{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991116_1bvr182194","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991116.1bvr182194","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-11-16","aktenzeichen":"1 BvR 1821/94","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1821/94 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau O...,\n2. des Herrn O...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Sven Illert und Partner,\n                   Widenmayerstraße 28, München -\ngegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 2. September 1994\n         - 18 W 2264/94 -,\n\n       b) den Beschluß des Oberlandesgerichts München vom 29. März 1994 - 18\n          U 4707/92 -,\n\n       c) den Beschluß des Landgerichts München I vom 6. Juni 1994 - 6 O\n          24663/91 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\nam 16. November 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDer Streitwertfestsetzungsbeschluß des Oberlandesgerichts München vom 29.\nMärz 1994 - 18 U 4707/92 - sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München\nvom 2. September 1994 - 18 W 2264/94 - und des Landgerichts München I vom 6.\nJuni 1994 - 6 O 24663/91 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus\nArtikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.\nDie Beschlüsse des Oberlandesgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird an\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen.\nDer Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/7\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Streitwertfestsetzung in einem zivilgerichtlichen Verfahren.\n\n                                          I.\n 1. Die Beschwerdeführer waren gemeinschaftlich Miteigentümer eines Wohngrundstücks. Die Grundstückshälfte der Beschwerdeführerin zu 1) war mit einer erstrangigen Grundschuld im Nennwert von zuletzt 2,4 Mio. DM sowie zwei nachrangigen\nHöchstbetragshypotheken belastet. Die Grundstückshälfte wurde zwangsversteigert.\nDabei wurde nur die Grundschuld in Höhe von 2,4 Mio. DM in das geringste Gebot\naufgenommen. Sie valutierte zu diesem Zeitpunkt noch in Höhe von 1,6 Mio. DM.\n\n  Während des Zwangsversteigerungsverfahrens verkauften die Beschwerdeführer                 3\ndas Grundstück an die Klägerin des Ausgangsverfahrens. Dabei erwarb die Klägerin\ndie Grundstückshälfte der Beschwerdeführerin zu 1) im Rahmen der Zwangsversteigerung und die Grundstückshälfte des Beschwerdeführers zu 2) freihändig. Nachdem das Bargebot in Höhe von 1,7 Mio. DM von der Klägerin erbracht und im wesentlichen an die Gläubigerbank ausgekehrt worden war, erklärte sich diese für befriedigt.\nDaraufhin wurden die Grundschuld sowie die beiden Höchstbetragshypotheken gelöscht. Gleichzeitig wurden aber - auf Veranlassung des Vollstreckungsgerichts - gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) zwei Sicherungshypotheken (§ 128 ZVG)\nzugunsten der Gläubiger der nachrangigen Höchstbetragshypotheken über jeweils\n2,4 Mio. DM eingetragen.\n\n Im Ausgangsverfahren begehrte die Klägerin von den Beschwerdeführern die Löschung der beiden Sicherungshypotheken. Das Landgericht wies die Klage ab, da\nsich ein entsprechender Löschungsanspruch aus dem Kaufvertrag nicht ergebe.\nNoch während des Berufungsverfahrens gelang es der Klägerin, die Zustimmung der\nGläubiger zur Löschung der Sicherungshypotheken zu erhalten. Die Sicherungshypotheken wurden gelöscht. Daraufhin erklärten die Parteien den Rechtsstreit mit\nwechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Mit\nBeschluß vom 29. März 1994 legte das Oberlandesgericht den Beschwerdeführern\ndie Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO auf. Diesen Beschluß greifen\ndie Beschwerdeführer mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht an.\n\n 2. Mit dem angegriffenen Beschluß vom gleichen Tag setzte das Oberlandesgericht             5\nden Streitwert für das Berufungsverfahren bis zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen auf 2,4 Mio. DM fest. Zur Begründung führte es aus:\n\n Verfahrensgegenstand sei ein Löschungsantrag für zwei eingetragene Ersatzrechte             6\nvon jeweils 2,4 Mio. DM gewesen. Da die beiden Ersatzrechte aber insgesamt nur\nForderungen der nachrangigen Gläubiger in Höhe von 2,4 Mio. DM sichern sollten,\nbleibe es bei einem Streitwert von 2,4 Mio. DM. Ein niedrigerer Betrag sei nicht anzusetzen. Bei der Löschung einer Hypothek sei stets der Nennbetrag der Hypothek\n\n\n                                          2/7\n\nmaßgebend, unabhängig davon, ob die der Hypothek zugrunde liegende und zu sichernde Forderung noch bestehe oder erloschen sei.