{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr039594","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-01","aktenzeichen":"1 BvR 395/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 395/94 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau A...,\n2. des Herrn A...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Menge und Partner,\n                   Düstere-Eichen-Weg 50, Göttingen -\n1. unmittelbar gegen\n\na) den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 1994 - BVerwG\n   7 B 204.93 -,\n\nb) das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. September 1993 - 4 K 31/\n   92 We -,\n\nc) den Restitutionsbescheid des Landkreises Worbis vom 20. Dezember 1990\n   i.d.F. des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung\n   offener Vermögensfragen vom 16. Dezember 1991,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885, 1159) in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl I S. 957) sowie § 37 Abs. 2 Satz 1\nVermG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992 (BGBl I S. 1446)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 des   1\nGesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl I S. 957).\n\n\n\n\n                                        1/8\n\n                                        I.\n 1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Rückübertragung des Eigentums          2\nan einem im Beitrittsgebiet belegenen Einfamilienhaus an die Beigeladenen des Ausgangsverfahrens. Diese hatten das Haus im Zusammenhang mit ihrer Ausreise aus\nder Deutschen Demokratischen Republik aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 2.\nNovember 1989 an die Beschwerdeführer veräußert, denen vier Tage später das\nNutzungsrecht an dem dazu gehörenden Grundstück verliehen wurde.\n\n Dem Antrag der Beigeladenen auf Rückübertragung des Hauses wurde im Dezember 1990 stattgegeben. Widerspruch und Klage, die die Beschwerdeführer dagegen\nerhoben, hatten im Ergebnis keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage\ndurch den Berichterstatter als Einzelrichter abgewiesen:\n\n Das Vermögensgesetz sei in der Fassung vom 18. April 1991 anzuwenden. Das ergebe sich aus Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257), weil das Verfahren vor Inkrafttreten dieses\nGesetzes am 22. Juli 1992 schon durch den Widerspruchsbescheid als abschließende Entscheidung abgeschlossen gewesen sei.\n\n Daß der angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden          5\nsei, sei unschädlich. Der Inhalt des Bescheids sei ihnen im Januar 1991 mit Wissen\nund Willen des Beklagten übermittelt worden. Die Beschwerdeführer hätten daraufhin\nWiderspruch eingelegt. Dabei hätten sie Bekanntgabemängel nicht gerügt. Damit\nhätten sie nach Treu und Glauben das Recht, die fehlerhafte Bekanntgabe im Klageverfahren zu rügen, verloren.\n\n Die Beigeladenen seien Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG. Der streitgegenständliche Vermögenswert sei Gegenstand einer Maßnahme im Sinne von § 1\nAbs. 3 VermG gewesen, weil er von den Beschwerdeführern aufgrund unlauterer Machenschaften, hier durch Machtmißbrauch staatlicher Stellen, erworben worden sei.\nMachtmißbrauch liege in exemplarischer Weise vor, wenn Personen zum Zweck der\nErlangung einer Genehmigung zur Ausreise aus der Deutschen Demokratischen Republik dazu angehalten worden seien, über Haus- oder Grundvermögen zu verfügen.\nBei rechtsgeschäftlichen Veräußerungen, die wie hier im zeitlichen Zusammenhang\nmit der Erteilung einer Ausreisegenehmigung vorgenommen worden seien, könne\ndas Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG vermutet werden. Diese Vermutung werde durch Hinweise aus den Verwaltungsakten gestützt\nund durch die im übrigen vorgetragenen Tatsachen nicht widerlegt.\n\n Die Rückgabe sei nicht nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen. Der Ausschlußgrund des Satzes 1 dieser Vorschrift gelte gemäß Satz 2 nicht, wenn das dem Erwerb\nzugrunde liegende Rechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden\nsei und nach § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl I\nS. 2162; im folgenden: AnmVO) nicht hätte genehmigt werden dürfen. Das sei hier\nder Fall. Der notarielle Kaufvertrag sei am 2. November 1989 geschlossen worden\n\n\n                                        2/8\n\nund nicht im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 AnmVO genehmigungsfähig gewesen.