{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991201_1bvr131799","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr131799","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-01","aktenzeichen":"1 BvR 1317/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1317/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau J...,\n2. des Herrn J...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Rainer Gruler und Partner,\n                   Rathenaustraße 4, Mannheim -\ngegen a) den Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 21. Juni 1999 - 11 S 3/\n         99 -,\n\n       b) das Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 11. Dezember 1998 - 6 C\n          824/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch\n                                 den Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der            1\nVerfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung\nnicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten\nVerfassungsrechte angezeigt.\n\n  1. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 GG durch das Urteil des Amtsgerichts rügen, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der Vermieter die Zustimmung zur Errichtung\neiner Parabolantenne von bestimmten, seine Interessen wahrenden Bedingungen\nabhängig macht (vgl. BVerfGE 90, 27 <35 f.>). Für eine Unzumutbarkeit der vorliegend vom Amtsgericht für bedenkenfrei erachteten Bedingungen ist weder etwas\ndargelegt noch sonst ersichtlich.\n\n 2. Allerdings verletzt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts die Beschwerdeführer in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n\n\n\n                                         1/4\n\n Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt auch voraus, daß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu\nverlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die\nEntscheidung ankommen kann. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt zwar grundsätzlich nicht,\ndaß das Gericht vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinweist; ihm ist\nauch keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters zu entnehmen. Es\nkommt jedoch im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrags gleich, wenn das Gericht\nohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch\nein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung\nder Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozeßverlauf\nnicht zu rechnen brauchte (BVerfGE 84, 188 <190>).\n\n  So liegt es hier. Zwar mußten die Beschwerdeführer grundsätzlich damit rechnen,      5\ndaß das Berufungsgericht den für die Zulässigkeit der Berufung gemäß § 511 a ZPO\nmaßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstands in Abweichung von der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts festsetzen konnte. Denn das Berufungsgericht hat den\nWert der Beschwer in eigener Zuständigkeit festzustellen und ist dabei nicht an eine\nStreitwertfestsetzung der ersten Instanz gebunden (vgl. Zöller/Gummer, Zivilprozeßordnung, 21. Aufl., § 511 a Rn. 11 und 12 a). Auch konnten die Beschwerdeführer\naus der Terminsanberaumung nicht sicher entnehmen, daß das Landgericht die Zulässigkeitsvoraussetzungen schon abschließend zu ihren Gunsten geprüft hatte. Jedoch war für die Beschwerdeführer nach dem bisherigen Prozeßverlauf in keiner\nWeise voraussehbar, daß das Landgericht noch vor dem anberaumten Termin den\nWert unterhalb der Berufungssumme des § 511 a ZPO festsetzen und die Berufung\ngleichzeitig ohne mündliche Verhandlung gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO als unzulässig\nverwerfen könnte. Anhaltspunkte hierfür waren auch für einen gewissenhaften und\nkundigen Prozeßbeteiligten nicht ersichtlich. Deshalb hätte das Gericht vor Streitwertfestsetzung und gleichzeitiger Verwerfung der Berufung als unzulässig zu erkennen geben müssen, daß es die Berufungssumme nicht für erreicht hielt. Zweifel an\ndieser Hinweispflicht konnten im übrigen auch nach der Literatur und fachgerichtlichen Rechtsprechung nicht bestehen (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 519 b Rn. 6;\nBGH, NJW 1994, S. 392).\n\n Die Entscheidung des Landgerichts beruht auch auf dem Gehörsverstoß. Denn             6\nnach einem entsprechenden Hinweis hätten die Beschwerdeführer nach ihrem Vorbringen darauf hingewiesen, daß der für die Streitwertfestsetzung vom Landgericht\nzugrunde gelegte Sachverhalt, nämlich die Möglichkeit mittels Zusatzgerät über den\nBreitbandkabelanschluß Heimatprogramme zu empfangen, falsch war. In diesem Zusammenhang war es dem Landgericht aus prozessualen Gründen verwehrt, auf den\nschriftsätzlichen erstinstanzlichen Vortrag der Parteien zurückzugreifen. Denn im\nTatbestand des amtsgerichtlichen Urteils war mit gemäß § 314 ZPO bindender Wirkung für das Berufungsgericht festgestellt worden, daß nach dem insoweit allein\nmaßgeblichen mündlichen Parteivorbringen in erster Instanz unstreitig Heimatprogramme nur über eine Satellitenempfangsanlage zu empfangen sind. Es erscheint\n\n\n\n                                         2/4\n\nnicht ausgeschlossen, daß das Landgericht bei zutreffender Berücksichtigung der\nbindenden Sachverhaltsfeststellung zu einem über 1.500 DM liegenden Streitwert\ngekommen wäre und die Berufung damit als zulässig erachtet hätte.\n\n  3. Die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das Landgericht rechtfertigt jedoch     7\nnicht die Annahme der Verfassungsbeschwerde. Denn durch die Versagung der Entscheidung zur Sache entsteht den Beschwerdeführern kein besonders schwerer\nNachteil im Sinn von § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Ein solcher Nachteil liegt\nnicht vor, wenn deutlich abzusehen ist, daß der Beschwerdeführer auch im Fall einer\nZurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würde\n(BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Das ist hier der Fall. Das Landgericht hat in seinem die Gegenvorstellungen zurückweisenden Beschluß mit hinreichender Deutlichkeit und verfassungsrechtlich unbedenklichen Erwägungen zu erkennen gegeben, daß das Begehren der Beschwerdeführer auch in der Sache keinerlei Erfolgsaussicht gehabt\nhätte.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    8\n\n                Papier                  Grimm                 Hömig\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1317/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1317/99 - Rn. (1 - 8), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991201_1bvr131799.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr131799\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr131799.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-1317-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr131799.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr131799.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-1317-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/12/rk19991201_1bvr131799.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:51.113016+00:00"}}