{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991125_1bvr034898","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991125.1bvr034898","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-11-25","aktenzeichen":"1 BvR 348/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 348/98 -\n- 1 BVR 755/98 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n  1. des Herrn D...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Leopold de Waal und Partnerin,\n                   Beethovenstraße 13, Saarbrücken -\n   gegen a) das Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts\n            vom 14. Januar 1998 - 1 U 785/97-155 -,\n\n          b) das Urteil des Landgerichts Saarbrücken\n             vom 17. September 1997 - 16 O 324/97 -\n\n- 1 BVR 348/98 -,\n\n  2. der S A T 1 Satelliten-Fernsehen GmbH,\n     vertreten durch die Geschäftsführer,\n     Otto-Schott-Straße 13, Mainz,\n\n- Bevollmächtigter: Professor Dr. Herbert Bethge,\n                    Innstraße 40, Passau -\n     gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz\n              vom 24. März 1998 - 4 U 1922/97 -,\n\n            b) das Urteil des Landgerichts Mainz\n               vom 23. Dezember 1997 - 1 O 531/96 -,\n\n            c) den Beschluß des Landgerichts Mainz\n               vom 2. Dezember 1996 - 1 O 531/96 -\n\nund Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\n- 1 BVR 755/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n\n\n\n                                        1/13\n\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\nam 25. November 1999 einstimmig beschlossen:\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1) wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n  2. Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. März 1998 - 4 U 1922/97\n     -, das Urteil des Landgerichts Mainz vom 23. Dezember 1997 - 1 O 531/96 -\n     und der Beschluß des Landgerichts Mainz vom 2. Dezember 1996 - 1 O 531/\n     96 - verletzen die Beschwerdeführerin zu 2) in ihrem Grundrecht aus Artikel 5\n     Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen. Damit erledigt sich\n     der Antrag der Beschwerdeführerin zu 2) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden betreffen das Verbot, einen Fernsehfilm über den          1\n\"Soldatenmord von Lebach\" auszustrahlen.\n\n                                        A.\n\n                                        I.\n  1. Im Januar 1969 wurden bei einem Überfall auf ein Munitionsdepot der Bundeswehr in Lebach vier Bundeswehrsoldaten getötet, ein weiterer Soldat wurde schwer\nverletzt. Wegen dieser Tat wurden der Beschwerdeführer zu 1) und der Antragsteller\nin dem Ausgangsverfahren 1 BvR 755/98 zu lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt.\nEin weiterer Tatbeteiligter erhielt wegen Beihilfe eine Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren.\n\n Der Fall erregte seinerzeit großes Aufsehen. Das Zweite Deutsche Fernsehen           3\n(ZDF) produzierte Anfang 1972 ein Dokumentar-Fernsehspiel über die Planung und\nDurchführung der Tat sowie die nachfolgenden Fahndungsmaßnahmen. Dabei wurden alle drei Täter im Bild gezeigt und wiederholt namentlich genannt. Gegen die\nAusstrahlung des Dokumentarspiels setzte sich damals der wegen Beihilfe verurteilte\nTatbeteiligte, der kurz vor der Haftentlassung stand, zur Wehr. Nachdem er mit seinem Unterlassungsbegehren zunächst vor den Zivilgerichten gescheitert war, hob\ndas Bundesverfassungsgericht 1973 deren Entscheidungen auf und untersagte dem\nZDF im Wege der einstweiligen Verfügung, den Film über den \"Soldatenmord von Lebach\" bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die anhängige Klage zur Hauptsache auszustrahlen, soweit darin die Person des damaligen Beschwerdeführers namentlich erwähnt oder dargestellt werde (vgl. BVerfGE 35, 202).\n\n 2. Die Beschwerdeführerin zu 2) veranstaltet das Fernsehprogramm SAT 1. Sie produzierte 1996 eine neunteilige Sendereihe mit dem Titel \"Verbrechen, die Geschichte\n\n\n                                        2/13\n\nmachten\". Jeder Film schildert in Form eines Fernsehspiels ein in der Kriminalgeschichte Deutschlands herausragendes Verbrechen. Als Pilotfilm der Reihe war \"Der\nFall Lebach (1969)\" geplant. Das Fernsehspiel behandelt die Planung und Durchführung des Soldatenmords von Lebach sowie die anschließenden Bemühungen der\nTäter, verschiedene Personen zu erpressen. Der Mord selbst wird deutlich gezeigt.