{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991119.2bvr056598","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-11-19","aktenzeichen":"2 BvR 565/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 565/98 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Prof. Dr. G...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Menge und Koll.,\n                   Düstere-Eichen-Weg 50, Göttingen -\ngegen a) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 27. Februar\n         1998 - 13 A 18/97 und 35/97 -,\n\n       b) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 13. Januar\n          1998 - 13 A 35/97 -,\n\n       c) die Disziplinarverfügung des Niedersächsischen\n          Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 18. September 1997 - Z 2\n          A.1-03 150/1-1.1(13) -,\n\n       d) mittelbar § 93 Abs. 1 NHG\n\nund    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Kirchhof,\n                                Jentsch\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 19. November 1999 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird\nabgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die    1\nVerfassungsbeschwerde wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG unzulässig ist (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>).\n\n Der angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 27. Februar 1998 ist dem    2\nBeschwerdeführer nach eigenen Angaben am 4. März 1998 zugestellt worden. Die\nFrist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde lief danach am Montag, dem 6. April\n\n\n                                         1/4\n\n1998, ab. Die am 7. April 1998 eingegangene Verfassungsbeschwerde ist deshalb\nverspätet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist dem Beschwerdeführer nicht\nzu gewähren, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, daß er ohne Verschulden verhindert war, die versäumte Frist einzuhalten (§ 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\n\n Zwar hat sein Bevollmächtigter einen zulässigen Weg der Einreichung fristgebundener Schriftsätze gewählt, indem er die Verfassungsbeschwerde mittels Telefax erhoben hat. Mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionstüchtigen Sendegeräts\nund der zutreffenden Eingabe der Empfängernummer allein hat er das zur Fristwahrung Gebotene allerdings nicht getan. Denn er hat mit der Übermittlung nicht so\nrechtzeitig begonnen, daß unter gewöhnlichen Umständen mit ihrem Abschluß am\nTage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 1. August 1996, NJW 1996, S. 2857).\n\n  Ausweislich der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung hat er am 6. April 1998      4\nerstmals um 23.54 Uhr versucht, die Verfassungsbeschwerde zu senden. Wie er zutreffend annimmt, scheiterte eine Übermittlung bis 24.00 Uhr, weil das Telefaxempfangsgerät des Bundesverfassungsgerichts in diesem Zeitraum durch eine andere\neingehende Sendung belegt war. Eine solche Belegung ist kein einer technischen\nStörung gleichzuachtender Umstand, der dem Beschwerdeführer nicht angelastet\nwerden könnte, sondern ein gewöhnliches Ereignis, auf das sich ein Rechtssuchender einstellen muß. Gerade die Abend- und Nachtstunden werden wegen günstigerer\nTarife oder wegen drohenden Fristablaufs genutzt, um Schriftstücke fristwahrend per\nTelefax zu übermitteln. Dies ist eine Erscheinung, die nicht nur beim Bundesverfassungsgericht, sondern bei Gerichten und Behörden allgemein zu beobachten ist und\ndie bereits Gegenstand der Rechtsprechung war (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom\n13. November 1996, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 206; ferner: BGH, Beschluß vom\n26. Juni 1996, NJW-RR 1996, S. 1275 f.). Ihr hätte daher - nicht anders als beispielsweise der allgemein bekannten Tatsache eines täglichen Auftretens von Verkehrsstauungen an einem bestimmten Ort bei Nutzung des PKW zur Wahrnehmung eines\nGerichtstermins (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung: BVerfG, Zweiter Senat, 3.\nKammer, Beschluß vom 13. September 1993, Strafverteidiger 1994, S. 113) - durch\neinen zeitlichen \"Sicherheitszuschlag\" Rechnung getragen werden müssen.\n\n  Es kann dahingestellt bleiben, welcher Abstand von 24.OO Uhr für den erstmaligen       5\nVersuch der Übermittlung der Verfassungsbeschwerde einzuhalten war, um einen\nAnspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu begründen. Denn der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat mit dem Sendebeginn gleichsam bis zur\nletzten Minute zugewartet. Ausweislich der Angaben auf dem nach Mitternacht eingegangenen Telefax nahm die Übertragung der elf Seiten umfassenden Verfassungsbeschwerde zumindest vier Minuten in Anspruch. Hiernach verblieb ihm allenfalls eine Zeitreserve von zwei Minuten. Diese Spanne ist derart knapp, daß ihm der\nVorwurf mangelnder Sorgfalt, der dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist (§ 93 Abs.\n2 Satz 6 BVerfGG), nicht erspart werden kann.\n\n\n\n                                          2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    6\n\n\n            Limbach                Kirchhof   Jentsch\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n19. November 1999 - 2 BvR 565/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. November 1999 - 2 BvR 565/98 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991119_2bvr056598.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991119.2bvr056598\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-19/2-bvr-565-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-19/2-bvr-565-98","retrieved":"2026-07-10 10:44:45.579140+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-11-19/2-bvr-565-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-11-19","dockets":["2 BvR 565/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991119.2bvr056598","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991119.2bvr056598"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 19.11.1999 – 2 BvR 565/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-19/2-bvr-565-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDer Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird\nabgelehnt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93","label":"§ 93 BVerfGG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"VwGO/60","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"60","label":"§ 60 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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