{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991005.1bvr025293","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-10-05","aktenzeichen":"1 BvR 252/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"- 1 BVR 252/93 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn T...\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Heinrich Deubner und\n                   Partner, Mozartstraße 13, Karlsruhe -\n     gegen a) das Urteil des Bezirksgerichts Dresden\n              vom 18. Dezember 1992 - 3 UF 100/92 -,\n\n            b) den Beschluß des Kreisgerichts Dresden\n               vom 29. April 1992 - 38 F 0162/88 -\n\nhat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richterinnen Haas,\n                                 Hohmann-Dennhardt\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 5. Oktober 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                        I.\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Zeitpunkt für die Wertbestimmung eines      1\nGrundstücks im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung geschiedener Eheleute nach § 39 des Familiengesetzbuches der DDR (FGB).\n\n  Mit Scheidungsurteil vom Oktober 1987 wurde die eheliche Vermögensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau aufgehoben und ihr das gemeinsame Hausgrundstück in Alleineigentum übertragen. Die Eintragung der Eigentumsänderung und eines dem Beschwerdeführer am Grundstück eingeräumten\nVorkaufsrechts erfolgte im Januar 1988. In der Folge begehrte der Beschwerdeführer\ndie Verteilung des beweglichen Vermögens sowie die Zahlung eines Werterstattungsbetrages hinsichtlich des Hausgrundstücks. Auf der Basis eines Wertermittlungsgutachtens, das den Wert zum Zeitpunkt Februar 1989 bestimmte, verurteilte\ndas Kreisgericht im April 1992 seine frühere Ehefrau zur Zahlung eines Werterstattungsbetrages in Höhe von 30.000 DM. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingelegte Berufung, mit der er eine Bewertung des Grundstücks auf der Basis der durch\nden Beitritt eingetretenen Veränderungen im Jahre 1992 begehrte, wies das Bezirksgericht zurück. Zwar dürfe in Anwendung des § 39 FGB unter Berücksichtigung von\n\n\n                                        1/6\n\nArt. 14 GG eine Eigentumsübertragung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung grundsätzlich nur zeitgleich mit der Festsetzung des Werterstattungsbetrages\nerfolgen. Dies könne jedoch im vorliegenden Fall nicht gelten, weil die Vermögensübertragung hinsichtlich des Grundstücks schon durch das Scheidungsurteil, spätestens jedoch durch die Grundbucheintragung Anfang 1988 abgeschlossen worden\nsei. Damit sei das Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung auf seine Ehefrau als Eigentümerin übergegangen ebenso wie Erhaltungs-, Abgaben- und Schuldenlasten.\nDen Werterstattungsgläubiger durch eine Wertermittlung zum begehrten Zeitpunkt\neinseitig an den durch die Wiedervereinigung eingetretenen Wertsteigerungen des\nGrundstücks teilhaben zu lassen, sei nicht gerechtfertigt und führe zu Verfahrensverzögerungen. Das Kreisgericht habe deshalb zu Recht seiner Entscheidung als\nmaßgeblichen Zeitpunkt für die Bemessung der Werterstattung die Eintragung der\nEhefrau als Alleineigentümerin im Grundbuch zugrunde gelegt. Zugunsten des Beschwerdeführers könne dabei vernachlässigt werden, daß das Gutachten den Wert\nnicht auf der Basis Anfang 1988, sondern ein Jahr später ermittelt habe.\n\n                                         II.\n  Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1      3\nund Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Der Anspruch der Ehepartner\nauf Gleichberechtigung gebiete es, bei der Verteilung des ehelichen Vermögens anläßlich der Scheidung die bei Eigentumsübertragung auf einen Ehepartner dem anderen zustehende anteilige Entschädigung hierfür in einer Weise zu garantieren, die\nes ermögliche, die Forderung unverzüglich zu realisieren und damit auf dem Markt\nein entsprechendes Äquivalent erwerben zu können. Eine andere Betrachtungsweise\nwerde auch der Eigentumswertgarantie nicht gerecht. Mit der von den Gerichten vorgenommenen weit in die Vergangenheit zurückgreifenden Wertbemessung werde\nseine geschiedene Ehefrau einseitig bevorzugt, da ihr der nach der Wende eingetretene erhebliche Wertzuwachs verbliebe.\n\n Das Bundesministerium der Justiz, das Land Sachsen sowie der Bundesgerichtshof        4\nhaben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Dabei hat der Bundesgerichtshof auf\nseine Entscheidungen vom 19. Januar 1994 (FamRZ 1994, S. 504) und 2. März 1994\n(FamRZ 1994, S. 692) hingewiesen.\n\n                                        III.\n  Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ihr           5\nweder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt noch die Annahme\nzur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG).\n\n 1. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt zur Geltung der Grundrechte für        6\nSachverhalte entschieden, in denen Hoheitsakte in der früheren DDR ergangen sind\n(BVerfGE 84, 90 <122>; 95, 267 <309>; 97, 89 <100>). Dies gilt auch für die Frage\ndes Grundrechtsschutzes, den ein aus einem Eigentumsentzug erwachsendes Recht\n\n\n                                         2/6\n\nerfahren kann (BVerfGE 97, 89 <98>). Die Frage der verfassungsrechtlich zulässigen\nKriterien für die Bestimmung der Wertbemessung von Grundstücken bei zeitlichem\nAuseinanderfallen von Eigentumsentzug und Zuerkennung der Entschädigung ist\nebenfalls geklärt (BVerfGE 24, 367 <419>; 46, 268 <285>; Beschluß vom 30. März\n1998 - 1 BvR 1172/85 -).\n\n Darüber hinaus mangelt es an der grundsätzlichen Bedeutung der mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen, da die zugrunde liegende Fallkonstellation\neiner noch zu DDR-Zeiten erfolgten Scheidung mit Eigentumsübertragung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung und einem erst nach dem Beitritt entschiedenen Werterstattungsanspruch nur in einem bestimmten Zeitraum, bedingt durch\nden Beitritt, auftreten konnte und in Zukunft auch bei Fortgeltung des § 39 FGB diese\nFragen keine Relevanz mehr besitzen.\n\n 2. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.\n\n Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen lassen nicht erkennen, daß sie auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung\nder Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Umfang ihres Schutzbereichs beruhen\n(BVerfGE 89, 1 <9>).\n\n  a) Aus Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich kein bestimmter Stichtag für die Wertbemessung von Vermögensgegenständen im Rahmen einer scheidungsbedingten Vermögensauseinandersetzung nach § 39 FGB als Grundlage für einen Werterstattungsanspruch, mit dem zum Zeitpunkt einer schon erfolgten Eigentumsübertragung noch\nnicht erkennbare, danach eingetretene zukünftige Entwicklungen hinsichtlich der Belastungen eines Grundstücks, seines Gebrauchswertes oder seines Marktwertes bei\nder Bestimmung des Werterstattungsanspruchs Berücksichtigung finden.\n\n Die im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung vorgenommene Eigentumsübertragung zu DDR-Zeiten, losgelöst von dem mit ihr korrespondierenden Werterstattungsanspruch, kann nicht am Maßstab des Art. 14 GG gemessen werden. Dies\nhat Auswirkungen auf den Erstattungsanspruch, der ihr entwächst. Da er sich nicht\nunmittelbar auf Art. 14 GG gründen kann, sondern lediglich auf seine Konstituierung\nim Recht der DDR und seine Fortgeltung nach Maßgabe des Einigungsvertrages für\nEhen, die vor dem Beitritt geschieden worden sind, kann der Schutz, den er durch\nseine Fortgeltung durch Art. 14 GG erfährt, nicht so weit gehen, daß mit ihm auch\nwieder die Eigentumsübertragung selbst indirekt an Art. 14 GG rückwirkend gemessen wird. Es verstößt deshalb nicht gegen Art. 14 GG, wenn ein solcher Erstattungsanspruch begrenzt wird auf das, was den Wert des Eigentums, hier des Grundstücks,\nzum Zeitpunkt seiner Übertragung zu DDR-Zeiten ausgemacht hat.\n\n Eine solche Auffassung entspricht dem allgemeinen entschädigungsrechtlichen            12\nGrundsatz, nach dem ein Eigentümer so zu stellen ist, wie er vor dem Eigentumsent-\n\n\n\n                                         3/6\n\nzug gestanden hat, und trifft eine mit Art. 14 GG vereinbare Regelung für zufällige\nZustandsänderungen, wie sie auch im Kaufrecht zu finden ist (BVerfG, Beschluß vom\n30. März 1998 - 1 BvR 1172/85 -).\n\n Dieser Gesichtspunkt trägt die angegriffenen Entscheidungen, in denen darauf abgestellt worden ist, daß mit der Eigentumsübertragung alle mit dem Eigentum verbundenen Kosten, Lasten und Risiken, von denen der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt befreit gewesen ist, gleichzeitig aber auch der bei Eigentumsübertragung noch\nnicht erkennbare Vorteil einer dann durch die Wiedervereinigung eintretenden Wertsteigerung des Grundstücks auf die Ehefrau des Beschwerdeführers übergegangen\nsind, an der der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung einer solchen Chancenund Risikoverteilung dann auch nicht einseitig beteiligt werden könne.\n\n  b) Auch aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG läßt sich kein bestimmter Stichtag herleiten.\n\n  Der in § 39 FGB enthaltene Halbteilungsgrundsatz geht davon aus, daß alle im Falle der Ehe von den Eheleuten erworbenen Vermögens- und Eigentumsgegenstände\nals gemeinsames Eigentum bei Beendigung der Ehe zu gleichen Anteilen zu teilen\nsind. Um eine solche gleiche Aufteilung vornehmen zu können, bedarf es insbesondere einer qualitativen Wertbestimmung des gesamten Vermögens. Eine solche\nWertbestimmung kann nur zu einem einheitlichen Stichtag vorgenommen werden,\num Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 GG Genüge zu tun. Welcher einheitliche\nStichtag dabei zu wählen ist, ergibt sich allerdings nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. So hat\nz.B. der Gesetzgeber des BGB für die Wertbemessung im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei Scheidung den Zeitpunkt gewählt, zu dem die Scheidungsklage eingereicht wurde (§ 1384 BGB) und damit ebenfalls in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise hingenommen, daß Wertveränderungen, die am Eigentum und\nVermögen der Ehegatten noch während der Dauer des Scheidungsverfahrens und\nder mit ihm verbundenen Vermögensauseinandersetzung stattfinden, nicht mehr berücksichtigt werden.