{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991126.1bvr065399","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-11-26","aktenzeichen":"1 BvR 653/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 653/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau J...\nLutherothstraße 69, Hamburg,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Manfred Getzmann und Partner,\n                   Neuer Kamp 25, Hamburg -\ngegen a) den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März\n         1999 - 4 Bs 58/99 -,\n\n      b) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Januar 1999 -\n         2 VG 5647/98 -\n\nund    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nund   Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\n      und Beiordnung des Rechtsanwalts Joachim Schaller\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Steiner\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. November 1999 einstimmig\nbeschlossen:\n\nUnter Beiordnung des Rechtsanwalts Schaller wird Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die über 30 Jahre alte Beschwerdeführerin, die seit 1987 ihre beiden Kinder neben   1\neiner Erwerbstätigkeit erzogen hat, begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), um die allgemeine\nHochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg zu erwerben.\n\n\n\n\n                                         1/7\n\n                                         I.\n  1. Die unverheiratete Beschwerdeführerin ließ sich unmittelbar nach dem Realschulabschluß in der Zeit von August 1983 bis Juli 1986 zur Krankenschwester ausbilden. Am 2. Februar 1987 gebar sie ihr erstes Kind. Im Frühjahr 1988 bestand sie\ndie Eignungsprüfung für das Hansa-Kolleg, eine staatliche Einrichtung des Zweiten\nBildungswegs in Hamburg, nicht. Nach der Geburt des ersten Kindes wechselten sich\nZeiten der ganztägigen häuslichen Erziehung des Kindes mit Zeiten der Erwerbstätigkeit ab. Zwischendurch ließ sich die Beschwerdeführerin während einer 18 Monate\ndauernden Umschulungsmaßnahme zur Großhandelskauffrau ausbilden. Am 29.\nSeptember 1994 gebar sie ihr zweites Kind. Danach nahm sie einen dreijährigen Erziehungsurlaub und bereitete sich anschließend ein halbes Jahr auf die Eignungsprüfung des Hansa-Kollegs vor, die sie im Frühjahr 1998 bestand. Danach besuchte sie\nein Jahr die \"Vorstufe\". Seit Ende August 1999 befindet sie sich im zweiten Jahr\n(Klasse 12) mit 33 Stunden Unterricht, der im Kurssystem an fünf Tagen in der Woche erteilt wird.\n\n  2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 21. Oktober 1997 im Vorabentscheidungsverfahren nach § 46 Abs. 5 BAföG eine Entscheidung im Sinne der Nummer 4\ndieser Vorschrift, weil sie die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl I S. 1037) bereits einige Zeit überschritten hatte. Die Vorschrift verlangt als Voraussetzung für die Förderung, daß der\nAuszubildende bei Beginn des Abschnitts, für den er Ausbildungsförderung begehrt,\nnoch nicht das 30. Lebensjahr vollendet haben darf. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz\n3 BAföG in der Fassung des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (17. BAföGÄndG) vom 24. Juli 1995 (BGBl I S. 976 - im\nfolgenden: BAföG 1995), sehen jedoch vor, daß auch nach Überschreiten der Altersgrenze insbesondere dann noch eine Ausbildungsförderung möglich ist, wenn die\nAuszubildende durch persönliche oder familiäre Gründe, insbesondere die Erziehung\nvon Kindern bis zu zehn Jahren gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig\nzu beginnen. Voraussetzung ist allerdings, daß nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen oder dem Wegfall der Hinderungsgründe die Ausbildung unverzüglich aufgenommen wird. Die Beschwerdeführerin gab im fachgerichtlichen Verfahren an, sie\nhabe sich trotz der Kindererziehung immer wieder um Arbeit bemüht, weil sie nicht\nder Sozialhilfe habe zur Last fallen wollen.\n\n Die zuständige Behörde lehnte den Antrag auf Vorabentscheidung im Bescheid             4\nvom 13. November 1997 mit der Begründung ab, angesichts der Berufstätigkeit der\nBeschwerdeführerin fehle es an einem anerkennenswerten Verzögerungsgrund,\ndenn die Beschwerdeführerin habe sich nicht ausschließlich der Kindererziehung gewidmet. Wer berufstätig gewesen sei, hätte auch die Ausbildung fortsetzen können.