{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19991006_1bvr211093","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991006.1bvr211093","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-10-06","aktenzeichen":"1 BvR 2110/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2110/93 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Matthias Zieger,\n                    Kottbusser Damm 29/30, Berlin -\ngegen a) den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Februar 1994 - 8 AZN\n         732/93 -,\n\n       b) das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 27. Oktober 1993 - 8 Sa\n          67/93 -,\n\n       c) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 1993 - 8 AZR 169/\n          92 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Steiner\n\nam 6. Oktober 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Januar 1993 - 8 AZR 169/92 - und\ndes Landesarbeitsgerichts Berlin vom 27. Oktober 1993 - 8 Sa 67/93 - verletzen die\nBeschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesarbeitsgericht zurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                        1/11\n\n                                      Gründe:\n\n                                          I.\n  Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen arbeitsgerichtliche Entscheidungen,         1\ndurch die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin festgestellt worden ist. In der Sache geht es um die Auslegung und Anwendung von Regelungen im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands -\nEinigungsvertrag (EV) - vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889 <1140>).\n\n 1. a) Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1963 im Forschungsinstitut für Hydrometeorologie (FIH) beim Meteorologischen Dienst der Deutschen Demokratischen\nRepublik (MD). Im September 1990 teilte ihr der Präsident des Deutschen Wetterdienstes mit, die Bundesrepublik Deutschland mache von der Möglichkeit, das FIH\nnach Art. 13 Abs. 2 des Einigungsvertrages zu übernehmen, keinen Gebrauch. Ihr\nArbeitsverhältnis werde deshalb vom 3. Oktober 1990 an ruhen.\n\n Mit Erlaß vom 25. September 1990 traf der Bundesminister für Verkehr mit Wirkung          3\nzum 3. Oktober 1990 für den MD die folgende Regelung:\n\n                                          II.                                              4\n\n               1. Unmittelbarer Leitungsbereich und Leitdienststellen                      5\n\nDer unmittelbare Leitungsbereich und die Leitungsdienststellen werden aufgelöst.           6\n\n...                                                                                        7\n\nZur Erfüllung der verbleibenden Aufgaben, die nicht direkt zum Zentralamt in Offenbach oder zu anderen Organisationseinheiten verlegt werden können, werden in\nPotsdam vorübergehend Außenstellen von Abteilungen des Zentralamtes neu eingerichtet.\n\n...                                                                                        9\n\n                5.6 Forschungsinstitut für Hydrometeorologie Berlin                       10\n\nDas Forschungsinstitut für Hydrometeorologie wird aufgelöst. Ein Teil der Aufgaben        11\nwird durch die Außenstelle der Abteilung Klimatologie des Zentralamtes in Potsdam\nweitergeführt.\n\n  b) Die arbeitsgerichtliche Klage der Beschwerdeführerin, mit der sie die Feststellung   12\ndes Fortbestandes ihres Arbeitsverhältnisses begehrte, war beim Arbeitsgericht und\nin der Berufungsinstanz erfolgreich.\n\n Das Landesarbeitsgericht führte unter anderem aus, bereits aus dem unstreitigen          13\nSachverhalt in Verbindung mit der Darstellung der Beklagten lasse sich nicht entnehmen, daß das FIH tatsächlich aufgelöst und abgewickelt worden sei. Die Abwicklung\neiner Einrichtung oder Teileinrichtung der Deutschen Demokratischen Republik im\nSinne von Art. 13 EV setze voraus, daß diese tatsächlich nicht fortgeführt, sondern\n\n\n                                          2/11\n\naufgelöst und abgewickelt würden. Lediglich in diesem Fall sei der schwere Eingriff\nin die Rechtspositionen der dort beschäftigten Arbeitnehmer zumutbar. Von \"Auflösung\" könne nur die Rede sein, wenn die Einrichtung als organisatorische Einheit\nnicht mehr fortbestehe. Die bloße Überleitung auf einen anderen Hoheitsträger reiche\ndagegen nicht aus, wenn die Einrichtung tatsächlich erhalten bleibe.