\n\n  Das Landgericht schloß sich der oberlandesgerichtlichen Streitwertfestsetzung für       7\ndie erste Instanz an. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Diese beiden Beschlüsse greifen die Beschwerdeführer ebenfalls an.\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung           8\nihrer Grundrechte aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie tragen im wesentlichen vor:\n\n  Es sei umstritten, welcher Streitwert einem Antrag auf Löschung einer nicht mehr        9\nvalutierten Grundschuld oder Sicherungshypothek beizumessen sei. Die Auffassung,\ninsoweit sei stets auf den Nennwert der Forderung abzustellen, lasse sich mit der\nVerfassung nicht vereinbaren. Eine den beiden Sicherungshypotheken zugrunde liegende Forderung sei für das wirtschaftliche Interesse der Klägerin des Ausgangsverfahrens ohne Belang gewesen. Aus Rechtsgründen habe es sich hier um nichtvalutierte Sicherungshypotheken gehandelt. Da der Löschung entgegenstehende\nAnsprüche Dritter nicht existiert hätten, habe sich das gesamte wirtschaftliche Interesse der Klägerin an dem Rechtsstreit auf das Risiko reduziert, die Kosten der Löschung zuzüglich einer etwaigen anwaltlichen Beratung selbst aufbringen zu müssen. Für die Löschung der beiden Sicherungshypotheken seien insgesamt nur 3.710\nDM angefallen. Setze man die Kosten einer anwaltlichen Beratung mit 15.000 DM an,\nhabe das wirtschaftliche Interesse an dem Rechtsstreit nicht über 20.000 DM betragen. Tatsächlich seien aber bei einem Gegenstandswert von 2,4 Mio. DM allein in der\nersten Instanz Prozeßkosten in Höhe von 80.000 DM entstanden.\n\n Die angegriffenen Entscheidungen verstießen überdies gegen das Willkürverbot.           10\nNach § 6 Satz 2 ZPO könne der Geschäftswert eines Streits um ein Pfandrecht nie\nhöher sein als der Wert der belasteten Sache. Obwohl das Oberlandesgericht davon\nausgegangen sei, daß die mit den Sicherungshypotheken belastete Eigentumshälfte\neinen Verkehrswert von 1,2 Mio. DM gehabt habe, habe das Gericht den Gegenstandswert auf das Doppelte festgesetzt. Das sei mit § 6 Satz 2 ZPO unter keinem\ndenkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar.\n\n 4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Rechtsnachfolgerin der Klägerin des           11\nAusgangsverfahrens sowie das Bayerische Staatsministerium der Justiz Stellung genommen.\n\n Die Rechtsnachfolgerin der Klägerin hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Sie hat dabei insbesondere betont, daß es im Ausgangsverfahren keineswegs sicher gewesen sei, ob die den zu löschenden Sicherungshypotheken zugrunde liegenden Forderungen noch valutierten. Die Gläubiger der\nSicherungshypotheken hätten stets darauf beharrt, daß ihre Forderungen nach wie\nvor bestünden. Es sei mithin keineswegs allein um eine formale Grundbuchposition\ngestritten worden. Erst gegen Zahlung einer erheblichen Summe hätten die Gläubi-\n\n\n\n                                          3/7\n\nger ihre Zustimmung zur Löschung der Sicherungshypotheken erteilt.\n\n Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für          13\nbegründet. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich zwar noch nicht daraus, daß die\nGerichte hier in wortgenauer Anwendung des § 6 Satz 1 ZPO den Streitwert nach\ndem Nennwert der dem Sicherungspfandrecht zugrunde liegenden Forderung bemessen hätten. Diese Auslegung sei trotz der beachtlichen Gründe, die gegen sie\neingewandt würden, jedenfalls dann verfassungsrechtlich vertretbar, wenn - wie hier -\nder \"wirkliche Wert\" des Rechtsstreits umstritten sei. Es verstoße aber gegen das\nWillkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, daß die Gerichte entgegen § 6 Satz 2 ZPO einen\nStreitwert von 2,4 Mio. DM festgesetzt hätten, obwohl die umstrittene Grundstückshälfte nur 1,2 Mio. DM wert gewesen sei.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           14\nDurchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen\nvor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung\ndes Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 85, 337).\n\n  1. Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich auch     15\nfür bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten die Gewährleistung eines wirkungsvollen\nRechtsschutzes (vgl. BVerfGE 85, 337 <345>). Der Zugang zu den Gerichten darf\nnicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>). Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip\nergebende Justizgewährungsanspruch schließt es allerdings nicht aus, daß der Gesetzgeber für die Inanspruchnahme der Gerichte Gebühren erhebt. Die entsprechenden Vorschriften müssen aber der Bedeutung des Justizgewährungsanspruchs im\nRechtsstaat Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 85, 337 <345 f.>).\n\n Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es auch, daß die Kosten des Rechtsstreits         16\nnach §§ 91 ff. ZPO regelmäßig von der unterliegenden Partei zu tragen sind. Mit der\nBedeutung des Justizgewährungsanspruchs ist es aber nicht vereinbar, wenn einer\nPartei dabei Kosten entstehen, die außer Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert des\nVerfahrensgegenstandes stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs regelmäßig\ndann zu bejahen, wenn es nicht nur um geringfügige Beträge geht und wenn schon\ndas Gebührenrisiko für eine Instanz das wirtschaftliche Interesse eines Beteiligten an\ndem Verfahren erreicht oder sogar übersteigt (vgl. BVerfGE 85, 337 <347 f.>).\n\n Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine klagende Partei. Sie finden auch dann        17\nAnwendung, wenn eine Partei durch den Kläger in einen Prozeß gezogen wird. Die\nbeklagte Partei hat dann zwar den Zugang zu den Gerichten nicht von sich aus ge-\n\n\n                                          4/7\n\nsucht. Sie steht aber regelmäßig vor der Frage, ob sie den Anspruch des Klägers erfüllen oder sich dagegen zur Wehr setzen soll. Entscheidet sie sich zur Verteidigung,\nmuß sie mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung rechnen. In ihrer Freiheit zu entscheiden, ob sie einen Anspruch erfüllen oder es auf einen Prozeß ankommen lassen soll, wäre sie in rechtsstaatlich nicht mehr zu vertretender Weise beeinträchtigt,\nwenn bereits die Kosten einer Gerichtsinstanz ihr wirtschaftliches Interesse an einer\nRechtsverteidigung überstiegen.\n\n 2. Die angegriffenen Entscheidungen genügen diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben nicht.\n\n  a) Der Fall zwingt allerdings nicht zur Klärung der in Rechtsprechung und Schrifttum   19\numstrittenen Frage, ob es von Verfassungs wegen stets unzulässig ist, den Streitwert\neines Anspruchs auf Löschung einer Grundschuld oder Sicherungshypothek auch\ndann in wortgenauer Anwendung von § 6 Satz 1 ZPO nach dem Nennwert der zugrunde liegenden Forderung zu bestimmen, wenn die Forderung nicht mehr (voll) valutiert ist (vgl. zu diesem Problem OLG Köln, KostRsp § 6 Nr. 78 mit Anmerkung Lappe; OLG Celle, MDR 1977, S. 935; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO,\n57. Aufl., 1999, § 6 Rz. 12). Jedenfalls im vorliegenden Fall war es aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen, daß der wirtschaftliche Wert des Verfahrens\nfür die Beschwerdeführer weit unter dem festgesetzten Streitwert von 2,4 Mio. DM\nlag.\n\n  b) Die Beschwerdeführer hätten - wenn sie den strittigen Anspruch ohne Prozeß erfüllt hätten - für die Löschung der beiden Sicherungshypotheken Gebühren in Höhe\nvon insgesamt 3.710 DM zahlen müssen (§§ 68, 62 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 23\nAbs. 2, 32 KostO). Hinzu wären Notarkosten gekommen, die für die Löschungsanträge und die beglaubigten Löschungsbewilligungen der Gläubiger der Sicherungshypotheken anfielen. Die Notarkosten betrugen tatsächlich 2.653,12 DM. Dies ergibt sich\naus dem Vortrag der Klägerin aus dem Regreßprozeß, den diese nach dem Abschluß des Ausgangsverfahrens beim Landgericht München I angestrengt hatte (Az.\n10 O 24437/94).\n\n  Allerdings war es zu Beginn des Ausgangsverfahrens umstritten, ob die Klägerin         21\nnoch zuzahlungspflichtig gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 ZVG war und ob folglich die nachrangigen Gläubiger, zu deren Gunsten die Sicherungshypotheken eingetragen worden waren, eine vermögenswerte Rechtsposition innehatten oder ob sie verpflichtet\nwaren, kostenlos der Löschung der Sicherungshypotheken zuzustimmen. Die Frage\nist im Ausgangsverfahren letztlich nicht verbindlich entschieden worden. Tatsächlich\nmußte aber die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Zuge der Vergleichsgespräche\nmit den Gläubigern der Sicherungshypotheken insgesamt nur 17.017 DM aufbringen,\ndamit diese sich zur Abgabe der Löschungsbewilligungserklärungen bereitfanden.