\nDer Widerspruch blieb erfolglos. Gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar\n1998 hat die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, über\ndie in der Hauptsache noch nicht entschieden ist. Ihr zwischenzeitlich beim Verwal-\n\n\n                                         2/7\n\ntungsgericht mit dem Ziel der vorläufigen Leistungsgewährung gestellter Antrag auf\nErlaß einer einstweiligen Anordnung ist erfolglos geblieben (Beschluß vom 28. Januar 1999). Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung der Beschwerde, der durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 1999 zurückgewiesen wurde. Im\nwesentlichen haben die im Verwaltungsverfahren und im Verfahren des einstweiligen\nRechtsschutzes ergangenen Entscheidungen darauf abgestellt, daß ein Fall des § 10\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 BAföG 1995 nicht gegeben sei, weil die Beschwerdeführerin die angestrebte Ausbildung anstelle der Erwerbstätigkeit hätte beginnen\nkönnen. Die Erziehung der beiden Kinder sei insoweit kein Hinderungsgrund, weil\nsie in den Zeiten der Erwerbstätigkeit ohnehin die Erziehung während der Arbeitszeit nicht wahrgenommen hätte. Ausbildung und Erwerbstätigkeit seien im Grundsatz\naustauschbar.\n\n  3. Gegen die im einstweiligen Rechtsschutz ergangenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde eingelegt. Kurz vor Beginn des zweiten Schuljahres (Klasse\n12) hat sie mit Schriftsatz vom 19. August 1999 beantragt, das Bundesverfassungsgericht möge die zuständige Behörde vorläufig zur Bewilligung von Ausbildungsförderung nach § 32 BVerfGG verpflichten. Schon am 5. Juli 1999 hatte sie einen Antrag auf die Bewilligung von Ausbildungsförderung bei der zuständigen Behörde\ngestellt. Er ist noch nicht verbeschieden. In einem Schreiben vom 27. August 1999\nhat die Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, daß sie die persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Ausnahme des § 10 Abs. 3 BAföG 1995 erfülle, jedoch Fragen nach der möglichen Höhe einer Leistung nicht beantwortet werden\nkönnten.\n\n  Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 sowie des Art. 6 Abs.   6\n1, 2 und 4 GG. Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil durch die Auslegung und Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BAföG 1995 willkürlich Mütter aus arbeitsteiligen\nFamilien bevorzugt würden. Nur sie könnten danach die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, indem sie ausschließlich der Kindererziehung bis zu deren 10. Lebensjahr nachgingen, während der Partner den Lebensunterhalt verdiene. Das sei bei Alleinerziehenden nicht möglich. Sie müßten Erziehung mit Erwerbsarbeit verbinden.\nEs genüge daher, daß tatsächlich für Kinder bis zum Alter von 10 Jahren gesorgt\nworden sei. Ergänzend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß während der\nAusbildung auch der Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen sei.\n\n                                         II.\n Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.                            7\n\n  Bei dem vorliegenden Sachverhalt kommt unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Verfahrensstands nur eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a\nAbs. 2 Buchstabe b BVerfGG in Betracht. Trotz der noch näher darzulegenden, bislang nicht hinreichend berücksichtigten grundrechtlichen Gesichtspunkte ist die Annahme nicht angezeigt, weil noch weitere Ermittlungen anzustellen sind und eine\n\n\n                                         3/7\n\nAufhebung der angegriffenen, im Eilverfahren ergangenen verwaltungsgerichtlichen\nEntscheidungen keine beschleunigende Wirkung hätte. Hinreichender Rechtsschutz\nist gewährleistet, wenn die für die Bewilligung der Ausbildungsförderung zuständige\nBehörde bei der Verbescheidung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Ausbildungsförderung vom 5. Juli 1999 die folgenden verfassungsrechtlichen Erwägungen\nberücksichtigt:\n\n  1. Die Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG 1995 muß              9\nsich an Art. 3 Abs. 1 GG orientieren. Insbesondere ist eine sachwidrige Ungleichbehandlung von ausbildungswilligen, alleinerziehenden Personen, die ohne eigene Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen wären, gegenüber solchen ausbildungswilligen Personen zu vermeiden, die sich auf gesicherter materieller Grundlage der\nganztägigen Kindererziehung gewidmet haben, bevor sie nach Überschreiten der Altersgrenze eine Ausbildung beginnen. Dies ist nach den angegriffenen Entscheidungen nicht der Fall.