{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991024.2bvr153899","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-10-24","aktenzeichen":"2 BvR 1538/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1538/99 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn Sch. ,\n\n   gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg\n            vom 29. Juni 1999 - Ws 733/99 -,\n\n          b) den Beschluß des Landgerichts Regensburg\n             vom 20. Mai 1999 - StVK 99/98 -\n\nhat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                Präsidentin Limbach\n                                und die Richter Winter,\n                                Hassemer\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 ( BGBl I\nS. 1473) am 24. Oktober 1999 einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 20. Mai 1999 - StVK 99/98 -\nund der\nBeschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. Juni 1999 - Ws 733/99 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in\nVerbindung mit Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n2. Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB.\n\n\n\n\n                                       1/8\n\n                                         I.\n 1. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Nürnberg/Fürth vom         2\n30. März 1992 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.\nAuslöser für die Tat des Beschwerdeführers, dem der psychiatrische Sachverständige bei gewissen Schwierigkeiten im Umgang mit Gefühlen und im Zusammenhang\nmit der Akzeptanz von Regeln des sozialen Zusammenlebens volle Schuldfähigkeit\nbescheinigte, war der Umstand, daß sich seine damalige Lebensgefährtin von ihm\nab- und einem anderen Mann, dem späteren Tatopfer, zugewandt hatte. Die Freiheitsstrafe verbüßt der Beschwerdeführer zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Straubing; zwei Drittel der Strafe waren am 6. Mai 1998 verbüßt; das Strafende ist für den\n6. Mai 2002 vorgemerkt.\n\n 2. a) Mit Beschluß vom 27. Juli 1998 lehnte die Strafvollstreckungskammer die          3\nStrafaussetzung zur Bewährung ab, weil das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers nicht beanstandungsfrei sei, Vollzugslockerungen nicht gewährt worden seien\nund bis auf den Besuch eines ehrenamtlichen Betreuers keine sozialen Kontakte\nnach außen bestünden. Außerdem hätten drei längerfristige Freiheitsstrafen - zuletzt\nim Jahre 1987 - gegen ihn bereits vollständig vollstreckt werden müssen.\n\n b) Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers verwarf           4\ndas Oberlandesgericht mit Beschluß vom 28. August 1998 als unbegründet. Es könne nicht in erhöhtem Maße als wahrscheinlich angesehen werden, daß es zu keiner\nWiederholungstat komme. Ein Strafeindruck sei beim Beschwerdeführer, dem durch\ndas Tatgericht bei der Begehung des ihm zur Last gelegten Totschlags erhebliche\nkriminelle Energie bescheinigt worden sei, nicht erkennbar; ferner sei sein Vollzugsverhalten nicht einwandfrei. Außerdem hätten drei längerfristige Freiheitsstrafen -\nwenn auch nicht wegen einschlägiger Delikte - gegen ihn bereits vollständig vollstreckt werden müssen.\n\n c) Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm die 2.          5\nKammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 3.\nMärz 1999 - 2 BvR 1768/98 - nicht zur Entscheidung an.\n\n  3. a) Die Strafvollstreckungskammer lehnte mit Beschluß vom 20. Mai 1999 erneut       6\ndie von dem Beschwerdeführer beantragte Strafaussetzung zur Bewährung ab und\nbezog sich zur Begründung auf die \"nach wie vor zutreffenden Gründe\" der Entscheidungen der Kammer und des Oberlandesgerichts im vorangegangenen Prüfungsverfahren. Auch nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen\nAnhörung habe sich seit der Entscheidung des Oberlandesgerichts nichts geändert.\nEine irgendwie geartete Wahrscheinlichkeit, daß der Verurteilte keine neuen Straftaten mehr begehen werde, sei nicht ersichtlich.\n\n b) Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht mit         7\nBeschluß vom 29. Juni 1999 als unbegründet. Bei einer solchen Vortat, wie sie der\nBeschwerdeführer begangen habe, könne eine Strafaussetzung nur verantwortet\nwerden, wenn es in erhöhtem Maße als wahrscheinlich anzusehen wäre, daß es zu\n\n\n                                         2/8\n\nkeiner Wiederholungstat mehr komme. Dies sei aber nicht der Fall. Umstände, die\nin einer Gesamtschau das Aussetzungsrisiko vertretbar erscheinen ließen, könne\nder Senat nicht erkennen. Das von der Justizvollzugsanstalt bescheinigte beanstandungslose Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug sei ebenso wie der Umstand, daß er seiner Arbeitspflicht nachkomme, für diese Prognose weitgehend ohne\nBedeutung. Dem Beschwerdeführer seien bislang keine Vollzugslockerungen gewährt worden, so daß auch nicht erkennbar sei, ob sich die Wahrscheinlichkeit zukünftigen straffreien Verhaltens verbessert habe. Auch die weitere strafrechtliche\nVergangenheit des Verurteilten, der sich durch frühere Strafvollstreckungen nicht zu\neinem straffreien Leben habe anhalten lassen, spreche gegen die Verantwortbarkeit\neiner Aussetzung. Auch sei der Senat der Überzeugung, daß sich Konfliktsituationen,\nwie sie der von dem Beschwerdeführer begangenen Tat zugrundegelegen hätten, jederzeit in Freiheit wiederholen könnten.