{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991129_1bvr228498","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991129.1bvr228498","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-11-29","aktenzeichen":"1 BvR 2284/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2284/98 -\n- 1 BVR 2285/98 -\n- 1 BVR 2286/98 -\n- 1 BVR 2287/98 -\n- 1 BVR 2288/98 -\n- 1 BVR 2289/98 -\n- 1 BVR 2290/98 -\n- 1 BVR 2291/98 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n  1. der Rechtsanwältin N...\n\n  gegen a) den Beschluß des Hamburgischen Anwaltsgerichts\n           vom 10. November 1998 - I AnwG 12/98 -,\n\n        b) den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n           vom 4. März 1998 - III 249/97 -,\n\n        c) den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n           vom 6. August 1997 - III 249/97 -\n\n- 1 BVR 2284/98 -,\n\n  2. des Rechtsanwalts Dr. P...\n\n  gegen a) den Beschluß des Hamburgischen Anwaltsgerichts\n           vom 10. November 1998 - I AnwG 12/98 -,\n\n        b) den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n           vom 4. März 1998 - III 249/97 -,\n\n        c) den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n           vom 6. August 1997 - III 249/97 -\n\n- 1 BVR 2285/98 -,\n\n  3. des Rechtsanwalts Dr. P...\n\n  gegen a) den Beschluß des Hamburgischen Anwaltsgerichts\n           vom 10. November 1998 - I AnwG 12/98 -,\n\n        b) den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n           vom 4. März 1998 - III 249/97 -,\n\n\n\n\n                                     1/6\n\n         c) den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n            vom 6. August 1997 - III 249/97 -\n\n- 1 BVR 2286/98 -,\n\n  4. der Rechtsanwältin L...\n\n  gegen a) den Beschluß des Hamburgischen Anwaltsgerichts\n           vom 10. November 1998 - I AnwG 12/98 -,\n\n        b) den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n           vom 4. März 1998 - III 249/97 -,\n\n         c) den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n            vom 6. August 1997 - III 249/97 -\n\n- 1 BVR 2287/98 -,\n\n  5. des Rechtsanwalts E...\n\n  gegen a) den Beschluß des Hamburgischen Anwaltsgerichts\n           vom 10. November 1998 - I AnwG 12/98 -,\n\n        b) den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n           vom 4. März 1998 - III 249/97 -,\n\n         c) den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n            vom 6. August 1997 - III 249/97 -\n\n- 1 BVR 2288/98 -,\n\n  6. des Rechtsanwalts W...\n\n  gegen a) den Beschluß des Hamburgischen Anwaltsgerichts\n           vom 10. November 1998 - I AnwG 12/98 -,\n\n           den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n        b) vom 4. März 1998 - III 249/97 -,\n\n         c) den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n            vom 6. August 1997 - III 249/97 -\n\n- 1 BVR 2289/98 -,\n\n  7. des Rechtsanwalts Dr. M...\n\n  gegen a) den Beschluß des Hamburgischen Anwaltsgerichts\n           vom 10. November 1998 - I AnwG 12/98 -,\n\n        b) den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n           vom 4. März 1998 - III 249/97 -,\n\n\n                                     2/6\n\n         c) den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n            vom 6. August 1997 - III 249/97 -\n\n- 1 BVR 2290/98 -,\n\n  8. des Rechtsanwalts Dr. F...\n\n  gegen a) den Beschluß des Hamburgischen Anwaltsgerichts\n           vom 10. November 1998 - I AnwG 12/98 -,\n\n         b) den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n            vom 4. März 1998 - III 249/97 -,\n\n         c) den Beschluß der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer\n            vom 6. August 1997 - III 249/97 -\n\n- 1 BVR 2291/98 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Richter Kühling,\n                                  die Richterin Jaeger\n                                  und den Richter Steiner\n\nam 29. November 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n Die beschwerdeführenden Rechtsanwälte wenden sich gegen die Erteilung einer            1\nRüge wegen Mitwirkung an unzulässiger Werbung durch die Presse.\n\n 1. Ein Artikel in der Hamburger Morgenpost vom 27. Juni 1997 mit der Überschrift       2\n\"Prinz der Anwälte\" wurde eingeleitet mit den Worten: \"Die einzigartige Karriere des\nDr. Matthias Prinz...\". In diesem Artikel wurde die Sozietät \"Prinz Neidhardt Engelschall\" als \"prominente Medienkanzlei\" bezeichnet. Er wurde illustriert durch ein Gesamtfoto der Sozietät mit Angaben von Tätigkeitsgebieten und Kenntnissen ihrer einzelnen Mitglieder. Wegen dieses Sachverhalts erteilte der Vorstand der\nHanseatischen Rechtsanwaltskammer den Beschwerdeführern eine Rüge, die das\nHamburgische Anwaltsgericht aufrechthielt. Bei dem marktschreierischen und die\nSozietät der Beschwerdeführer anpreisenden Artikel handele es sich um unsachliche\nWerbung im Sinne von § 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - und § 6\nAbs. 4 der Berufsordnung für Rechtsanwälte vom 29. November 1996 (BRAK-Mitt.