{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990909_2bvr164698","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990909.2bvr164698","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-09-09","aktenzeichen":"2 BvR 1646/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 2 BVR 1646/98 -\n- 2 BVR 2257/98 -\n\n                               In den Verfahren\n                                     über\n                         die Verfassungsbeschwerden\n  1. a) der Stadt C...,\n     b) der Stadt E...,\n     c) der Stadt G...,\n     d) der Landeshauptstadt K...,\n     e) der Stadt L...,\n     f) der Landeshauptstadt M...,\n     g) der Stadt N...,\n     h) der Stadt S...,\n     i) der Stadt W...,\n     j) der Stadt W...\n\ngegen §§ 3 Abs. 1 Satz 1 mit Abs. 2, 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, 13 Abs. 1 Satz 1\n      und 14 des Art. 1, Art. 2 und § 3 Abs. 1 und 3 des Art. 4 des Gesetzes zur\n      Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl I S.\n      730)\n\nhier:   Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BVR 1646/98 -,\n\n  2. a) der Stadt D...,\n     b) der Stadt N...,\n     c) der Landeshauptstadt S...\n\ngegen §§ 3 Abs. 1 Satz 1 mit Abs. 2, 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, 13 Abs. 1 Satz 1\n      und 14 des Art. 1, Art. 2 und § 3 Abs. 1 und 3 des Art. 4 des Gesetzes zur\n      Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl I S.\n      730)\n\nhier:   Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BVR 2257/98 -\n\n- Bevollmächtigte der Beschwerdeführer zu 1. und 2.:\nRechtsanwälte Dr. Peter Becker und Kollegen, Wilhelm-Roser-Straße 25, Marburg -\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richter Sommer,\n                                 Broß\n\n\n                                        1/8\n\n                                  und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 9. September 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.\n\n                                      Gründe:\n Die beschwerdeführenden Kommunen wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG gegen das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl I S. 730). Sie erblicken in einzelnen Vorschriften des Gesetzes eine Verletzung des Rechts auf\nSelbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG.\n\n                                         I.\n 1. Bis zum Inkrafttreten des durch die Kommunalverfassungsbeschwerden zur              2\nÜberprüfung gestellten Gesetzes galt das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I S. 1451).\n\n Mit der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts will der Gesetzgeber u.a. den als     3\nim internationalen Vergleich für zu hoch erachteten Strompreisen in Deutschland\ndurch eine Liberalisierung und Deregulierung der nationalen Strommärkte begegnen;\ndas Gesetz soll zugleich der Umsetzung der Binnenmarkt-Richtlinie Strom der Europäischen Union (Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl EG 1997 Nr. L 27, S. 20) dienen.\n\n War die Elektrizitätsversorgung bislang vor allem durch geschlossene Versorgungsgebiete in der Folge von Demarkationsverträgen zwischen den Versorgungsunternehmen sowie durch ausschließliche Wegerechte in Konzessionsverträgen zwischen\nVersorgungsunternehmen und Kommunen geprägt, soll vor allem durch eine Beseitigung der geschlossenen Versorgungsgebiete die angestrebte Liberalisierung und\nDeregulierung sowie eine Stärkung des brancheninternen Wettbewerbs erreicht werden. Das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts strebt dieses Ziel\nu.a. durch eine Erleichterung des Zugangs zum Elektrizitätsversorgungsnetz für\nElektrizitätsversorgungsunternehmen (Artikel 1 §§ 5 ff.), durch die Möglichkeit der\nEinrichtung von Direktleitungen zur Belieferung von Energieabnehmern (Artikel 1\n§ 13) sowie durch die Abschaffung der bisherigen kartellrechtlichen Freistellung von\nDemarkations- und Konzessionsverträgen (Artikel 2) an. In Artikel 4 § 3 sieht das Gesetz vor, daß die Notwendigkeit einer ausreichend hohen Verstromung von Braunkohle aus den neuen Bundesländern bei Netzzugangsbegehren, sei es im Wege der\nDurchleitung oder durch die Verlegung von Direktleitungen, besonders zu berücksichtigen ist.