{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990920_1bvr205597","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990920.1bvr205597","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-09-20","aktenzeichen":"1 BvR 2055/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 2055/97 -\n\n\n\n\n                               Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn M...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Rupert Müller-Voss,\n                    Schützallee 16, Berlin -\n      gegen a) den Beschluß des Kammergerichts\n               vom 2. September 1997 - 1 W 6182/97 -,\n\n             b) den Kostenfestsetzungsbeschluß des\n                Landgerichts Berlin vom 17. Juli 1997\n                - 16 O 457/96 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                  Vizepräsidenten Papier\n                                  und die Richter Grimm,\n                                  Hömig\n\nam 20. September 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluß des Kammergerichts vom 2. September 1997 - 1 W 6182/97 - und der\nKostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 1997 - 16 O 457/\n96 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1\ndes Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nDas Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im        1\nZivilrechtsstreit teilweise unterlegene Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden\nist.\n\n\n\n\n                                          1/6\n\n                                          I.\n  1. Dem Beschwerdeführer wurde als Beklagtem in einem Rechtsstreit Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Das Landgericht gab der Klage\ndurch Urteil teilweise statt, die Kosten des Rechtsstreits wurden gegeneinander aufgehoben. Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß setzte das Gericht die\nvon dem Beschwerdeführer an den Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.252,50 DM\nfest. Dieser Betrag entspricht der Hälfte des von dem Kläger bei Klageerhebung eingezahlten Gerichtskostenvorschusses.\n\n  Das Kammergericht wies die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet zurück: Der Kläger habe trotz Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Beklagten keinen Anspruch gegen\ndie Justizkasse auf Rückzahlung der dem Beklagten nach der Kostenentscheidung\ndes Urteils zur Hälfte zu Last fallenden Gerichtskosten. Vielmehr stehe dem Kläger\ngegen den Beklagten ein Kostenerstattungsanspruch in Höhe der Hälfte der von ihm\ngezahlten und der Justizkasse verbleibenden Gerichtskosten nach § 123 ZPO zu.\nHieran ändere auch die Bestimmung des § 58 Abs. 2 Satz 2 Gerichtskostengesetz\n(GKG) nichts. Diese Bestimmung betreffe lediglich noch zu zahlende, nicht aber bereits entrichtete Gerichtskosten. Auch eine analoge Ausdehnung des § 58 Abs. 2\nSatz 2 GKG sei nicht möglich. Der Gesetzgeber habe bei früheren Änderungen des\nGerichtskostengesetzes darauf verzichtet, eine entsprechende weitergehende Regelung klarstellend aufzunehmen, obwohl ihm das Problem bekannt gewesen sei. Diese Auslegung sei auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n  2. Mit seiner fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1\nGG. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, die Gerichte hätten verkannt, daß\nzwei inhaltlich gleich zu behandelnde Fälle, nämlich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe einerseits für den Kläger und andererseits für den Beklagten, willkürlich ungleich behandelt würden. Während der unterliegende Kläger als arme Partei nie Gerichtskosten zahlen müsse, habe der unterliegende mittellose Beklagte die\nGerichtskosten in Form eines Rückerstattungsanspruchs des Klägers zu tragen. Die\nAuslegung der § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG, §§ 122, 123 ZPO gebiete im Lichte der Verfassung eine Gleichbehandlung dieser Fälle. Das Kammergericht habe sich nicht mit\nder Rechtsauffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich der historischen Entwicklung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auseinandergesetzt und insoweit den Anspruch auf\nrechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.\n\n 3. Das Bundesministerium der Justiz, die Berliner Senatsverwaltung für Justiz sowie     5\nder Kläger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur           6\nDurchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG ange-\n\n\n\n                                          2/6\n\nzeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. BVerfGE 99,\n129 <139>; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 1999 - 1 BvR\n984/89 -).\n\n 1. Abgesehen von den unsubstantiierten Rügen einer Verletzung der Art. 103 Abs. 1      7\nund 20 Abs. 3 GG, die nicht den nach §§ 23 Abs. 1, 92 BVerfGG an die Begründung\neiner Verfassungsbeschwerde zu stellenden Mindestanforderungen genügen, ist die\nVerfassungsbeschwerde zulässig.\n\n 2. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n  a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, daß\nsie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine solche Grundrechtsverletzung kann nicht nur vom Gesetzgeber begangen werden. Sie liegt vielmehr auch\ndann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 99, 129\n<139>).\n\n  b) Im Ausgangsverfahren haben die Gerichte § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG dahingehend        10\nausgelegt, daß sich die Vorschrift nur auf im Zeitpunkt der Kostenentscheidung noch\nnicht bezahlte Gerichtskosten bezieht, nicht aber auf von dem Prozeßgegner der mittellosen Partei bereits verauslagte Gerichtskosten. Diese Auslegung entspricht einer\ngefestigten Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Rpfleger 1989, S. 376; OLG Hamm, MDR\n1994, S. 104; OLG Düsseldorf, MDR 1997, S. 106 f.). Sie führt jedoch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von mittellosen Klägern und Beklagten, denen\nProzeßkostenhilfe bewilligt worden ist.