{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr017694","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-12-01","aktenzeichen":"1 BvR 176/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 176/94 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Frank Lansnicker und Thomas Schwirtzek,\n                   Kurfürstenstraße 33, Berlin -\n1. unmittelbar gegen\n\na) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1993 - BVerwG 7\n   C 7.93 -,\n\nb) das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 1992 - VG 9 A 48.92 -,\n\nc) die Rückübertragungsanordnung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13. August 1991 i.d.F. des Widerspruchsbescheids der Senatsverwaltung für Finanzen vom 4. Dezember 1991 - LAROV A 1-WA-WV 111/91 -,\n\n2. mittelbar gegen\n§ 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG - vom 23.\nSeptember 1990 (BGBl II S. 885, 1159) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. April\n1991 (BGBl I S. 957) sowie § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG i.d.F. der Bekanntmachung\nvom 3. August 1992 (BGBl I S. 1446)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 1. Dezember 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Stichtagsregelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 des   1\nGesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl I S. 957).\n\n                                        I.\n 1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Rückübertragung des Eigentums         2\nan seinem im Beitrittsgebiet belegenen, mit einem Zweifamilienhaus bebauten\n\n\n                                        1/7\n\nGrundstück an die Beigeladene zu 1 des Ausgangsverfahrens. Das Grundstück wurde, nachdem die Beigeladene die Deutsche Demokratische Republik 1961 verlassen hatte, unter staatliche Verwaltung gestellt und später in Volkseigentum überführt.\nDurch notariellen Vertrag vom 28. März 1990 wurde es an den Beschwerdeführer\nveräußert, der im Mai 1990 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wurde.\n\n Dem Antrag der Beigeladenen auf Rückübertragung des Hauses wurde stattgegeben. Der Widerspruch des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 4. Dezember\n1991 zurückgewiesen. Auch Klage und Revision des Beschwerdeführers hatten keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zurückweisung der Revision im\nwesentlichen wie folgt begründet (vgl. BVerwGE 94, 279):\n\n  Der Ausschluß der Berufung durch § 37 Abs. 2 VermG sei mit Art. 19 Abs. 4 GG           4\nvereinbar. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nach dem Vermögensgesetz in der Fassung vom 18. April 1991\nbeurteilt. Die Änderungen durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz (2.\nVermRÄndG) vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) fänden nach Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck seines Art. 14 Abs. 4 Satz 1 nur für solche Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 22. Juli 1992 noch nicht durch eine das behördliche Verfahren abschließende Verwaltungsentscheidung beendet\ngewesen seien. Im Fall des Beschwerdeführers sei das Verwaltungsverfahren schon\ndurch den Widerspruchsbescheid vom Dezember 1991 abgeschlossen gewesen.\n\n § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG sei mit Art. 14 GG vereinbar. Die Vorschrift stelle sich als    5\neine gesetzliche Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14\nAbs. 1 Satz 2 GG dar, sei daher am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zu überprüfen\nund genüge den sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen.\n\n  § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG stehe auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Die Entscheidung zwischen Erwerbern, die vor dem Stichtag, und solchen, die danach potentiell\nrestitutionsbelastetes Grundeigentum erworben hätten, sei sachlich gerechtfertigt. Im\nHinblick auf den Gleichheitssatz sei auch nicht zu beanstanden, daß die Erwerber\nvon Unternehmen nicht von der Stichtagsregelung erfaßt würden. Das gleiche gelte\nfür die Regelung, die im Fall des Erwerbs von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken stets eine einzelfallbezogene Prüfung der Redlichkeit vorsehe.\n\n 2. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die             7\nVerwaltungsbescheide und die beiden verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.\n\n Er macht geltend, die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG verletze Art. 3     8\nAbs. 1, Art. 14 Abs. 1 und 3 GG und verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip und Art.