\n1996, S. 241 - im folgenden: BORA). Daran hätten die Beschwerdeführer durch die\nvorbehaltlose Überlassung ihres Bildnisses mitgewirkt. Sie hätten es schuldhaft versäumt, den Artikel samt Foto vorab zu kontrollieren oder sich eine ausdrückliche Zu-\n\n\n\n                                         3/6\n\nstimmung vor der Veröffentlichung vorzubehalten.\n\n  2. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer die Verletzung          3\nihrer Rechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie aus Art. 103 Abs. 1 und 2 GG. Sie machen im wesentlichen geltend, daß die Rüge der Rechtsanwaltskammer und der sie bestätigende Beschluß des Anwaltsgerichts rechtswidrig in die Berufsausübungsfreiheit eingriffen, weil § 43 b BRAO auf den Vorgang nicht anwendbar sei; er betreffe nur selbst\nveranlaßte anwaltliche Werbung. Im übrigen schränke die Auslegung von § 43 b\nBRAO und § 6 Abs. 4 BORA, die das vorbehaltlose Überlassen von Fotos an die\nPresse verbiete, die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1\nGG unverhältnismäßig ein.\n\n                                          II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerden (§ 93 a Abs. 2           4\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n 1. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum Werberecht der freien Berufe hat das Bundesverfassungsgericht bereits wiederholt entschieden (BVerfGE 57, 121 <133 f.>; 76, 196\n<205 ff.>; 82, 18 <28>; 85, 248 <256 ff.> m.w.N.).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung von           6\nGrundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführer angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n a) Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß die angegriffenen Entscheidungen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 und Art. 5 Abs. 1\nSatz 1 GG verletzen. Die den Entscheidungen zugrunde liegende Auffassung, daß\nRechtsanwälte der Presse keine berufsbezogenen Fotografien zur Verfügung stellen\ndürfen, ohne sich eine textliche Überprüfung der beabsichtigten Veröffentlichung vorzubehalten, kann zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit führen, sofern nicht besondere Umstände die Annahme rechtfertigen,\ndaß ein Presseerzeugnis über die erlaubte Information hinausgehen werde.\n\n  Die Beschwerdeführer haben lediglich ein Gruppenfoto für einen Artikel zur Verfügung gestellt, der auf Initiative der Hamburger Morgenpost entstanden ist. Dieser Artikel sollte über einen konkreten Sitzungstag der Pressekammer des Landgerichts\nHamburg und die in diesem Zusammenhang auftretenden Kanzleien informieren, hat\naber letztlich die Sitzung der Pressekammer im wesentlichen zur Vorstellung der Anwaltskanzlei der Beschwerdeführer benutzt. Bis auf die wenigen beanstandeten Passagen entspricht die Information im großen und ganzen derjenigen, die heute in Praxisbroschüren nicht ganz unbedeutender Kanzleien anzutreffen ist. Informationen mit\nWerbeeffekten sind aber auch in Presseerzeugnissen zulässig (vgl. BVerfGE 85, 248\n<257>). Wird einem solchen Artikel die dem Leserkreis des Presseerzeugnisses ent-\n\n\n                                          4/6\n\nsprechende Überschrift oder ein moderierender Einleitungstext beigegeben, so bedarf es einer sorgfältigen Abwägung, bevor daraus auf eine Vernachlässigung von\nBerufspflichten geschlossen werden kann. Wer zur Bebilderung ein seriöses Gruppenfoto der Anwaltskanzlei erlaubt oder zur Verfügung stellt, übernimmt noch keine\nVerantwortung für den redaktionellen Teil der Presseberichterstattung.\n\n Der mögliche Grundrechtseingriff durch die angegriffenen Entscheidungen ist aber         9\nnicht so gewichtig, daß er auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten\nhindeutet.\n\n b) Den Beschwerdeführern entsteht durch die Versagung einer Entscheidung zur            10\nSache auch kein schwerer und unabwendbarer Nachteil. Denn sie haben nicht dargelegt und es ist auch nicht ersichtlich, daß das Verbot, ein Foto für einen werbenden\nArtikel der vorliegenden Art zur Verfügung zu stellen, sie in existentieller oder auch\nnur schwerwiegender Weise beeinträchtigt.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                    12\n\n               Kühling                Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n29. November 1999 - 1 BvR 2284/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. November 1999 - 1 BvR 2284/98 - Rn. (1 - 12), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991129_1bvr228498.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991129.1bvr228498\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991129_1bvr228498.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-29/1-bvr-2284-98","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991129_1bvr228498.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991129_1bvr228498.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-29/1-bvr-2284-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991129_1bvr228498.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:48.863368+00:00"}}