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts nur dann als Schmähkritik eingestuft werden, wenn nicht mehr die\nAuseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 93, 266 <294>). Das hat das Oberlandesgericht nicht hinreichend beachtet. Allerdings hat sich dieser Fehler insoweit nicht ausgewirkt, als das\nGericht bei seiner Entscheidung in der Sache die relevanten Abwägungsgesichtspunkte, die bei der Beurteilung von Äußerungen mit wettbewerblichen Hintergrund zu\nbeachten sind (vgl. dazu BVerfGE 62, 230 <243 f.>), aufgezeigt und seiner Entscheidung ersichtlich zugrundegelegt hat.\n\n Es ist deshalb deutlich abzusehen, daß der Beschwerdeführer auch im Falle einer          6\nZurückverweisung an das Ausgangsgericht keinen Erfolg haben würde (vgl. BVerfGE\n90, 22 <26>). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß dem Beschwerdeführer ausweislich des im Ausgangsverfahren ergangenen Tenors allein untersagt ist, die Klägerin oder Herrn Dr. Leo Kirch in Zusammenhang mit der SS oder SA zu bringen, insbesondere wenn dies wie in dem Interview geschieht. Dem Beschwerdeführer bleibt\nes unbenommen, zu aktuellen Fragen der Medienpolitik, insbesondere zu der Problematik von Konzentrationsprozessen, Stellung zu beziehen und dabei auch historische Vergleiche mit der Weimarer Republik und der damaligen untrennbar mit dem\nNamen Hugenberg verbundenen Medienkonzentration anzustellen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).             7\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                     8\n\n\n               Papier                 Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 2324/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 2324/94 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991201_1bvr232494.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr232494\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr232494.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-2324-94","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr232494.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr232494.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-2324-94","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr232494.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:53.106588+00:00"}}