{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990930.2bvr177599","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-09-30","aktenzeichen":"2 BvR 1775/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1775/99 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn H... ,\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rolf Dieter Ruppert,\n                    Riefstahlstr. 4, 76133 Karlsruhe -\ngegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. September 1999 -\n      3 HEs 24/99 -\n\nhat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\nRichterin\n                                 Präsidentin Limbach,\n                                 die Richter Kirchhof\n                                 und Jentsch\n\ngemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93b Satz 1, 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. September 1999\neinstimmig beschlossen:\n\n  1. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. September 1999 - 3\n     HEs 24/99 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2\n     Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes.\n  2. Das Land Baden-Württemberg hat dem Beschwerdeführer die im\n     Verfassungsbeschwerde-Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu\n     erstatten.\n\n                                     Gründe:\n\n                                       A.- I.\n 1. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. März 1998 wegen des Verdachts der Untreue in Untersuchungshaft. Am 27. Mai, 1. Juli, 10. und 25. August\n1999 wurden Teilanklagen zum Landgericht Mannheim erhoben, über deren Zulassung noch nicht entschieden ist. Zuletzt bestanden Haftbefehle des Landgerichts\n\n\n                                         1/8\n\nvom 8. und 22. Juli 1999. Der Haftbefehl vom 8. Juli 1999 wurde an diesem Tag vom\nLandgericht gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ordnete das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluß vom 29. Juli\n1999 wieder die Fortdauer der Untersuchungshaft an. Dabei führte das Oberlandesgericht insbesondere aus, daß auch bei Würdigung der konkreten Lebensumstände\ndes Beschwerdeführers, insbesondere seiner familiären Bindung im Inland und seiner Erkrankung an Diabetes, die von der Strafkammer erteilten Weisungen und Auflagen nicht ausreichend eine Flucht hinderten. Am 23. September 1999 erließ das\nLandgericht einen neuen Haftbefehl, der im wesentlichen die mit den Anklagen erhobenen Vorwürfe enthält, und hob den Haftbefehl vom 8. Juli 1999 vollständig und den\nHaftbefehl vom 22. Juli 1999 insoweit auf, als die dortigen Vorwürfe von den Teilanklagen vom 27. Mai, 1. Juli, 10. und 25. August 1999 umfaßt waren. Über die gegen\nden Haftbefehl vom 23. September 1999 eingelegte Beschwerde ist noch nicht entschieden.\n\n 2. Im Haftfortdauerbeschluß vom 21. Mai 1999 hält das Oberlandesgericht eine einheitliche Beurteilung der zur Anklageerhebung beabsichtigten Tatvorwürfe für sachgerecht. In Anbetracht der bereits weit fortgeschrittenen Ermittlungen, der weitgehenden Anklagereife zweier Tatkomplexe und des sich in den Akten befindlichen\nweiteren polizeilichen Zwischenberichts erscheint dem Senat ein Zeitraum für die\nFertigung der Anklageschriften von sechs bis acht Wochen ausreichend.\n\n  Eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Zweiten            3\nSenats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluß vom 14. Juli 1999 - 2 BvR\n1077/99 - nicht zur Entscheidung angenommen, da im angefochtenen Beschluß detaillierte Vorgaben zur Straffung des Verfahrens sowie zur Gewährleistung einer zügigen Anklageerhebung und - für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens - baldigen Durchführung der Hauptverhandlung enthalten seien, die in der von der\nStaatsanwaltschaft nunmehr beabsichtigten Vorgehensweise verwirklicht werden\nkönnten.\n\n 3. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 6. September 1999 ordnete das Oberlandesgericht Karlsruhe die Fortdauer der Untersuchungshaft an.\n\n Der zuletzt im Beschluß vom 29. Juli 1999 bejahte Haftgrund der Fluchtgefahr bestehe fort. Eine Außervollzugsetzung der Haftbefehle würde den Fortgang und Abschluß des Verfahrens jedenfalls beim derzeitigen Stand in hohem Maße gefährden.\nWegen der weiteren Einzelheiten werde insoweit auf die ausführlichen Begründungen in den genannten Senatsentscheidungen Bezug genommen.\n\n  Die Staatsanwaltschaft sei auch den Vorgaben des Senates im Beschluß vom 21.           