\n\n\n\n\n                                         2/8\n\n Das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts ist gemäß seinem Art. 5       5\nAbs. 1 am 29. April 1998 in Kraft getreten.\n\n  2. Die Beschwerdeführerinnen fühlen sich durch einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts in ihrem Recht auf kommunale\nSelbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG verletzt. Die kommunale Energieversorgung\ngehöre wegen ihrer historischen Entwicklung, ihrer Bedeutung für das wirtschaftliche\nund soziale Wohl der Einwohner sowie ihres spezifischen Bezugs zum kommunalen\nWegeeigentum, zur kleinräumigen Siedlungsstruktur und zur Bauleitplanung als in\nder örtlichen Gemeinschaft wurzelnde Angelegenheit der Daseinsvorsorge zu den\nverfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsangelegenheiten der Kommunen. Die vom Gesetz bewirkte Marktöffnung führe dazu, daß die Kommunen die Aufgabe der örtlichen Energieversorgung nicht mehr wirksam wahrnehmen könnten.\nDas bisherige Konzessionsabgabenaufkommen sei durch den Wegfall der Ausschließlichkeit der mittels Konzessionsvertrags eingeräumten Wegenutzung gefährdet. Die kommunalen Energieversorgungsunternehmen seien dem durch das Gesetz\nausgelösten hemmungslosen Wettbewerb nicht gewachsen. Insbesondere die wirtschaftlich wichtigen Sondervertrags-(Industrie-)Kunden wechselten in der Folge des\ndurch die gesetzliche Neuregelung ausgelösten aggressiven Preiswettbewerbs ihr\nEnergieversorgungsunternehmen. Dadurch sinke der Wert der kommunalen Energieversorgungsunternehmen; diese würden Objekte von Übernahmen oder Kooperationen. Das Sinken der Erlöse gefährde die Finanzierung öffentlicher Aufgaben, die\nbislang durch die Erträge im Energiegeschäft im Wege des Querverbunds geleistet\nworden sei. Wegen der sinkenden Strompreise komme es zu einer Gefährdung der\nbesonders umwelt- und ressourcenschonenden Energieerzeugung durch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Zwei der Beschwerdeführerinnen, Städte in den neuen\nBundesländern, sehen sich durch die Braunkohleschutzklausel in Artikel 4 § 3 Abs. 1\ndes Gesetzes am preisgünstigen Bezug von Strom gehindert.\n\n Die Beschwerdeführerinnen haben in der Hauptsache zuletzt beantragt, wie folgt zu     7\nerkennen:\n\nDie §§ 3 Abs. 1 Satz 1 mit Abs. 2, 7 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, 13 Abs. 1 Satz 1 und    8\n14 des Artikels 1, Artikel 2 und § 3 Abs. 1 und 3 des Artikels 4 des Gesetzes zur\nNeuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl I S. 730) verstoßen gegen die kommunale Selbstverwaltungsgarantie im Sinne des Artikels 28\nAbs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes im Zusammenwirken mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts in Artikel 3 Abs. 2 EGV. Ferner verstößt\ndas Gesetz gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit\neine Übergangsregelung zugunsten der Gemeinden fehlt. Das Gesetz ist auch im\nübrigen nichtig.\n\n  3. a) Zugleich mit den Verfassungsbeschwerden haben die Beschwerdeführerinnen        9\nAnträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG gestellt. Sie befürchten, daß ohne den Erlaß einer einstweiligen Anordnung vollendete Tatsachen\n\n\n\n                                         3/8\n\ngeschaffen würden; die Ordnung der kommunalen Energieversorgung in Deutschland werde irreparabel umgestaltet. Der durch die gesetzliche Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts initiierte hemmungslose Preiswettbewerb wirke zu Lasten der\nkommunalen Eigenversorgungen und zu Lasten der kommunalen Energieversorgung im Falle einer Fremdversorgung. Wettbewerber könnten aufgrund technischer\nGegebenheiten Stromkunden im jeweiligen Gemeindegebiet mit geringem Aufwand\nerreichen. Die Verbändevereinbarung über die Durchleitungsentgelte beim verhandelten Netzzugang und die Schutzklausel für regenerative Energiequellen und für die\nKraft-Wärme-Kopplung (Art. 1 § 6 Abs. 3 des Gesetzes) seien unpraktikabel und wenig wirksam. Aufgrund der Abwanderung zahlreicher Kunden infolge des Preiswettbewerbs (\"Rosinenpicken\") werde die allgemeine Versorgung zusammenbrechen.