\n41 des Einigungsvertrags (EV).\n\n Die Anwendung der Vorschrift führe zu einer unzulässigen Enteignung und stelle          9\nauch eine verfassungsrechtlich unzulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken\ndes Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei\nsie unvereinbar, weil sie tatsächlich redliche Erwerber gegenüber solchen, die vor\n\n\n                                          2/7\n\ndem Stichtag erworben hätten, gegenüber Unternehmenserwerbern und Nutzungsrechtsinhabern sowie gegenüber Personen benachteilige, auf die § 4 Abs. 2 Satz 2\nVermG in der Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes anwendbar sei. Die Stichtagsregelung verstoße schließlich gegen das verfassungsrechtliche\nRückwirkungsverbot und gegen Art. 41 EV, letzteres deshalb, weil der Stichtag den\nEckwerten in der Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen zur\nRegelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237 f.) widerspreche.\n\n  Jedenfalls sei es geboten, § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG in der Fassung vom 18. April     10\n1991 im Sinne der Neuregelung der Vorschrift durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz verfassungskonform auszulegen. Auch die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, daß hier nach Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG noch die\nalte Fassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG anzuwenden gewesen sei, begegne verfassungsrechtlichen Bedenken; sie verstoße insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n Der Ausschluß der Berufung durch § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG verstoße gegen Art.        11\n19 Abs. 4 GG und die staatliche Justizgewährungspflicht.\n\n Schließlich habe das Verwaltungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf       12\nrechtliches Gehör verletzt, indem es nicht gemäß § 95 VwGO das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers angeordnet und das Verwaltungsstreitverfahren\nnicht nach § 94 VwGO ausgesetzt habe. Letzteres verstoße auch gegen Art. 19 Abs.\n4 GG.\n\n  3. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg auf die Antragsschrift dieses Landes im Verfahren 1 BvF 1/94 Bezug genommen und mitgeteilt, daß es die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG\nfür verfassungswidrig hält. Diese Auffassung wird vom Verband Deutscher Grundstücksnutzer i.G. geteilt.\n\n 4. Den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat      14\ndie Kammer mit Beschluß vom 22. Dezember 1995 abgelehnt.\n\n                                        II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1999 -\n1 BvF 1/94 - ist geklärt, daß die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG mit\ndem Grundgesetz vereinbar ist. Sie verstößt weder gegen Art. 14 Abs. 1 GG, in dem\nder Schutz gegenüber rückwirkenden Gesetzen eine eigenständige Ausprägung erfahren hat, noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG und steht auch mit dem Inhalt der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 in Einklang. Wegen der Gründe im einzelnen\nwird auf das genannte Urteil verwiesen.\n\n\n\n                                        3/7\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der              17\nvom Beschwerdeführer als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt.\nDenn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.\n\n a) Die Rüge, Art. 103 Abs. 1 GG sei verletzt, weil das Verwaltungsgericht nicht gemäß § 95 VwGO das persönliche Erscheinen des Beschwerdeführers angeordnet\nund das Verwaltungsstreitverfahren nicht nach § 94 VwGO ausgesetzt habe, ist\nschon unzulässig.\n\n Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen die §§ 94, 95 VwGO mit               19\nder Begründung verneint, die Frage nach den Kaufabsichten des Beschwerdeführers, derentwegen dieser sein persönliches Erscheinen für notwendig gehalten habe,\nsei nach dem - zutreffenden - Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich und eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens wegen der\nzu erwartenden Verabschiedung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes\nwäre unzulässig gewesen, weil das Bevorstehen einer Gesetzesänderung kein Aussetzungsgrund im Sinne von § 94 VwGO sei. Mit dem zuletzt genannten Argument\nsetzt sich die Verfassungsbeschwerde überhaupt nicht, mit dem zuerst erwähnten\nnur in der Weise auseinander, daß ohne weitere Begründung geltend gemacht wird,\ndie Aufklärung der Kaufabsichten des Beschwerdeführers sei nach dessen Auffassung entscheidungserheblich gewesen. Dieser Vortrag genügt, auch soweit er hinsichtlich der unterbliebenen Verfahrensaussetzung ergänzend Art. 19 Abs. 4 GG für\nverletzt hält, nicht den Anforderungen, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und\n§ 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde zu stellen sind.