{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991111.1bvr075498","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-11-11","aktenzeichen":"1 BvR 754/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 754/98 -\n\n                               In dem Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerde\ndes Rechtsanwalts F...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Harro Gurland und Partner,\n                   Eugen-Langen-Straße 12, Köln -\ngegen den Beschluß des Anwaltsgerichts für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Köln vom 12. Februar 1998 - EV 289/97 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Richter Kühling,\n                                die Richterin Jaeger\n                                und den Richter Steiner\n\nam 11. November 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Der beschwerdeführende Rechtsanwalt beanstandet, daß ihm wegen berufswidriger Werbung eine Rüge erteilt wurde.\n\n                                       I.\n 1. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 18. September 1995 - im   2\nZusammenhang mit der Allgemeinen Nahrungs- und Genußmittelausstellung \"ANU-GA Köln\" - an den Bundesverband Obst- und Gemüseverarbeitende Industrie e.V.,\neinen Mandanten. Darin hieß es unter anderem:\n\n\"..., daß meine Anwaltsfirma als Mitglied der LEGALLIANCE EWIV, einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung von Anwälten, einen Stand auf der\nLEGALLIANCE haben wird.\n\n...                                                                              4\n\nInsbesondere am 01.10.95 (Sonntag), 02.10.95 (Montag) und 03.10.95 (Dienstag)    5\nwerden auch Anwaltskollegen von Mitgliedsfirmen der LEGALLIANCE in Holland,\nEngland, Frankreich und Italien präsent sein.\n\nWir werden uns erlauben, Sie auch auf Ihrem Stand auf der ANUGA während dieser   6\nTage besuchen, um allfällige Fragen zu besprechen.\n\n...\"                                                                             7\n\n\n\n                                       1/4\n\n  Neben anderen Anwälten von Mitgliedssozietäten der LEGALLIANCE EWIV war                       8\nauch der Beschwerdeführer auf dem im Schreiben vom 18. September 1995 erwähnten Stand anwesend.\n\n  Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Köln rügte unter Ausspruch einer Mißbilligung das Verhalten; die Rüge wurde vom Anwaltsgericht durch Beschluß vom 12.\nFebruar 1998 gebilligt: Das Betreiben eines für Anwaltsdienste werbenden Messestandes auf einer nichtjuristischen Fachmesse sowie die Teilnahme an einem solchen sei ein aufdringliches, reklamehaftes Herantreten an potentielle Mandanten,\nwelches nicht durch § 43 b der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - gedeckt sei.\nEs bestehe kein Anlaß, die Sache dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 177\ndes EWG-Vertrages vorzulegen, weil eindeutig weder die Verordnung Nr. 2137/85\ndes Rates der Europäischen Gemeinschaften noch das Gesetz zur Ausführung der\nEWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung den\nInteressenvereinigungen erlaubten, von den in den einzelnen Mitgliedstaaten jeweils\ngeltenden Bestimmungen abzuweichen.\n\n  2. Mit seiner gegen den Beschluß des Anwaltsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Rechte aus Art. 2, Art. 3,\nArt. 5, Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 sowie\naus Art. 103 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer macht im wesentlichen geltend, daß\nein zurückhaltender Messestand von Rechtsanwälten auf einer Fachmesse eine zulässige Werbemethode sei. Sein Recht auf den gesetzlichen Richter sei verletzt, weil\ndie Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof nicht vorgelegt worden sei. Überdies rügt er eine Ungleichbehandlung gegenüber näher bezeichneten deutschen Anwaltssozietäten, die im Ausland auf internationalen Messen mit eigenen Messeständen standesrechtlich unbeanstandet geworben hätten.\n\n                                            II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2                  11\nBVerfGG) liegen nicht vor.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche                 12\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum anwaltlichen Werberecht hat das Bundesverfassungsgericht\nbereits wiederholt entschieden (BVerfGE 57, 121 <133 f>; 76, 196 <205 ff.>; 82, 18\n<28> m.w.N.). Ferner ist geklärt, daß nur eine willkürliche Außerachtlassung einer\nVorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof den Grundsatz des gesetzlichen\nRichters verletzt (vgl. BVerfGE 73, 339 <366 f.>; 82, 159 <195 ff.>).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von                  13\nGrundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Beschwerdeführers angezeigt\n(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).\n\n a) Zwar führt die Auslegung des § 43 b BRAO durch das Anwaltsgericht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG; so im Ergeb-\n\n\n                                             2/4\n\nnis auch BGH, Urteil vom 3. Dezember 1998 - NJW 1999, S. 2444 -). Die Grundrechtsverletzung deutet aber nicht auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hin.\n\n  b) Dem Beschwerdeführer entsteht auch durch die Versagung einer Entscheidung       15\nzur Sache kein schwerer Nachteil. Eine erneute berufsgerichtliche Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen der Teilnahme als Antragsteller auf einer Fachmesse ist\nnicht mehr zu besorgen, nachdem der Bundesgerichtshof entschieden hat, daß die\nTeilnahme von Freiberuflern als Aussteller auf Fachmessen nicht generell untersagt\nwerden kann (a.a.O.). Der Kontakt auf Fachmessen sei vielmehr geeignet, den Mandantenstamm zu pflegen. Deshalb komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, insbesondere auf die Gestaltung des Ausstellungsstandes, die Art und\nWeise der Präsentation der Dienstleistung und das Auftreten der den Stand betreuenden Personen. Maßgeblich sei für die Beurteilung des Werbeverhaltens der Standpunkt der angesprochenen Verkehrskreise, nicht die möglicherweise besonders\nstrenge Auffassung des jeweiligen Berufsstandes. Damit wird deutlich, daß in der\nfachgerichtlichen Rechtsprechung inzwischen bei Auslegung und Anwendung der\nWerbeverbote der grundrechtlichen Freiheit Rechnung getragen wird.\n\n  Daß der Rügebescheid und die anwaltsgerichtliche Entscheidung den Beschwerdeführer besonders schwer treffen, hat er nicht dargelegt.\n\n 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                18\n\n\n              Kühling               Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                        3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n11. November 1999 - 1 BvR 754/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1999 - 1 BvR 754/98 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991111_1bvr075498.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991111.1bvr075498\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-11/1-bvr-754-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43b","ref_norm":"43b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-11/1-bvr-754-98","retrieved":"2026-07-10 10:44:41.896214+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-11-11/1-bvr-754-98","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-11-11","dockets":["1 BvR 754/98"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991111.1bvr075498","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991111.1bvr075498"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 11.11.1999 – 1 BvR 754/98","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-11/1-bvr-754-98","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"BRAO/43b","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"43b","label":"§ 43b BRAO","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93d","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93d","label":"§ 93d BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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