\n\n  Zwar scheint es noch mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, daß das zeitliche      10\nZusammentreffen von Kindererziehung und verspäteter Aufnahme einer Ausbildung\nallein nicht ausreicht, um den Tatbestand als erfüllt anzusehen. Es liegt aber eher\nfern, daß der Gesetzgeber der Verwaltung aufgeben wollte, unter Nachzeichnung\ndes persönlichen Lebensweges die vielfältigen und sich oft wieder ändernden Gründe zu ermitteln und zu gewichten, die neben der Kindererziehung dazu beitragen\nkönnen, daß Erziehende von der Aufnahme einer Ausbildung absehen (vgl. zu einer\nähnlichen Problemstellung BSGE 69, 297 <299>). Das ist hier schon deshalb nicht\nanzunehmen, weil persönliche und familiäre Gründe jeder Art vom Gesetzgeber prinzipiell anerkannt werden und lediglich die Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren als\nbesonders leicht festzustellender Einzelgrund in das Gesetz Eingang gefunden hat.\nDer elternfördernden Komponente, die einem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG entspricht,\nkann nur eine Auslegung gerecht werden, die jede Art von Erziehungsleistung honoriert und eine Diskriminierung von Halbfamilien vermeidet.\n\n  Zu den persönlichen Gründen, die - insbesondere im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren - hierbei ergänzend in Betracht zu ziehen sind,\ngehört die aus dem Zivilrecht folgende Unterhaltsverpflichtung für eben diese Kinder.\nDas Bemühen, diesen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, beruht auf verfassungsrechtlicher Verpflichtung (Art. 6 Abs. 2 GG), wird aber durch eine\nAuffassung in Frage gestellt, die bei entgeltlicher Erwerbstätigkeit davon ausgeht,\ndaß stattdessen eine kostenintensive Ausbildung angetreten werden könnte. Insbesondere bei der Sorge für Unterhalt und Erziehung nichtehelicher Kinder verbietet es\nsich, deren Mütter bei Erwerbstätigkeit von BAföG-Leistungen auszuschließen. Eine\nsolche Auslegung widerstreitet dem verfassungsrechtlichen Gebot, für die nichtehelichen Kinder die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Ihre soziale Stellung hängt vornehmlich von derjenigen ihrer Mütter\nab, die durch eine weitere Ausbildung eine Verbesserung ihres sozialen Status anstreben.\n\n\n                                          4/7\n\n Die Erwerbstätigkeit einer alleinerziehenden Person nach der Geburt des Kindes          12\ndarf deshalb allenfalls dann zur Unanwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG\n1995 führen, wenn diese auch ohne ihre Erwerbstätigkeit ein Familieneinkommen\nhätte, das ohne Berücksichtigung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen oberhalb der Leistungen der Sozialhilfe läge. Hat eine alleinerziehende Person nur die\nWahl zwischen ganztägiger Kindererziehung unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe\noder Betreuung der Kinder durch Dritte, um selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen\nzu können, darf sie wegen dieses wirtschaftlichen Zwangs nicht schlechter gestellt\nwerden als eine Person, die sich ohne wirtschaftliche Sorgen ganz der Kindererziehung widmen kann.\n\n  Dient die Entscheidung zugunsten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dazu, der         13\nSozialhilfebedürftigkeit zu entgehen, so kann der alleinerziehenden Person nicht entgegengehalten werden, sie hätte eine Ausbildung beginnen können. Entscheidet sie\nsich für die Ausbildung, muß sie nicht nur befürchten, daß dadurch der Lebensstandard ihrer Kinder absinkt und jedenfalls der materielle Aspekt des Kindeswohls beeinträchtigt wird. Es ist vielmehr auch zweifelhaft, ob überhaupt ein Anspruch auf Sozialhilfe für die Mutter und die beiden Kinder besteht, wenn die Mutter in ihrem\nAusbildungsberuf arbeiten könnte (vgl. § 25 Abs. 1 BSHG). Es könnte auch zu einem\nRegreß nach § 91 BSHG kommen, soweit eine Mutter familienrechtlich verpflichtet\nist, eine Erwerbstätigkeit beizubehalten und damit den Kindesunterhalt sicherzustellen. Verfassungsrechtlich ist es daher geboten, die in diesem Sinne erzwungene Erwerbstätigkeit der alleinerziehenden Person der ausschließlichen Erziehung der Kinder im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG 1995 gleichzustellen.