\n\n  b) Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG läßt sich auch nicht mit Rücksicht darauf         20\nfeststellen, daß nach § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Berufung gegen Urteile des Verwaltungsgerichts ausgeschlossen ist. Weder\nArt. 19 Abs. 4 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG noch das Rechtsstaatsprinzip verlangt, für\neine gerichtliche Entscheidung ein Rechtsmittel an ein Gericht höherer Instanz vorzusehen (vgl. BVerfGE 74, 358 <377> m.w.N.). § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ist deshalb\nverfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1996, S. 2722 <2723>).\n\n c) Die Rüge, die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen Art. 14 Abs. 1 GG          21\nund das prinzipielle Verbot der echten Rückwirkung belastender Gesetze, bleibt\nebenfalls ohne Erfolg.\n\n  Daß die Stichtagsregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG die Eigentumsgarantie und          22\ndas genannte Verbot nicht verletzt, hat das Bundesverfassungsgericht für die unter\ndem 3. August 1992 (BGBl I S. 1446) bekanntgemachte Fassung der Vorschrift in\ndem genannten Urteil vom 23. November 1999 schon entschieden. Für die Regelung\nin der Fassung, die die Verwaltungsgerichte ihren Entscheidungen zugrunde gelegt\nhaben, gilt nichts anderes. Insbesondere der Umstand, daß diese Fassung die Ausnahmen von der Stichtagsregelung, die das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz in § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG eingefügt hat, noch nicht enthielt, führt nicht zu einer\n\n\n                                           4/7\n\nanderen verfassungsrechtlichen Beurteilung.\n\n  Zwar ist mit diesen Ausnahmen der sozialverträgliche Interessenausgleich zwischen Alteigentümern und Erwerbern von Grundstücken und Gebäuden, den der Gesetzgeber mit der Regelung über den redlichen Erwerb von Vermögenswerten einschließlich der Stichtagsregelung angestrebt hat, aus der Sicht der Erwerber noch\nausgewogener ausgestaltet worden. Doch war dies verfassungsrechtlich nicht zwingend geboten, weil das in den Fällen des 1992 an § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG angefügten Halbsatzes 2 geschützte Vertrauen der Erwerber auf den Fortbestand des Eigentumserwerbs an Grundstücken und Gebäuden im Hinblick darauf, daß der Erwerb auf\nder Grundlage eines nach dem 18. Oktober 1989 geschlossenen Rechtsgeschäfts\nerfolgt war, nicht solches Gewicht hatte, daß seine Nichtberücksichtigung die Verfassungswidrigkeit zur Folge hätte. Der vom Beschwerdeführer für notwendig erachteten verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG in seiner bis zum\nInkrafttreten des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes gültig gewesenen\nFassung bedarf es deshalb nicht.\n\n d) Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird durch die angegriffenen Entscheidungen nicht verletzt.\n\n  aa) Dazu kann, was die Vereinbarkeit des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG mit Art. 3 Abs. 1    25\nGG angeht, auf die Ausführungen in dem Senatsurteil vom 23. November 1999 verwiesen werden. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG\nist im Hinblick auf diese Ausführungen auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht geboten. Der Beschwerdeführer hat im übrigen seine Rügen, § 4\nAbs. 2 Satz 2 VermG behandele ihn im Vergleich mit Personen, die ihr Eigentum vor\ndem Stichtag erworben hätten, gegenüber Unternehmenserwerbern und Nutzungsrechtsinhabern sowie im Verhältnis zu Personen, auf die § 4 Abs. 2 Satz 2 VermG in\nder Fassung des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes anwendbar sei, ungleich, nicht hinreichend substantiiert. Sein Vorbringen beschränkt sich insoweit auf\ndie pauschale Behauptung einer Ungleichbehandlung und unterläßt es dabei, sich\nmit den Argumenten des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, mit denen dieses auf die entsprechenden Rügen im Revisionsverfahren eingegangen ist\n(vgl. BVerwGE 94, 279 <285 f., 287>). Das wird den Anforderungen des § 23 Abs. 1\nSatz 2 Halbsatz 1 und des § 92 BVerfGG nicht gerecht.