6\nMai 1999 nachgekommen, wenngleich auch die hierin genannte Zeitspanne zur Fertigung sämtlicher \"Teilanklagen\" nicht eingehalten worden sei. Wie insbesondere aus\nder abschließenden Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. August 1999 ersichtlich, habe die Ermittlungsbehörde entsprechend der Anregung des Senates die Strafverfolgung in erheblichem Umfang beschränkt, was zu einem früheren Abschluß des\n\n\n                                          2/8\n\nErmittlungsverfahrens beigetragen habe. Die zeitliche Verzögerung von etwa vier\nWochen beruhe - sofern nicht ohnehin wegen des Umfangs aller Anklageschriften\nunvermeidbar - jedenfalls nicht auf schuldhafter Säumnis. Die ausführlichen und daher auch zeitaufwendigen Darlegungen der Staatsanwaltschaft zum Ergebnis der\nErmittlungen seien sachgerecht und würden jedenfalls, da sie die Abgabe sachfördernder Stellungnahmen sämtlicher Verteidiger erleichtern, zu einer erheblichen Beschleunigung des gerichtlichen Zwischenverfahrens beitragen.\n\n  Das Zwischenverfahren sei bisher mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden. Der Senat gehe davon aus, daß nach Ablauf der Äußerungsfristen zeitnah über\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden werde. Für diesen Fall könne im Dezember 1999 mit dem Beginn der Hauptverhandlung gerechnet werden. Unter diesen\nUmständen rechtfertige sich die Anordnung der Dauer der Untersuchungshaft, auch\nwenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer unabhängig von der zu\nerwartenden Strafe Grenzen setze. Diese Schranke sei angesichts des Verdachts\nschwerwiegender Vertrauensbrüche und eines hohen Schadens noch nicht erreicht.\nIn umfänglichen Wirtschaftsstrafsachen sei die gebotene rasche Bestrafung von Tätern nur eingeschränkt möglich, die Ermittlungen würden insbesondere dann Zeit in\nAnspruch nehmen, wenn die Tatverdächtigen - wie hier - die ihnen vorgeworfenen\nTaten in Abrede stellten.\n\n                                        II.\n Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.\n\n Der angegriffene Beschluß verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die       9\nzeitlichen Vorgaben zur Anklageerhebung im vorangegangenen Haftfortdauerbeschluß seien nicht eingehalten worden, vielmehr sei die Fristvorgabe um mehrere\nWochen überschritten worden. Mit einer baldigen Hauptverhandlung sei nicht zu\nrechnen.\n\n Jedenfalls hätte der Haftbefehl gemäß § 116 StPO außer Vollzug gesetzt werden        10\nmüssen. Die pauschale Bezugnahme auf frühere Beschlüsse reiche dafür nicht aus,\ndas aktuelle Angebot einer Kautionsgestellung in Höhe von 400.000 DM ohne Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung allein durch die Angehörigen sei nicht erörtert\nworden.\n\n                                        III.\n  Das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                        B.\n Die Verfassungsbeschwerde ist trotz der zwischenzeitlich ergangenen neuen Haftentscheidung, dem Erlaß des Haftbefehls vom 23. September 1999, zulässig. Zwar\n\n\n\n                                         3/8\n\nist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung weitgehend gegenwärtig nicht mehr beschwert. Jedoch besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis\nfür die Feststellung der Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes (vgl.\nBVerfGE 53, 152 <157>). Ein fortgeltendes Feststellungsinteresse besteht insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen wie dem Freiheitsentzug durch eine unter Beachtung der Unschuldsvermutung vollzogenen Untersuchungshaft (vgl.\nBVerfGE 9, 89 <93>; 53, 152 <157 f.>).\n\n                                          C.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur            13\nDurchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet i.S. des § 93c Abs. 1 BVerfGG.\n\n                                          I.\n  Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG garantiert die Freiheit der Person. In diesem Freiheitsgrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot\nangelegt (vgl. BVerfGE 46, 194 <195> m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht betont deshalb in ständiger Rechtsprechung, daß der Freiheitsanspruch des noch nicht\nverurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 20, 45 <49 f.>). Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschuldigten, für den die Unschuldsvermutung streitet, vergrößert\nsich gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer\nder Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 36, 264 <270>; 53, 152 <158 f.