\n\n  Das Bundesverwaltungsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführer zurückgewiesen (vgl. RGV B X 20 <ST>). Die Frage, auf welche Fassung\ndes § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG in Fällen der vorliegenden Art abzustellen sei, habe es\nbereits dahin geklärt, daß die Änderungen des Vermögensgesetzes durch das Zweite\nVermögensrechtsänderungsgesetz nur auf solche Verfahren Anwendung fänden, die\n- anders als hier - bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht durch eine das behördliche Verfahren abschließende Verwaltungsentscheidung beendet gewesen seien. Das Verwaltungsgericht sei mithin zutreffend davon ausgegangen, daß vorliegend noch auf das Vermögensgesetz in der Fassung vom 18. April 1991 abzustellen\ngewesen sei.\n\n Die geltend gemachten Verfahrensmängel könnten der Beschwerde ebenfalls nicht             9\nzum Erfolg verhelfen. Die Verweisung des Rechtsstreits von der Kammer an den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO lasse einen Verfahrensfehler nicht erkennen. Daß\nder Einzelrichter an dem in der vorliegenden Sache ergangenen Gerichtsbescheid\nbeteiligt gewesen sei, stehe seiner erneuten Befassung mit der Sache nicht entgegen; eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG verbinde sich damit ersichtlich nicht. Weder ein Verfahrensfehler noch ein Zulassungsgrund sei schließlich der Rüge zu entnehmen, die Beschwerdeführer hätten den angefochtenen Bescheid vom Dezember\n1990 nicht erhalten. Diese Rüge beziehe sich allein auf das Verwaltungsverfahren.\nUnabhängig davon hätten die Beschwerdeführer nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vom Inhalt dieses Bescheids Kenntnis erlangt, ohne dessen fehlerhafte Bekanntgabe im weiteren Verwaltungsverfahren zu rügen.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die              10\nVerwaltungsbescheide und die beiden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Sie\nrügen eine Verletzung von Art. 3, Art. 14, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 und Art. 103 Abs. 1\nGG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\n\n  a) Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil das Verwaltungsverfahren ohne die Beschwerdeführer abgelaufen sei. Der zugunsten der Beigeladenen ergangene Restitutionsbescheid sei ihnen nicht zugestellt worden. Er sei ihnen erst dadurch zur Kenntnis gelangt, daß die Behörde sie unter Hinweis auf die ergangene Entscheidung zur\nHerausgabe des Grundstücks aufgefordert habe. Nur wenn der betroffene Grundstückseigentümer am Restitutionsverfahren beteiligt sei, sei es gerechtfertigt, die\nrichterliche Kontrolle des Restitutionsbescheids auf eine einzige Instanz zu beschränken.\n\n b) Im Verwaltungsprozeß sei zunächst das Verwaltungsgericht E. zuständig gewesen. Im Einvernehmen mit den Verfahrensbeteiligten sei dort ein Gerichtsbescheid\nergangen. Dann sei das Verwaltungsgericht W. zuständig geworden. Der Rechtsstreit sei auch hier trotz Widerspruchs der Beschwerdeführer vom Einzelrichter entschieden worden. Die Zuständigkeit des neuen Gerichts hätte eine Entscheidung der\nKammer erfordert. Durch die erneute Einzelrichterentscheidung sei Art. 101 Abs. 1\n\n\n                                          3/8\n\nGG verletzt worden.\n\n Der vorliegende Fall zeige auch, daß der Ausschluß der Berufung durch § 37 Abs. 2      13\nVermG mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar sei. Auch\nArt. 103 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG seien verletzt.\n\n c) Außerdem sei durch die angegriffenen Entscheidungen gegen Art. 14 Abs. 1 GG         14\nverstoßen worden. Durch den Bescheid vom Dezember 1990 sei das Eigentum der\nBeschwerdeführer gelöscht worden, ohne daß sie die geringste Sicherheit für den\nRückerhalt ihrer eigenen Leistungen hätten. Wenn man der Auffassung sei, daß dem\nrestitutionsbelasteten Grundeigentum ab 18. Oktober 1989 der Makel der Anfechtbarkeit anhafte, könne das nur dazu führen, daß den Erwerbsvorgängen nachträglich\ndie rechtliche Anerkennung versagt werde und die Rechtsverhältnisse rückabgewickelt würden. Eine Zug-um-Zug-Abwicklung habe hier aber nicht stattgefunden.