{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991103_2bvr203999","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991103.2bvr203999","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-11-03","aktenzeichen":"2 BvR 2039/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 2039/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn W...\n\ngegen den Beschluß der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit Sitz in Straubing vom 26. Oktober 1999 - StVK 178/\n      96 (13) -\n\nhier:   Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach\n                                 und die Richter Jentsch,\n                                 Hassemer\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. November 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDer Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.\n\n                                     Gründe:\n\n                                         I.\n  1. Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizvollzugsanstalt Straubing eine langjährige Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. Gegen ihn ist ein\nStrafverfahren wegen räuberischer Erpressung und anderer Taten anhängig. Zu der\nauf den 4. November 1999 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht -\nSchöffengericht - Regensburg wurde der Beschwerdeführer geladen, und die Justizvollzugsanstalt Straubing wurde um seine rechtzeitige Verschubung ersucht.\n\n 2. Am 15. Oktober 1999 beantragte der Beschwerdeführer bei der Justizvollzugsanstalt, ihn zur Hauptverhandlung in eigener Privatkleidung vorzuführen.\n\n 3. Bevor dieser Antrag beschieden worden war, beantragte der Beschwerdeführer         3\nam 20. Oktober 1999 beim Landgericht Regensburg, Auswärtige Strafvollstreckungskammer in Straubing, den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 114 Abs. 2\nSatz 2 StVollzG. In ihrer Stellungnahme nahm die Justizvollzugsanstalt auf Beschlüsse des Landgerichts Bezug, die einen anderen Mitgefangenen betrafen. Insbesondere machte sie sich die dortigen Ausführungen des Landgerichts zu eigen, daß das\n\n\n\n                                         1/7\n\nTragen von Anstaltskleidung den Gefangenen weder diskriminiere noch an der Wahrnehmung von Rechten hindere, der Strafgefangene vielmehr nur als das behandelt\nwerde, was er sei, nämlich ein Strafgefangener.\n\n  4. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluß des Landgerichts wurde der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als unzulässig verworfen.\n\n  a) Mit der beantragten Entscheidung würde die Hauptsache vorweggenommen,                5\nwas nur zulässig sei, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden. Eine Stigmatisierung des Beschwerdeführers durch\ndas Tragen von Anstaltskleidung sei nicht erkennbar. Allen Verfahrensbeteiligten einschließlich der Schöffen sei bekannt, daß der Beschwerdeführer Strafgefangener sei.\nEs sei kein Unterschied ersichtlich, ob der Beschwerdeführer in Anstaltskleidung\noder in Zivilkleidung zu seiner Hauptverhandlung erscheine. Die befürchtete Beeinflussung der Schöffen ergebe sich bereits aus seinem Aufenthaltsort.\n\n b) Die beantragte einstweilige Anordnung sei auch deswegen unzulässig, weil die          6\nEntscheidung über das Tragen von Zivilkleidung in das Ermessen des Anstaltsleiters\ngestellt sei. Dieses sei nicht auf Null reduziert, und zwar auch nicht dadurch, daß der\nBeschwerdeführer bereits mehrmals in Zivilkleidung zu Gerichtsterminen vorgeführt\nworden sei.\n\n                                          II.\n 1. Mit seiner fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1\nAbs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  Bis vor kurzem sei der Beschwerdeführer, wie alle anderen Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt Straubing, in Privatkleidung zu Gerichtsterminen vorgeführt worden. Erst aufgrund einer Generalanordnung der Justizvollzugsanstalt würden alle\nGefangenen nunmehr zu Gerichtsterminen grundsätzlich in Anstaltskleidung vorgeführt.\n\n Durch das Tragen von Sträflingskleidung in einer Hauptverhandlung werde er stigmatisiert und diskriminiert. Über die gegen ihn erhobene Anklage würden Laienrichter\nmitentscheiden, bei denen der äußere Eindruck ebenso zähle wie das mitunter\nschwer verständliche materielle Strafrecht. Dem Beschwerdeführer gehe es dabei\nnicht darum, vor den Schöffen geheim zu halten, daß er Strafgefangener sei, sondern\ndarum, als Strafgefangener in Würde, sich ordentlich benehmend, korrekt und gutbürgerlich gekleidet, diesen wie ein Normalbürger gegenüberzutreten, in der Hoffnung, dadurch den Makel eines Strafhäftlings und eine vielleicht daraus abgeleitete\nVoreingenommenheit zu kompensieren. Der Kleidung komme eine nicht zu unterschätzende, unterschwellige, psychisch wirkende Bedeutung zu. Die angefochtene\nEntscheidung verschließe ihm die Möglichkeit, sich in positiver Weise entsprechend\nder Unschuldsvermutung zu präsentieren.\n\n\n                                          2/7\n\n 2. Weiterhin beantragt der Beschwerdeführer, im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG anzuordnen, daß er zu dem auf den 4. November 1999\nanberaumten Hauptverhandlungstermin sowie zu eventuellen Folgeterminen in eigener Zivilkleidung vorzuführen sei.