{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991123.2bvr145598","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-11-23","aktenzeichen":"2 BvR 1455/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1455/98 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerden\n1. des Herrn Dr. S...,\n2. der Frau S...\n\n       gegen a) den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 1998 - VI R 187/\n                97 -,\n\n              b) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 1997 - 5 K 210/96 -,\n\nmittelbar gegen §§ 9, 12, 33 EStG\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                  Richterin Präsidentin Limbach,\n                                  die Richter Kirchhof\n                                  und Jentsch\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. November 1999 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                      Gründe:\n\n                                         A.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die einkommensteuerrechtliche         1\nBehandlung zusammenveranlagter Eltern mit vier minderjährigen Kindern in dem\nFall, in dem beide Eltern berufstätig waren, in dem Streitjahr 1995 verfassungswidrig\nwar.\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts Baden-         2\nWürttemberg vom 11. September 1997, mit dem ihre Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 1995 abgewiesen worden ist, sowie gegen den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 1998, mit dem ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung\nder Revision als unbegründet zurückgewiesen worden ist.\n\n Die Beschwerdeführer wurden im Streitjahr 1995 zusammenveranlagt. Sie waren            3\nbeide berufstätig. Ihre vier Kinder waren zu Beginn des Streitjahres 8, 11, 14 und 16\n\n\n\n                                         1/7\n\nJahre alt.\n\n  2. Zur Haushaltsführung und Betreuung ihrer Kinder beschäftigten sie eine Haushaltshilfe in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis, für das ihnen im\nStreitjahr Aufwendungen in Höhe von 15.864 DM entstanden. Diese machten sie erfolglos als Werbungskosten, hilfsweise als außergewöhnliche Belastung geltend. Eine steuerliche Berücksichtigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG kam nach dem Wortlaut\nnicht in Betracht, da dieser im Streitjahr für Ehepaare voraussetzte, daß zwei Kinder\nunter zehn Jahren dem Haushalt angehörten.\n\n 3. Die gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtete Klage wurde mit Urteil des             5\nFinanzgerichts Baden-Württemberg vom 11. September 1997 abgewiesen. Entgegen der Auffassung der Kläger verstießen die gesetzlichen Regelungen der §§ 9, 12\nund 33 EStG im Streitfall nicht gegen Grundrechte. So habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluß vom 24. September 1992 (1 BvR 1443/89,\nNJW 1993, S. 647) erneut seine bereits früher geäußerte Auffassung (unter Hinweis\nauf Beschluß des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober\n1984 - 1 BvR 24/84 -, HFR 1985, S. 238) bestätigt, wonach die einkommensteuerliche Nichtberücksichtigung von Kosten für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe\n(Kinderfrau, Kinderpflegerin) zur Kinderbetreuung bei zusammenveranlagten und\nbeiderseits berufstätigen Ehegatten in der Regel verfassungsrechtlich unbedenklich\nsei.\n\n Insbesondere könne es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 1           6\nGG darstellen, wenn Kosten für Unterhalt und Betreuung von Kindern nur im Rahmen\ndes \"Kinderlastenausgleichs\" und grundsätzlich nur pauschal - ohne Beachtung der\nEinzelfälle - berücksichtigt würden.\n\n 4. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde wurde mit               7\nBeschluß des Bundesfinanzhofs vom 6. Juli 1998 zurückgewiesen. Der Senat halte\neinstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für\nerforderlich. Die Beteiligten seien davon unterrichtet worden und hätten Gelegenheit\nzur Stellungnahme gehabt.\n\n                                           II.