{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990908.1bvr030189","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-09-08","aktenzeichen":"1 BvR 301/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 301/89 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau S...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Theo Schubert,\n                    Karl-Schmidt-Straße 20, Emmendingen -\n   gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt\n            am Main vom 24. Januar 1989 - 20 W 477/86 -,\n\n          b) den Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main\n             vom 1. Oktober 1986 - 3/3 O 145/83 -\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Vizepräsidenten Papier\n                                und die Richter Grimm,\n                                Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 8. September 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                    Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein aktienrechtliches Spruchstellenverfahren.   1\n\n                                        I.\n 1. Die Beschwerdeführerin hielt elf Stamm- und eine Vorzugsaktie der Hartmann &    2\nBraun AG. Die Gesellschaft schloß 1983 mit der Mannesmann AG einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Sinn des § 291 Abs. 1 AktG. Die Mannesmann AG als herrschende Gesellschaft verpflichtete sich in dem Vertrag, an die\naußenstehenden Aktionäre für eine Aktie der Hartmann & Braun AG im Nennbetrag\nvon 50 DM einen jährlichen Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe der auf eine Aktie\nder Mannesmann AG im Nennbetrag von 50 DM entfallenden Dividende zu zahlen.\nAls Abfindung gemäß § 305 AktG bot sie für jede Aktie der Hartmann & Braun AG eine Mannesmann-Aktie nebst einer baren Zuzahlung von 140 DM bei Stamm- und\n110 DM bei Vorzugsaktien an.\n\n 2. In dem unter anderem von der Beschwerdeführerin angestrengten Spruchstellenverfahren gemäß § 306 AktG erhöhte das Landgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die vertraglich bestimmte Ausgleichszahlung um 34 %, wies\n\n\n                                        1/9\n\nden Antrag auf Festsetzung einer höheren Abfindung jedoch ab (vgl. WM 1987, S.\n559). Es führte unter anderem aus:\n\n  Das Abfindungsangebot sei nach den Feststellungen des Sachverständigen angemessen. Auf den Börsenkurs komme es bei der Bestimmung der Abfindung nicht an.\nDagegen sei das Ausgleichsangebot um 34 % zu erhöhen. Eine weitere Verbesserung des Ausgleichs wegen der Rücklagenbildung bei der Mannesmann AG komme\naber nicht in Betracht. Es treffe zwar zu, daß der den Ausgleich wählende Aktionär\nbenachteiligt sein könne, wenn die herrschende Gesellschaft ihre Gewinne thesauriere. Für eine einseitige Berücksichtigung dieses allgemeinen Wirtschaftsrisikos zu\nLasten der herrschenden Gesellschaft bestehe aber kein Grund, da die Dividendenpolitik auch von Vorteil für die außenstehenden Aktionäre sein könne. Eine solche\nAuslegung des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG führe auch nicht zu einem verfassungswidrigen Ergebnis, da der Ausgleich im Zusammenhang mit der Abfindung gesehen werden müsse. Die außenstehenden Aktionäre seien nicht gezwungen, das mit dem\nAusgleich verbundene wirtschaftliche Risiko einzugehen. Es stehe ihnen frei, den sichereren Weg der Abfindung zu wählen.