{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990917_1bvr004799","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990917.1bvr004799","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-09-17","aktenzeichen":"1 BvR 47/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 47/99 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn B.\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwälte Dr. Wolfgang Berweck und Partner, Niedere Straße 92, Villingen-Schwenningen -\ngegen das Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. Dezember 1998 - 4 C\n      926/98 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\nam 17. September 1999 einstimmig beschlossen:\nDas Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 9. Dezember 1998 - 4 C 926/98\n- verletzt Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache\nwird an das Amtsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung eines Beweisantrags wegen vermeintlich unterbliebener Zahlung eines Auslagenvorschusses.\n\n                                        I.\n  1. Im Ausgangsverfahren nahm der Beschwerdeführer die Beklagte, ein Umzugsunternehmen, auf Schadensersatz in Höhe von 916 DM wegen Beschädigung einer\nEinbauspüle bei einem Umzug in Anspruch. Mit Beschluß vom 12. Oktober 1998 ordnete das Amtsgericht die Vernehmung zweier vom Beschwerdeführer benannter\n\n\n                                        1/6\n\nZeugen durch das zuständige Rechtshilfegericht an und machte die Einvernahme\nder Zeugen von der Zahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von insgesamt 300\nDM bis spätestens 1. November 1998 abhängig. Der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers reichte am 31. Oktober 1998 einen Verrechnungsscheck über 300\nDM bei Gericht ein, der am 4. November 1998 gutgeschrieben wurde.\n\n  Am 10. November 1998 teilte die Geschäftsstelle dem zuständigen Richter auf dessen Anfrage mit, der Auslagenvorschuß sei nicht einbezahlt worden. Der Richter bestimmte daraufhin Verhandlungstermin auf den 25. November 1998, zu dem die Parteivertreter geladen wurden. Im Termin erschien für die Klägerseite niemand. Der\nProzeßvertreter der Beklagten beantragte Klageabweisung. Das Gericht protokollierte den Hinweis, die Zeugenvernehmung habe wegen fehlender Vorschußzahlung\nnicht durchgeführt werden können, und bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 9. Dezember 1998.\n\n Mit am 4. Dezember 1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 3. Dezember          4\n1998 bat der Prozeßvertreter des Beschwerdeführers darum, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Dem Schreiben waren Belege beigefügt, aus denen die\nEinzahlung des Vorschusses hervorging.\n\n  Am 9. Dezember 1998 verkündete das Amtsgericht ein klageabweisendes Endurteil: Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die behauptete Beschädigung der\nEinbauspüle durch die Beklagte nachzuweisen. Seinem Beweisangebot habe nicht\nnachgegangen werden können, weil er den festgesetzten Vorschuß nicht geleistet\nhabe.\n\n Nach der Verkündung fertigte der zuständige Richter einen Vermerk, dessen Inhalt       6\ner den Parteivertretern mitteilen ließ. Hierin führte er aus, die Wiedereröffnung der\nmündlichen Verhandlung werde abgelehnt. Der Scheck zur Zahlung des Kostenvorschusses sei erst am 4. November 1998 und damit nach Fristablauf eingelöst worden. Einwendungen gegen die nicht erfolgte Vernehmung hätten im Termin am 25.\nNovember 1998 vorgetragen werden können.\n\n  2. Mit seiner fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Das Gericht habe eine Vernehmung der Zeugen aus Gründen, die im Prozeßrecht keine Stütze mehr fänden,\nabgelehnt. Es sei ersichtlich irrtümlich davon ausgegangen, daß der Vorschuß nicht\neinbezahlt worden sei. Selbst wenn man davon ausgehen sollte, daß die Einreichung\ndes Schecks nicht rechtzeitig erfolgt sei, so hätte der kurzfristige Aufschub bis zur\nGutschrift des Betrags am 4. November 1998 das Verfahren nicht verzögert. Es sei\nrechtlich und tatsächlich nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht den Verhandlungstermin vom 25. November 1998 anberaumt habe, anstatt die Zeugen durch das\nRechtshilfegericht vernehmen zu lassen. Anschließend habe das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet. Es\nkönne nicht ausgeschlossen werden, daß das Amtsgericht der Klage stattgegeben\nhätte, wenn die Zeugen vernommen worden wären.\n\n\n                                         2/6\n\n 3. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für       8\nunzulässig. Sie verstoße gegen das Subsidiaritätsprinzip. Der Beschwerdeführer habe im Ausgangsverfahren die Gelegenheit ungenutzt gelassen, nach Erhalt der Ladung zum Termin vom 25. November 1998 und in diesem Termin den offensichtlichen Irrtum des Gerichts über die Einzahlung des Kostenvorschusses aufzuklären\nund so eine mögliche Verletzung seines Rechts auf Gehör zu verhindern. Zwar habe\nder Beschwerdeführer den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Schriftsatz vom 3.\nDezember 1998 vortragen lassen. Das Amtsgericht sei jedoch nicht verpflichtet gewesen, die bereits geschlossene mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Selbst\nwenn man unterstelle, daß das Gericht bei der Urteilsfindung den Schriftsatz vom 3.\nDezember 1998 nicht zur Kenntnis genommen habe, beruhe die angegriffene Entscheidung nicht auf diesem möglichen Gehörsverstoß. Denn angesichts der nachvollziehbaren Begründung in dem nach der Verkündung des Urteils gefertigten Vermerk fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, daß das Gericht bei früherer Kenntnis die\nmündliche Verhandlung wieder eröffnet hätte.\n\n Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat sich zu der Verfassungsbeschwerde               9\nnicht geäußert.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur          10\nDurchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen\nGehörs angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für\neine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 BVerfGG). Die für\ndie Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 69, 141 <143 ff.>; 69, 145\n<148 ff.>).