\n\n                                         III.\n Die Voraussetzungen für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.      11\n\n  1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr\nschwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen\nwichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe,\ndie für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden,\ngrundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die (mögliche) Verfassungsbeschwerde erweise sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige\nAnordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber\nden Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung\nerlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Das\nInstrument der verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung ist dabei - nicht nur\nbei der Entscheidung über die vorläufige Aussetzung der Geltung eines Gesetzes -\näußerst zurückhaltend und unter Anlegung eines strengen Maßstabs anzuwenden\n(vgl. BVerfGE 16, 220 <226 f.>; 56, 396 <401 f.>; 76, 253 <255>; 77, 121 <124>; 86,\n65 <70>; 94, 166 <216 f.>; stRspr).\n\n  2. a) Mit der erstrebten einstweiligen Anordnung würde die Entscheidung in der        13\nHauptsache vorweggenommen, weil der Beschwerdeführer bereits im einstweiligen\nRechtsschutzverfahren sein Ziel erreichen würde, zu der fraglichen Hauptverhandlung in Zivilkleidung vorgeführt zu werden. Eine solche Anordnung wäre nicht von\nvornherein unzulässig, da eine Entscheidung in der Hauptsache - die bis zum 4. November 1999 nicht mehr ergehen kann - für den Beschwerdeführer zu spät kommen\nwürde und dem Beschwerdeführer ausreichender Rechtsschutz in anderer Weise\nnicht mehr gewährt werden kann (vgl. BVerfGE 34, 160 <162 f.>; 67, 149 <151>). Ist\nder Antrag trotz der Vorwegnahme der Hauptsache zwar nicht bereits unzulässig, so\nsind an den Erlaß der einstweiligen Anordnung aber besonders strenge Anforderungen zu stellen, wobei die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde in der\nHauptsache zu berücksichtigen sind (vgl. BVerfGE 46, 160 <164>; 63, 254; 67, 149\n<152>; Berkemann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, § 32 Rn. 170 f.).\n\n b) Im vorliegenden Fall ist es jedenfalls möglich, daß der Beschwerdeführer durch      14\ndie Ablehnung der Vorführung zu Gericht in eigener Kleidung in seinem allgemeinen\nPersönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt ist.\n\n aa) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet auch die Selbstbestimmung        15\n\n\n                                          3/7\n\ndes Einzelnen über die Darstellung der eigenen Person. Der Einzelne soll selbst darüber befinden dürfen, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen\nwill und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (BVerfGE 35, 202\n<220>; 54, 148 <155 f.>; 63, 131 <142>).\n\n  Deshalb bedeutet die Verpflichtung zum Tragen der einheitlichen Anstaltskleidung -     16\ndie von Strafgefangenen regelmäßig als Selbstwertkränkung und Deprivation empfunden wird (vgl. Böhm, in: Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 20 Rn. 1) - eine\nBeeinträchtigung. Der Strafgefangene hat diese Beeinträchtigung nach der gesetzlichen Regelung des § 20 StVollzG im Interesse der Sicherheit und Ordnung der Anstalt grundsätzlich hinzunehmen, soweit ihm die Justizvollzugsanstalt nicht nach § 20\nAbs. 2 Satz 2 StVollzG das Tragen eigener Kleidung gestattet. Der Gesetzgeber hat\ndabei dem Umstand, daß das Tragen von Anstaltskleidung außerhalb der Justizvollzugsanstalt eine zusätzliche Belastung darstellt, weil der Betroffene durch sie als\nStrafgefangener erkennbar und damit in der Öffentlichkeit bloßgestellt ist (vgl. Böhm,\na. a. O., Rn. 3), durch eine gesonderte Regelung Rechnung getragen und dem Gefangenen für die Ausführung - bei welcher der Gefangene die Anstalt unter Aufsicht\nverläßt (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StVollzG) - einen Anspruch auf das Tragen eigener Kleider eingeräumt, wenn zu erwarten ist, daß er nicht entweichen wird (§ 20\nAbs. 2 Satz 1 StVollzG).\n\n bb) Da die hier maßgebliche Frage der Vorführung zu Gericht (§ 36 Abs. 2 StVollzG) hinsichtlich des Tragens eigener Kleidung im Gesetz nicht gesondert geregelt ist,\nbemißt sie sich im Grundsatz nach der allgemeinen Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2\nStVollzG, wonach die Entscheidung über das Tragen eigener Kleidung im Ermessen\nder Justizvollzugsanstalt steht. Es braucht im vorliegenden Zusammenhang nicht geklärt zu werden, ob für eine Vorführung zu Gericht das Ermessen der Justizvollzugsanstalt - als Ausfluß des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und entsprechend der gesetzgeberischen Wertung des § 20 Abs. 2 Satz 1 StVollzG - grundsätzlich soweit\nverengt ist, daß eine dem Gefangenen günstige Ermessensentscheidung die Regel\nzu sein hat, soweit die übrigen Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 StVollzG erfüllt sind\nund - etwa bei der Durchführung einer gerichtlichen Anhörung in der Vollzugsanstalt -\nzwingende Gesichtspunkte der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht entgegenstehen (so OLG Karlsruhe, NStZ 1996, S. 202; zum Teil noch weitergehend: Böhm,\na. a. O., § 20 Rn. 3; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 7. Aufl. 1998, § 20 Rn. 2; Grunau/Tiesler, StVollzG, 2. Aufl. 1982, § 20 Rn. 2; Kühling/Ullenbruch, in: Schwind/\nBöhm, StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 11 Rn. 6 und § 36 Rn. 3; Pecic/Feest, in: Feest,\nStVollzG, 3. Aufl. 1990, § 20 Rn. 7). Zumindest ist es verfassungsrechtlich geboten,\ndas allgemeine Persönlichkeitsrecht bei einer gerichtlichen Vorführung bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen und dabei dem Interesse des Betroffenen\nRechnung zu tragen, in einer von ihm als angemessen empfundenen Kleidung vor\nGericht zu erscheinen.