\n\n  2. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG 1995 kann deshalb bei verfassungskonformer           14\nAuslegung zugunsten der Beschwerdeführerin eingreifen, wenn sie in den Zeiten der\nErwerbstätigkeit oder des Bezugs von Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) ohne diese Einkünfte auf (zusätzliche) Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß das Bundesverwaltungsgericht die Aufnahme einer Ausbildung vor der Einschulung der Kinder als unzumutbar\nansieht (BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 66.80, Buchholz 436.36\n§ 10 Nr. 7 S. 12) und die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum zwischen der Einschulung ihres ersten Kindes und der Geburt des zweiten Kindes die angestrebte Ausbildung nicht hätte abschließen können. Auch billigt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV), zuletzt geändert\ndurch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der BAföGVwV vom 31.\nJanuar 1997 (GMBl S. 78) in Tz. 10.3.4 dem Auszubildenden vor der Kindererziehung eine Art \"Orientierungsphase\" zu (vgl. dazu auch BTDrucks 11/2823, S. 4 zu\nPunkt 3.2.3 und S. 5). Zwar war die Beschwerdeführerin nicht nur durch die Kindererziehung und die Erwerbstätigkeit an der Aufnahme der Ausbildung vor Erreichen des\n30. Lebensjahres gehindert, sondern auch und zunächst durch die nicht bestandene\nEignungsprüfung. Es liegt aber nahe, daß Kindererziehung und Erwerbstätigkeit Hinderungsgründe für die Vorbereitung auf eine Eignungsprüfung sein können. Im übri-\n\n\n\n                                          5/7\n\ngen hat die Beschwerdeführerin unverzüglich nach Ablegung der Eignungsprüfung\ndie angestrebte Ausbildung begonnen.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).      15\n\n                                        III.\n Da die Verfassungsbeschwerde trotz einer möglichen Grundrechtsverletzung aufgrund des vorliegenden besonderen Sachverhalts nicht zur Entscheidung angenommen wird, ist der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin Prozeßkostenhilfe zu\ngewähren (§ 34 a Abs. 3 BVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                              17\n\n\n              Kühling               Jaeger               Steiner\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n26. November 1999 - 1 BvR 653/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 1999 - 1 BvR 653/99 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991126_1bvr065399.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991126.1bvr065399\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-26/1-bvr-653-99","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-26/1-bvr-653-99","retrieved":"2026-07-10 10:44:48.343843+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-11-26/1-bvr-653-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-11-26","dockets":["1 BvR 653/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991126.1bvr065399","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991126.1bvr065399"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 26.11.1999 – 1 BvR 653/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-26/1-bvr-653-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Unter Beiordnung des Rechtsanwalts Schaller wird Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BAföG/10","law":"BAföG","abbreviation":"BAföG","ref":"10","label":"§ 10 BAföG","mentions":7},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":3},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/32","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"32","label":"§ 32 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"BAföG/46","law":"BAföG","abbreviation":"BAföG","ref":"46","label":"§ 46 BAföG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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