{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990914_1bvr149798","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990914.1bvr149798","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-09-14","aktenzeichen":"1 BvR 1497/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 1497/98 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Frau N...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Manfred Kost,\n                    Holzstraße 42, Mainz -\ngegen a) den Beschluß des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 1998 - 3 T 64/98 -,\n\n       b) den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Bingen vom 23. März\n          1998 - 1 C 408/97 -\n\nund Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\nam 14. September 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluß des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 1998 - 3 T 64/98 - und der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Bingen vom 23. März 1998 - 1 C 408/97\n- verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des\nGrundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das\nAmtsgericht zurückverwiesen.\nDas Land Rheinland-Pfalz hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen\nzu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten.                 1\n\n\n\n\n                                        1/5\n\n                                         I.\n 1. Die Beschwerdeführerin verlor als beklagte Partei einen Zivilrechtsprozeß, für     2\nden ihr Prozeßkostenhilfe gewährt worden war. Sie wurde dazu verurteilt, die Kosten\ndes Rechtsstreits zu tragen. Mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluß\nsetzte das Amtsgericht die von der Beschwerdeführerin an die Klägerin des Ausgangsverfahrens zu erstattenden Kosten mit 448,05 DM fest. Dabei berücksichtigte\ndas Amtsgericht auch die von der Klägerin vorab verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 210 DM.\n\n Die gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß gerichtete sofortige Beschwerde wies         3\ndas Landgericht mit dem angegriffenen Beschluß zurück. Zur Begründung führte das\nGericht aus, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 123 ZPO trotz der Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe verpflichtet sei, die dem Gegner entstandenen Kosten, zu denen\nauch die schon verauslagten Gerichtskosten gehörten, zu erstatten. Etwas anderes\nwürde nur gelten, wenn die Klägerin die Gerichtskosten von der Landeskasse wieder\nzurückerhalten könne. Das sei jedoch nicht der Fall. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG erfasse\ndie bereits geleisteten Gerichtskosten nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung nicht. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte\ndes § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG sowie aus dem Fehlen einer dem § 2 Abs. 4 GKG entsprechenden Rückzahlungsanordnung.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung       4\nihres Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG. Sie macht im wesentlichen geltend, daß die\nAuslegung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG durch die herrschende Auffassung in der\nRechtsprechung dazu führe, daß ein mittelloser Beklagter, dem Prozeßkostenhilfe\ngewährt worden sei, die Gerichtskosten tragen müsse, während dies bei einem mittellosen Kläger, dem Prozeßkostenhilfe gewährt worden sei, nicht der Fall sei. Für\ndiese Ungleichbehandlung gebe es keinen rechtfertigenden Grund.\n\n 3. Das Land Rheinland-Pfalz hat von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatte Gelegenheit zur\nStellungnahme.\n\n                                         II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur         6\nDurchsetzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung der\nVerfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch\ndas Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 99, 129 <139>;\nBeschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 1999 - 1 BvR 984/89 -).\n\n 1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem         7\nGrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n\n\n\n                                         2/5\n\n a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der allgemeine Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich\nzu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Eine solche Grundrechtsverletzung kann\nnicht nur vom Gesetzgeber begangen werden. Sie liegt vielmehr auch dann vor,\nwenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer dem\nGesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 99, 129 <139>).\n\n  b) Im Ausgangsverfahren haben die Gerichte § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG dahingehend             9\nausgelegt, daß sich die Vorschrift nur auf im Zeitpunkt der Kostenentscheidung noch\nnicht bezahlte Gerichtskosten bezieht, nicht aber auf von dem Prozeßgegner der mittellosen Partei bereits verauslagte Gerichtskosten. Diese Auslegung entspricht einer\ngefestigten Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Rpfleger 1989, S. 376; OLG Hamm, MDR\n1994, S. 104; OLG Düsseldorf, MDR 1997, S. 106). Sie führt jedoch zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von mittellosen Klägern und Beklagten, denen\nProzeßkostenhilfe bewilligt worden ist.