\n\n Beim FIH handele es sich um eine Teileinrichtung im Sinne von Art. 13 EV. Eine           14\nEinrichtung in diesem Sinne sei jede organisatorisch abgrenzbare und verselbständigte Einheit, die mit Hilfe personeller und sächlicher Mittel fortgesetzt Aufgaben der\nVerwaltung oder Rechtspflege zu erfüllen gehabt habe. Als Teileinrichtung könne nur\nein organisatorisch abgrenzbarer und wiederum im wesentlichen für sich allein arbeitsfähiger Teil einer Einrichtung verstanden werden. Dies setze ein Mindestmaß an\nsowohl organisatorischer wie inhaltlicher Selbständigkeit bei der Erledigung eines bestimmten Teilzwecks der gesamten Einrichtung voraus.\n\n  Das FIH stelle eine solche durch Funktion, Aufgabe, Aufbau und örtliche Lokalisation abgrenzbare Teileinrichtung des MD dar. Dessen Aufgaben seien ausweislich des\nOrganigramms Abteilungen zugeordnet gewesen, denen wiederum das personelle\nGefüge mit Abteilungsleitern, weiteren Hochschulkadern und sonstigen Mitarbeitern\nentsprochen habe. Das FIH sei als selbständiges Forschungsinstitut unter die sogenannten Forschungsdienststellen des MD eingereiht gewesen und von einem Direktor geleitet worden, der auch Verhandlungspartner der Betriebsgewerkschaftsleitung\ngewesen sei. Es habe einen festen Sitz gehabt.\n\n  Mit der Regelung des Bundesverkehrsministers sei die Auflösung dieses Organisationsgefüges nicht bezweckt gewesen. Aufgaben und Organisationsstruktur des FIH\nseien im wesentlichen unverändert geblieben. Eine Abwicklung und Auflösung sei\ndaher in Wahrheit nicht erfolgt. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin mit\ndem Deutschen Wetterdienst bestehe deshalb fort.\n\n Selbst wenn eine Abwicklung und Auflösung vorläge, hätte der Deutsche Wetterdienst die Beschwerdeführerin als Alleinerziehende nach den Grundsätzen des\nSchadensersatzes in Form der Naturalrestitution nach § 249 BGB weiter beschäftigen müssen.\n\n c) Auf die Revision der Beklagten hob das Bundesarbeitsgericht das Berufungsurteil       18\nmit Urteil vom 28. Januar 1993 (AP Nr. 3 zu Art. 13 EV) auf und verwies die Sache\nzur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurück.\n\n  Gemäß Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV (im        19\nfolgenden: Abs. 2 Satz 1 EV) sei das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht eingetreten, wenn die (Teil-)Einrichtung, in der der Arbeitnehmer vor dem 3. Oktober 1990\nbeschäftigt wurde, gemäß Art. 13 Abs. 2 EV auf die Beklagte überführt worden sei.\nEine überführungsfähige Teileinrichtung setze eine organisatorisch abgrenzbare\nFunktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgaben-\n\n\n\n                                          3/11\n\nbezogenen Eigensteuerung voraus. Entscheidend sei, daß der betroffene Teil als organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit auch nach außen hin mit einem gewissen Grad an Selbständigkeit habe handeln können. Eine Einrichtung oder Teileinrichtung sei im Sinne von Art. 13 EV überführt worden, wenn der Träger öffentlicher\nVerwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortgeführt oder unter Erhalt ihrer Aufgaben, ihrer bisherigen Strukturen sowie ihres Bestandes an sächlichen Mitteln in\ndie neue Verwaltung eingegliedert habe. Die gesetzliche Folge der Abwicklung sei\ndann eingetreten, wenn es an einer positiven, gegebenenfalls auch konkludenten Organisationsentscheidung gefehlt habe. Sei die (Teil-)Einrichtung bis zum 3. Oktober\n1990 nicht überführt worden, so sei sie als gesetzliche Folge abgewickelt. Mache\nein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gemäß Abs. 2 Satz 1 EV auf die\nBundesrepublik Deutschland übergegangen, so habe er die Überführung der (Teil-\n)Einrichtung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.