{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990909_2bvr134399","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990909.2bvr134399","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-09-09","aktenzeichen":"2 BvR 1343/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1343/99 -\n- 2 BVR 1355/99 -\n\n                                    In den Verfahren\n                                          über\n                              die Verfassungsbeschwerden\nder türkischen Staatsangehörigen\n\n1. H... ,\n\ngegen a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni\n         1999 - 11 ZB 99.31610 -,\n\n        b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Februar 1999 - AN 16 K 98.31664 -\n\n- 2 BVR 1343/99 -,\n\n2. a) H... ,\n\n   b) H... ,\n\n   die Beschwerdeführerin zu b) gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin\n   zu a) und den Beschwerdeführer zu 1.,\n\ngegen a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juni\n         1999 - 11 ZB 99.31609 -,\n\n        b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 18. Februar 1999 - AN 16 K 98.35154 -\n\nund         Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\n- 2 BVR 1355/99 -\n\n- Bevollmächtigter der Beschwerdeführer zu 1. und 2.:\nRechtsanwalt Wolfgang Theodor Nelles,\nJosef-Schregel-Straße 3, Düren -\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                     Richter Sommer,\n                                     Broß\n                                     und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 9. September 1999 einstimmig be-\n\n\n\n                                            1/4\n\nschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvR 1355/99.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerden sind nicht annahmegeeignet, da sie mangels Zulässigkeit keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG; BVerfGE 90, 22\n<25 f.>). Sie enthalten bereits keine im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92\nBVerfGG hinreichend substantiierte Begründung für die behaupteten Verletzungen\nder Beschwerdeführer in verfassungsmäßig geschützten Rechten (vgl. BVerfGE 6,\n132 <134>; 9, 109 <114 f.>; 81, 208 <214>; stRspr).\n\n Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aus einer Aneinanderreihung         2\nverschiedener Zitate aus anderen, nicht die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren sich diejenigen Sätze herauszusuchen, die sich speziell auf die Beschwerdeführer beziehen (vgl. BVerfGE 83, 216 <228>).\n\n Im einzelnen gilt:                                                                      3\n\n  Soweit das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Durchführung eines           4\nAsylfolgeverfahrens verneint, wird zwar durch zahlreiche Anlagen belegt, was in den\nhier zu beurteilenden Asylfolgeverfahren von den Beschwerdeführern vorgetragen\nwurde. Jedoch fehlt schon eine Darstellung der Argumentation in den bisherigen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen in den vorangegangenen Verfahren,\ndie sich bereits mit den insoweit geltend gemachten Verfolgungsgründen befaßt hatten und auf die das Verwaltungsgericht insoweit (denknotwendig) verweist, wenn es\nim Ergebnis eine Änderung der Sach- oder Rechtslage verneint. Dabei hätte die Verfassungsbeschwerde aufzeigen müssen, warum im einzelnen die Voraussetzungen\nfür ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1\nbis 3 VwVfG vorgelegen haben und die gegenteilige Argumentation des Gerichts verfassungsrechtlich zu beanstanden sein soll. Daran fehlt es hier.\n\n  Hinsichtlich der Bewertung einer möglichen Verfolgungsgefahr aufgrund des Leserbriefes stellt der Beschwerdeführer in 2 BvR 1343/99 lediglich seine eigenen Wertungen gegen diejenigen des Verwaltungsgerichts. Weder erfolgt eine Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht hierzu zitierten Quellen noch eine Wiedergabe\ndes Inhalts dieser vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Stellungnahmen oder eine\nVorlage derselben. Die in diesem Zusammenhang in der Verfassungsbeschwerde zitierte Rechtsprechung kann eine solche argumentative Auseinandersetzung nicht ersetzen: Bei der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Kammerbeschluß vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 -) ging es nicht einmal um einen Fall\naus der Türkei; abgesehen davon ist das Bundesverfassungsgericht kein Tatsachengericht und trifft mithin keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen. Die zitierten Ent-\n\n\n\n                                          2/4\n\nscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln stellen lediglich eine andere Wertung -\nhier durch ein anderes Gericht - dar, die für sich genommen noch keinen Verfassungsverstoß allein deshalb aufzuzeigen vermögen, weil das hier angegriffene Urteil\nzu einem anderen Ergebnis gelangt ist.\n\n Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 7\n\n\n              Sommer                    Broß               Osterloh\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n9. September 1999 - 2 BvR 1343/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. September 1999 - 2 BvR 1343/99 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990909_2bvr134399.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990909.2bvr134399\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990909_2bvr134399.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-09/2-bvr-1343-99","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990909_2bvr134399.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990909_2bvr134399.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-09/2-bvr-1343-99","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990909_2bvr134399.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:30.611759+00:00"}}