\n\n                                          II.\n  Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere die            8\nVerletzung seines Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 1 GG\nund einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die Vollstreckungsgerichte hätten ihre\nEntscheidungen auf einer falschen Tatsachengrundlage getroffen und seien nur auf\ndiese Weise unter Außerachtlassung von in der Forschung vorhandenen Standarderkenntnissen über Rückfalldelinquenz bei Tötungs- und aggressiven Gewaltdelikten\nzu einer auf Eigentumsdelikte als Vortaten gestützten latenten Dauerrückfallgefährdung gekommen. So habe er in der mündlichen Anhörung nicht - wie die Strafvollstreckungskammer ausgeführt habe - kundgetan, daß sich seit der letzten Entscheidung des Oberlandesgerichts nichts geändert habe. Wenn eine solche Bemerkung\ngefallen sei, habe sich dies allein auf die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen\nbezogen. Auch seien nicht alle Freiheitsstrafen gegen ihn vollständig vollstreckt worden, ein zur Bewährung ausgesetzter Strafrest aus dem Urteil des Kreisgerichts Wurzen vom 27. Dezember 1979 sei ihm erlassen worden. Nach den tatrichterlichen\nFeststellungen und entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts sei der Totschlag\nin einer Ausnahmesituation begangen worden; es habe sich nicht um eine jederzeit\nwiederholbare Tathandlung gehandelt. Ferner hätten die Vollstreckungsgerichte\nnicht berücksichtigt, daß sämtliche auf Wiedereingliederung und Resozialisierung abzielenden Maßnahmen durch die Justizvollzugsanstalt verhindert worden seien. Es\nsei deshalb nicht gerechtfertigt, die Nichtgewährung von Vollzugslockerungen nachteilig zu werten und zugleich nur auf seine \"Vergangenheit vor dem Urteil\" abzustellen. Im übrigen widerspreche die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung einer nachprozessualen Prozeßabsprache, aus der heraus er die Einhaltung\neingegangener Verpflichtungen einfordern könne.\n\n                                         III.\n Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.        9\nEs hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet, da die negative Sozialprognose\n\n\n                                          3/8\n\nmit nachvollziehbaren Erwägungen belegt und die Auslegung und Anwendung des\n§ 57 Abs. 1 StGB verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.\n\n                                          IV.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur               10\nDurchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93a Abs. 2\nBuchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG), die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n Die Verfassungsbeschwerde ist auch offensichtlich begründet. Die angegriffenen           11\nBeschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2\nSatz 2 i. V. m. Art. 104 Abs. 2 GG.\n\n  1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, Art. 104 Abs. 1 und 2 GG) darf     12\nnur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen Gewährleistungen eingeschränkt werden (vgl. BVerfGE 70, 297 <307>). Daraus ergeben sich für\ndie Strafgerichte Mindesterfordernisse für eine zuverlässige Wahrheitserforschung,\ndie nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern auch bei den im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidungen zu beachten sind. Sie setzen unter\nanderem Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für eine hinreichende tatsächliche Grundlage richterlicher Entscheidungen. Denn es ist unverzichtbare Voraussetzung rechtsstaatlichen Verfahrens, daß Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher\nSachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfGE a. a. O.).\n\n 2. Um eine diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegende Entscheidung im strafprozessualen Vollstreckungsverfahren handelt es sich, wenn darüber zu\nbefinden ist, ob die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt\nwird.\n\n  a) Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes         14\neiner zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten\nStrafe verbüßt sind, der Verurteilte einwilligt und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Nach § 57 Abs. 1\nSatz 2 StGB sind bei der danach anstehenden Prüfung, ob der Verurteilte außerhalb\ndes Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird, namentlich seine Persönlichkeit, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, sein Verhalten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die\nWirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Damit ist den Strafvollstreckungsrichtern eine prognostische Gesamtwürdigung abverlangt.