\nWegen der rechtlichen Unsicherheiten bezüglich bisheriger Energiebezugsverträge\nund wegen befürchteter Repressionen seitens vorgelagerter Energieversorgungsunternehmen komme es zu Kooperationen und Fusionen der kommunalen Energieversorgungsunternehmen, die diese zu bloßen \"Verteilerknechten\" der großen Energieversorger degradierten.\n\n b) Die Beschwerdeführerinnen haben zuletzt beantragt,                                  10\n\nim Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 32 BVerfGG die Anwendung von                11\nArtikel 1 § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2, Artikel 2, soweit mit der Streichung des § 103\nGWB in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1990 (BGBl I S. 235)\nauch das Recht zur ausschließlichen Versorgung von Tarifkunden gemäß § 103\nAbs. 1 Nr. 1 GWB beseitigt wurde, sowie von Artikel 4 § 3 bis zum 10. August 2000\nauszusetzen.\n\n  Da der Wettbewerb den Bereich der Sondervertragskunden schon in vollem Umfang erreicht habe und ein stornierendes Eingreifen insoweit allenfalls noch theoretisch vorstellbar sei, würden die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung inhaltlich beschränkt. Den Bereich der Tarifkunden habe der Wettbewerb im\nwesentlichen noch nicht erreicht, so daß mit einer Suspendierung von Artikel 2 des\nGesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts insoweit die alten kartellrechtlichen Freistellungsklauseln wieder aufleben und das Monopol zurückkehren\nwürden. Die Frist orientiere sich an der europarechtlichen Verpflichtung Deutschlands zur Umsetzung der Gas-Richtlinie der Europäischen Union.\n\n 4. Die Bundesregierung hat sich zu den Verfassungsbeschwerden und den Anträgen auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung geäußert.\n\n                                         II.\n Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung bleiben ohne Erfolg.               14\n\n 1. a) Da eine Entscheidung des Senats über die Annahme der Verfassungsbeschwerden bislang nicht ergangen ist, ist die Kammer für alle die Verfassungsbeschwerden betreffenden Entscheidungen zuständig (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\nDies gilt auch - mit der Einschränkung des § 93d Abs. 2 Satz 2 BVerfGG - für Verfah-\n\n\n                                         4/8\n\nren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n  b) Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand            16\ndurch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies u.a. zur Abwehr schwerer\nNachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend\ngeboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es\nsei denn, die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig oder offensichtlich unbegründet.\nBei offenem Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht\nerginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen\nabwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei ist ein besonders strenger Maßstab anzulegen, wenn eine gesetzliche Regelung außer Vollzug gesetzt werden soll (BVerfGE 82, 310 <313>; 96, 120 <128 f.>; stRspr).\n\n 2. a) Die Verfassungsbeschwerden sind weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.\n\n b) Den Darlegungen der Beschwerdeführerinnen über die Nachteile, die sie für den        18\nFall des Nichtergehens einer einstweiligen Anordnung befürchten, fehlt es an einer\nhinlänglichen, auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Konkretisierung. Sie sind deshalb nicht geeignet, den Erlaß der hier beantragten einstweiligen Anordnungen nach\ndem oben dargelegten Maßstab zu rechtfertigen.