{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991201_1bvr155999","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr155999","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-01","aktenzeichen":"1 BvR 1559/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1559/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt S..., -\ngegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Mai\n      1999 - Au 2 K 99.178 -\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird ungeachtet des Antrags auf Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Beschwerdeführerin wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM (in\nWorten: eintausend Deutsche Mark) auferlegt.\n\n                                      Gründe:\n\n                                           I.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein      1\nAnnahmegrund im Sinne des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführerin gegen die Versäumung der Einlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden\nkann, unzulässig. Der Rügevortrag entspricht trotz anwaltlicher Vertretung der Beschwerdeführerin nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin setzt sich\nnicht einmal ansatzweise mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils\ndes Verwaltungsgerichts auseinander. Ihr Vorbringen ist ohne jede verfassungsrechtliche Substanz und erschöpft sich in einer breiten Darlegung des Sachverhalts\nsowie der schlichten Behauptung von Grundrechtsverletzungen.\n\n\n\n\n                                           1/3\n\n                                          II.\n  Die Auferlegung einer Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM beruht auf § 34            2\nAbs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mißbräuchlich eingelegt. Ein Mißbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als\nvöllig aussichtslos angesehen werden muß (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, NJW 1996, S. 1273 <1274>). Dies ist vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin benutzt das Bundesverfassungsgericht lediglich als (weitere) Rechtsmittelinstanz, ohne sich auch nur ansatzweise mit Fragen von verfassungsrechtlicher\nRelevanz zu befassen. Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es\nin der Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig -\ndie Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    3\n\n\n               Papier                 Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                          2/3\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 -\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - - Rn. (1 - 3), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991201_1bvr155999.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr155999\n\n\n\n\n                                     3/3\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr155999.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-1559-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr155999.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr155999.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-1559-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr155999.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:51.599180+00:00"}}