\n\n b) Bei der nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffenden Entscheidung handelt es sich zunächst um die Auslegung und Anwendung von Gesetzesrecht, die Sache der Straf-\n\n\n                                          4/8\n\ngerichte ist. Sie wird vom Bundesverfassungsgericht nur daraufhin nachgeprüft, ob\ndas Strafvollstreckungsgericht in objektiv unvertretbarer Weise vorgegangen ist oder\ndie verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 GG verbürgten Freiheitsrechts - verkannt hat (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f., 96>; 72, 105 <113 ff.>).\n\n  Die aus dem Freiheitsrecht abzuleitenden Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht richten sich insbesondere an die Prognoseentscheidung. Für ihre tatsächlichen Grundlagen gilt von Verfassungs wegen das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. BVerfGE 70, 297 <309>). Es verlangt, daß der Richter die\nGrundlagen seiner Prognose selbständig bewertet, verbietet mithin, daß er die Bewertung einer anderen Stelle überläßt. Darüber hinaus fordert es vom Richter, daß er\nsich ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (vgl.\nBVerfGE a. a. O. S. 310 f.; ferner Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des\nBundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1997 - 2 BvR 517/97 -, in JURIS veröffentlicht).\n\n 3. Diesem Maßstab genügen die angegriffenen Beschlüsse nicht.                         17\n\n  Beide Vollstreckungsgerichte vernachlässigen die Auseinandersetzung mit der Frage, ob von dem Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt noch die Begehung rechtswidriger Taten droht, in einer Weise, die dem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers nicht die hinreichende Beachtung schenkt.\n\n  a) Das Landgericht stützt die Annahme seiner negativen Sozialprognose allein auf     19\ndie nach wie vor zutreffenden Gründe zweier vorangegangener Entscheidungen, mit\ndenen dem Beschwerdeführer fast acht bzw. neun Monate vorher Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden war. Dabei übersieht es den Umstand, daß sich gegenüber der Entscheidung aus dem Jahre 1998 Änderungen ergeben haben, die bei\nder Entscheidung hätten berücksichtigt werden müssen. Wenn die Strafvollstreckungskammer nicht darauf eingeht, daß dem Beschwerdeführer jetzt beanstandungsfreies Verhalten im Vollzug bescheinigt worden ist, hat sie entweder den dadurch begründeten Widerspruch zur gegenteiligen Feststellung in der früheren\nEntscheidung übersehen oder - wie auch das Oberlandesgericht - dem Umstand für\ndie Entscheidung keine Bedeutung beigemessen. In jedem Fall aber hat sie damit\nGesichtspunkte außer Betracht gelassen, die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB als\n\"Verhalten im Vollzug\" bei der prognostischen Gesamtwürdigung nicht außer Betracht gelassen werden durften.\n\n b) Das Oberlandesgericht hat seine Feststellung, es sei nicht in erhöhtem Maß als     20\nwahrscheinlich anzusehen, daß es zu keiner Wiederholungstat des Beschwerdeführers mehr komme, ebenfalls nicht ausreichend mit Tatsachen und nachvollziehbaren\nErwägungen belegt.\n\n Es ist zwar verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Gericht mit Blick      21\nauf die im einzelnen dargelegten Umstände der von dem Beschwerdeführer began-\n\n\n\n                                         5/8\n\ngenen Tat grundsätzlich davon ausgeht, daß seine Entlassung nur in Betracht\nkommt, wenn eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für künftige Straffreiheit besteht. Bereits vor der Änderung des § 57 Abs. 1 StGB durch das Gesetz zur Bekämpfung von\nSexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 ( BGBl I S.\n160) bestand in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit, daß bei Tätern, die besonders gefährliche Taten begangen haben, der Versuch, sie probeweise zu entlassen,\nweniger leicht zu verantworten sei als bei anderen Verurteilten (vgl. KG, JR 1970,\nS. 428; OLG Düsseldorf, NJW 1973, S. 2255; ferner: Stree in: Schönke/Schröder,\nStGB, 25. Aufl., § 57, Rn. 16 m. w. N.). Insoweit ist auch die Ansicht der Strafvollstreckungsgerichte, es handele sich bei der gesetzlichen Änderung lediglich um eine\nKlarstellung, daß es von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts\nund dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abhänge, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zu fordern sei, verfassungsrechtlich unbedenklich.