\n\n  aa) Nachdem die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge auf Erlaß einer einstweiligen       19\nAnordnung beschränkt haben, sind ohnehin grundsätzlich nur solche Nachteile berücksichtigungsfähig, die bis 10. August 2000 aus der Anwendung von Artikel 1 § 13\nAbs. 1 Satz 1 (Ermöglichung des Baus von Direktleitungen durch Verpflichtung der\nGemeinden zur diskriminierungsfreien Zurverfügungstellung der öffentlichen Verkehrswege durch Vertrag), Artikel 2 (auf den Bereich der Tarifkunden beschränkte\nAufhebung der kartellrechtlichen Freistellung vom Kartellverbot) und Artikel 4 § 3\n(Berücksichtigung der besonderen Schutzwürdigkeit der Braunkohleverstromung in\nden neuen Bundesländern bei energie- und kartellrechtlichen Entscheidungen über\nden Netzzugang) des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts erwachsen würden. Insoweit - wie aber auch im übrigen - haben sich die Beschwerdeführerinnen jedoch im wesentlichen darauf beschränkt, mit allgemeinen Ausführungen ihre Befürchtungen über die Auswirkungen des Gesetzes zur Neuregelung des\nEnergiewirtschaftsrechts im kommunalen Bereich vorzutragen, ohne dabei konkret\nihre jeweils individuelle Betroffenheit und die energieversorgungsrechtliche Situation\nim jeweiligen Gemeindegebiet im Einzelfall darzulegen. Der Sachvortrag enthält - bezogen auf die jeweils individuelle energiewirtschaftliche Situation der einzelnen Beschwerdeführerinnen - keine konkreten, durch Tatsachen belegte Anknüpfungspunkte für konkrete Gefährdungen. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, daß\ndurch das hier zur Überprüfung gestellte Gesetz die bisher im Zuge der Daseinsvor-\n\n\n\n                                          5/8\n\nsorge wahrgenommene Aufgabe der örtlichen Energieversorgung und die damit\njeweils verfolgte energiepolitische, energiewirtschaftliche, volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, haushaltsrechtliche, ökologische und stadtentwicklungspolitische Konzeption vereitelt werde. Wiederholt tragen die Beschwerdeführerinnen insoweit vor, daß die bisherigen Konzessionsverträge mit Ausschließlichkeitswirkung\nder \"Feinsteuerung\" der örtlichen Energieversorgungskonzeption gedient hätten. Für\nkeine der Beschwerdeführerinnen wird jedoch beispielsweise konkret dargelegt, wie\nsich ihre jeweils eigene örtliche Energieversorgungskonzeption darstellt, in welcher\nOrganisationsform ihre gemeindeeigenen Energieversorgungsunternehmen geführt\nwerden, welchen rechtlichen und vertraglichen Bindungen sie unterworfen sind, welche konkreten Abmachungen in bestehenden Konzessionsverträgen der \"Feinsteuerung\" der örtlichen Energieversorgungskonzeption dienen und wie sich die Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts hierauf jeweils auswirkt.\n\n  bb) Anderes ergibt sich auch nicht aus der dem Bundesverfassungsgericht mit            20\nSchriftsatz vom 28. April 1999 vorgelegten, bloß tabellarischen und unkommentierten\nAuswertung einer Umfrage unter den Beschwerdeführerinnen. Die darin aufgelisteten Ergebnisse deuten nicht nur auf teilweise unterschiedliche bzw. widersprüchliche\nErfahrungen der einzelnen Beschwerdeführerinnen hin. Sie sind auch allgemein gehalten, weisen in den mitgeteilten Prozentsätzen der Sondervertragskundenverluste\nund Minderung von Konzessionsabgabenabführung teilweise nicht nachvollziehbare\nBandbreiten auf und sind damit in jeder Hinsicht unterschiedlichen Auslegungen ohne weiteres zugänglich. Der Tabelle lassen sich insbesondere keine Hinweise darauf\nentnehmen, daß es sich bei den mitgeteilten Veränderungen oder auch bloßen - zudem häufig nicht näher quantifizierten - Einschätzungen der Beschwerdeführerinnen\njeweils um unmittelbare und notwendige Folgen der Energierechtsreform handelt. So\nwird beispielsweise für die Beschwerdeführerin zu 1. g) im Verfahren 2 BvR 1646/98\neine Minderung des Konzessionsabgabeaufkommens um 10 bis 50 Prozent (schon\ndiese rechnerische Bandbreite ist - ohne weitere Erläuterung - nicht nachvollziehbar)\nmitgeteilt. Deren gemeindeeigenes Unternehmen erzeugt angabegemäß zu hundert\nProzent selbst die gelieferte Energie und beklagt keine Verluste von Sondervertragsund Tarifkunden. Im Sondervertragskundenbereich wird die Erlösminderung mit nur 3\nProzent beziffert und insgesamt eine Gewinnminderung um 10 Prozent beklagt. Es\nläßt sich der Tabelle aber nicht entnehmen, worauf diese Minderung beruht. Bei dieser Sachlage läßt sich allenfalls darüber spekulieren, worauf die geltend gemachten\nEinbrüche beim Konzessionsabgabenaufkommen zurückzuführen sind; in Betracht\nkämen beispielsweise Absatzrückgang oder auch Nachlässe der Beschwerdeführerin selbst gegenüber ihrem gemeindeeigenen Energieversorgungsunternehmen bei\neinem neu ausgehandelten Konzessionsvertrag.