\n\n  aa) Ein unbemittelter Kläger, dem Prozeßkostenhilfe (ohne Zahlungsanordnung          11\nnach § 120 ZPO) bewilligt worden ist, muß selbst dann, wenn er den Prozeß verliert\nund die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, regelmäßig keine Gerichtskosten\nzahlen. Dem Prozeßgegner (Beklagten) muß er keine Gerichtskosten erstatten, weil\ndieser insoweit keinen Erstattungsanspruch nach § 123 ZPO hat. Denn der Beklagte\nist gemäß § 122 Abs. 2 ZPO von der Zahlung der Gerichtskosten grundsätzlich befreit und wird vom Staat gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch nicht als Zweitschuldner in Anspruch genommen. Der Staatskasse muß der Kläger keine Gerichtskosten\nzahlen, weil er nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ZPO von der Zahlung befreit ist.\n\n Demgegenüber muß ein unbemittelter Beklagter, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt         12\nworden ist, nach der von den Gerichten im Ausgangsverfahren vertretenen Auffas-\n\n\n\n                                         3/6\n\nsung im Unterliegensfall die Gerichtskosten tragen. In dieser Konstellation ist der\n(bemittelte) Kläger verpflichtet, die mit Einreichung der Klage fällige Gebühr für das\nVerfahren im allgemeinen (§§ 61, 65 GKG) sowie gegebenenfalls im Laufe des\nRechtsstreits anfallende weitere Auslagenvorschüsse, insbesondere für Zeugen und\nSachverständige (§§ 402, 379 Satz 2 ZPO, § 68 GKG), zu zahlen, weil § 122 Abs. 2\nZPO in diesem Fall nicht gilt. Obsiegt der Kläger, hat er nach der herrschenden Auffassung, die § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nur auf noch nicht bezahlte Kosten anwendet,\nkeinen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse hinsichtlich der bereits verauslagten Kosten. Die Erstattungspflicht des Beklagten nach § 123 ZPO umfaßt deshalb\nauch diese Zahlungen.\n\n bb) Zwischen einem unbemittelten Kläger und einem unbemittelten Beklagten bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Vielmehr lassen sich für die vorgenommene\nDifferenzierung keine tragfähigen sachlichen Gründe finden. Insbesondere kann das\nAnliegen, eine mutwillige Prozeßführung oder Manipulationen zu Lasten der Staatskasse zu verhindern, die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (vgl. den Beschluß\nder 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni\n1999 - 1 BvR 984/89 -, Umdruck S. 7 ff.).\n\n  cc) Die ungerechtfertigte Schlechterstellung des mittellosen Beschwerdeführers gegenüber einem mittellosen Kläger hätten die Gerichte im Wege der verfassungskonformen Auslegung von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG vermeiden müssen.\n\n  Der Wortlaut von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG steht einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, daß auch die bereits vom Kläger verauslagten Gerichtskosten\nvon der Vorschrift erfaßt werden, nicht entgegen. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG bestimmt,\ndaß die Haftung eines anderen Kostenschuldners (durch die Staatskasse) nicht geltend gemacht werden soll, soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund von § 54\nNr. 1 GKG (als Entscheidungsschuldner) haftet, Prozeßkostenhilfe bewilligt worden\nist. Die Vorschrift unterscheidet mithin nicht zwischen Gerichtskostenansprüchen der\nStaatskasse, die vor oder nach der Kostenentscheidung geltend gemacht werden.\n\n Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich nicht zwingend, daß die bereits       16\nverauslagten Gerichtskosten von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht erfaßt sein sollen.\nVielmehr spricht die Gesetzesbegründung dafür, daß der Gesetzgeber mit § 58 Abs.\n2 Satz 2 GKG den Schutz der mittellosen Partei umfassend ausgestalten wollte (vgl.\nBTDrucks 7/2016, S. 79).\n\n  Der verfassungskonformen Auslegung steht auch nicht entgegen, daß sie eine             17\nRückerstattungspflicht der Staatskasse hinsichtlich schon verauslagter Gerichtskostenvorschüsse gegenüber einem obsiegenden Kläger, dessen Prozeßgegner Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, bedingt. Aus der fehlenden gesetzlichen Regelung eines solchen Rückerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei kann nicht\ngeschlossen werden, der Gesetzgeber habe sie ausschließen wollen. Insoweit fehlt\nes in den Gesetzgebungsmaterialien an einem hinreichenden Anhaltspunkt. Es ist\n\n\n                                          4/6\n\ndeshalb von einer Regelungslücke auszugehen, die durch analoge Anwendung von\n§ 2 Abs. 4 GKG mit der Anerkennung eines entsprechenden Rückerstattungsanspruchs geschlossen werden kann (vgl. den Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 - 1 BvR 984/89 -, Umdruck\nS. 9).\n\n 3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.   18\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                19\n\n\n              Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n20. September 1999 - 1 BvR 2055/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 1999 - 1 BvR 2055/97 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990920_1bvr205597.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990920.1bvr205597\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990920_1bvr205597.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-20/1-bvr-2055-97","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990920_1bvr205597.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990920_1bvr205597.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-20/1-bvr-2055-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990920_1bvr205597.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:33.993490+00:00"}}