\nZu Beginn des Films erfährt der Zuschauer, daß es sich um eine wahre Begebenheit\nhandele, einzelne Namen zum Schutz von Betroffenen aber geändert worden seien. Die Täter haben fiktive Namen. Ihr Bild wird nicht gezeigt. Die Spielhandlung ist\nmehrfach durch erläuternde Hinweise des früheren Polizeipräsidenten von München\nunterbrochen. Je länger der Film dauert, desto stärker treten die - letztlich erfolgreichen - Fahndungsbemühungen in den Vordergrund. Am Ende teilt ein Sprecher aus\ndem Hintergrund die Verurteilung der Täter mit.\n\n  3. Der seinerzeit als Teilnehmer verurteilte Tatbeteiligte, der 1972 Verfassungsbeschwerde wegen des ZDF-Films erhoben hatte, erstritt kurz vor dem Sendetermin am\n4. Dezember 1996 eine einstweilige Verfügung, mit der der Beschwerdeführerin zu 2)\n(im folgenden auch: \"SAT 1\") die Ausstrahlung des Films untersagt wurde. Er verglich\nsich jedoch noch vor dem geplanten Sendetermin mit dem Veranstalter dahingehend,\ndaß er gegen die Zusage, weder bildlich gezeigt noch namentlich genannt zu werden\nund auch sonst nicht identifizierbar zu sein, seine Vorbehalte gegen die Ausstrahlung\ndes Films zurückstellte. Im Anschluß an diesen Vergleich gab SAT 1 auch gegenüber\nden beiden anderen Tatbeteiligten strafbewehrte Unterlassungserklärungen ab, mit\ndenen sich der Veranstalter verpflichtete, die Täter weder im Bild zu zeigen noch ihre\nNamen zu nennen oder sie sonst in einer Weise darzustellen, daß sie identifizierbar\nseien.\n\n                                           II.\n 1. In dem Verfahren 1 BvR 348/98 beantragte der Beschwerdeführer zu 1) beim               6\nLandgericht Saarbrücken eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, SAT 1 die Ausstrahlung des Films zu untersagen. Er machte geltend, durch die Ausstrahlung würde\nsein Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und seine noch nicht abgeschlossene Resozialisierung gefährdet.\n\n Das Landgericht wies den Antrag mit dem angegriffenen Urteil zurück. Es führte in         7\nder Begründung aus, der Beschwerdeführer zu 1) habe nicht konkret dargelegt, wie\nes durch den Film zu einer Identifizierung seiner Person und einer Gefährdung seiner\nResozialisierung kommen könne. Der Beschwerdeführer zu 1) lebe seit 1992 unter\nseinem wahren Namen in Freiheit. Er sei keinen Vorwürfen und Vorbehalten seiner\nUmgebung ausgesetzt. Zwar könne der Film die Tat erneut in das öffentliche Bewußtsein rücken und das Interesse der Zuschauer an dem Schicksal der Täter wecken. Bei der anonymen Darstellung sei aber für jemand, der die Täter nicht ohnehin\nkenne, eine Identifizierung kaum möglich.\n\n 2. Das Saarländische Oberlandesgericht wies die gegen das landgerichtliche Urteil         8\ngerichtete Berufung zurück (vgl. NJW-RR 1998, S. 745). Zur Begründung führte es\n\n\n                                          3/13\n\nim wesentlichen aus:\n\n  Ausgehend von den Maßstäben, die das Bundesverfassungsgericht 1973 im                  9\nLebach-Urteil entwickelt habe, müsse der Beschwerdeführer zu 1) die Ausstrahlung\ndes Fernsehfilms über die von ihm begangene Straftat hinnehmen. Der entscheidende Unterschied zwischen dem Dokumentarspiel des ZDF und der nunmehr zu beurteilenden Sendung liege darin, daß die Täter in dem von SAT 1 produzierten Fernsehspiel nicht zu identifizieren seien. Der Beschwerdeführer zu 1) werde nicht\nnamentlich erwähnt und auch nicht bildlich gezeigt. Die Geschehnisse seien verfremdet. Die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten blieben im Dunkeln. Anders als das\nZDF habe SAT 1 für die filmische Darbietung des Soldatenmords auch nicht die Sendeform eines Dokumentarspiels gewählt. Zwar werde der Film von Erläuterungen des\nfrüheren Münchener Polizeipräsidenten begleitet. Die Erläuterungen seien aber als\nszenische Blöcke nicht in den Handlungsrahmen eingebettet. Außerdem zeichne der\nFilm - abgesehen von der Straftat - kein negatives Bild der Täter. Die homosexuelle\nKomponente in der Verbindung der Täter werde allenfalls angedeutet und schon gar\nnicht für sich genommen als verwerflich dargestellt. Eine Prangerwirkung, die Zuschauern Anlaß zu näherer Befassung mit den Tätern geben könne, gehe von dem\nFilm nicht aus.\n\n Überdies sei der mittlerweile eingetretene Zeitabstand zu der Tat zu berücksichtigen. Aufsehen und Empörung über das Verbrechen seien seit langem verklungen.