\n\n cc) Konkrete schwere Nachteile für die jeweilige einzelne Beschwerdeführerin            21\ndurch den Vollzug der Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts verstehen sich\nnicht von selbst; eine individualisierte Darlegung konkreter Nachteile als Folge der\ngesetzlichen Neuregelung ist insbesondere nicht wegen deren Offensichtlichkeit ent-\n\n\n\n                                          6/8\n\nbehrlich. So liegt es insbesondere nicht auf der Hand, daß und warum es trotz der\nWeitergeltung der bisherigen Konzessionsverträge (Artikel 4 § 1 des Gesetzes) und\ntrotz der unberührt bleibenden kommunal- und/oder gesellschaftsrechtlichen Beherrschung der kommunalen Energieversorgungsunternehmen durch die jeweilige Beschwerdeführerin zu den befürchteten Nachteilen kommen sollte.\n\n  Die Darlegungen der Beschwerdeführerinnen gründen sich zudem im wesentlichen         22\nauf bislang unbestätigte Prognosen über erwartete Schwierigkeiten beim Gesetzesvollzug; insbesondere wird die Wirksamkeit von Schutz- und Abwägungsklauseln bei\nzukünftigen energie- und kartellrechtlichen Entscheidungen der hierzu berufenen Behörden und Gerichte pauschal in Zweifel gezogen. Derartige mögliche Vollzugsdefizite führen jedoch dann nicht zu den befürchteten Nachteilen, wenn und soweit sie sich\ndurch eine am Gesetzeszweck orientierte gesetzes- und verfassungskonforme Auslegung und Anwendung ausschließen lassen. Dies gilt beispielsweise auch für die -\nebenfalls nur pauschal vorgetragene - Gefährdung von kommunaleigenen Stromerzeugungsanlagen in der Technik der Kraft-Wärme-Kopplung. Schon der Wortlaut der\nSchutzklausel für u.a. Anlagen in Kraft-Wärme-Kopplung in Artikel 1 § 6 Abs. 3 des\nGesetzes läßt erkennen, daß der Gesetzgeber entsprechende Anlagen für besonders schützenswert erachtet. Dies gilt allerdings nicht in jedem Fall, sondern nur\ndann, wenn sie technisch-wirtschaftlich sinnvoll sind. Hierzu haben die Beschwerdeführerinnen keine konkreten und auf ihren jeweiligen Einzelfall bezogenen Ausführungen gemacht. Mangels substantiierten Vortrags läßt sich jedenfalls nicht ausschließen, daß es sich bei den Anlagen, die die Beschwerdeführerinnen für gefährdet\nerachten, um solche handelt, die bereits wirtschaftlich abgeschrieben, technisch\nüberaltert oder auch von vornherein unwirtschaftlich dimensioniert sind. Würde die\nUnmöglichkeit des wirtschaftlichen Weiterbetriebs solcher Anlagen aber nur \"bei Gelegenheit\" des Angriffs auf das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts\ngeltend gemacht, so fehlte es von vornherein an einer für die Annahme eines schweren Nachteils im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderlichen kausalen Verknüpfung zwischen der gesetzlichen Neuregelung und der behaupteten Gefährdung.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  23\n\n\n               Sommer                 Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                         7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. September 1999 -\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1999 - - Rn. (1 - 23), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990909_2bvr164698.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990909.2bvr164698\n\n\n\n\n                                     8/8\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990909_2bvr164698.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-09/2-bvr-1646-98","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990909_2bvr164698.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990909_2bvr164698.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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