\n\n Der Grundsatz der Gleichberechtigung der Ehegatten gebietet ebenfalls nicht, im          16\nRahmen der Vermögensauseinandersetzung nach § 39 FGB den Zeitpunkt der Wertbemessung so zu wählen, daß auch bei Eigentumsübertragungen noch zu Zeiten der\nDDR der Wertzuwachs, der danach durch den Beitritt eingetreten ist, gleichmäßig\nzwischen den geschiedenen Eheleuten verteilt werden kann. Eine Wertbestimmung\nzum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, wie sie in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommen wurde, führt nicht zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung der\ngeschiedenen Ehegatten. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrages ist bei Ehen, die\nnoch vor dem Beitritt in der DDR geschieden wurden, davon ausgegangen, daß es\nsich hierbei um abgeschlossene Lebenssachverhalte handelt, die sich auf gesellschaftliche und rechtliche Zusammenhänge gründeten, die mit der DDR ihren Abschluß gefunden haben und mit den Verhältnissen in der wiedervereinigten Bundesrepublik nicht vergleichbar sind. Im Rahmen der Anpassung familienrechtlicher\n\n\n\n                                          4/6\n\nVerhältnisse hat er deshalb für noch in der DDR geschiedene Ehen nicht das Güterrecht des BGB, sondern das bisher für diese Ehen geltende Recht zur Anwendung\ngebracht. Konsequenterweise gilt für diese geschiedenen Ehen auch das Unterhaltsrecht des FGB weiter. Außerdem sind sie vom rentenrechtlichen Versorgungsausgleich ausgenommen.\n\n  Eine Differenzierung der in der DDR geschlossenen Ehen nach solchen, die noch            17\nzu Zeiten der DDR geschieden worden sind und solchen, die im Zeitpunkt des Beitritts bestanden, ist sachlich gerechtfertigt. Ehen, die vor dem Beitritt in der DDR geschieden wurden, haben ihre Prägung und rechtliche Ausformung ausschließlich in\nden Lebensverhältnissen einer anderen Rechts- und Gesellschaftsordnung gefunden. Bei Scheidung noch innerhalb dieser Ordnung haben deshalb die Ehegatten\nauch nur mit den Rechtsfolgen einer Ehescheidung rechnen dürfen, die sich nach\nDDR-Recht ergaben, so daß es sachlich begründet gewesen ist, ihnen im nachhinein\nnicht gegenseitige Rechte einzuräumen, auf die sie sich während der Dauer ihrer\nEhe nicht einstellen konnten.\n\n  Aus denselben Gründen ist es dann auch nicht sachwidrig, wenn bei der Bestimmung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung\neiner noch vor Beitritt in der DDR geschiedenen Ehe vor diesem Zeitpunkt in das Alleineigentum eines Ehegatten übertragen worden sind, als einheitlicher Stichtag der\nZeitpunkt der Eigentumsübertragung herangezogen wird und damit Wertveränderungen, die sich erst nach dem Beitritt ergeben haben, ebenso unberücksichtigt bleiben\nwie andere Rechte, die wie Unterhaltsansprüche und der Versorgungsausgleich Ehegatten mit dem Recht der Bundesrepublik erwachsen sind, die nach dem Beitritt geschieden wurden bzw. werden.\n\n 3. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3                   19\nBVerfGG).\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                      20\n\n\n           Papier         Haas                Hohmann-Dennhardt\n\n\n\n\n                                           5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 1999 - 1 BvR 252/93\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 1999 - 1 BvR 252/93 - Rn. (1 - 20), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19991005_1bvr025293.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991005.1bvr025293\n\n\n\n\n                                      6/6\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-10-05/1-bvr-252-93","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1384","ref_norm":"1384","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-10-05/1-bvr-252-93","retrieved":"2026-07-10 10:44:34.822285+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-10-05/1-bvr-252-93","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-10-05","dockets":["1 BvR 252/93"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991005.1bvr025293","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19991005.1bvr025293"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 05.10.1999 – 1 BvR 252/93","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-10-05/1-bvr-252-93","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":8},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/6","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"6","label":"Art 6 GG","mentions":2},{"id":"BGB/1384","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1384","label":"§ 1384 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:44:34.822285+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}