\n Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG.                           8\n\n  § 12 Nr. 1 EStG stelle sich als willkürliche Regelung dar, weil hierdurch der \"Betrieb\"   9\nFamilie gegenüber jeder anderen Wirtschaftseinheit ohne ausreichenden sachlichen\nGrund benachteiligt werde. Dies verstoße insbesondere gegen Art. 6 Abs. 1 GG und\nspreche nach Auffassung der Beschwerdeführer dem \"besonderen Schutz der Familie\" Hohn. Deshalb sei die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe bei der Besteuerung des Einkommens beider Ehegatten von Verfassungs wegen geboten, wenn die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses mit der\nHaushaltshilfe zeitlich und sachlich mit der (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung\ndurch den zuvor die Kinder versorgenden und betreuenden Elternteil zusammenfalle\n\n\n                                           2/7\n\nund damit deutlich werde, daß die Haushaltshilfe ausschließlich notwendig ist, um\ndie Erwerbstätigkeit eines Elternteils zu ermöglichen. Eine andere Auslegung sei familienfeindlich.\n\n  Die Regelung des § 12 Nr. 1 EStG verstoße jedenfalls dann gegen Art. 6 Abs. 1 GG,    10\nwenn entsprechende Betreuungsaufwendungen steuerlich unberücksichtigt blieben,\nobwohl neben einem unter zehnjährigen Kind weitere drei Kinder, die ebenfalls noch\nder Betreuung und Pflege bedürften, vorhanden seien. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, daß in anderen Rechtsgebieten, insbesondere dem Unterhaltsrecht,\ndiesem Bedarf entsprechend Rechnung getragen werde, der Steuergesetzgeber jedoch eine grundlegend andere Wertung getroffen habe. Dies führe zu einer unerträglichen, sachlich nicht gerechtfertigten Andersbehandlung in einem wichtigen Teil der\nRechtsordnung, die mit Art. 3 und Art. 20 GG (Rechtsstaatsgebot) nicht zu vereinbaren sei.\n\n  Die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG (in der bis zum Jahre 1996 geltenden Fassung) enthaltene Regelung verletze ebenfalls Art. 6 Abs. 1 GG. Insbesondere werde hierdurch\nder Tatsache, daß auch Kinder, welche das Alter von zehn Jahren überschritten hätten und trotzdem noch erheblichen familiären Arbeits- und Betreuungsaufwand verursachten, nicht ausreichend Rechnung getragen. Dabei werde auch schlichtweg negiert, daß gerade im Falle einer größeren Familie wegen der notwendigerweise\numfassenderen \"Infrastruktur\" ein deutlicherer Arbeits- und auch Finanzaufwand entstehe. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG vorgenommene Grenzziehung sei daher objektiv\nwillkürlich und verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n Auch der Ausschluß von Aufwendungen für eine Haushaltshilfe von der Abzugsmöglichkeit nach § 33 Abs. 1 EStG sei mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, da\ndadurch ganz speziell die nur in Familien auftretenden besonderen Lasten ohne\nsachlichen Grund den Betroffenen in vollem Umfang auferlegt würden. Wenigstens\neine \"Härtefallregelung\" über § 33 EStG sei zum Schutz der größeren Familien dringend geboten.\n\n                                        III.\n In dem Verfahren hat das Bundesministerium der Finanzen namens der Bundesregierung Stellung genommen.\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und ihre Annahme ist auch nicht zur\nDurchsetzung der gerügten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).\n\n                                         I.\n 1. Die von ihr zur steuerlichen Berücksichtigung des Kinderbetreuungs- und -          15\nerziehungsbedarfs aufgeworfenen Fragen sind durch Beschluß des Zweiten Senats\n\n\n\n                                         3/7\n\nvom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216) geklärt.\n\n a) Der Senat hat in diesem Beschluß § 33c Abs. 1 bis 4 EStG für mit Art. 6 Abs. 1      16\nund Abs. 2 GG nicht vereinbar erklärt, weil diese Regelungen die eheliche Erziehungsgemeinschaft erwerbstätiger Eltern gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften benachteiligen (vgl. BVerfGE 99, 216 <235 ff.>). Er hat weiter festgestellt,\ndaß der Betreuungsbedarf eines Kindes unabhängig von Krankheit, Behinderung\noder Erwerbstätigkeit der Eltern besteht und die auf diesem Bedarf beruhende Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit deswegen bei allen Eltern zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 99, 216 <240 f.