\n\n  Die Stichtagsregelung zum 18. Oktober 1989 sei ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie. Sie könne nicht gelten, wenn der Eigentumserwerb auf unmittelbarer rechtsgeschäftlicher Grundlage zwischen Restitutionsberechtigtem und Erwerber\nberuhe. Demjenigen, der vom Restitutionsberechtigten nach dem 18. Oktober 1989\nEigentum erworben habe, werde vorgehalten, sein Erwerb sei nicht schutzwürdig,\nweil er den grundlegenden Wandel in der Eigentums- und Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik hätte erkennen und deshalb vom Mangel seines Eigentumserwerbs hätte ausgehen müssen. Dasselbe müsse dann aber für den Restitutionsberechtigten gelten, der in Kenntnis des unmittelbar bevorstehenden Wandels\nder sozialistischen Eigentums- und Rechtsordnung so lange hätte zuwarten können,\nbis er seine Rechte und Interessen hätte wahrnehmen können.\n\n d) Darin liege zugleich ein unerträglicher Fall der Ungleichbehandlung. Eine weitere   16\nUngleichbehandlung sei darin zu sehen, daß § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG zwar für Privathausgrundstücke, nicht aber für unternehmerische Betriebsgrundstücke gelte.\nSchließlich verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß der Restitutionsanspruch zurückgewiesen werde, wenn am Grundstück ein Nutzungsrecht begründet worden sei.\nDie Stichtagsregelung sei willkürlich.\n\n 3. Den Antrag der Beschwerdeführer auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat         17\ndie Kammer abgelehnt (vgl. VIZ 1994, S. 349).\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n 1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1999 -\n1 BvF 1/94 - ist geklärt, daß die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG mit\ndem Grundgesetz vereinbar ist. Sie verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 noch gegen\nArt. 3 Abs. 1 GG.\n\n\n\n                                         4/8\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der           20\nvon den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt.\nDenn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n  a) Die Rüge, Art. 19 Abs. 4 GG sei verletzt, weil das Verwaltungsverfahren ohne Beteiligung der Beschwerdeführer durchgeführt und ihnen der Bescheid vom Dezember\n1990 nicht zugestellt worden sei, ist schon unzulässig. Die Beschwerdeführer setzen\nsich in diesem Zusammenhang nicht in der nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und\n§ 92 BVerfGG gebotenen Weise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts und\ndes Bundesverwaltungsgerichts auseinander, daß sie im Januar 1990 vom Inhalt des\nBescheids Kenntnis erlangt, im Widerspruchsverfahren Bekanntmachungsmängel\nnicht gerügt und deshalb nach Treu und Glauben das Recht verloren hätten, die fehlerhafte Bekanntgabe im Klageverfahren zu rügen. Auch zeigen sie nicht auf, daß\nund in welcher Weise der gerichtliche Rechtsschutz, der den Beschwerdeführern tatsächlich gewährt worden ist, durch deren Nichtbeteiligung im Verwaltungsverfahren\nund die unterbliebene Zustellung des Restitutionsbescheids konkret beeinträchtigt\nworden ist. Es ist für eine solche Beeinträchtigung auch sonst nichts ersichtlich.\n\n  b) Unzulässig ist auch die Rüge, das Verwaltungsgericht habe Art. 101 Abs. 1 Satz     22\n2 GG dadurch verletzt, daß statt der Kammer nach § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichter\nentschieden hat. Insoweit fehlt es ebenfalls an einem hinreichend substantiierten Beschwerdevorbringen. Die Beschwerdeführer gehen nicht darauf ein, daß das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung durch den Einzelrichter nicht beanstandet\nund einen Verstoß sowohl gegen (einfaches) Verfahrensrecht als auch (unter dem\nGesichtspunkt des Art. 19 Abs. 4 GG) gegen Verfassungsrecht verneint hat. Auch\nzeigen die Beschwerdeführer nicht auf, daß und aus welchen Gründen das Vorgehen\ndes Verwaltungsgerichts willkürlich gewesen sein könnte (zu den Voraussetzungen\nvon Willkür vgl. BVerfGE 87, 282 <284 f.