{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991111.2bvr199299","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-11-11","aktenzeichen":"2 BvR 1992/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1992/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Dr K...,\n\ngegen a) den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15.\n         Oktober 1999\n         - 5 M 2916/99 -,\n\n       b) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover vom 14. Juni 1999 - 2\n          B 2008/99 -\n\nund    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Kirchhof,\n                                 Jentsch\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. November 1999 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG (vgl. hierzu: BVerfGE 90,         1\n22 <24 ff.>; 96, 245 <248>) liegen nicht vor.\n\n  1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung kommt bereits im           2\nHinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht in Betracht. Dieser fordert, daß der Betroffene über das Gebot der Erschöpfung des\nRechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung\nzu erwirken oder zu verhindern. Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der nicht eingreift, wenn ein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung steht, auf dem die Beseitigung oder Verhütung des behaupteten Verfassungsverstoßes ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erreicht werden kann\n(stRspr; vgl. BVerfGE 74, 102 <113 f.>; 78, 58 <68 f.>). So liegt es hier.\n\n\n\n                                         1/4\n\n  Das Niedersächsische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten ist offensichtlich bereit, den Beschwerdeführer in den Justizdienst des Landes zu übernehmen, sofern er sich als der für das angestrebte Amt nach Eignung, Befähigung\nund fachlicher Leistung beste Bewerber erweist und das Land Sachsen-Anhalt seiner\nVersetzung zustimmt. Diese Zustimmung - gegebenenfalls im Rechtsweg - zu erstreiten, hat der Beschwerdeführer bislang offenbar unterlassen. Daß ihm ein entsprechendes Vorgehen nicht zuzumuten wäre, weil ein auf seine \"Freigabe\" gerichteter\nRechtsbehelf unzulässig wäre, kann nicht festgestellt werden (vgl. OVG Münster,\nZBR 1985, S. 351 f.; Lemhöfer in: Plog/Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 26 Rn. 18). Es ist auch nicht ersichtlich, daß ihm der Versuch, seinen jetzigen Dienstherrn zu einer solchen \"Freigabe\" zu bewegen, deshalb nicht angesonnen\nwerden könnte, weil sich schon jetzt absehen ließe, daß er in der Sache eindeutig\naussichtslos wäre.\n\n 2. Im übrigen haben die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.\n\n Eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG         5\nkann nicht festgestellt werden.\n\n  Nach ständiger, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Rechtsprechung der         6\nVerwaltungsgerichte ist die öffentliche Verwaltung im Rahmen der ihr zustehenden\nPersonal- und Organisationshoheit nicht gehindert, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches\nAmt aufgrund sachlicher Erwägungen einzuengen (vgl. z.B. BVerwG, ZBR 1981, S.\n228 und BVerwGE 68, 109 <113>). Solche Erwägungen liegen hier vor. Das Niedersächsische Ministerium der Justiz und für Europaangelegenheiten nimmt mit seiner\nEinstellungspraxis auf die Belange des Landes Sachsen-Anhalt Rücksicht, das derzeit zu einer Versetzung des Beschwerdeführers in den Zuständigkeitsbereich einer\nanderen Landesjustizverwaltung aus personalpolitischen Erwägungen nicht bereit\nist. Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch Art. 12 Abs. 1 GG gebieten, auf eine solche Rücksichtnahme zu verzichten und den Kreis der nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes auszuwählenden Bewerber um das in Rede stehende Amt entsprechend zu erweitern, so daß auch der Beschwerdeführer von ihm erfaßt würde. Der\nBeschwerdeführer hat auch nicht dargetan, daß das Niedersächsische Ministerium\nder Justiz und für Europaangelegenheiten das Erfordernis der \"Freigabebereitschaft\"\nnicht in allen vergleichbaren Fällen einheitlich handhabte.\n\n  Hinsichtlich der weiteren mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen fehlt           7\nes an der gebotenen Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG),\nweil sie nicht zum Gegenstand des an das Oberverwaltungsgericht gerichteten Antrags auf Zulassung der Beschwerde gemacht worden sind.\n\n Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).              8\n\n\n\n\n                                          2/4\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    9\n\n\n            Limbach                Kirchhof   Jentsch\n\n\n\n\n                                       3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n11. November 1999 - 2 BvR 1992/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 11. November 1999 - 2 BvR 1992/99 - Rn. (1 - 9), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991111_2bvr199299.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991111.2bvr199299\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-11/2-bvr-1992-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-11/2-bvr-1992-99","retrieved":"2026-07-10 10:44:43.243923+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-11-11/2-bvr-1992-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-11-11","dockets":["2 BvR 1992/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991111.2bvr199299","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991111.2bvr199299"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999 – 2 BvR 1992/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-11/2-bvr-1992-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/33","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"33","label":"Art 33 GG","mentions":2},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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