\n\n  Die Beschwerdeführerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen einer Überführung bisher nicht dargetan. Es seien zunächst die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen zu folgern sei, daß das FIH eine Einrichtung oder\nTeileinrichtung im Sinne von Art. 13 EV gewesen sei. Sofern das Landesarbeitsgericht dies aufgrund des neuen Sach- und Streitstandes feststellen könne, werde zu\nprüfen sein, ob das FIH im Sinne von Art. 13 Abs. 2 EV überführt worden sei.\n\n Für den von dem Berufungsgericht hilfsweise angenommenen Schadensersatzanspruch sei keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Über die Neueinstellung ehemaliger Mitarbeiter des MD als Mitarbeiter des Deutschen Wetterdienstes sei im Falle der\nAbwicklung des MD gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu entscheiden gewesen. Eine Pflicht\nzum Abschluß konkreter Arbeitsverträge könne hieraus nur dann folgen, wenn jede\nandere Entscheidung rechtswidrig wäre. Ein derartiger Sonderfall wäre vom Bewerber darzulegen. Hieran fehle es im vorliegenden Fall, zumal nicht ersichtlich sei, welcher neue Arbeitsplatz in der neustrukturierten Verwaltung der Beklagten mit der Beschwerdeführerin hätte besetzt werden können.\n\n d) Das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerdeführerin vor der erneuten Verhandlung über die Berufung Gelegenheit, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung\nder Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts zu ergänzen. Hierzu sah sich die Beschwerdeführerin nicht in der Lage. Durch mangelnde Sachnähe zur Personal- und\nOrganisationsgewalt ihres Arbeitgebers sei sie gehindert, über ihr bisheriges Vorbringen hinaus weitere Tatsachen darzulegen und unter Beweis zu stellen, aus denen\nzusätzlich zu folgern sei, daß das FIH eine (Teil-)Einrichtung im Sinne von Art. 13 EV\ngewesen sei. Die Beschwerdeführerin rügte in diesem Zusammenhang, die von dem\nRevisionsgericht vorgenommene Verteilung der Darlegungs- und Beweislast verletze\nsie unter anderem in ihren Rechten aus Art. 12 Abs. 1 GG.\n\n Das Landesarbeitsgericht hob mit dem zweiten Berufungsurteil das Urteil des Arbeitsgerichts auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdefüh-\n\n\n\n                                          4/11\n\nrerin habe nicht hinreichend darlegen können, daß das FIH eine Einrichtung oder\nTeileinrichtung im Sinne des Art. 13 des Einigungsvertrages gewesen sei.\n\n  Zwar bestimme sich die Schlüssigkeit einer Klage danach, ob der unstreitige Sachverhalt in Verbindung mit dem klägerischen Sachvortrag den geltend gemachten Anspruch rechtfertige. Insofern sei ausdrücklich auf die unwidersprochene Darstellung\nder Beklagten verwiesen, das FIH sei als selbständige Forschungseinrichtung organisiert gewesen, geleitet von einem Direktor, dem drei Abteilungsleiter mit den entsprechenden Sachgebieten unterstanden hätten und bei dem insgesamt 55 Mitarbeiter, davon 18 sogenannte Hochschulkader, beschäftigt gewesen seien. Der Direktor\ndes FIH habe überwiegend Führungsaufgaben gehabt. Auch habe er unter bestimmten Maßgaben Personalhoheit besessen. Im Rahmen der allgemeinen Verwaltung\nhabe er freie Hand gehabt wie auch bei der Zuweisung von Aufgaben innerhalb des\nfestgelegten Stellenplans. Er sei Verhandlungspartner für die im FIH gebildete Betriebsgewerkschaftsleitung gewesen.