\nAuch das ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag aus dem Regreßprozeß.\n\n Die Beschwerdeführer hätten mithin - legt man die von der Klägerin vorgetragenen        22\nZahlen zugrunde - für die Erfüllung des Anspruchs an Gerichts- und Notarkosten so-\n\n\n                                          5/7\n\nwie als \"Abstandssumme\" an die Gläubiger einen Betrag von insgesamt 23.381,12\nDM aufwenden müssen. Selbst wenn man die Kosten einer anwaltlichen Beratung\nhinzurechnet und berücksichtigt, daß die Zahlung an die Gläubiger der Sicherungshypotheken ohne den anhängigen Rechtsstreit möglicherweise höher als 17.017\nDM ausgefallen wäre, lagen die tatsächlichen Kosten, die für die Erfüllung des Löschungsanspruchs aufzubringen waren, offensichtlich weit unter dem Betrag von etwa 80.000 DM, den die Beschwerdeführer bei einem Streitwert in Höhe von 2,4\nMio. DM an Gerichts- und Anwaltsgebühren für bereits eine Instanz zahlen mußten.\nDas verletzt den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Justizgewährungsanspruch der Beschwerdeführer.\n\n  c) Die Gerichte hätten die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits   23\nfür die Beschwerdeführer bei der Streitwertfestsetzung auch berücksichtigen können.\nEs ist vom Bundesverfassungsgericht insoweit nicht zu entscheiden, ob dies mittels\nverfassungskonformer Auslegung des § 6 ZPO (in diesem Sinn Lappe, a.a.O., S. 31)\noder durch eine Wertfestsetzung durch Schätzung gemäß § 3 ZPO (so OLG Köln, BB\n1995, S. 952) zu geschehen hat.\n\n 3. Es bedarf danach keiner Entscheidung mehr, ob die angegriffenen Beschlüsse          24\nüberdies gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.\n\n  4. Es ist im vorliegenden Fall angezeigt, allein die Beschlüsse des Oberlandesgerichts aufzuheben. Zwar verletzt auch der angegriffene Beschluß des Landgerichts\ndie Grundrechte der Beschwerdeführer. Das Bundesverfassungsgericht kann sich\naber darauf beschränken, die letztinstanzliche Gerichtsentscheidung aufzuheben,\nauch wenn die vorausgegangene Entscheidung mit angegriffen war und ebenfalls die\nverfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer verletzt hatte. Eine solche Beschränkung ist veranlaßt, wenn damit im Einzelfall den Interessen der Beschwerdeführer besser gedient ist als mit der Aufhebung sämtlicher Entscheidungen. Das kann\ninsbesondere der Fall sein, wenn die Beschwerdeführer ein besonderes Interesse an\neiner raschen, abschließenden Klärung der Sache haben, hinter dem etwaige Kostennachteile und der Verlust von gerichtlichen Instanzenzügen zurücktreten, und\nwenn eine solche Klärung durch die Fortführung des letztinstanzlichen gerichtlichen\nVerfahrens gefördert werden kann (vgl. BVerfGE 84, 1 <5>). So liegt der Fall hier.\n\n Das Oberlandesgericht muß sich ohnehin mit der Sache befassen, um den Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen. Es dient deshalb dem Interesse aller\nVerfahrensbeteiligten, wenn das Oberlandesgericht zugleich im Rahmen der Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß über die Streitwertfestsetzung für\ndie erste Instanz entscheidet.\n\n 5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.                  27\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                   28\n\n\n               Papier                Grimm                   Hömig\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n16. November 1999 - 1 BvR 1821/94\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 16. November 1999 - 1 BvR 1821/94 - Rn. (1 - 28), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991116_1bvr182194.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991116.1bvr182194\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991116_1bvr182194.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-16/1-bvr-1821-94","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991116_1bvr182194.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991116_1bvr182194.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-16/1-bvr-1821-94","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991116_1bvr182194.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:44.526767+00:00"}}