\nEs könne nicht mehr angenommen werden, daß sich die Zuschauer durch die Sendung veranlaßt sehen würden, Nachforschungen über die Täter anzustellen. Das Geschehen werde nur noch als kriminalhistorischer Vorgang wahrgenommen. Zudem\nsei der gesellschaftliche Bewußtseinswandel zu beachten. Der Resozialisierungsgedanke habe in der Gesellschaft heute stärkeren Rückhalt als früher. Es sei unwahrscheinlich, daß die Ausstrahlung des Films die Resozialisierung des Beschwerdeführers zu 1) gefährde.\n\n Im Licht von Art. 5 Abs. 1 und 3 GG könne es einem Sender nicht untersagt werden,      11\nden Soldatenmord zum Gegenstand einer filmischen Darstellung zu machen, wenn\ndabei eine Identifizierung der Täter ausgeschlossen sei. Sosehr das Anliegen des\nBeschwerdeführers zu 1), nach seiner Strafverbüßung als Person nicht mehr mit der\nTat in Verbindung gebracht zu werden, nachvollziehbar sei, so wenig könne ein Täter\nverlangen, daß das Ereignis als ungeschehen aus der öffentlichen Erinnerung getilgt\nwerde.\n\n 3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer zu 1) eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Zur\nBegründung führt er im wesentlichen aus:\n\n Das Oberlandesgericht habe zwar den Konflikt zwischen der Rundfunkfreiheit und         13\nseinem Persönlichkeitsrecht erkannt, dem Resozialisierungsgedanken aber nicht das\nerforderliche Gewicht beigemessen. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sicherten einen autonomen Bereich privater Lebensge-\n\n\n                                         4/13\n\nstaltung. Dazu gehöre das Recht, in diesem Bereich \"für sich zu sein, sich selbst zu\ngehören\". Das Recht am eigenen Bild und am gesprochenen Wort, erst recht aber\ndas Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Persönlichkeit gehörten zum\nSchutzbereich von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.\n\n Die Abwägung zwischen den Belangen der Rundfunkfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht müsse zu seinen Gunsten ausfallen. Nach 30 Jahren übersteige sein\nRecht, \"allein gelassen zu werden\", das Interesse der Fernsehanstalt an Einschaltquoten. Seine Resozialisierung sei noch nicht abgeschlossen. Von dem Film gehe eine neue und zusätzliche Beeinträchtigung für ihn aus. Der Umstand, daß er weder\nnamentlich genannt noch im Bild gezeigt werde, ändere daran nichts. Gegenstand\nder Fernsehsendung sei kein fiktiver Kriminalfall, sondern \"der Fall Lebach\". Dieser\nerwecke auch heute noch, gerade im Saarland, großes Interesse. Er und seine beiden Mittäter seien bei der Ankündigung des Films für den ursprünglich vorgesehenen\nSendetermin im Dezember 1996 in einer Fernsehzeitschrift mit Bild und Namen gezeigt worden. Speziell in seinem Fall komme hinzu, daß er 1969 als Justizbeamter\nbeim Amtsgericht L. beschäftigt gewesen sei. Dieses wesentliche Persönlichkeitsmerkmal mache ihn besonders erkennbar, auch wenn das Amtsgericht in dem Film in\neine fiktive Stadt verlegt worden sei.\n\n  Unzutreffend seien die Ausführungen des Oberlandesgerichts zur Resozialisierung.     15\nEs bestehe nach wie vor eine Tendenz in der Gesellschaft, entlassene Straftäter abzulehnen. Im übrigen sei es seine eigene Sache, ob er seiner Umgebung seine Vergangenheit offenbare oder nicht. Er müsse damit rechnen, daß sich Mitmenschen\nnach dem Film mit der Darstellung des schrecklichen Verbrechens von ihm abwendeten. Personen, die über seine Vergangenheit nicht informiert seien, könnten ihn als\nTäter von damals ausmachen. Im Ergebnis wirke die öffentliche Berichterstattung damit seiner Resozialisierung entgegen. Dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit\nsei durch die ausgiebige Medienberichterstattung nach der Tat, während der Fahndung und vor allem während des Prozesses Genüge getan.\n\n 4. Das Saarländische Justizministerium hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen. Die Gegnerin des Ausgangsverfahrens (SAT 1) hat\ndie angegriffenen Entscheidungen verteidigt.\n\n                                        III.\n  1. In dem Verfahren 1 BvR 755/98 erstritt der - nach wie vor inhaftierte - zweite    17\nHaupttäter (Verfügungskläger) im Ausgangsverfahren eine einstweilige Verfügung,\nmit welcher dem Sender die Ausstrahlung des Films untersagt wurde. Auf den Widerspruch von SAT 1 hin bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung und führte zur Begründung im wesentlichen aus:\n\n  Den grundrechtlichen Belangen des Verfügungsklägers sei der Vorrang vor der          18\nPressefreiheit einzuräumen. Unstreitig befinde sich der Verfügungskläger in der Entlassungsphase. Lediglich seine fehlende Einwilligung stehe der bedingten Entlas-\n\n\n                                        5/13\n\nsung noch entgegen. Das ändere aber nichts an seinem Resozialisierungsinteresse,\nda es ihm obliege, darüber zu entscheiden, ob und wann er die Einwilligung erteile.