>).\n\n  Der Senat hat mit Beschluß vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216) auch § 32          17\nAbs. 7 EStG für unvereinbar erklärt mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil die Regelung die eheliche gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften benachteiligt (vgl.\nBVerfGE 99, 216 <218 ff.>). Er hat weiter entschieden, das Einkommensteuergesetz\nvernachlässige die Aufwendungen der Eltern, die den Kindern die persönliche Entfaltung und ihre Entwicklung zur Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit ermöglichen (Erziehungsbedarf). Für die Bemessung dieses von allen Eltern zu befriedigenden Erziehungsbedarfs ihrer Kinder gibt der bisherige Haushaltsfreibetrag eine\nzahlenmäßige Orientierung, die je nach Kinderzahl abzustufen ist (vgl. BVerfGE 99,\n216 <241 f.>).\n\n b) Soweit die Beschwerdeführer als eheliche Erziehungsgemeinschaft in den angegriffenen Entscheidungen von der Anwendung der beanstandeten Normen ausgeschlossen worden sind, beruhen diese nicht auf einer nichtigen oder unanwendbaren\nRechtsgrundlage und geben keine Veranlassung zur Annahme der Verfassungsbeschwerden nach § 93a Abs. 2b BVerfGG.\n\n  Da der Zweite Senat in seiner Entscheidung ausdrücklich die Weitergeltung der als     19\nverfassungswidrig erkannten Vorschriften angeordnet hat, bleiben diese die rechtmäßige Grundlage der Entscheidungen. Die Anordnung der Weitergeltung der Vorschriften bedeutet, daß die Fachgerichte diese Vorschriften bis zum Ablauf der entsprechenden Frist anzuwenden und ihren Entscheidungen weiterhin zugrunde zu legen\nhaben. Sie ist notwendig, weil im Falle der Nichtigkeit oder Unanwendbarkeit die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung des Betreuungsaufwandes und eines\nHaushaltsfreibetrages gänzlich entfallen und damit eine Rechtslage geschaffen worden wäre, die mit Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG noch weniger vereinbar wäre als die\nbeanstandeten Normen (vgl. BVerfGE 99, 216 <244>). Damit blieb die Begünstigung\nder Alleinerziehenden i.S.d. § 33c Abs. 2 und § 32 Abs. 7 EStG erhalten. Die Einbeziehung der übrigen Eltern kann dagegen erst durch eine entsprechende Neuregelung des Gesetzgebers, zu der dieser verpflichtet wurde, erreicht werden. Bis zum\nAblauf der jeweiligen Frist ist das bisherige Recht als Übergangsrecht hinzunehmen.\nDie Beschwerdeführer werden daher zur Zeit durch die angegriffenen Entscheidungen, soweit diese auf dem Ausschluß von den Begünstigungen des § 33c und § 32\nAbs. 7 EStG beruhen, nicht i.S.d. § 93a Abs. 2b BVerfGG beschwert.\n\n\n\n                                         4/7\n\n 2. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 8          20\nEStG in der bis 1996 geltenden Fassung wenden, liegen die Annahmevoraussetzungen ebenfalls nicht vor.\n\n  a) Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben. Die gerügte Verletzung des        21\nArt. 3 und des Art. 6 GG dadurch, daß Eheleute mit nur einem Kind den steuerlichen\nAbzugsbetrag nicht in Anspruch nehmen konnten, ist seit dem 28. Dezember 1996\nweggefallen. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis kann nun\nunabhängig von der Anzahl der Kinder steuerlich geltend gemacht werden. Für nicht\nmehr geltendes Recht besteht aber in der Regel kein über den Einzelfall hinausgreifendes Interesse an der Klärung der Verfassungsmäßigkeit nach Außerkrafttreten\nder entsprechenden Norm (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>).\n\n b) Eine besondere Beschwer ist insoweit ebenfalls nicht gegeben. Die Regelung          22\ndes § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG konnte die verfassungswidrige Vernachlässigung des\nKinderbetreuungsbedarfs nicht allgemein kompensieren (vgl. BVerfGE 99, 216\n<238>), weil sie nicht allen Eltern mit Kindern unter 16 Jahren zugute kam. Der Ausschluß von dieser Regelung stellt für sich keinen schweren Nachteil i.S.d. § 93a Abs.\n2b BVerfGG dar.\n\n                                         II.