\n\n  aa) Ein unbemittelter Kläger, dem Prozeßkostenhilfe (ohne Zahlungsanordnung              10\nnach § 120 ZPO) bewilligt worden ist, muß selbst dann, wenn er den Prozeß verliert\nund die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, regelmäßig keine Gerichtskosten\nzahlen. Dem Prozeßgegner (Beklagten) muß er keine Gerichtskosten erstatten, weil\ndieser insoweit keinen Erstattungsanspruch nach § 123 ZPO hat. Denn der Beklagte\nist gemäß § 122 Abs. 2 ZPO von der Zahlung der Gerichtskosten grundsätzlich befreit und wird vom Staat gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auch nicht als Zweitschuldner in Anspruch genommen. Der Staatskasse muß der Kläger keine Gerichtskosten\nzahlen, weil er nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ZPO von der Zahlung befreit ist.\n\n  Demgegenüber muß ein unbemittelter Beklagter, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt            11\nworden ist, nach der von den Gerichten im Ausgangsverfahren vertretenen Auffassung im Unterliegensfall die Gerichtskosten tragen. In dieser Konstellation ist der (bemittelte) Kläger verpflichtet, die mit Einreichung der Klage fällige Gebühr für das Verfahren im allgemeinen (§§ 61, 65 GKG) sowie gegebenenfalls im Laufe des\nRechtsstreits anfallende weitere Auslagenvorschüsse, insbesondere für Zeugen und\nSachverständige (§§ 402, 379 Satz 2 ZPO, § 68 GKG), zu zahlen, weil § 122 Abs. 2\nZPO in diesem Fall nicht gilt. Obsiegt der Kläger, hat er nach der herrschenden Auffassung, die § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nur auf noch nicht bezahlte Kosten anwendet,\nkeinen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse hinsichtlich der bereits verauslagten Kosten. Die Erstattungspflicht des Beklagten nach § 123 ZPO umfaßt deshalb\nauch diese Zahlungen.\n\n bb) Zwischen einem unbemittelten Kläger und einem unbemittelten Beklagten bestehen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Vielmehr lassen sich für die vorgenommene\nDifferenzierung keine tragfähigen sachlichen Gründe finden. Insbesondere kann das\n\n\n\n                                           3/5\n\nAnliegen, eine mutwillige Prozeßführung oder Manipulationen zu Lasten der Staatskasse zu verhindern, die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (vgl. den Beschluß\nder 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni\n1999 - 1 BvR 984/89 -, Umdruck S. 7 ff.).\n\n  2. Die ungerechtfertigte Schlechterstellung der mittellosen Beschwerdeführerin gegenüber einem mittellosen Kläger hätten die Gerichte im Wege der verfassungskonformen Auslegung von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG vermeiden müssen.\n\n  Der Wortlaut von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG steht einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend, daß auch die bereits vom Kläger verauslagten Gerichtskosten\nvon der Vorschrift erfaßt werden, nicht entgegen. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG bestimmt,\ndaß die Haftung eines anderen Kostenschuldners (durch die Staatskasse) nicht geltend gemacht werden soll, soweit einem Kostenschuldner, der auf Grund von § 54\nNr. 1 GKG (als Entscheidungsschuldner) haftet, Prozeßkostenhilfe bewilligt worden\nist. Die Vorschrift unterscheidet mithin nicht zwischen Gerichtskostenansprüchen der\nStaatskasse, die vor oder nach der Kostenentscheidung geltend gemacht werden.\n\n Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich nicht zwingend, daß die bereits     15\nverauslagten Gerichtskosten von § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG nicht erfaßt sein sollen.\nVielmehr spricht die Gesetzesbegründung dafür, daß der Gesetzgeber mit § 58 Abs.\n2 Satz 2 GKG den Schutz der mittellosen Partei umfassend ausgestalten wollte (vgl.\nBTDrucks 7/2016, S. 79).\n\n  Der verfassungskonformen Auslegung steht auch nicht entgegen, daß sie eine           16\nRückerstattungspflicht der Staatskasse hinsichtlich schon verauslagter Gerichtskostenvorschüsse gegenüber einem obsiegenden Kläger, dessen Prozeßgegner Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, bedingt. Aus der fehlenden gesetzlichen Regelung eines solchen Rückerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei kann nicht\ngeschlossen werden, der Gesetzgeber habe sie ausschließen wollen. Insoweit fehlt\nes in den Gesetzgebungsmaterialien an einem hinreichenden Anhaltspunkt. Es ist\ndeshalb von einer Regelungslücke auszugehen, die durch analoge Anwendung von\n§ 2 Abs. 4 GKG mit der Anerkennung eines entsprechenden Rückerstattungsanspruchs geschlossen werden kann (vgl. den Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 1999 - 1 BvR 984/89 -, Umdruck\nS. 9).\n\n 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34      17\na Abs. 2 BVerfGG. Mit der Kostenentscheidung erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe im Verfassungsbeschwerdeverfahren.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  18\n\n\n               Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n14. September 1999 - 1 BvR 1497/98\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. September 1999 - 1 BvR 1497/98 - Rn. (1 - 18), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990914_1bvr149798.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990914.1bvr149798\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990914_1bvr149798.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-14/1-bvr-1497-98","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990914_1bvr149798.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990914_1bvr149798.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-14/1-bvr-1497-98","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990914_1bvr149798.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:31.130000+00:00"}}