> m.w.N.). Ein Verstoß gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters kann unter diesen Umständen nicht festgestellt\nwerden.\n\n Soweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang verfassungsrechtliche Bedenken dagegen erheben, daß nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen ist, können sie auch damit nicht durchdringen. Weder Art. 19 Abs. 4 GG\nnoch Art. 103 Abs. 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip verlangt, für eine gerichtliche\nEntscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz vorzusehen (vgl.\nBVerfGE 74, 358 <377> m.w.N.). § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW\n1996, S. 2722 <2723>).\n\n c) Die Rüge, die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 14 Abs. 1          24\nGG, bleibt ebenfalls ohne Erfolg.\n\n aa) Daß die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG die Eigentumsgarantie        25\nnicht verletzt, hat das Bundesverfassungsgericht für die unter dem 3. August 1992\n\n\n                                         5/8\n\n(BGBl I S. 1446) bekanntgemachte Fassung der Vorschrift in dem genannten Urteil\nvom 23. November 1999 schon entschieden. Für die Regelung in der Fassung der\nBekanntmachung vom 18. April 1991, die die Verwaltungsgerichte ihren Entscheidungen zugrunde gelegt haben, ohne daß dagegen verfassungsrechtliche Bedenken\nbestünden, gilt nichts anderes (vgl. dazu näher Beschluß der Kammer vom heutigen\nTage im Verfahren 1 BvR 176/94).\n\n bb) Auch die Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG führt nicht dazu, daß die angegriffenen Entscheidungen im Hinblick auf das Eigentumsgrundrecht zu beanstanden wären.\n\n  aaa) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, bei Wirksamkeit der Stichtagsregelung hätte das Erwerbsgeschäft rückabgewickelt und ihnen Zug um Zug der\nKaufpreis zurückgezahlt werden müssen, steht der Zulässigkeit dieses Vorbringens\nder Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen. Ausweislich\nder Begründung der zum Bundesverwaltungsgericht erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beschwerdeführer diese Frage, obwohl sie nach dem genannten Grundsatz dazu verpflichtet gewesen wären (vgl. BVerfGE 81, 22 <27> m.w.N.),\nim dortigen Verfahren nicht aufgeworfen. Sie können sie deshalb nicht jetzt zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde machen.\n\n  bbb) Steht § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG, wie in dem Urteil vom 23. November 1999 ausgeführt ist, in dem typischen Fall des Erwerbs volkseigener Grundstücke und Gebäude mit Art. 14 Abs. 1 GG in Einklang, kann mit Blick auf den hier gegebenen Fall des\nVerkaufs von Privat an Privat nichts anderes gelten. Ob § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG\nauch einen derartigen Sachverhalt erfaßt, ist zunächst eine von den Verwaltungsgerichten zu entscheidende einfachrechtliche Frage. Wird sie wie im Fall der Beschwerdeführer bejaht, kann dies vom Bundesverfassungsgericht vor dem Hintergrund der\nSenatsentscheidung vom 23. November 1999 nur noch daraufhin überprüft werden,\nob der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde\nliegen, weil sich der Richterspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vertreten läßt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>). Auch insoweit sind verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben.\n\n  Daß auch die Veräußerung von in Privateigentum stehenden Gebäuden unter die          29\nStichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG fällt, wenn das zugrunde liegende\nRechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden ist, entspricht der\ngefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 96, 178\n<181 f.>; BVerwG, VIZ 1996, S. 91 <92>); das vermögensrechtliche Schrifttum ist\ndieser Rechtsprechung zumindest teilweise gefolgt (vgl. Schmidt, in: Kimme, Offene\nVermögensfragen, § 4 VermG Rn. 46, 155 ff. <Stand: Mai 1997>; a.A. dagegen noch\nKoch, in: Rädler/Raupach/Bez-zenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 4\nVermG Rn. 42 <Stand: 11. Erg.Lfg.>). Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Auffassung nachvollziehbar mit dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG und vor allem mit dem Zweck der Regelung begründet, der darauf gerichtet sei, der Durchkreu-\n\n\n\n                                         6/8\n\nzung der Restitution durch redlichen Erwerb bei Rechtsgeschäften nach dem Stichtag entgegenzuwirken, und auch für Veräußerungen von in privatem Eigentum stehenden Objekten zutreffe (vgl. BVerwG, VIZ 1996, S. 91 <92>). Als kraß fehlerhaft\nkann diese Argumentation nicht angesehen werden. Die auf ihr beruhenden Entscheidungen verstoßen deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung\nals Willkürverbot.\n\n d) Auch im übrigen kann nicht festgestellt werden, daß Art. 3 Abs. 1 GG durch die    30\nangegriffenen Entscheidungen verletzt ist.\n\n Die Situation des früheren Eigentümers, der sein Gebäudeeigentum kurz nach dem       31\n18. Oktober 1989 infolge Machtmißbrauchs im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG verloren\nhat, wie dies im Ausgangsverfahren in bezug auf die Beigeladenen festgestellt worden ist, unterscheidet sich so wesentlich von der Lage des Erwerbers des auf dieser\nGrundlage veräußerten Gebäudes, daß es unter dem Blickwinkel des allgemeinen\nGleichheitssatzes nicht beanstandet werden kann, wenn in den angegriffenen Entscheidungen der Umstand, daß seit dem 18. Oktober 1989 das Bevorstehen eines\ngrundlegenden Wandels der sozialistischen Eigentums- und Rechtsordnung hätte erkannt werden können, auf seiten des Veräußerers nicht berücksichtigt worden ist.\nSoweit die Beschwerdeführer eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung weiter\ndamit begründen, daß § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG zwar auf Privathausgrundstücke,\nnicht aber auf unternehmerische Betriebsgrundstücke angewandt werde, haben sie\ndies nicht näher ausgeführt; den Darlegungserfordernissen des § 23 Abs. 1 Satz 2\nHalbsatz 1 und des § 92 BVerfGG ist deshalb insoweit nicht genügt. Im übrigen kann,\nwas den Vorwurf der Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG\nselbst angeht, auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 23. November 1999\nverwiesen werden.\n\n e) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                  33\n\n\n              Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 395/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 395/94 - Rn. (1 - 33), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991201_1bvr039594.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr039594\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-395-94","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":14},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-395-94","retrieved":"2026-07-10 10:44:50.312695+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-12-01/1-bvr-395-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-12-01","dockets":["1 BvR 395/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr039594","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr039594"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.12.1999 – 1 BvR 395/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-395-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VermG/4","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"4","label":"§ 4 VermG","mentions":14},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":6},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":5},{"id":"VermG/1","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"1","label":"§ 1 VermG","mentions":3},{"id":"VermG/37","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"37","label":"§ 37 VermG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"VwGO/6","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"6","label":"§ 6 VwGO","mentions":2},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":1},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"VermG/2","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"2","label":"§ 2 VermG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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