\nDas Resozialisierungsinteresse des Verfügungsklägers sei betroffen, obwohl er in\ndem Film verfremdet dargestellt werde. Für Personen, denen er als Täter der\nLebach-Morde bekannt sei oder denen er nach seiner Entlassung begegne, sei eine\nIdentifizierung möglich. Zudem sei die Wirkung des Films auf den Verfügungskläger\nselbst zu berücksichtigen. Wie das Bundesverfassungsgericht 1973 im Lebach-Urteil\nfestgestellt habe, bestehe bei einer Ausstrahlung die Gefahr, daß die erneute bildhafte Konfrontation mit der Tat den Täter auf den Stand der Tatzeit zurückwerfe und\nihm die entmutigende Überzeugung vermittele, noch immer als Täter von damals angesehen zu werden.\n\n Auf seiten der Beschwerdeführerin zu 2) streite die Rundfunkfreiheit. Sie habe argumentiert, es bestehe ein Interesse an den Taten, deren Besonderheit und geschichtsprägendem Charakter, der Abschreckung potentieller Täter und der Vertrauensbildung bei der Bevölkerung in die Ermittlungen der Polizei. Ein konkretes, von Art. 5\nAbs. 1 Satz 2 GG umfaßtes Interesse an der Ausstrahlung habe SAT 1 damit aber\nnicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Deshalb falle die Güterabwägung im konkreten Fall zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus.\n\n 2. Die Berufung der Beschwerdeführerin zu 2) hat das Oberlandesgericht Koblenz          20\nmit dem angegriffenen Urteil zurückgewiesen (vgl. AfP 1998, S. 328). Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 22, 23 KUG sowie Art.\n2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. § 23 KUG sei allerdings im Licht von Art.\n5 Abs. 1 GG auszulegen. Demnach sei hier eine Güterabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers, insbesondere seines Anspruchs auf Resozialisierung, und der Freiheit der Berichterstattung geboten.\n\n  Der Film über den Soldatenmord verletze das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers. Zur freien Entfaltung der Persönlichkeit gehöre das Recht, \"sich selber zu\ngehören\". Der Anspruch des Verfügungsklägers, nach 27 Jahren Strafhaft ungestört\nwieder in die Gesellschaft eingegliedert zu werden, könne durch die Sendung empfindlich beeinträchtigt werden. Sein Name werde zwar nicht genannt und sein Bild\nnicht gezeigt. Doch werde er als Haupttäter kenntlich. Der Unterschied zwischen dem\nFilm von SAT 1 und dem ZDF-Dokumentarfilm von 1972 sei nicht gewichtig. Die äußeren Umstände des Geschehens würden detailgetreu wiedergegeben. Die Persönlichkeit der einzelnen Täter, insbesondere diejenige des Verfügungsklägers, werde\ndem Zuschauer mit allen ihren zum Teil äußerst negativen Eigenschaften vorgeführt.\nDie Gespräche zwischen den Tätern vermittelten den Eindruck, als seien sie so geführt worden. Auch die erläuternden Hinweise des Polizeipräsidenten führten zu dem\ndokumentarischen Eindruck der Sendung.\n\n Überdies sei der Verfügungskläger auch identifizierbar. Dies gelte zwar nicht für       22\nFernsehzuschauer, die ihn bislang nicht kannten. Personen aus seinem früheren und\nderzeitigen Umfeld könnten in ihm aber denjenigen, der die Tat vorangetrieben und\n\n\n\n                                         6/13\n\nbeherrscht habe, erkennen. Die Ausstrahlung der Sendung wäre auch mit einer Gefährdung für die Wiedereingliederung des Klägers in die Gesellschaft verbunden. Das\nRecht eines Straftäters auf Resozialisierung sei eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dabei komme es auf den Zeitpunkt der Entlassung\nund die bislang fehlende Zustimmung des Klägers nicht an. Die Resozialisierung sei\nein wesentliches Ziel des Strafvollzugs. Je länger der Täter für seine Straftat gebüßt\nhabe, desto größer sei sein Anspruch darauf, endlich mit der Sache \"in Ruhe gelassen\" und nicht gegen seinen Willen wieder mit ihr konfrontiert zu werden. Durch eine Sendung über die Tat könne die Wiedereingliederung in die Gesellschaft gestört\nwerden und sich beim Täter die unbegründete Befürchtung einstellen, er werde abgelehnt.