\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Ihr steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Dieser Grundsatz gebietet zwar, daß der Beschwerdeführer im\nAusgangsverfahren alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um es gar nicht erst\nzu dem Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um die geschehene Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97 <102 f.>; stRspr). Dem Beschwerdeführer sind im vorliegenden Fall jedoch keine Versäumnisse in dieser Richtung anzulasten. Insbesondere hat er das Amtsgericht mit dem Schriftsatz vom 3.\nDezember 1998 auf dessen Irrtum über die Einzahlung des Vorschusses hingewiesen. Die Säumnis des Beschwerdeführers im Termin vom 25. November 1998 war\nfür die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, die sich auf das Verhalten des Gerichts nach diesem Termin bezieht, nicht ursächlich.\n\n 2. Das angegriffene Urteil des Amtsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet        13\nArt. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis\n\n\n                                         3/6\n\nzu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs\nals Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener\nKenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.\nIn diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen\nder Zivilprozeßordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Zwar gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, daß das Gericht das Vorbringen\nder Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt läßt. Die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt aber dann gegen Art. 103\nAbs. 1 GG, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfGE 69, 141\n<143 f.> m.w.N.).\n\n  b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die angegriffene Entscheidung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Amtsgericht hat die unter Beweis\ngestellten Behauptungen des Beschwerdeführers zur Beschädigung der Einbauspüle\nfür erheblich angesehen, die Durchführung der Beweisaufnahme aber aus Gründen\nabgelehnt, die im Zivilprozeßrecht keine Stütze mehr finden.\n\n Gemäß § 379 Satz 2 ZPO unterbleibt bei einer nicht fristgerechten Einzahlung des        15\nVorschusses für eine Beweisaufnahme die Zeugenladung nur, wenn die Zahlung\nnicht so zeitig nachgeholt wird, daß die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne daß dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert\nwird. Die Nicht- oder nicht rechtzeitige Einzahlung des Vorschusses führt also nicht\nohne weiteres dazu, daß die Partei mit dem Beweismittel ausgeschlossen ist. Das\nGericht kann, wenn es dem Beweisantrag nicht stattgeben will, diesen vielmehr nur\nunter den Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 ZPO zurückweisen, also nur dann,\nwenn die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht (vgl. BGH, NJW 1980, S. 343\n<344>; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 379 Rn. 7; BVerfGE 69, 145 <149 f.>).\n\n  Das Amtsgericht hat sich in dem angegriffenen Urteil mit den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften und deren Voraussetzungen in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern die Nichtdurchführung der Beweisaufnahme allein mit der - unzutreffenden - Feststellung begründet, der Beschwerdeführer habe den Vorschuß nicht\ngeleistet. Daß dies nicht den Tatsachen entsprach, hätte das Gericht dem Schriftsatz\ndes Beschwerdeführers vom 3. Dezember 1998 entnehmen können. Diesen Schriftsatz hat es jedoch, obwohl er mehrere Tage vor der Urteilsverkündung eingegangen\nwar, erst in dem später gefertigten Vermerk berücksichtigt. Die dortige Erwägung, der\nzur Zahlung des Vorschusses eingereichte Scheck sei erst nach Fristablauf eingelöst\nworden, ist ebenfalls nicht geeignet, die unterbliebene Durchführung der Beweisaufnahme zu rechtfertigen. Denn selbst wenn man für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs nicht auf die - noch innerhalb der gesetzten Frist erfolgte - Einreichung des\nSchecks bei Gericht, sondern auf das Datum der Gutschrift abstellt, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine solche geringfügige Verspätung eine Verzögerung des Rechtsstreits im Sinne des § 379 Satz 2 ZPO zur Folge gehabt hätte und worin eine grobe\n\n\n                                          4/6\n\nNachlässigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 296 Abs. 2 ZPO liegen könnte. Zudem ist insoweit auch in formeller Hinsicht eine ausdrückliche Ermessensentscheidung des Gerichts überhaupt unterblieben (vgl. BVerfGE 69, 145 <150>). Das Gericht hätte aufgrund des Schriftsatzes vom 3. Dezember 1998 gemäß § 156 ZPO die\nmündliche Verhandlung wieder eröffnen und die bereits angeordnete Zeugenvernehmung durch das Rechtshilfegericht veranlassen müssen. Daß es dies unterlassen\nhat, deutet auf eine grundsätzliche Verkennung der Anforderungen des Art. 103 Abs.\n1 GG hin.\n\n  c) Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Amtsgericht anders entschieden     17\nhätte, wenn das zuständige Rechtshilfegericht die von dem Beschwerdeführer benannten Zeugen vernommen hätte. Damit beruht die Entscheidung auch auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n 3. Gemäß § 34 a Abs. 2 BVerfGG sind dem Beschwerdeführer die notwendigen            18\nAuslagen zu erstatten.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                19\n\n\n              Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                        5/6\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n17. September 1999 - 1 BvR 47/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 1999 - 1 BvR 47/99 - Rn. (1 - 19), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990917_1bvr004799.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990917.1bvr004799\n\n\n\n\n                                     6/6\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990917_1bvr004799.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-17/1-bvr-47-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990917_1bvr004799.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990917_1bvr004799.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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