\n\n 3. Das Oberlandesgericht wies die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin            5\nzurück (vgl. ZIP 1990, S. 588). Es führte unter anderem aus:\n\n  Bei der Bestimmung des - hier durch die Vertragspartner zulässig gewählten - variablen Ausgleichs nach § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG sei allein die Dividendenregelung\nmaßgeblich, die auch für die Aktionäre des herrschenden Unternehmens gelte. Unter\n\"Gewinnanteil\" im Sinn des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG sei der ausgeschüttete Gewinn\nzu verstehen. Dies gelte auch dann, wenn durch eine Kapitalerhöhung bei der herrschenden Gesellschaft, wie sie zwischenzeitlich bei der Mannesmann AG erfolgt sei,\ndie Dividende der herrschenden Gesellschaft negativ beeinflußt werde. Die Minderheitsaktionäre der abhängigen Gesellschaft nähmen an der Dividendenentwicklung\nder Obergesellschaft teil, unabhängig davon, ob diese positiv oder negativ verlaufe.\nJedenfalls könne die Kapitalerhöhung bei der Mannesmann AG im vorliegenden\nSpruchstellenverfahren nicht berücksichtigt werden, weil diese zeitlich erst nach dem\nfür die Bestimmung des Ausgleichs maßgeblichen Stichtag erfolgt sei.\n\n Eine gesonderte gerichtliche Bestimmung des Ausgleichs für Vorzugsaktionäre              7\nkomme nicht in Frage. Jedenfalls scheide eine unterschiedliche Behandlung von\nStamm- und Vorzugsaktionären dann aus, wenn das herrschende Unternehmen\nselbst keine Vorzugsaktionäre und mithin auch keine unterschiedliche Dividendenregelung für Vorzugs- und Stammaktionäre habe. Dadurch würden die außenstehenden Aktionäre nicht benachteiligt. Der Anspruch auf Ausgleich nach § 304 AktG stehe in Zusammenhang mit dem Abfindungsanspruch nach § 305 AktG. Der\naußenstehende Vorzugsaktionär könne wie jeder Minderheitsaktionär zwischen Ausgleich und - möglicherweise sichererer - Abfindung wählen.\n\n  4. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung          8\nihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 und Art. 103 Abs. 1\n\n\n                                          2/9\n\nGG. Zur Begründung führt sie unter anderem aus:\n\n Ausgleich und Abfindung seien zu niedrig festgesetzt worden. Das Ausgleichsangebot genüge nicht, weil die Vorzugsaktionäre für den Wegfall ihres Vorzugsrechts keine Entschädigung erhalten hätten. Die Vorzugsaktionäre würden nach dem vertraglichen Ausgleichsangebot wie die Stammaktionäre behandelt. Das sei\nverfassungswidrig, weil das Vorzugsrecht ein werterhöhender Faktor des Aktieneigentums sei. Den außenstehenden Vorzugsaktionären dürfe auch nicht zugemutet\nwerden, sich auf die Veräußerung ihrer Aktien verweisen zu lassen. Das Gesetz gewähre ein Wahlrecht zwischen Ausgleich und Abfindung. Deshalb müßten sowohl\nAusgleich als auch Abfindung zu einer angemessenen Entschädigung führen.\n\n  Ferner verletze es Art. 14 GG, wenn der Ausgleich von dem tatsächlich ausgeschütteten Gewinn der herrschenden Gesellschaft abhänge. Die herrschende Gesellschaft\nkönne den festgesetzten Ausgleich dadurch unterlaufen, daß sie ihren Gewinn in\nRücklagen einstelle. Die Mannesmann AG habe von 1983 bis 1987 Gewinne einbehalten. Dadurch sei der Ausgleich um bis zu 38 % verkürzt worden.\n\n Zu Unrecht hätten die Gerichte die Kapitalerhöhung der Mannesmann AG nicht zum          11\nAnlaß genommen, den Ausgleich zu erhöhen. Die Mannesmann AG habe ihre Aktien\nan die bezugsberechtigten Mannesmann-Aktionäre unter (Börsen-)Wert ausgegeben. Dadurch sei eine Verwässerung der Ertragskraft der alten Mannesmann-Aktien\neingetreten, die mittelbar zu einer Benachteiligung der außenstehenden Hartmann &\nBraun-Aktionäre geführt habe. Das Oberlandesgericht habe nicht dafür gesorgt, daß\nder Ausgleich in seiner wirtschaftlichen Substanz konstant bleibe. Das verstoße gegen Art. 14 GG. Außerdem komme es einer Überraschungsentscheidung gleich, daß\ndas Gericht im Ausgangsverfahren erstmals die Auffassung vertreten habe, Kapitalmaßnahmen der Obergesellschaft könnten in einem Spruchstellenverfahren keine\nBerücksichtigung finden.\n\n  Es verletze ferner Art. 14 Abs. 1 GG, daß die Gerichte bei der Bestimmung der Abfindung den Börsenkurs der Mannesmann AG nicht berücksichtigt hätten. In bezug\nauf die Bewertung der Hartmann & Braun AG hätten die Gerichte den Unternehmenswert nicht ohne Berücksichtigung der Preise, welche die Mannesmann AG\nselbst später für Aktien der abhängigen Gesellschaft bezahlt habe, feststellen dürfen.