>). Der Beschleunigungsgrundsatz verlangt, daß die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit\nder gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über\ndie einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45\n<50>; 36, 264 <273> m.w.N.). Kommt es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Haftfortdauer entgegen.\nAuch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer Grenzen. Dem trägt § 121 Abs. 1 StPO insoweit Rechnung,\nals die Untersuchungshaft vor Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über\nsechs Monate hinaus nur weiter vollzogen werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger\nGrund ein Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO läßt nur in begrenztem Umfang eine\nFortdauer der Untersuchungshaft zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45\n<50>; 36, 264 <270 f.>).\n\n                                          II.\n Diesen sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ergebenden Anforderungen an eine nach            15\n§ 121 Abs. 1 StPO zu treffende Entscheidung wird der angefochtene Beschluß des\n\n\n                                          4/8\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe nicht gerecht. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft, der die in § 121 Abs. 1 StPO bestimmte Frist in ungewöhnlichem Maß überschreiten würde, verstößt gegen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2\nAbs. 2 Satz 2 GG, da die Strafverfolgungsbehörden trotz der konkreten zeitlichen\nVorgaben des Oberlandesgerichts nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die notwendigen Ermittlungen mit der gerade für die besondere Lage des\nBeschwerdeführers gebotenen Beschleunigung abzuschließen. Jedenfalls werden\ndie Haftbefehle gegen zumutbare Auflagen und Weisungen außer Vollzug zu setzen\nsein.\n\n 1. Nach der fachgerichtlichen Rechtsprechung kann der Vollzug der Untersuchungshaft über ein Jahr hinaus bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder Erlaß\ndes Urteils nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt sein (vgl. Boujong,\nKarlsruher Kommentar, 3. Auflage, 1993, § 121 StPO, Rn. 22 m.w.N.). Auch verfassungsrechtlich sind an die Beachtung des Beschleunigungsgrundsatzes mit zunehmender Haftdauer steigende Anforderungen zu stellen. Ist die Anklage erst nach ca.\n15 Monaten vollständig erhoben worden, können nur besondere Ausnahmegründe\ndie Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO rechtfertigen (vgl.\nBVerfGE 53, 152 <158 f.>).\n\n Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in ihrer              17\nEntscheidung vom 14. Juli 1999 - 2 BvR 1077/99 - die hinreichende Erfolgsaussicht\nder früheren Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nur unter ausdrücklichem Hinweis auf die konkreten zeitlichen Vorgaben des Oberlandesgerichts im Beschluß vom 21. Mai 1999 verneint, die das Oberlandesgericht selbst als Voraussetzung für die Anordnung der Haftfortdauer verstanden hat. Diese Vorgaben hat die\nStaatsanwaltschaft indes nicht erfüllt; vielmehr ist eine Verzögerung von weiteren fast\nsechs Wochen eingetreten.\n\n  Wenn das Oberlandesgericht zur Rechtfertigung der Verzögerung auf bereits im            18\nZeitpunkt der letzten Haftfortdauerentscheidung bekannte oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbare Umstände verweist und damit die Nichterfüllung seiner konkreten\nVorgaben zu rechtfertigen versucht, verkennt es die Notwendigkeit einer erneuten\ngegenwartsnahen Prüfung der besonderen Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1\nStPO und damit das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdeführers, für\nden die Unschuldsvermutung streitet. Angesichts der Dauer der bisher vollzogenen\nUntersuchungshaft von fast 18 Monaten gewinnt eine Verzögerung von fast sechs\nWochen besonderes Gewicht. Die verfassungsrechtlich gebotenen, im Haftfortdauerbeschluß vom 21. Mai 1999 konkret benannten Beschleunigungsmaximen sind nicht\nbeachtet.\n\n Auch der Hinweis des Oberlandesgerichts, die umfangreichen Darlegungen zum               19\nErgebnis der Ermittlungen würden zu einer erheblichen Beschleunigung des Zwischenverfahrens beitragen, sind in ihren tatsächlichen Voraussetzungen nicht überzeugend und vermögen eine Verlängerung der Haftfortdauer nicht zu rechtfertigen.