\n\n bb) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist weiter nicht darin zu sehen, daß das        26\nBundesverwaltungsgericht Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des 2. VermRÄndG, wonach unter\nanderem Art. 1 dieses Gesetzes und mit ihm die Neufassung des § 4 Abs. 2 Satz 2\nVermG auch auf Verfahren anzuwenden ist, die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes begonnen, aber noch nicht durch eine abschließende Entscheidung abgeschlossen worden sind, dahin interpretiert hat, daß es für die Annahme des Verfahrensabschlusses auf die abschließende Verwaltungsentscheidung, hier also auf den\nam 4. Dezember 1991 erlassenen Widerspruchsbescheid, und nicht auf die ein anhängiges Gerichtsverfahren abschließende gerichtliche Entscheidung ankomme (vgl.\n\n\n\n                                         5/7\n\nBVerwGE 94, 279 <280 ff.>). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung\neingehend mit der Entstehungsgeschichte der Überleitungsregelung sowie mit deren\nSinn und Zweck begründet, die gesetzlichen Regelungen über die offenen Vermögensfragen möglichst rasch umzusetzen und damit alsbald die gewünschte Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit zu schaffen (im einzelnen vgl. BVerwGE 94, 279\n<281 f.>). Die insoweit angestellten Erwägungen zur Reichweite der einfachrechtlichen Vorschrift des Art. 14 Abs. 2 Satz 1 des 2. VermRÄndG sind nachvollziehbar,\nAnhaltspunkte für Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG deshalb nicht erkennbar (vgl.\nBVerfGE 89, 1 <13 f.>).\n\n  Auch die Rechtsanwendungsgleichheit wird durch das Auslegungsergebnis des             27\nBundesverwaltungsgerichts nicht verletzt. Wie dieses zutreffend ausgeführt hat, sind\ndie unterschiedlichen Folgen einer einerseits zügigen, andererseits weniger zügigen\nSachbehandlung durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte bei einer Rechtsänderung, die an den jeweiligen Verfahrensstand anknüpft, unvermeidbar (vgl. BVerwGE\n94, 279 <282 f.>). Aus der Art der Sachbehandlung allein lassen sich Erkenntnisse\nfür die Beurteilung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG deshalb nicht gewinnen. Entscheidend ist vielmehr, daß die Anknüpfung an den Verfahrensstand sachlich gerechtfertigt ist. Das ist hier der Fall, weil der Gesetzeszweck, möglichst rasch zu\nRechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit zu gelangen und deshalb Verfahrensverzögerungen infolge neuer Sachverhaltsermittlungen zu vermeiden (vgl. BVerwGE 94,\n279 <282>), seiner Art und seinem Gewicht nach hinreichend geeignet ist, die gerügte Ungleichbehandlung zu legitimieren.\n\n e) Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                    29\n\n\n               Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 176/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 176/94 - Rn. (1 - 29), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991201_1bvr017694.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr017694\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-176-94","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":17},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-176-94","retrieved":"2026-07-10 10:44:49.539807+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-12-01/1-bvr-176-94","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-12-01","dockets":["1 BvR 176/94"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr017694","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991201.1bvr017694"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 01.12.1999 – 1 BvR 176/94","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-12-01/1-bvr-176-94","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VermG/4","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"4","label":"§ 4 VermG","mentions":17},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":8},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":5},{"id":"VermG/37","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"37","label":"§ 37 VermG","mentions":5},{"id":"GG/19","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"19","label":"Art 19 GG","mentions":4},{"id":"VwGO/94","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"94","label":"§ 94 VwGO","mentions":4},{"id":"VwGO/95","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"95","label":"§ 95 VwGO","mentions":3},{"id":"BVerfGG/92","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"92","label":"§ 92 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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