\n\n 5. Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die Hessische Staatskanzlei und die          13\nMannesmann AG geäußert. Sie halten die angegriffenen Beschlüsse für verfassungskonform. Die Mannesmann AG hat darauf hingewiesen, daß die Hartmann &\nBraun AG 1994 in die Mannesmann AG eingegliedert worden sei, weshalb der Ausgleichsanspruch gemäß § 320 b AktG erloschen sei.\n\n                                          II.\n Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des                 14\nFünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht\nvom 2. August 1993 (BGBl I S. 1442) - ÄndG -, die gemäß Art. 8 ÄndG auch für die-\n\n\n                                          3/9\n\nses Verfahren gelten, liegen nicht vor.\n\n 1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche           15\nBedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die von ihr aufgeworfenen Fragen lassen sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten (vgl. insbesondere BVerfG, BB 1999, S. 1778).\n\n 2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der            16\nals verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG). Die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen lassen keinen Verfassungsverstoß erkennen oder haben jedenfalls kein besonderes Gewicht (vgl.\nBVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n  a) Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings zulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis        17\nder Beschwerdeführerin an einer verfassungsgerichtlichen Kontrolle der angegriffenen Beschlüsse ist auch nicht durch die zwischenzeitlich erfolgte Eingliederung der\nHartmann & Braun AG weggefallen. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessenen Ausgleich für den Zeitraum, in dem ihre Eigentumsrechte durch den Unternehmensvertrag berührt waren, bleibt von der Eingliederung unberührt.\n\n b) Die aktienrechtlichen Maßstäbe, die die Gerichte den angegriffenen Entscheidungen zugrundegelegt haben, sind mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 GG auch nicht völlig\nunproblematisch.\n\n aa) Mit den Anforderungen, die die Eigentumsgarantie an die Bestimmung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung stellt, steht es nicht in\nEinklang, den Börsenkurs eines an dem Unternehmensvertrag beteiligten Unternehmens bei den erforderlichen Unternehmensbewertungen aus prinzipiellen Erwägungen außer Betracht zu lassen (vgl. im einzelnen BVerfG, BB 1999, S. 1778 <1781>).\nDas hat das Landgericht verkannt.\n\n  bb) Ebenso ist es verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, daß die Gerichte im         20\nAusgangsverfahren unter \"Gewinnanteil\" im Sinn des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG die\ntatsächlich gezahlte Dividende der Mannesmann AG verstanden haben.\n\n  Die Vertragspartner des Unternehmensvertrags hatten im vorliegenden Fall einen         21\nsogenannten variablen Ausgleich gemäß § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG vereinbart. Beim\nvariablen Ausgleich erhalten die außenstehenden Aktionäre die Zahlung eines Betrags zugesichert, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der herrschenden Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Es\nbesteht mithin eine Abhängigkeit des Ausgleichs von der Entwicklung des \"Gewinnanteils\", der auf Aktien der herrschenden Gesellschaft jeweils entfällt. Aus der Sicht\ndes außenstehenden Aktionärs können damit verschiedene Gefahren einhergehen.\n\n Zum einen geraten die Minderheitsaktionäre der beherrschten Gesellschaft in Abhängigkeit von der Dividendenpolitik des herrschenden Unternehmens, wenn man -\nwie die Gerichte im Ausgangsverfahren - unter \"Gewinnanteil\" im Sinn des § 304\n\n\n\n                                          4/9\n\nAbs. 2 Satz 2 AktG die tatsächlich gezahlte Dividende der Obergesellschaft versteht.