\n\n  Abgesehen davon, daß jede Art der Berichterstattung Grundrechtsschutz genieße,           23\nspreche im konkreten Fall kein weiterer Gesichtspunkt für einen Vorrang der Rundfunkfreiheit. Straftaten gehörten zwar zum Zeitgeschehen, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien sei. Es gehe aber nicht mehr um die Befriedigung eines aktuellen\nInformationsinteresses. Wie das Bundesverfassungsgericht 1973 im Lebach-Urteil\nentschieden habe, setze das Persönlichkeitsrecht mit zunehmendem zeitlichen Abstand zur Tat dem Interesse der Medien an Informationsvermittlung Grenzen. Die Tat\nhabe mit der 27jährigen Freiheitsstrafe ihre gerechte Sühne gefunden. Eingriffe in\nden Persönlichkeitsbereich eines Täters, die über die mit der aktuellen Berichterstattung verbundenen Nachteile hinausgingen, seien in der Regel nicht gerechtfertigt. Im\nvorliegenden Fall bestehe das Interesse von SAT 1 allein darin, spannende Unterhaltung zu zeigen. Gegenüber diesem Interesse habe das Recht des Verfügungsklägers\nauf Resozialisierung Vorrang.\n\n 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin zu 2) eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.\n\n Sie macht unter anderem geltend, daß es in bezug auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht der Grundrechtsträger selbst sein könne, der authentisch den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich definiere. Das gelte auch für das \"Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person\". Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittele kein pauschales und absolut wirkendes\nRecht, von jedermann in Ruhe gelassen zu werden. Es bedürfe einer Differenzierung\nzwischen der Intimsphäre, Privatsphäre und Sozialsphäre. Ein Verhalten, das Sozialkontakt auslöse und in die Öffentlichkeit ausstrahle - wie eine Straftat -, falle nicht\nmehr in den Bereich vollständig geschützter privater Innerlichkeit. Ein Straftäter könne seine Tat - auch nach Verbüßung einer Strafhaft - nicht zur Intim- oder Privatsphäre erklären. Er habe zwar einen Resozialisierungsanspruch, aber keinen Anspruch\ndarauf, daß er mit der Tat nicht mehr konfrontiert werde. Andernfalls träte die mit Art.\n1 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Konsequenz ein, daß die Opfer der Straftat\ngleichsam aus dem Bewußtsein der Nachwelt gestrichen würden.\n\n Ferner sei dem grundrechtsgeschützten Anliegen der Medien Rechnung zu tragen.             26\n\n\n\n                                          7/13\n\nNicht nur die aktuelle Berichterstattung sei vom Gewährleistungsbereich der Grundrechte erfaßt. Der Anspruch des Täters beschränke sich deshalb darauf, im Interesse\nseiner Resozialisierung nicht mit Namen genannt oder im Bild gezeigt zu werden.\nWenn dies nicht geschehe, stehe der Resozialisierungsgedanke einer Berichterstattung nicht im Weg. Sonst würden sich außerhalb der aktuellen Berichterstattung publizistische Tabuzonen herausbilden.\n\n  4. Der Verfügungskläger hat die angegriffenen Entscheidungen verteidigt. Seine Situation sei gleichzusetzen mit jener, in der sich der Tatbeteiligte, der 1973 Verfassungsbeschwerde erhoben habe, damals befunden habe. Er stehe kurz vor der Entlassung. Allerdings könne er heute nicht mehr seinem erlernten Beruf nachgehen.\nIhm bleibe nur, sich in L. in dem familieneigenen Ladenlokal selbständig zu machen.\nSollte der Film ausgestrahlt werden, könne er aber auch in dieses Umfeld nicht zurückkehren. Denn der Film erinnere das Publikum auch an die Charaktereigenschaften der Beteiligten. Das Publikum würde das Konstrukt der Inszenierung (Vergröberung, Anreicherung, frei erfundene Dialoge, szenische Übersteigerung) mit seiner\nPerson gleichsetzen. Ihm gehe es nicht um eine rückwirkende Immunisierung seiner\nSozialsphäre, sondern um den Schutz seiner Privat- und Intimsphäre.\n\n Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat von einer Stellungnahme abgesehen.\n\n                                         B.\n\n                                         I.\n  Die von SAT 1 erhobene Verfassungsbeschwerde 1 BvR 755/98 ist zur Entscheidung anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1\nSatz 2 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen\nfür eine stattgebende Kammerentscheidung gemäß § 93 c BVerfGG liegen vor. Die\nfür die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. neben dem Lebach-Urteil - BVerfGE 35, 202 - vor allem BVerfGE 97, 391). Korrespondierend dazu liegen die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG mit\nBlick auf die von dem Beschwerdeführer zu 1) erhobene Verfassungsbeschwerde 1\nBvR 348/98 nicht vor.