{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991111_1bvr255096","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991111.1bvr255096","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-11-11","aktenzeichen":"1 BvR 2550/96","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2550/96 -\n\n                                   In dem Verfahren\n                                         über\n                             die Verfassungsbeschwerde\n1. der Frau W...,\n2. des Herrn Sch...,\n3. des Herrn H...,\n4. des Herrn v. D...,\n5. des Herrn Dr. Frhr. v. W...,\n6. der Frau Frfr. v. M...,\n\n- Bevollmächtigte:1. Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck\n                     und Partner, Robert-Koch-Straße 2,\n                     Stuttgart,\n                     2. Rechtsanwälte Dr. Joachim Brauer\n                        und Partner, Hannoversche Straße 57,\n                        Celle -\n\ngegen § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5, § 2 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 1, 4 und 5, Nr. 9\n      Anlage 5 zu § 7, § 12 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstaben bb und dd,\n      Buchstabe d, Abs. 2 Buchstaben a bis c, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 sowie\n      § 17 der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) vom 20. Dezember 1995\n      (BGBl I S. 2072)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                   Vizepräsidenten Papier\n                                   und die Richter Grimm,\n                                   Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. November 1999 einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                       Gründe:\n\n                                          I.\n 1. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Vorschriften der Verordnung über den Erwerb land- und forstwirtschaftlicher Flächen, das Verfahren sowie den Beirat nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (Flächenerwerbsverordnung -\n\n\n                                          1/6\n\nFlErwV) vom 20. Dezember 1995 (BGBl I S. 2072). Im einzelnen wenden sich die\nBeschwerdeführer, die nach ihrem Vortrag Ansprüche auf Wiedergutmachung nach\ndem Ausgleichsleistungsgesetz haben und zur Teilnahme am Flächenerwerbsprogramm berechtigt sind, gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5, § 2 Abs. 5 Satz 2, § 6\nAbs. 1, 4 und 5, § 12 und § 17 FlErwV sowie gegen Nr. 9 der Anlage 5 zu § 7 FlErwV. Sie machen eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG geltend und begründen dies damit, daß sich die angegriffenen Vorschriften nicht im Rahmen der\nErmächtigung des § 4 Abs. 3 AusglLeistG hielten und deshalb nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG gehörten.\n\n 2. Zu der Verfassungsbeschwerde hat das Bundesministerium der Finanzen für die         2\nBundesregierung Stellung genommen. Es bezweifelt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und hält diese jedenfalls für unbegründet.\n\n                                         II.\n Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.\n\n 1. a) Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der in § 6 Abs. 4 FlErwV geregelten sogenannten Spurtprämie geltend machen, scheitert die Zulässigkeit\nder Verfassungsbeschwerde bereits am Erfordernis der eigenen Betroffenheit.\n\n  Wird Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen eine Rechtsverordnung erhoben,           5\nist die Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer durch die\nangegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl. etwa BVerfGE 68, 319 <325>). Eine Betroffenheit durch die Regelung\ndes § 6 Abs. 4 FlErwV machen lediglich die Beschwerdeführer zu 5 und 6 geltend.