\nDie Minderheitsaktionäre sind dann der Gefahr ausgesetzt, daß sich ihr Ausgleich\ndurch eine strikte Thesaurierungspolitik der herrschenden Gesellschaft mindert oder\nsogar auf Null reduziert (vgl. dazu Koppensteiner, Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., 1987, § 304 Rn. 38 ff.).\n\n Zum anderen können die außenstehenden Aktionäre von Kapitalerhöhungsmaßnahmen der herrschenden Gesellschaft tangiert sein. Bei einer Kapitalerhöhung aus\nGesellschaftsmitteln mindert sich der auf Aktien der herrschenden Gesellschaft jeweils als Dividende entfallende Betrag im Verhältnis der Kapitalerhöhung; bei einer\nKapitalerhöhung gegen Einlagen vermindert sich die jeweils anfallende Dividende,\nwenn und soweit die neuen Aktien \"unter Wert\" ausgegeben werden (vgl. Krieger,\nMünchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4, 1988, § 70 Rn. 61). Das berührt die außenstehenden Aktionäre, wenn und soweit deren variabler Ausgleichsanspruch von der tatsächlich gezahlten Dividende der herrschenden Gesellschaft abhängig ist.\n\n  Die mit der Verknüpfung des Ausgleichs an die tatsächlich gezahlte Dividende der      24\nObergesellschaft einhergehenden Probleme können sich im Einzelfall derartig verdichten, daß das Ziel einer angemessenen Entschädigung der Minderheitsaktionäre\nfür die mit dem Unternehmensvertrag einhergehenden Einbußen verfehlt wird. Dagegen müssen die außenstehenden Aktionäre von Verfassungs wegen effektiv geschützt werden. Das haben die Gerichte im Ausgangsverfahren nicht hinreichend beachtet, indem sie ausgeführt haben, die Beschwerdeführerin habe statt des variablen\nAusgleichs auch den sichereren Weg der Abfindung wählen können. Der Mehrheitsaktionär muß ausgleichen, was dem Minderheitsaktionär an Eigentum im Sinn von\nArt. 14 Abs. 1 GG verloren geht (vgl. BVerfG, BB 1999, S. 1778 <1780>). Der Minderheitsaktionär verliert mit dem Unternehmensvertrag Vermögens- und Herrschaftsrechte. Deshalb hat er einen Anspruch auf Ausgleich und Abfindung (vgl. BGH, ZIP\n1998, S. 690 <691>). Die Kompensation für die grundrechtliche Einbuße würde verfehlt, wenn nicht sowohl Ausgleich als auch Abfindung, je für sich gesehen, zur \"vollen\" Entschädigung führten. Ebenso begegnet es verfassungsrechtlichen Bedenken,\nwenn das Oberlandesgericht ausführt, es \"neige\" zu der Ansicht, Kapitalerhöhungsmaßnahmen der herrschenden Gesellschaft könnten auf die gerichtliche Bestimmung des Ausgleichs selbst dann keinen Einfluß haben, wenn sie zu einer Verringerung des Ausgleichs führen.\n\n c) Die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Probleme erfordern indessen nicht die       25\nAnnahme der Verfassungsbeschwerde.\n\n  aa) Soweit das Landgericht davon ausgegangen ist, der Börsenkurs sei bei der Bestimmung der angemessenen Entschädigung prinzipiell unbeachtlich, hat sich der\nverfassungsrechtliche Fehler nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Es\nist nicht ersichtlich, daß Ausgleich und Abfindung höher ausgefallen wären, wenn die\nGerichte den Börsenkurs der Hartmann & Braun AG bei der Unternehmensbewer-\n\n\n\n                                         5/9\n\ntung beachtet hätten. Tatsächlich geht das Anliegen der Beschwerdeführerin auch\ndahin, bei der Bewertung der Mannesmann AG deren Börsenwert als Obergrenze\nheranzuziehen und bei der Bewertung der abhängigen Gesellschaft die von der Mannesmann AG gezahlten Preise für Hartmann & Braun-Aktien zu berücksichtigen. Darauf vermittelt Art. 14 Abs. 1 GG jedoch keinen Anspruch (vgl. BVerfG, BB 1999, S.\n1778 <1782>).