\n\n  Dieser Sachverhalt, von dem die Parteien übereinstimmend ausgingen, sei an sich         25\ngeeignet, das FIH als organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung zu\nqualifizieren. Die eigene Aufgabenstellung ergebe sich aus dem Forschungsgegenstand und die zumindest teilweise selbständige Wahrnehmung von Dienst- und Organisationsangelegenheiten innerhalb dieses Aufgabenbereichs aus den Kompetenzen\ndes Direktors. Das Bundesarbeitsgericht habe indessen in der Revisionsentscheidung die Sachdarstellung der Beschwerdeführerin, der der unstreitige Sachverhalt\nhinzuzurechnen sei, nicht als ausreichend angesehen. Hieran sei das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO gebunden. Von der Existenz einer überführungsfähigen Einrichtung oder Teileinrichtung könne daher nicht ausgegangen werden, so daß\nes auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin deren Überführung hinreichend dargelegt habe, nicht mehr ankomme.\n\n  Ebensowenig vermöge die Beschwerdeführerin die begehrte Feststellung im Wege            26\ndes Schadensersatzes durchzusetzen. Auch insoweit sei das Berufungsgericht nach\n§ 565 Abs. 2 ZPO an die Rechtsausführungen des Bundesarbeitsgerichts gebunden.\nUnter Zugrundelegung dieser Ausführungen bestehe ein Anspruch der Beschwerdeführerin aus den Grundsätzen des § 249 BGB nicht.\n\n  Mit Beschluß vom 15. Februar 1994 verwarf das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin als unzulässig, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet sei.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin das zweite Berufungsurteil des Landesarbeitsgerichts, das Revisionsurteil des Bundesarbeitsgerichts\nund dessen Beschluß über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde an. Sie\nträgt vor, beide Urteile und der Beschluß verletzten sie in ihren Grundrechten aus Art.\n12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 GG.\n\n\n\n                                          5/11\n\n  Eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG sei insbesondere darin zu      29\nsehen, daß in den angegriffenen Entscheidungen die Auslegung des Begriffs der Einrichtung verkannt werde. Mit seiner Entscheidung vom 24. April 1991 (BVerfGE 84,\n133) habe das Bundesverfassungsgericht bindend festgelegt, wie der Begriff der Einrichtung zu definieren sei. Den Rahmen dieses Begriffs habe das Landesarbeitsgericht mit dem angegriffenen Urteil verlassen. Zwar stelle das Landesarbeitsgericht\nfest, daß das FIH eine selbständige Forschungseinrichtung sei, gehe sodann aber\ndavon aus, daß es sich dennoch nicht um eine überführungsfähige Einrichtung handele.\n\n  Ein weiterer Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liege darin, daß das Landesarbeitsgericht die Voraussetzungen für die Berücksichtigung sozial benachteiligter Gruppen\nbei der Neubesetzung von Arbeitsplätzen nicht zutreffend konkretisiert habe. Ihr als\nsozial benachteiligter Arbeitnehmerin hätte eine begründete Aussicht auf eine neue\nStelle geboten werden müssen. Das auf die Abwicklung und Auflösung folgende\nneue Ausschreibungsverfahren müsse so gestaltet werden, daß ihr eine Anwartschaft auf Wiedereinstellung erhalten bleibe. Werde dies nicht eingehalten, so liege\ndarin zugleich ein Verstoß gegen die Gewähr eines effektiven Rechtsschutzes nach\nArt. 19 Abs. 4 GG sowie gegen die Verfahrensprinzipien nach Art. 2 Abs. 1, Art. 20\nGG.\n\n                                         II.\n  Zu der Verfassungsbeschwerde haben der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts         31\nund der Deutsche Gewerkschaftsbund Stellung genommen. Das Bundesministerium\ndes Innern hat namens der Bundesregierung unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1991 (BVerfGE 84, 133) auf eine Stellungnahme verzichtet. Auch die Landesregierungen Mecklenburg-Vorpommern und\nSachsen-Anhalt sowie der Deutsche Wetterdienst haben ausdrücklich von einer Stellungnahme abgesehen. Gelegenheit zur Stellungnahme hatten darüber hinaus das\nBundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, die Senatsverwaltung für Arbeit\nund Frauen des Landes Berlin, die Landesregierungen Brandenburg und Thüringen,\ndie Sächsische Staatsregierung, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft und die\nTarifgemeinschaft deutscher Länder.\n\n 1. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts legt dar, daß er in ständiger Rechtsprechung seit seiner Entscheidung vom 15. Oktober 1992 die Auffassung vertrete,\nder Arbeitnehmer habe die Überführung einer (Teil-)Einrichtung nach Art. 13 EV darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Diese Auffassung entspreche der Rechtsprechung zu § 613 a BGB und zu § 1 Abs. 3 KSchG. Dabei würden an den Arbeitnehmer keine unmöglichen Anforderungen gestellt. In den Abwicklungsprozessen\nberiefen sich die Beklagten in der Regel auf eine positive Abwicklungsentscheidung\noder auf eine fehlende Überführungsentscheidung. Es sei dann Sache des Arbeitnehmers, eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung zu geben, die ihm auch möglich sei.\nEr könne im einzelnen dartun, wie sein Arbeitsbereich früher ausgestaltet gewesen\n\n\n                                        6/11\n\nsei und wie er sich nach der angeblichen Abwicklung darstelle. Dann sei es Sache\nder Beklagten, diesen Vortrag zu entkräften. Die Sicht des einzelnen Arbeitnehmers\nkönne in der Tat verengt sein, weil allein aus seiner Tätigkeit nicht zwingend auf eine\nÜberführung geschlossen werden könne. Deshalb habe der Arbeitgeber substantiiert\nzu erwidern. Der Achte Senat orientiere sich in Anlehnung an die Rechtsprechung\ndes Europäischen Gerichtshofs im wesentlichen daran, ob die Identität der früheren\nVerwaltungseinheit aufgelöst worden sei oder nicht. Das könne auch dann der Fall\nsein, wenn bei einer (Gesamt-)Abwicklung im Rahmen einer neuen Identität ähnliche\nAufgaben wahrgenommen würden. Der Fall sei insofern völlig anders, als wenn von\nvornherein nur eine Teileinrichtung übertragen werde.\n\n  Das Urteil des Landesarbeitsgerichts sei allein deswegen aufzuheben gewesen,            33\nweil es von einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen\nsei. Die Ausführungen in der Revisionsentscheidung zu dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Weiterverwendung bezögen sich allein auf\ndie Hilfserwägung des Landesarbeitsgerichts, auf die das Urteil nicht gestützt werde.\n\n 2. Der Deutsche Gewerkschaftsbund schließt sich den verfassungsrechtlichen Bedenken der Verfassungsbeschwerde, die sich seiner Ansicht nach gegen das zweite\nBerufungsurteil des Landesarbeitsgerichts und die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts richtet, vollinhaltlich an.\n\n                                          III.\n Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundesarbeitsgerichts über die Nichtzulassungsbeschwerde wendet, ist sie unzulässig und wird\nnicht zur Entscheidung angenommen (§ 93 b BVerfGG). Die Beschwerdeführerin legt\nnicht entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG dar, warum sie diese Entscheidung in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzen soll. Im übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig.\n\n                                          IV.\n  Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, nimmt die Kammer sie zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin\nangezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine\nstattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die\nBeurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. insbesondere BVerfGE 84, 133 <146 ff.>).\n\n Die Urteile des Bundesarbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts verletzen die        37\nBeschwerdeführerin in ihrer Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).\n\n  100. Art. 12 Abs. 1 GG schützt unter anderem die freie Wahl des Arbeitsplatzes.         38\nDiese umfaßt neben der Entscheidung für eine konkrete Beschäftigung auch den Willen des Einzelnen, den Arbeitsplatz beizubehalten. Das Grundrecht entfaltet seinen\nSchutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl.\n\n\n                                          7/11\n\nBVerfGE 84, 133 <146>; 92, 140 <150>; 96, 152 <163>). Die angegriffenen Entscheidungen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin\naufgrund von Art. 13 in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt\nIII Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 und 5 EV bestätigen, greifen in dieses Recht der Beschwerdeführerin ein.