\n\n\n\n                                          5/8\n\nBereits der Beschluß vom 21. Mai 1999 hat weitgehende Anklagereife festgestellt,\nso daß sich daraus und aus der Kenntnis des Umfangs und des wesentlichen Inhalts\ndes Verfahrens aus früheren Haftentscheidungen der notwendige Umfang der Anklageschriften für das Oberlandesgericht erschließt. Auf dieser Grundlage hat das\nGericht die konkrete zeitliche Vorgabe getroffen. Zudem ist nicht erkennbar, wie die\nvom Oberlandesgericht genannten Umstände das Zwischenverfahren beschleunigen\nsollen, wenn die Angeschuldigten von ihrem verfassungsrechtlich geschützten Recht\nGebrauch machen, sich nicht zu äußern.\n\n  2. Das Landgericht Mannheim hat aufgrund eines persönlichen Eindrucks vom Beschwerdeführer und in Würdigung seiner persönlichen Lebenssituation mit Beschluß\nvom 8. Juli 1999 einen Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Dabei hat\nes die Überzeugung gewonnen, daß die gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten, seine familiäre Bindung und das Angebot einer beachtlichen Sicherheitsleistung\ndie Aussetzung rechtfertigten. Inzwischen haben der Beschwerdeführer und seine\nFamilie ein erweitertes Angebot unterbreitet, eine Sicherheitsleistung in Höhe von\n400.000 DM - ohne Beteiligung einer Rechtsschutzversicherung - zu erbringen. Diese Erwägungen zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz würdigen die persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers sachgerecht und berücksichtigen den verfassungsrechtlichen Maßstab des Art. 2 Abs. 2 GG angemessen. Der weitere Vollzug\nder Untersuchungshaft ist deshalb gegenwärtig nicht mehr gerechtfertigt.\n\n                                        III.\n Der angegriffene Beschluß verletzt den Beschwerdeführer daher in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG. Da er durch ihn jedoch nicht mehr gegenwärtig beschwert ist, bedurfte es einer Aufhebung des Beschlusses und der Zurückverweisung\nnicht. Zwar umfaßte der angegriffene Beschluß auch Tatvorwürfe, die im neuen Haftbefehl vom 23. September 1999 nicht enthalten sind, für die vielmehr weiterhin ein\nHaftbefehl vom 22. Juli 1999 wirksam ist; insofern geht von dem angefochtenen Beschluß weiterhin eine gegenwärtige Beschwer aus. Da aber der Haftbefehl vom 23.\nSeptember 1999 den weitaus größten Anteil der Tatvorwürfe aus den Haftbefehlen\nvom 8. und 22. Juli 1999 enthält, scheidet eine Zurückverweisung an das Oberlandesgericht aus. Sie würde dem Gericht in diesem Verfahren nicht die Möglichkeit eröffnen, die gebotene Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Haftbefehle anzuordnen.\n\n  Eine Anordnung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 35 BVerfGG, den gegen           22\nden Beschwerdeführer erlassenen Haftbefehl außer Vollzug zu setzen, kommt nicht\nin Betracht, weil - abgesehen von der Frage der gegenwärtigen Beschwer durch die\nangegriffene Entscheidung - die mit der Außervollzugsetzung verbundenen Auflagen\nund Weisungen grundsätzlich von dem Fachgericht zu bestimmen sind. Die Feststellungswirkung dieses Beschlusses bindet die Fachgerichte jedoch insoweit, als nur\nnoch über die Aufhebung oder Außervollzugsetzung der Haftbefehle zu entscheiden\nist.\n\n\n                                         6/8\n\n                                        IV.\n  Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers im Verfassungsbeschwerde-Verfahren beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                             24\n\n             Limbach                Kirchhof             Jentsch\n\n\n\n\n                                        7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom\n30. September 1999 - 2 BvR 1775/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 1999 - 2 BvR 1775/99 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990930_2bvr177599.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990930.2bvr177599\n\n\n\n\n                                       8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-30/2-bvr-1775-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":7},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-30/2-bvr-1775-99","retrieved":"2026-07-10 10:44:34.554058+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-09-30/2-bvr-1775-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Zweiten Senats","date":"1999-09-30","dockets":["2 BvR 1775/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990930.2bvr177599","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990930.2bvr177599"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 30.09.1999 – 2 BvR 1775/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-30/2-bvr-1775-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. 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