\n\n bb) Ebensowenig ist eine Verletzung von Art. 14 Abs. 1 GG ersichtlich, soweit die       27\nGerichte unter \"Gewinnanteil\" im Sinn des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG die tatsächlich\ngezahlte Dividende verstanden haben. Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die aktienrechtlich umstrittene Frage zu klären, ob unter \"Gewinnanteil\" die\nauf Aktien der herrschenden Gesellschaft entfallende Dividende (so etwa Hüffer,\nAktG, 3. Aufl., 1997, § 304 Rn. 15) oder der anteilige Jahresüberschuß der Obergesellschaft (so Emmerich/Habersack, Aktienkonzernrecht, 1998, § 304 Rn. 46) zu verstehen ist.\n\n  Die Schwelle zum Verfassungsverstoß ist erst dann überschritten, wenn die Auslegung und Anwendung des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG dazu führen würde, daß der Ausgleich für den von den Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust verfehlt wird\n(vgl. BVerfG, BB 1999, S. 1778 <1780>). Das ist aber nicht immer schon dann der\nFall, wenn die Gerichte unter \"Gewinnanteil\" im Sinn des § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG\ndie tatsächlich gezahlte Dividende verstehen. Der mit dieser Rechtsauffassung für\ndie Minderheitsaktionäre einhergehenden Gefahr einer übermäßigen Gewinnthesaurierung bei der herrschenden Gesellschaft kann aus verfassungsrechtlicher Sicht allerdings nicht das Argument entgegengehalten werden, die Abhängigkeit der Minderheitsaktionäre von der Dividendenpolitik der Obergesellschaft entspreche dem\nüblichen wirtschaftlichen Risiko (in diesem Sinn OLG Düsseldorf, WM 1984, S. 732\n<738>). Das wirtschaftliche Risiko, auf das sich ein Minderheitsaktionär einläßt, wenn\ner sich für den variablen Ausgleich entscheidet, besteht darin, ob und gegebenenfalls\nin welcher Höhe das herrschende Unternehmen Gewinn macht. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Gewinn ausgeschüttet oder zur Selbstfinanzierung einbehalten wird. Das ist keine Frage wirtschaftlichen Risikos, sondern der Willensbildung der herrschenden Gesellschaft, auf die der Minderheitsaktionär der abhängigen\nGesellschaft regelmäßig keinen Einfluß hat.\n\n  Es ist aber gemäß § 162 Abs. 1 BGB möglich, die außenstehenden Aktionäre durch         29\neine Anpassung des Ausgleichs dagegen zu schützen, daß sich ihr Ausgleichsanspruch durch eine mißbräuchliche Dividendenpolitik der herrschenden Gesellschaft\nwider Treu und Glauben verringert (vgl. Krieger, a.a.O., § 70 Rn. 54). Bei der Frage,\nwann eine mißbräuchliche Gewinnthesaurierung vorliegt, werden die Fachgerichte\neinerseits zu beachten haben, daß die herrschende Gesellschaft in der Verwendung\nihres Jahresüberschusses im Rahmen der aktienrechtlichen Bestimmungen und der\nGesellschaftssatzung grundsätzlich frei ist. Andererseits ist zu beachten, daß die\nKompensation, die der Ausgleich gemäß § 304 AktG vermitteln soll, jedenfalls dann\nnicht mehr erreicht wird, wenn die abhängige Gesellschaft tatsächlich Gewinn an die\n\n\n                                          6/9\n\nherrschende Gesellschaft abführt, die Obergesellschaft auch insgesamt einen Gewinn erwirtschaftet, die Minderheitsaktionäre aber - infolge der Gewinnthesaurierung\nder Obergesellschaft - als variablen Ausgleich weniger erhalten, als sie als Dividende\noder Wertsteigerung ihres Unternehmens erhalten hätten, wenn es den Unternehmensvertrag nicht gegeben hätte.\n\n  Gemessen daran ist nicht festzustellen, daß Art. 14 Abs. 1 GG durch die von den        30\nGerichten im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung des Begriffs \"Gewinnanteil\" verletzt wurde. Es ist nicht substantiiert vorgetragen, daß die Gewinnthesaurierungen der Mannesmann AG zu einem unangemessen niedrigen Ausgleich für die\nBeschwerdeführerin geführt haben.