\nSie vertreten die Auffassung, es sei mit § 3 Abs. 7 Satz 4 AusglLeistG nicht vereinbar, daß § 6 Abs. 4 FlErwV für die Gewährung der sogenannten Spurtprämie verlange, daß bis zum 31. Dezember 1996 nicht nur der Kaufvertrag abgeschlossen, sondern auch die Bewirtschaftung der erworbenen Fläche übernommen worden sei. Die\nBeschwerdeführer können aber durch das Erfordernis der fristgerechten Übernahme\nder Flächenbewirtschaftung nicht in ihren Rechten verletzt worden sein; denn sie haben innerhalb der Frist schon keinen Kaufvertrag über Waldflächen abgeschlossen.\nDen dadurch bedingten Verlust der Kaufpreisminderung haben sie aber mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde nicht angegriffen. Das konnten sie in zulässiger\nWeise auch nicht tun, weil die insoweit einschlägigen Regelungen bereits in § 3 Abs.\n7 Satz 4 AusglLeistG enthalten sind.\n\n b) Auch soweit die Beschwerdeführer geltend machen, daß die Definition der Ortsansässigkeit in § 1 Abs. 3 FlErwV, die Gleichsetzung der Kommanditgesellschaft, bei\nder kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, mit juristischen Personen in § 1 Abs. 5 FlErwV sowie der in § 17 FlErwV vorgesehene Verkauf\nan sogenannte Nichtberechtigte durch die Ermächtigungsgrundlage in § 4 Abs. 3\n\n\n                                         2/6\n\nSatz 1 und 2 AusglLeistG nicht gedeckt sei, fehlt es an einer hinreichenden Betroffenheit in eigenen Rechten.\n\n Die Beschwerdeführer machen geltend, daß durch die genannten Vorschriften die            7\nZahl der zum Flächenerwerb Berechtigten über den Kreis der nach § 3 AusglLeistG\nBerechtigten hinaus erweitert werde und dadurch ihre eigenen Erwerbsmöglichkeiten\neingeschränkt würden. Sie haben jedoch nicht dargelegt, daß sie wegen des Vorhandenseins anderer Bewerber ihre in § 3 AusglLeistG vorgesehenen Ansprüche nicht\nverwirklichen können, wofür auch im übrigen nichts ersichtlich ist.\n\n  Dagegen spricht auch nicht, daß ein Teil der Beschwerdeführer in einem anderen          8\nVerfassungsbeschwerdeverfahren auch die Verfassungswidrigkeit des Ausgleichsleistungsgesetzes einschließlich der in dessen § 3 eingeräumten Erwerbsmöglichkeiten geltend gemacht hat. Sollte das Bundesverfassungsgericht dieses Gesetz für verfassungswidrig erklären und entscheiden, daß es verfassungsrechtlich geboten ist,\nden Beschwerdeführern weiterreichende Rückerwerbsmöglichkeiten zu eröffnen, als\ndies bisher in § 3 AusglLeistG geschehen ist, so bestünde zwar die theoretische\nMöglichkeit, daß aufgrund der angegriffenen Regelungen der Flächenerwerbsverordnung mehr Flächen als ohne diese Vorschriften bereits veräußert sein werden, was\ndie faktischen Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführer verringern könnte. Fraglich ist aber schon, ob eine solche tatsächliche Auswirkung eine eigene rechtliche Betroffenheit der Beschwerdeführer begründen kann oder ob es sich dabei nicht vielmehr nur um die Reflexwirkung einer Norm handelt, die für die Zulässigkeit einer\nVerfassungsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreicht (vgl. BVerfGE 34, 338 <340>; 78, 350 <354>). Jedenfalls aber scheidet eine hinreichende eigene Betroffenheit der Beschwerdeführer in\nAnbetracht des Umstandes aus, daß die angegriffenen Vorschriften der Flächenerwerbsverordnung den Kreis möglicher Käufer allenfalls in Randbereichen ausweiten,\nso daß angesichts des großen Umfangs der zur Veräußerung zur Verfügung stehenden Flächen nicht ersichtlich ist, daß spätere Erwerbsmöglichkeiten der Beschwerdeführer gerade durch diese Normen vereitelt werden könnten.\n\n c) Auch von einem Teil der angegriffenen Regelungen des § 12 FlErwV (Sicherung           9\nder Zweckbindung) werden die Beschwerdeführer nicht selbst betroffen. So richtet\nsich § 12 Abs. 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa FlErwV nur an juristische Personen; bei den Beschwerdeführern handelt es sich aber durchweg um natürliche Personen. Entsprechendes gilt für § 12 Abs. 2 FlErwV, der Regelungen für Gesellschaften\nmit beschränkter Haftung, Genossenschaften und Aktiengesellschaften enthält.