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 755/98 ist begründet.                                  30\n\n  1. Die angegriffenen Entscheidungen beeinträchtigen die Beschwerdeführerin zu 2)      31\nin ihrem Grundrecht auf Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Rundfunkfreiheit ist in ihrem Kern Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 95, 220 <234>). Sie gewährleistet, daß die Gestaltung des Programms wie auch der einzelnen Sendungen Sache des Rundfunks bleibt und sich an publizistischen Kriterien ausrichten kann.\nDiese Freiheit beschränkt sich nicht auf politische Programme, sondern umfaßt eben-\n\n\n                                         8/13\n\nso die unterhaltenden (vgl. BVerfGE 35, 202 <223>). Das Verbot, eine bestimmte\nSendung auszustrahlen, berührt daher die Rundfunkfreiheit in ihrem Kern.\n\n  2. a) Die Rundfunkfreiheit ist allerdings nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet   32\nihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem an den allgemeinen Gesetzen.\nZu diesen gehören auch die Vorschriften, auf die die angegriffenen Entscheidungen\ngestützt worden sind. Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften ist Sache der\nZivilgerichte. Doch müssen sie dabei dem eingeschränkten Grundrecht Rechnung\ntragen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 ff.>; stRspr). Das verlangt regelmäßig eine Abwägung zwischen dem eingeschränkten Grundrecht und dem Rechtsgut,\nin dessen Interesse es eingeschränkt worden ist. Sie ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Vorschriften vorzunehmen und hat\ndie Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob die Grundrechte bei Auslegung und Anwendung des Zivilrechts hinreichend Berücksichtigung gefunden haben. Ein verfassungsrechtlicher\nFehler, der zur Beanstandung der zivilgerichtlichen Entscheidungen führt, liegt vor,\nwenn Grundrechte gänzlich übersehen oder in ihrer Bedeutung und Tragweite, insbesondere im Umfang ihres Schutzbereichs, verkannt worden sind und die Entscheidung auf diesem Fehler beruht.\n\n b) Die Abwägung, die die rheinland-pfälzischen Zivilgerichte im vorliegenden Fall         33\nvorgenommen haben, hält der verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand.\n\n  Bei der Abwägung fällt neben der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG das        34\nallgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG\nins Gewicht, dessen Schutz die von den Zivilgerichten herangezogenen Vorschriften\nbezwecken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht bezieht sich neben anderem auf\nDarstellungen der Person durch Dritte (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>). Der Schutz,\nden das Grundrecht insoweit vermittelt, wirkt aber nicht im Sinn eines generellen Verfügungsrechts über sämtliche Informationen oder Bewertungen, die Dritte hinsichtlich\neiner Person äußern. Das Grundrecht entfaltet seinen Schutz vielmehr gegenüber\nsolchen Darstellungen, die das Persönlichkeitsbild des Einzelnen in der Öffentlichkeit\nverfälschen oder entstellen oder seine Persönlichkeitsentfaltung, etwa durch die von\nihr ausgehenden Stigmatisierungsgefahren, erheblich beeinträchtigen (vgl. BVerfGE\n97, 391 <403 f.>).\n\n Eine derartige Beeinträchtigung liegt auch in Darstellungen, die die Wiedereingliederung von Straftätern in die Gesellschaft nach Verbüßung der Strafe wesentlich zu\nerschweren drohen (vgl. BVerfGE 35, 202 <220>). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern aber keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit der Tat konfrontiert zu werden. Ein solches Recht läßt sich weder dem Lebach-Urteil von 1973 noch anderen Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts entnehmen. Im Lebach-Urteil hat das Bundesverfassungsgericht lediglich festgestellt, daß das Persönlichkeitsrecht vor einer zeitlich un-\n\n\n\n                                          9/13\n\nbeschränkten Befassung der Medien mit der \"Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre\" Schutz bietet (vgl. BVerfGE 35, 202 <233>). Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse war\ndamit nicht gemeint. Entscheidend ist vielmehr stets, in welchem Maß eine Berichterstattung die Persönlichkeitsentfaltung beeinträchtigen kann (vgl. BVerfGE 97, 391\n<403>).