\n\n  Verfassungsrechtlich zu beanstanden jedoch sind die Erwägungen, mit denen das         22\nOberlandesgericht im konkreten Fall eine belegbare Chance dafür, daß sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren werde, verneint. Es beschränkt sich bei seiner\nWürdigung im wesentlichen auf eine starke Gewichtung der die Tat des Beschwerdeführers begleitenden Umstände und seiner strafrechtlichen Vorvergangenheit, ohne\nkonkret auf die entscheidende Frage einzugehen, ob und wenn ja welche Gefahren\nvon dem Beschwerdeführer heute noch - mehr als neun Jahre nach dem Beginn der\nFreiheitsentziehung - ausgehen. Zwar gibt es - auch von Verfassungs wegen - keine\nfesten Regeln darüber, welchen der in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Umstände\nVorrang vor anderen einzuräumen wären. Doch läßt sich festhalten, daß bei einem\nlang dauernden Vollzug von Strafe den Umständen der Tat nur noch eine eingeschränkte Aussagekraft zukommen kann; mit zunehmender Dauer der Freiheitsentziehung gewinnen dagegen die Umstände für die Prognose an Bedeutung, die - wie\ndas Verhalten im Vollzug oder die augenblicklichen Lebensverhältnisse des Verurteilten - Erkenntnisse über das Erreichen des Vollzugsziels gemäß § 2 StVollzG und damit wichtige Informationen für die Kriminalprognose vermitteln.\n\n Mit diesen Grundsätzen ist es nicht in Einklang zu bringen, daß für das Oberlandesgericht das von der Justizvollzugsanstalt bescheinigte beanstandungslose Verhalten\ndes Beschwerdeführers im Vollzug ebenso wie die Erfüllung der Arbeitspflicht weitgehend ohne Bedeutung sind. Es zeigt deutlich auf, daß das Gericht sich bei seiner Beurteilung einseitig von den die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit prägenden Umständen hat leiten lassen und deshalb nicht zu einer auf einer\numfassenden Tatsachengrundlage beruhenden realen Einschätzung der von dem\nBeschwerdeführer heute ausgehenden Gefahren gelangt ist. Solche Schlußfolgerungen setzen regelmäßig differenzierte Erkenntnisse über die Persönlichkeitsstruktur\ndes Betroffenen und deren Entwicklung im Vollzug voraus, die darüber hinaus meist\nnur mit Hilfe eines Sachverständigen zu gewinnen sein werden. Fehlen wie in dem\nden Beschwerdeführer verurteilenden Erkenntnis des Landgerichts eingehende Aus-\n\n\n\n                                         6/8\n\nführungen zu den die Tat auslösenden psychischen Faktoren und ihrer dauerhaften\nVerankerung in der Persönlichkeit des Täters und verfügt das Gericht - wie auch das\nOberlandesgericht - auch sonst über solche Informationen nicht, fehlt einer darauf\ngestützten Sozialprognose insoweit die Überzeugungskraft. Dies gilt im konkreten\nFall um so mehr, als der in der Hauptverhandlung gehörte psychiatrische Sachverständige dem seelisch gesunden Beschwerdeführer uneingeschränkte Schuldfähigkeit bescheinigt und auch ansonsten - abgesehen von gewissen Schwierigkeiten im\nUmgang mit Gefühlen und im Zusammenhang mit Regeln des sozialen Zusammenlebens - keine Besonderheiten festgestellt hat.\n\n  Auch soweit das Oberlandesgericht zur weiteren Begründung das bloße Fehlen von           24\nVollzugslockerungen anführt, ist dies nicht unbedenklich. Zwar wird - wie das Oberlandesgericht zu Recht ausführt - die Basis der prognostischen Beurteilung schmaler,\nwenn dem Gefangenen keine Vollzugslockerungen gewährt werden. Doch darf sich\nein Vollstreckungsgericht nicht mit dem Hinweis auf die dadurch begrenzte Tatsachengrundlage begnügen; es hat vielmehr im Sinne der von Verfassungs wegen gebotenen umfänglichen Sachaufklärung auch danach zu fragen, aus welchen Gründen Vollzugslockerungen bisher versagt worden sind (vgl. Beschluß der 2. Kammer\ndes Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998, NJW 1998,\nS. 2202). Nur wenn sich herausstellt, daß die Versagung auf einer tragfähigen Begründung beruht, darf auch die Nichtgewährung von Lockerungen in vollem Umfang\nzum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet werden. Fehlen dagegen trotz Hinweisen auf die Versagung von Lockerungen Ausführungen zu den tragenden Gründen, ist dies ein Anhaltspunkt für eine nicht auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhende Entscheidung.\n\n c) Die angegriffenen Entscheidungen sind aufzuheben, die Sache ist an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.          26\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      27\n\n\n               Limbach               Winter                Hassemer\n\n\n\n\n                                           7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom\n24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Oktober 1999 - 2 BvR 1538/99 - Rn. (1 - 27), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991024_2bvr153899.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991024.2bvr153899\n\n\n\n\n                                      8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-10-24/2-bvr-1538-99","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-10-24/2-bvr-1538-99","retrieved":"2026-07-10 10:44:36.865510+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-10-24/2-bvr-1538-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-10-24","dockets":["2 BvR 1538/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991024.2bvr153899","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991024.2bvr153899"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 24.10.1999 – 2 BvR 1538/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-10-24/2-bvr-1538-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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