{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991201_1bvr163098","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr163098","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-01","aktenzeichen":"1 BvR 1630/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1630/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Rechtsanwälte\n1. S...,\n2. C...,\n3. W...\n\n- Bevollmächtigter zu 2. und 3.: Rechtsanwalt Jörg Steinort,\n                                 Grabenstraße 24, Eschweiler -\ngegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juli 1998 - 6 U 66/98 -,\n\n      b) den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juli 1998 - 6 U 41/\n         98 -,\n\n       c) das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Dezember 1997 - 41 O 181/\n          97 -,\n\n      d) das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. Dezember 1997 - 41 O 212/\n         97 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                  den Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Steiner\n\nam 1. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte wenden sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen unzulässiger Werbung.\n\n                                         I.\n  1. In der \"Eschweiler Filmpost\", einem Anzeigenblatt, das unentgeltlich in Eschweiler Haushalten verteilt wird, erschien in der Ausgabe vom 2. Juli 1997 eine Anzeige,\ndie unter der Überschrift \"Anwaltskanzlei Steinort\" unter Nennung der Namen der Beschwerdeführer den Slogan enthielt:\n\n \"Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe.\"                                               3\n\n Der Slogan war in einer - im Verhältnis zu den übrigen Angaben - größeren Schrift-     4\n\n\n\n                                         1/4\n\ntype und zentral gedruckt.\n\n  Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung und die Klage von Rechtsanwälten in Eschweiler wegen Verstoßes gegen die §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG -, § 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung -\nBRAO - und § 6 der Berufsordnung für Rechtsanwälte - BO - durch berufswidrige\nWerbung hatten vor dem Landgericht Aachen Erfolg. Die Berufung der Beschwerdeführer im Hauptsacheverfahren blieb erfolglos. Das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erklärten die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem\nOberlandesgericht Köln am 10. Juli 1998 übereinstimmend für erledigt. Daraufhin erging Beschluß des Oberlandesgerichts über die Kosten des Verfahrens.\n\n  2. Mit ihrer gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4,\nArt. 5 und Art. 2 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführer machen im wesentlichen geltend,\ndaß die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der einfachgesetzlichen\nBestimmungen die Tragweite des Art. 12 Abs. 1 GG nicht hinreichend berücksichtige.\nDie Aussage: \"Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe\" sei nicht unsachlich. Daß\nRechtsfragen die Aufgaben der Rechtsanwälte seien, ergebe sich aus § 3 Abs. 1\nBRAO. Ob Rechtsanwälte mit einer solch allgemeinen Aussage oder mit Rechtsgebietsneigungen Werbung betrieben, müsse ihrer Entscheidung überlassen bleiben.\n\n                                           II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2               7\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n  1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche             8\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum anwaltlichen Werberecht hat das Bundesverfassungsgericht\nbereits wiederholt erörtert (vgl. BVerfGE 57, 121 <133 f.>; 76, 196 <205 ff.>; 82, 18\n<28> m.w.N.). Dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl I S. 2278) mittlerweile Rechnung getragen. Darüber hinausgehende\nungeklärte verfassungsrechtliche Fragen von allgemeiner Bedeutung wirft die Verfassungsbeschwerde nicht auf.\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von               9\nGrundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Anwendung der Grundsätze des anwaltlichen Werberechts auf den Einzelfall ist Sache der zuständigen Fachgerichte und\nvom Bundesverfassungsgericht nur eingeschränkt nachprüfbar (vgl. BVerfGE 18, 85\n<92 f.>; 85, 248 <257 f.>; 87, 287 <323>; 98, 17 <48>). Den angegriffenen Entscheidungen ist eine grundsätzliche Verkennung der verfassungsrechtlich gewährleisteten\nBerufsfreiheit nicht zu entnehmen.\n\n\n                                           2/4\n\n  Art. 12 Abs. 1 GG schützt nur vor gesetzlich nicht gedeckten Eingriffen in das anwaltliche Werberecht. Da den Angehörigen freier Berufe für sachgerechte, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleibt (vgl.\nBVerfGE 82, 18 <28>), ist eine Anzeige, die den Interessen des Adressatenkreises,\neine sachlich angemessene Information zu finden, gerecht wird, formal und inhaltlich\nangemessen gestaltet ist und keinen Irrtum erregt, dem Anwalt grundsätzlich erlaubt\n(vgl. BGH, ZIP 1997, S. 1514 f.). Seitdem hat sich die Auffassung über zulässige\nWerbung im Sinne einer großzügigeren Beurteilung fortentwickelt. Allein aus dem\nUmstand, daß eine Berufsgruppe ihre Werbung anders als bisher üblich gestaltet,\nkann nicht gefolgert werden, daß dies unzulässige Werbung ist (vgl. Beschluß der 2.\nKammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts, NJW 1997, S. 2510).\n\n Vorliegend ist zwar nur schwer vorstellbar, daß durch die Aussage \"Ihre Rechtsfragen sind unsere Aufgabe\" ein irreführender Eindruck bei den Rechtsuchenden entstehen kann. Dennoch bieten die zur Berufswidrigkeit der Werbung getroffenen Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen keinen Anlaß für ein Eingreifen des\nBundesverfassungsgerichts; ein schwerer und fortdauernder Nachteil ist nicht erkennbar.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  13\n\n               Kühling                  Jaeger              Steiner\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1630/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1630/98 - Rn. (1 - 13), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991201_1bvr163098.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr163098\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr163098.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-1630-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr163098.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr163098.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-1630-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr163098.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:51.857133+00:00"}}