\n\n  Auch die Verbüßung der Strafhaft führt nicht dazu, daß ein Täter den Anspruch erwirbt, mit der Tat \"allein gelassen zu werden\". Mit der Strafverbüßung ist dem Strafanspruch des Staates Genüge getan. Das Verhältnis des Täters zu sonstigen Dritten,\ninsbesondere den Medien, bleibt davon unberührt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im Lebach-Urteil 1973 auch nicht auf den Umstand abgestellt,\ndaß der damalige Beschwerdeführer seine Strafe weitgehend verbüßt hatte. Maßgeblich für die Beurteilung war vielmehr die Gefährdung der Resozialisierung, falls\ndas ZDF-Dokumentar-Fernsehspiel ausgestrahlt worden wäre. Die Resozialisierung\neines Straftäters ist ein genuin persönlichkeitsrelevantes Anliegen von hohem Rang,\ndas selbst dann zu beachten wäre, wenn ein Täter keine oder nur eine sehr kurze\nFreiheitsstrafe verbüßt hätte.\n\n  c) Die Umstände, die im Lebach-Urteil dazu führten, daß die Folgen der Darstellung         37\nder Straftat im Fernsehen als so schwerwiegend für den Beschwerdeführer angesehen wurden, daß sein Schutzbedürfnis das Interesse der Rundfunkanstalt an der Berichterstattung überwog, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.\n\n  Im Lebach-Fall ergab sich die besondere Schwere der Beeinträchtigung der Person            38\ndaraus, daß die Fernsehberichterstattung über eine aufsehenerregende Straftat in\nForm eines Dokumentarspiels unter Namensnennung und Abbildung des Täters vorgesehen war (vgl. BVerfGE 35, 202 <230>). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war gerade für eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote\nzu rechnen (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 227 f.). In engem zeitlichen Zusammenhang mit\nder Haftentlassung ausgestrahlt, hätte das Dokumentarspiel wegen der Breitenwirkung und Suggestivkraft des Fernsehens die Resozialisierung des Betroffenen erheblich erschwert, wenn nicht gar verhindert (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 238 ff.). Aber\nauch ohne zeitliche Nähe zur Haftentlassung können die möglichen Folgen eines Berichts über eine schwere Straftat für die freie Entfaltung der Persönlichkeit gravierend\nsein und zu Stigmatisierung, sozialer Isolierung und einer darauf beruhenden grundlegenden Verunsicherung des Betroffenen führen (vgl. BVerfGE 97, 391 <404>). Diese Folgen sind auch dann noch möglich, wenn die Tat bereits lange Zeit zurückliegt.\nGerade ein Mord ist derart persönlichkeitsbestimmend, daß der Mörder mit der Tat\npraktisch lebenslang identifiziert wird.\n\n  Im vorliegenden Fall läßt sich allerdings nicht feststellen, daß eine \"den Täter identifizierende Sendung\" geplant ist, von der die befürchteten negativen Auswirkungen\nausgehen könnten. Das Oberlandesgericht Koblenz hat zwar - anders als die saarländischen Gerichte - festgestellt, daß der Verfügungskläger durch die SAT\n\n\n\n                                          10/13\n\n1-Sendung identifizierbar sei. Es hat eine Identifikationsmöglichkeit aber ausdrücklich nur in bezug auf Personen bejaht, denen der Verfügungskläger ohnehin schon\nals Tatbeteiligter der Lebach-Morde bekannt ist. Hinsichtlich dieser Personen führt\nder Film indes nicht zu einer \"erheblichen Beeinträchtigung\" der Persönlichkeitsbelange. Denn auch für diese Personen, die den Verfügungskläger als \"Lebach-Mörder\"\nkennen, ist diese Kenntnis für das Verhältnis zu dem Verfügungskläger bestimmend.\nDie nochmalige Auseinandersetzung mit seiner Tat mag zwar deren Einstellung kurzfristig beeinflussen. Es ist aber nicht wahrscheinlich, daß die Ausstrahlung des Films\nzu einer erstmaligen oder erneuten Stigmatisierung oder Isolierung des Verfügungsklägers führt.\n\n  Auch die Resozialisierung des Verfügungsklägers erscheint durch die Ausstrahlung          40\ndes Films nicht gefährdet, weil der Film nach den Feststellungen der Zivilgerichte\nPersonen, die den Verfügungskläger nicht als Täter kennen, keine Identifizierungsmöglichkeit gibt. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, mittels entsprechender Recherchen die Namen der Täter herauszufinden. Angesichts des Zeitabstands der Tat von\nnunmehr 30 Jahren liegt diese Gefahr aber äußerst fern. Auch mit Blick auf Personen, die den Verfügungskläger kennen und ihn deshalb als Täter der Lebach-Morde\nidentifizieren können, gehen für die Resozialierung keine beeinträchtigenden Wirkungen aus. Diese Personen mögen zwar in ihren (Vor-)Urteilen über den Verfügungskläger bestärkt werden. Daß der Film aber eine bisher nicht vorhandene Ablehnung\ngegenüber dem Verfügungskläger hervorrufen könnte, ist aufgrund der Darstellungsweise nicht ersichtlich. Dabei ist ebenfalls der Zeitablauf seit der Tat zu berücksichtigen. Mit dem zeitlichen Abstand zu einer Tat verblaßt in aller Regel die Empörung\nüber das Handeln der Täter, welches zu Ablehnung und belastender Identifikation\ndes Täters mit der Tat führen kann.