\n\n 2. Soweit die Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des § 12 FlErwV im übrigen, des § 2 Abs. 5 Satz 2 FlErwV (Anrechnung benachbarter Flächen), des § 6 Abs.\n1 FlErwV (Bemessung des Kaufpreises für Waldflächen), des § 6 Abs. 5 FlErwV\n(Mindestkaufpreis für Waldflächen) und der Nr. 9 der Anlage 5 zu § 7 FlErwV (Abgabe einer Verzichtserklärung) rügen, scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde jedenfalls am Grundsatz der Subsidiarität.\n\n\n\n                                          3/6\n\n  Ist gegen eine mit der Verfassungsbeschwerde geltend gemachte Rechtsverletzung        11\nder Rechtsweg zulässig, kann die Verfassungsbeschwerde gemäß § 90 Abs. 2 Satz\n1 BVerfGG grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.\nDas gilt auch in Fällen unmittelbarer Betroffenheit durch eine Rechtsnorm. Nach dem\ninsoweit sinngemäß anwendbaren § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist eine Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts allerdings vor Erschöpfung des Rechtswegs möglich, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist und die Erschöpfung des Rechtswegs auch im Hinblick auf den Sinn des Subsidiaritätsprinzips,\neine vorherige Klärung der tatsächlichen und rechtlichen Fragen durch die allgemein\nzuständigen Gerichte zu gewährleisten, nicht geboten ist (vgl. BVerfGE 90, 128\n<136 f.>). Danach kommt ein Verzicht auf die Rechtswegerschöpfung hier nicht in\nBetracht.\n\n  Zwar ist die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung, weil die von den        12\nBeschwerdeführern erhobenen Rügen eine Vielzahl von Fällen betreffen. Von einer\nBeschreitung des Rechtswegs kann aber hinsichtlich der genannten Vorschriften\ndeshalb nicht abgesehen werden, weil eine vorherige Klärung der tatsächlichen und\ninsbesondere der mit ihnen verbundenen einfachrechtlichen Fragen durch die allgemein zuständigen Gerichte notwendig ist. Abgesehen davon besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Regel kein Anlaß zu einer sofortigen Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts, wenn bereits die allgemein\nzuständigen Gerichte einer Grundrechtsverletzung abhelfen können, wie dies bei\nNormen der Fall ist, die - wie Rechtsverordnungen - nicht dem Verwerfungsmonopol\ndes Bundesverfassungsgerichts unterliegen (vgl. BVerfGE 68, 319 <325 f.>). Für ein\nAbsehen vom Erfordernis einer Rechtswegerschöpfung müßte es folglich besondere\nGründe geben. Solche liegen im Fall der Beschwerdeführer nicht vor.\n\n  a) So kann der Beschwerdeführer zu 3, der sich gegen die in § 2 Abs. 5 Satz 2 FlErwV vorgesehene Anrechnung benachbarter Flächen auf den die Erwerbsmöglichkeiten begrenzenden Eigentumsanteil wendet, um Rechtsschutz bei den allgemein zuständigen Gerichten nachsuchen, wenn sein Kaufantrag von der Bodenverwertungsund -verwaltungsgesellschaft mbH (BVVG) wegen Überschreitung des zulässigen Eigentumsanteils abschlägig beschieden wird. Dabei wird das zuständige Gericht zunächst zu klären haben, ob es sich bei den vom Sohn des Beschwerdeführers bewirtschafteten Flächen tatsächlich um benachbarte Flächen im Sinne des § 2 Abs. 5\nSatz 2 FlErwV handelt. Daß diese Vorschrift \"Einzelheiten der Erwerbsmöglichkeit\nnach § 3\" AusglLeistG im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 AusglLeistG regelt, wird auch\nvom Beschwerdeführer zu 3 nicht bezweifelt. Ob die Norm aber auch mit der in § 3\nAbs. 3 Satz 4 Ausgl-LeistG durch den Gesetzgeber getroffenen Regelung vereinbar\nist oder ob - wie der Beschwerdeführer meint - nur ehemalige Treuhandflächen in die\nBerechnung einfließen dürfen, obliegt ebenfalls der Prüfung und Entscheidung durch\ndas dafür zuständige Gericht.