\n\n  200. Die Regelungen des Einigungsvertrages, auf die die Entscheidungen gestützt         39\nsind, genügen zwar grundsätzlich den Anforderungen an eine Beschränkung der Berufsfreiheit der betroffenen Arbeitnehmer (vgl. BVerfGE 84, 133 <146 ff.>). Bei der\nAuslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze haben die Gerichte aber der wertsetzenden Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts Rechnung\nzu tragen (vgl. nur BVerfGE 96, 152 <164>). Das durch das Gesetz eingeschränkte\nGrundrecht ist verletzt, wenn die Gerichte seine Bedeutung und Tragweite bei der\nAuslegung und Anwendung der betreffenden Vorschriften grundsätzlich verkennen.\nDagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die\nGerichte den gebotenen Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen\nRechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert (vgl.\nBVerfGE 92, 140 <152 f.>; 96, 152 <164>).\n\n  Der objektive Gehalt der Grundrechte kann auch im Verfahrensrecht Bedeutung erlangen (vgl. BVerfGE 97, 169 <179>). Der gerichtlichen Durchsetzung von Grundrechtspositionen dürfen keine praktisch unüberwindlichen Hindernisse entgegengesetzt werden (vgl. BVerfGE 89, 276 <289> für das Diskriminierungsverbot aus Art. 3\nAbs. 2 GG). Die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast darf den durch einfachrechtliche Normen bewirkten Schutz grundrechtlicher Gewährleistungen nicht leerlaufen lassen (vgl. Oetker, ArbuR 1997, S. 41 <53>; Huster, NJW 1995, S. 112\n<113>). So ist beispielsweise eine Verteilung der Darlegungs- und Beweislast, die\ndem gesetzlichen Benachteiligungsverbot gemäß § 611 a BGB weitgehend seine\ngrundrechtswahrende Funktion nimmt, mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar (BVerfGE\n89, 276 <289>). Auch für die Wirksamkeit des gerichtlichen Kündigungsschutzes ist\ndie Verteilung der Darlegungs- und Beweislast von besonderer Bedeutung. Wie diese unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Positionen aus Art. 12 Abs. 1 GG\nzum Beispiel bei der Anwendung der Generalklauseln in §§ 138 oder 242 BGB zu beurteilen ist, läßt sich zwar nicht allgemein festlegen. Das Prozeßrecht bietet aber für\neine abgestufte Darlegungs- und Beweislast geeignete Handhaben (vgl. BVerfGE 97,\n169 <179>).\n\n 3. Diesen Maßstäben werden die angegriffenen Urteile nicht gerecht. Sie beruhen          41\nauf einer Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer überführungsfähigen (Teil-)Einrichtung, die den Schutzgehalt von Art. 12 Abs. 1 GG für die\nBeschwerdeführerin leerlaufen läßt. Insofern werden Bedeutung und Tragweite der\nBerufsfreiheit der Beschwerdeführerin grundsätzlich verkannt.\n\n a) 0Wie die Darlegungs- und Beweislast in Fällen der vorliegenden Art im einzelnen       42\nzu verteilen ist, läßt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht entnehmen. Von Verfassungs\n\n\n\n                                          8/11\n\nwegen zu beachten ist aber der Umstand, daß die Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik mit dem Beitritt nicht untergegangen sind, sondern den Schutz dieses Grundrechts genießen und daß dieser\nSchutz seine Wirksamkeit auch gegenüber Maßnahmen entfaltet, die im Einigungsvertrag selbst vorgesehen sind (vgl. BVerfGE 84, 133 <147 ff.>). In Rechtsstreitigkeiten um solche Maßnahmen ist diesem Schutz auch bei der Ausgestaltung des\nVerfahrens angemessen Rechnung zu tragen. Die Verteilung der Darlegungs- und\nBeweislast muß also dem Umstand gerecht werden, daß der Arbeitnehmer eine bestehende Rechtsposition verteidigt, wenn er die Voraussetzungen für ein Ruhen seines Arbeitsverhältnisses bestreitet. Schon von diesem Ausgangspunkt her liegt es\nzumindest nahe, dem Arbeitgeber Darlegung und Nachweis für die Tatsachen aufzuerlegen, die die Abwicklung einer Einrichtung begründen sollen. Jedenfalls aber\nverbietet es sich, dem Arbeitnehmer Darlegung und Nachweis solcher Umstände in\nvollem Umfang aufzubürden, die nicht in seiner Sphäre liegen und deren vollständige\nKenntnis bei ihm infolgedessen nicht erwartet werden kann, während der Arbeitgeber\nüber sie ohne weiteres verfügt.