\n\n 3. Die erforderliche Folgenabschätzung und Folgenabwägung fällt zu Lasten des           18\nBeschwerdeführers aus. Die Nachteile, die den Beschwerdeführer treffen würden,\n\n\n                                          4/7\n\nwenn die einstweilige Anordnung nicht ergeht, rechtfertigen, verglichen mit den im\nFalle ihres Erlasses beeinträchtigten öffentlichen Interessen, den Erlaß der einstweiligen Anordnung nicht.\n\n  a) Gemäß § 23 Abs. 1 BVerfGG obliegt es zunächst dem Beschwerdeführer, die             19\nschweren Nachteile substantiiert darzulegen, zu deren Abwendung der Erlaß der\neinstweiligen Anordnung dringend geboten ist (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 1999 - 1 BvQ 10/99 -, in Juris veröffentlicht). Der Beschwerdeführer äußert sich aber dazu im einzelnen nicht.\n\n b) Mögliche Nachteile rechtfertigen in Anbetracht des besonders strengen Maßstabs, wie er beim Erlaß einer verfassungsgerichtlichen, die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung anzulegen ist, ihren Erlaß nicht. Es ist überdies ungeklärt, ob der Vorführung in eigener Kleidung nicht eine mögliche und jedenfalls\nnicht völlig fernliegende Fluchtgefahr entgegensteht. Diese Frage wurde im Ausgangsverfahren aufgrund des dort eingenommenen rechtlichen Standpunkts nicht\nbehandelt.\n\n  Die zur Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen konnten weder in der    21\nverbleibenden Zeit nachgeholt werden, noch wären sie nach der Aufgabenverteilung\nzwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit Sache des Bundesverfassungsgerichts. Sie hätten vielmehr zuvörderst dem fachgerichtlichen Eilrechtsschutz durch\ndie sachnäheren, mit den Verhältnissen der Justizvollzugsanstalt vertrauten, Strafvollstreckungskammern oblegen. Der verfassungsgerichtliche Eilrechtsschutz ist\ndemgegenüber subsidiär (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Februar 1997 - 2 BvR 160/97 -, in Juris veröffentlicht). Für das fachgerichtliche Verfahren verlangt Art. 19 Abs. 4 GG im Falle schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile, daß erforderlichenfalls\nschon im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der im Hauptsacheverfahren geltend\ngemachte Anspruch tatsächlich und rechtlich eingehend geprüft wird, es sei denn,\ndaß ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen\n(vgl. BVerfGE 67, 43 <62>; 79, 69 <75>; 94, 166 <216>). Darauf hat ein Beschwerdeführer gegebenenfalls nach dem Grundsatz der Subsidiarität mit einem Änderungsantrag nach § 114 Abs. 2 Satz 3 StVollzG hinzuwirken. Das Bundesverfassungsgericht ist dagegen nach den ihm durch Verfassung und Gesetz zugewiesenen\nAufgaben und seiner gesamten Organisation weder dazu berufen noch in der Lage,\neinen gleichermaßen zeit- und sachnahen vorläufigen Rechtsschutz zu gewährleisten wie die Fachgerichtsbarkeit. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes\nnach § 32 BVerfGG ist - anders als der von Art. 19 Abs. 4 GG geprägte vorläufige\nRechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren - nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen Schutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen hoheitlicher Maßnahmen\nzu bieten (BVerfGE 94, 166 <212 ff.>; Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1999 - 2 BvQ 4/99 -, NJW 1999, S.\n2174, 2175).\n\n\n\n                                          5/7\n\nDiese Entscheidung ist unanfechtbar.                    22\n\n\n            Limbach             Jentsch      Hassemer\n\n\n\n\n                                       6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n3. November 1999 - 2 BvR 2039/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. November 1999 - 2 BvR 2039/99 - Rn. (1 - 22), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991103_2bvr203999.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991103.2bvr203999\n\n\n\n\n                                     7/7\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991103_2bvr203999.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-03/2-bvr-2039-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991103_2bvr203999.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991103_2bvr203999.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-11-03/2-bvr-2039-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/11/rk19991103_2bvr203999.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:39.927000+00:00"}}