\n\n b) Entsprechendes gilt für die in § 6 Abs. 1 FlErwV geregelte Bemessung des Kaufpreises für Waldflächen, die von den Beschwerdeführern zu 4 bis 6 gerügt wird. Nach\n\n\n                                         4/6\n\nderen Auffassung weicht die Kaufpreisermittlung nach § 6 Abs. 1 FlErwV von den\nVorgaben in § 3 Abs. 7 AusglLeistG ab und basiert auch nicht im Sinne des § 4 Abs.\n3 Satz 2 Nr. 1 AusglLeistG auf einem vergleichbaren Maßstab in Anlehnung an die\nBodenqualität. Das Bundesministerium der Finanzen hat dagegen in seiner Stellungnahme ausgeführt, daß der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 bis 6 FlErwV ermittelte Wert\nnahezu punktgenau den statistischen Durchschnittseinheitswert von 1935 treffe und\nnicht zu überhöhten Preisen führe. Das in der Flächenerwerbsverordnung gewählte\nVerfahren diene gerade dem Nachvollzug der Einheitswerte von 1935. Die Entscheidung, welche der beiden Auffassungen zutreffend ist, kann nur auf der Grundlage\ntatsächlicher und einfachrechtlicher Feststellungen, die zu treffen zuvörderst Aufgabe der allgemein zuständigen Gerichte ist, gefällt werden. In diesem Zusammenhang\nist erforderlichenfalls auch zu entscheiden, ob der in § 6 Abs. 5 FlErwV vorgesehene Mindestkaufpreis von 600 DM/ha mit den Regelungen des Ausgleichsleistungsgesetzes vereinbar und von der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 3 AusglLeistG\ngedeckt ist, wenn die Feststellungen ergeben, daß die Beschwerdeführer ohne den\nvorgesehenen Mindestkaufpreis einen niedrigeren Preis zu zahlen hätten.\n\n  c) Soweit die Beschwerdeführer überhaupt von den in § 12 FlErwV enthaltenen Regelungen zur Sicherung der Zweckbindung gegenwärtig betroffen sein können, ist\nauch hier die Erschöpfung des Rechtswegs erforderlich, bevor Verfassungsbeschwerde erhoben werden kann. Es haben zunächst die allgemein zuständigen Gerichte darüber zu befinden, ob die in der Vorschrift vorgesehenen Vertragsbestandteile, die der Spekulation mit den vergünstigt erworbenen Flächen vorbeugen sollen,\nvon der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 3 AusglLeistG gedeckt sind. Die Beschwerdeführer haben insoweit die Möglichkeit, etwa die BVVG zu verklagen, einen\nVertrag ohne entsprechende Regelungen abzuschließen.\n\n d) Dasselbe gilt für die in Nr. 9 der Anlage 5 zu § 7 FlErwV verlangte Abgabe der Erklärung, noch keine landwirtschaftlichen Treuhandflächen nach § 3 AusglLeistG vergünstigt erworben zu haben und auf diesen Erwerb unwiderruflich zu verzichten. Ist\ndie BVVG nicht bereit, einen Kaufvertrag ohne die von den Beschwerdeführern zu 4\nbis 6 für gesetzwidrig erachtete Verzichtserklärung abzuschließen, kann der Betroffene das zuständige Gericht anrufen, das dann zu prüfen hat, ob die Forderung der Abgabe einer solchen Erklärung mit den in § 3 AusglLeistG getroffenen Regelungen\nvereinbar und durch § 4 Abs. 3 AusglLeistG gedeckt ist.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).                     17\n\n\n               Papier                 Grimm                   Hömig\n\n\n\n\n                                          5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n11. November 1999 - 1 BvR 2550/96\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1999 - 1 BvR 2550/96 - Rn. (1 - 17), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991111_1bvr255096.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991111.1bvr255096\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991111_1bvr255096.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-11/1-bvr-2550-96","cited_norms":[{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":6},{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"FlErwV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991111_1bvr255096.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991111_1bvr255096.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-11/1-bvr-2550-96","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991111_1bvr255096.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:42.976872+00:00"}}