\n\n b0) Indem das Bundesarbeitsgericht seine Entscheidung darauf stützt, daß die Beschwerdeführerin schon das Vorliegen einer (Teil-)Einrichtung nicht dargelegt und\nbewiesen habe, hat es diesen Schutz, den Art. 12 Abs. 1 GG gegen den Verlust eines\nArbeitsplatzes gewährt, grundlegend verkannt. Als Merkmale einer überführungsfähigen Teileinrichtung bezeichnet das Bundesarbeitsgericht das Bestehen einer organisatorisch abgrenzbaren Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung. Entscheidend sei ein gewisser\nGrad an Selbständigkeit nach außen. Anhaltspunkte könnten eine eigene interne Geschäftsverteilung sowie eine zumindest teilweise selbständige Wahrnehmung von\nDienst- und Organisationsangelegenheiten innerhalb des zugewiesenen Aufgabenbereichs sein.\n\n  Inwiefern der Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin zu diesen Merkmalen einer        44\n(Teil-)Einrichtung, der im ersten Berufungsverfahren als ausreichend angesehen\nwurde, unvollständig war, läßt sich weder dem Revisionsurteil noch dem zweiten Berufungsurteil entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat im zweiten Berufungsverfahren geltend gemacht, weiterer Tatsachenvortrag sei ihr aus ihrer Kenntnis nicht möglich. Das ist nicht fernliegend, da sämtliche vom Bundesarbeitsgericht genannten\nMerkmale in der Sphäre des Arbeitgebers liegen und im wesentlichen auf seinen Dispositionen beruhen, während ein Beschäftigter darüber keineswegs vollständig unterrichtet zu sein braucht und je nach Aufgabenstellung auch keinen Anlaß hat, sich\ndarum zu kümmern.\n\n  Stellt man dies in Rechnung, dann hat das Bundesarbeitsgericht die Beschwerdeführerin in eine verfahrensrechtliche Lage gebracht, in der der Erfolg ihrer Klage davon abhing, daß der Arbeitgeber aus freien Stücken die für ihn nachteiligen Tatsachen vortrug. Das ist mit der durch den Einigungsvertrag begründeten und durch Art.\n12 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition der Beschwerdeführerin (vgl. BVerfGE 84,\n\n\n                                         9/11\n\n133 <147>) nicht zu vereinbaren und verstößt zudem gegen die aus Art. 20 Abs. 3\nGG abzuleitenden Grundsätze einer fairen Verfahrensgestaltung.\n\n  4. Gemäß § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG sind der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Erstattungspflichtig ist die Bundesrepublik Deutschland,\nda das Landesarbeitsgericht in dem hier maßgeblichen Punkt gemäß § 565 Abs. 2\nZPO an das angegriffene Revisionsurteil gebunden war. Eine Einschränkung der Erstattungspflicht im Hinblick auf die teilweise Nichtannahme kam nicht in Betracht, weil\ndieser Teil der Entscheidung im Verhältnis zur Stattgabe von untergeordneter Bedeutung ist.\n\n\n               Kühling                 Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                         10/11\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 1999 - 1 BvR 2110/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Oktober 1999 - 1 BvR 2110/93 - Rn. (1 - 46), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991006_1bvr211093.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991006.1bvr211093\n\n\n\n\n                                      11/11\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/10/rk19991006_1bvr211093.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-10-06/1-bvr-2110-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611a","ref_norm":"611a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"KSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/10/rk19991006_1bvr211093.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/10/rk19991006_1bvr211093.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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