\n Die Beschwerdeführer haben keinen Anspruch darauf, mit den Beschwerdeführern           23\ngleichgestellt zu werden, die an den mit dem Beschluß vom 10. November 1998 entschiedenen Verfassungsbeschwerde-Verfahren beteiligt waren.\n\n 1. Solange eine verfassungsrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung beim         24\nBundesverfassungsgericht anhängig ist, besteht bereits ein Anlaß zu ihrer Klärung.\nWeiteren Verfassungsbeschwerden, die diese Fragen erneut aufwerfen, kommt daher weder für eine verfassungsgerichtliche Grundsatzentscheidung noch hinsichtlich\nder Behandlung anhängiger Einsprüche oder Klagen eine entsprechende \"Anstoßwirkung\" zu.\n\n 2. Zwar haben die Beschwerdeführer bereits vor Erlaß der Entscheidung des Senats vom 10. November 1998 Verfassungsbeschwerden eingelegt, denen damals\nebenso wie die dem entschiedenen Verfahren zugrundeliegenden Verfassungsbeschwerden grundsätzliche Bedeutung zukam. Ihre vor dem Beginn der Beratungen\nzur maßgeblichen Entscheidung eingelegten Verfassungsbeschwerden waren damit\ngrundsätzlich ebenfalls geeignet, eine Klärung der verfassungsrechtlichen Fragen\nherbeizuführen; sie entfalten jedoch keine \"Anstoßwirkung\" mehr.\n\n  3.a) Der Senat hat dementsprechend in seiner Entscheidung vom 10. November            26\n1998 eine Ausnahme von der angeordneten Fortgeltung der Regelungen, soweit sie\nfür verfassungswidrig erkannt wurden, ausschließlich für die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fälle angeregt. Im übrigen ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob die Neuregelung auch die Beschwerdeführer in den vorliegenden Verfahren begünstigen wird (vgl. BVerfGE 87, 153 <180>). Eine entsprechende\n\n\n                                         5/7\n\nRegelung liegt derzeit noch nicht vor.\n\n b) Das deutsche Verfassungsprozeßrecht enthält derzeit keine Regelung, die eine      27\nBegünstigung von Anlaßfällen unabhängig von einem entsprechenden Ausspruch in\nder Grundsatzentscheidung allgemein anordnet, so daß es auch insoweit zur Zeit an\neiner rechtlichen Grundlage fehlt (zum österreichischen Recht vgl. H. G. Ruppe, Der\nAnlaßfall, in: Holoubek/Lang <Hrsg.>, Das verfassungsgerichtliche Verfahren in\nSteuersachen, 1998, S. 175 <182 f.>).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 28\n\n\n               Limbach                   Kirchhof          Jentsch\n\n\n\n\n                                            6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n23. November 1999 - 2 BvR 1455/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. November 1999 - 2 BvR 1455/98 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991123_2bvr145598.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991123.2bvr145598\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-23/2-bvr-1455-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":4},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-23/2-bvr-1455-98","retrieved":"2026-07-10 10:44:46.886092+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-11-23/2-bvr-1455-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-11-23","dockets":["2 BvR 1455/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991123.2bvr145598","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991123.2bvr145598"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.11.1999 – 2 BvR 1455/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-23/2-bvr-1455-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":6},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":6},{"id":"EStG/12","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"12","label":"§ 12 EStG","mentions":4},{"id":"EStG/33","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"33","label":"§ 33 EStG","mentions":4},{"id":"EStG/10","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"10","label":"§ 10 EStG","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"EStG/32","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"32","label":"§ 32 EStG","mentions":2},{"id":"EStG/9","law":"EStG","abbreviation":"EStG","ref":"9","label":"§ 9 EStG","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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