{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990908.1bvr065499","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-09-08","aktenzeichen":"1 BvR 654/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 654/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\n  1. des Herrn S...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Professor Dr. Rüdiger Zuck\n                   und Partner, Robert-Koch-Straße 2,\n                   Stuttgart -\n    gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts\n             vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 17.98 -,\n\n           b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam\n              vom 15. Dezember 1997 - 1 K 263/97 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 8. September 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n  Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme\nist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es\nliegt weder ein Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die\nBindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG vor.\n\n 1. Den Beschwerdeführern ist allerdings einzuräumen, daß die Auslegung des Art. 3     2\nAbs. 2 REAO durch das Bundesverwaltungsgericht nicht die allein mögliche ist. Dieses ist der Auffassung, daß die Widerlegungstatbestände des Art. 3 Abs. 2 REAO an\ndem konkreten zum Vermögensverlust führenden Rechtsgeschäft zu messen sind\nmit der Folge, daß hier auf den Aufschließungsvertrag abzustellen sei. Bei der darin\ngeregelten Verpflichtung der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer zur unentgeltlichen Überlassung von 25 vom Hundert der Gesamtfläche an die Gemeinde handele\nes sich um ein entgeltliches Geschäft, bei dem die Gegenleistung in der Befreiung\n\n\n                                         1/4\n\nvom Bauverbot und der Erteilung der Parzellierungsgenehmigung mit der dadurch\nbegründeten Wertsteigerung der zum Kauf vorgesehenen Parzellen bestehe. Wenn\ndanach die Gegenleistung im Ergebnis in der Wertsteigerung der Parzellen zu sehen\nist, erschiene es durchaus naheliegend, die nach Art. 3 Abs. 2 REAO zu beurteilende\nAngemessenheit der Gegenleistung auch daran zu messen, ob sich die Wertsteigerung im für Nichtverfolgte üblichen Rahmen bewegte oder für die Rechtsvorgänger\nder Beschwerdeführer wegen schlechterer Verkaufsbedingungen niedriger ausfiel,\nwofür eine Gesamtbeurteilung des Parzellierungsvorhabens erforderlich gewesen\nsein dürfte. Eine solche Gesamtbeurteilung hat das Bundesverwaltungsgericht aber\nausdrücklich abgelehnt.\n\n  2. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch nicht zu entscheiden, welche von            3\nmehreren möglichen Auslegungen einer Rechtsvorschrift die überzeugendste ist. Die\nAuslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind\nvielmehr allein Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung\ndurch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Dieses kann auf eine\nVerfassungsbeschwerde hin nur dann eingreifen, wenn die gerichtliche Entscheidung\nAuslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung\nvon der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall\nvon einigem Gewicht sind oder wenn der Richterspruch willkürlich ist (vgl. BVerfGE\n18, 85 <92 f., 96>). Willkür im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG setzt dabei voraus, daß die\nangegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist\nund sich daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruht.\nDie Rechtslage muß in krasser Weise verkannt sein (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>). Das\nist vorliegend nicht der Fall.\n\n  a) Die Einschätzung, daß die Aufhebung des Bauverbots, die Erteilung der Parzellierungsgenehmigung und die damit verbundene Wertsteigerung der Grundstücke\nohne Rücksicht auf den Umfang der Wertsteigerung als Gegenwert bereits dann im\nSinne des Art. 3 Abs. 2 REAO angemessen sind, wenn die unentgeltlich abgetretene\nFläche nicht unangemessen groß ist, ist vom Bundesverwaltungsgericht eingehend\nbegründet worden. Sie ist jedenfalls nachvollziehbar und entbehrt nicht jeglicher\nGrundlage und Logik, so daß das Bundesverwaltungsgericht weder gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Gesetzesbindung der Gerichte verstoßen hat. Wenn die Beschwerdeführer in den weiteren\nRestitutionsverfahren die im zeitlichen Anschluß an den Aufschließungsvertrag verkauften Parzellen wegen Unangemessenheit des Kaufpreises und der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Widerlegung der Vermutung des verfolgungsbedingten\nVermögensverlusts nach den Regelungen des Vermögensgesetzes zurückerhalten,\nwie dies etwa in dem von den Beschwerdeführern erwähnten Fall der Parallelentscheidung BVerwG 8 C 15.98 in Betracht kommt, dann werden sie in die Lage versetzt, die mit der Aufhebung des Bauverbots und der Parzellierungsgenehmigung\nverbundene Wertsteigerung der Grundstücke jedenfalls heute zu realisieren. Von da-\n\n\n\n                                          2/4\n\nher ist das vom Bundesverwaltungsgericht gefundene Ergebnis auch nicht unbillig.\nIm übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht die im Parzellierungsvertrag im einzelnen getroffenen Vereinbarungen einschließlich des vorgesehenen Mindestkaufpreises nicht völlig außer acht gelassen, sondern bei der Frage, ob \"andere Tatsachen\"\nim Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO eine ungerechtfertigte Entziehung beweisen oder\nfür eine solche sprechen, geprüft und die Frage verneint.\n\n  b) Auch soweit die Beschwerdeführer geltend machen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beruhe auf einer falschen Auslegung des Merkmals der freien Verfügbarkeit des Kaufpreises in Art. 3 Abs. 2 REAO, weil nicht berücksichtigt sei, daß\neine angemessene Wertsteigerung der Grundstücke nicht habe realisiert werden\nkönnen, liegt ein Verstoß gegen das Willkürverbot und die Gesetzesbindung der\nRechtsprechung nicht vor. Im Gegenteil folgt die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Bestimmung der Angemessenheit der Gegenleistung durch das Gericht: Wenn die Gegenleistung - Aufhebung des Bauverbots, Erteilung der Parzellierungsgenehmigung und, damit verbunden, Wertsteigerung der Grundstücke - bereits\ndann angemessen ist, wenn der Umfang der unentgeltlich abgetretenen Fläche nicht\nunangemessen groß ist, reicht für die Annahme der freien Verfügbarkeit die Möglichkeit der Veräußerung der Grundstücke aus, ohne daß es auf den dabei erzielbaren\nGewinn ankommt.\n\n  c) Daß keine anderen Tatsachen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO eine ungerechtfertigte Entziehung beweisen oder für eine solche Entziehung sprechen, haben das\nVerwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls nachvollziehbar\nausgeführt. Insbesondere das Bundesverwaltungsgericht hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände eingehend dargelegt, daß die von den Beschwerdeführern insoweit geltend gemachte Unwirtschaftlichkeit der Parzellierung und Veräußerung von Grundstücken zu dem damaligen Zeitpunkt für die Annahme der\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsbedingtheit der Verkäufe nicht\nausreicht. Unter diesen Umständen läßt sich auch insoweit ein Verstoß gegen das\nWillkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder die in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Gesetzesbindung der Rechtsprechung nicht feststellen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  7\n\n\n               Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                         3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n8. September 1999 - 1 BvR 654/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1999 - 1 BvR 654/99 - Rn. (1 - 7), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990908_1bvr065499.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990908.1bvr065499\n\n\n\n\n                                     4/4\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-08/1-bvr-654-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-08/1-bvr-654-99","retrieved":"2026-07-10 10:44:30.057384+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-09-08/1-bvr-654-99","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-09-08","dockets":["1 BvR 654/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990908.1bvr065499","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990908.1bvr065499"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.09.1999 – 1 BvR 654/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-08/1-bvr-654-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":4},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":3},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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