\n\n  d) Zugleich haben die Gerichte die Bedeutung der Rundfunkfreiheit nicht hinreichend berücksichtigt. Sie sind davon ausgegangen, es gebe - abgesehen davon, daß\njede Art der Berichterstattung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unterfalle - im konkreten Fall\nkaum weitere Gesichtspunkte, die für einen Vorrang der Rundfunkfreiheit stritten.\nDas ist nicht zutreffend.\n\n  Angesichts des Umstandes, daß das Grundrecht in erster Linie die Freiheit der             42\nRundfunkveranstalter bei der Programmgestaltung schützt, ist das Verbot einer Sendung stets ein erheblicher Eingriff in das Grundrecht. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Sendung weniger informierenden als unterhaltenden Charakter\nbesitzt. Auch die Unterhaltung gehört zum klassischen Rundfunkauftrag, wie er aus\nArt. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgt (vgl. BVerfGE 73, 118 <158>). Im übrigen erschöpft sich\ndie untersagte Sendung nicht in Unterhaltung. Sie gibt vielmehr in unterhaltender\nForm zeitgeschichtliche Aspekte wieder. In der Tat und den Motiven der Täter, vor allem aber in der Reaktion der Strafverfolgungsbehörden und der Öffentlichkeit, liegt\nauch eine Aussage über den Zustand der Gesellschaft im Jahr 1969. Mit dem Verbot\nwird daher nicht nur die Ausstrahlung einer bestimmten Unterhaltungssendung verhindert, sondern zugleich generell die Möglichkeit unterbunden, anhand der filmi-\n\n\n                                          11/13\n\nschen Darstellung eines Verbrechens eine bestimmte, zeitgeschichtlich interessante\nPhase zu thematisieren.\n\n e) Die unzutreffende Bestimmung des Schutzbereichs der einschlägigen Grundrechte und die Verkennung der Unterschiede zwischen den konkreten Umständen,\ndie dem Lebach-Urteil und den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegen, haben sich auch entscheidungserheblich ausgewirkt. Es läßt sich nicht ausschließen,\ndaß die Gerichte zu einem anderen Ergebnis gelangt wären, wenn sie Bedeutung\nund Tragweite der Grundrechte richtig eingeschätzt hätten.\n\n                                        III.\n  Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 348/98 hat demgegenüber keine Aussicht auf          44\nErfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>). Das folgt im wesentlichen aus den soeben dargelegten Erwägungen. Die saarländischen Gerichte haben in verfassungsrechtlich nicht\nzu beanstandender Weise ausgeführt, daß der Film eine Identifizierung des Beschwerdeführers zu 1) nicht ermögliche und von daher nicht geeignet sei, dessen Resozialisierung zu gefährden. Sie haben dabei insbesondere darauf abgestellt, daß\nder Beschwerdeführer zu 1) seit sieben Jahren unter seinem echten Namen in Freiheit lebt und keinen Vorbehalten seiner Umgebung ausgesetzt sei. Aufgrund der verfremdeten Darstellung des Beschwerdeführers zu 1) gehe von dem Film keine Prangerwirkung aus. Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß die\nGerichte aufgrund dieser Feststellungen der Rundfunkfreiheit den Vorrang vor den\nPersönlichkeitsbelangen des Beschwerdeführers zu 1) eingeräumt haben.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 45\n\n              Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                        12/13\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. November 1999 - 1 BvR 348/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. November 1999 - 1 BvR 348/98 - Rn. (1 - 45), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991125_1bvr034898.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991125.1bvr034898\n\n\n\n\n                                    13/13\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991125_1bvr034898.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-25/1-bvr-348-98","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991125_1bvr034898.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991125_1bvr034898.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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