\n\n cc) Schließlich hat sich auch die verfassungsrechtlich problematische Auffassung        31\ndes Oberlandesgerichts, es \"neige\" dazu, Kapitalerhöhungsmaßnahmen der herrschenden Gesellschaft selbst dann bei der gerichtlichen Bestimmung des Ausgleichs\naußer Betracht zu lassen, wenn die Kapitalerhöhung die Dividendenentwicklung negativ tangiert, zu keiner Grundrechtsverletzung geführt. Dabei kann dahinstehen, ob\nes im konkreten Fall tatsächlich zu einer erheblichen Verwässerung der Dividende\nder Mannesmann AG durch deren Kapitalmaßnahmen gekommen ist. Wäre dies der\nFall gewesen, so hätte die Beschwerdeführerin dagegen allerdings geschützt werden\nmüssen, wobei es den Fachgerichten überlassen bleibt, wie sie den Schutz aktienrechtlich bewerkstelligen (vgl. die Lösungsvorschläge von Hüffer, a.a.O., § 304 Rn.\n19; Koppensteiner, a.a.O., § 304 Rn. 49 ff.; Krieger, a.a.O., § 70 Rn. 61).\n\n Es ist aber von Verfassungs wegen nicht erforderlich, daß der Schutz notwendig im       32\nSpruchstellenverfahren erfolgt. Tatsächlich sollen die Minderheitsaktionäre nach verbreiteter Ansicht ihren Anspruch auf Anpassung des vertraglich zugesagten Ausgleichs nicht im Spruchstellenverfahren, sondern im Weg der Leistungs- und gegebenenfalls Feststellungsklage durchsetzen (vgl. Koppensteiner, a.a.O., § 304 Rn. 53\nm.w.N.; OLG Düsseldorf, ZIP 1990, S. 1333 <1344>). Davon ist im vorliegenden Fall\nersichtlich auch das Oberlandesgericht ausgegangen.\n\n  Der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine Leistungs- oder Feststellungsklage         33\nbegegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar mag der Weg über eine\ngesonderte Klage prozeßökonomisch wenig sinnvoll und für die außenstehenden Aktionäre überdies mit einem erhöhten Prozeßrisiko verbunden sein, da sie von der\nKostenregelung des § 306 Abs. 7 Satz 7 AktG dann nicht profitieren. Da die Kostenregelung aber nicht grundrechtsgeboten ist, ist das aus verfassungsrechtlicher Sicht\nunschädlich. Im Ergebnis hätte die Beschwerdeführerin mithin den ihr von Verfassungs wegen zustehenden gerichtlichen Schutz gegen die von ihr behauptete Reduzierung ihres Ausgleichsanspruchs durch eine Leistungs- oder Feststellungsklage erlangen können.\n\n d) In bezug auf die Rüge, die Gerichte hätten bei der Bestimmung des angemessenen Ausgleichs den höheren Wert der Vorzugsaktien nicht berücksichtigt, ist der Beschwerdeführerin zwar zu konzedieren, daß es nach wohl herrschender Auffassung\n\n\n                                          7/9\n\nim aktienrechtlichen Schrifttum geboten ist, für Aktien verschiedener Gattungen einen unterschiedlichen Ausgleich festzusetzen, wenn sich die Gattungsunterschiede\nauf die Gewinnverteilung auswirken (vgl. Krieger, EWiR 1989, S. 1157 <1158>\nm.w.N.). Von dieser Auffassung sind die Gerichte im Ausgangsverfahren abgewichen. Ob darin ein verfassungsrechtlich relevanter Fehler liegt, kann jedoch dahinstehen. Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nur eine einzige Vorzugsaktie besaß, fehlt es jedenfalls an einem \"schweren Nachteil\". Es ist auch nicht\nersichtlich, daß sich die Auffassung des Oberlandesgerichts in der Rechtsprechung\ndurchgesetzt hätte, so daß von daher eine Annahme der Verfassungsbeschwerde\nangezeigt wäre (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>).\n\n e) Die Rügen der Verletzung anderer Grundrechte lassen einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  36\n\n\n               Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                         8/9\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n8. September 1999 - 1 BvR 301/89\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. September 1999 - 1 BvR 301/89 - Rn. (1 - 36), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990908_1bvr030189.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990908.1bvr030189\n\n\n\n\n                                     9/9\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-08/1-bvr-301-89","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":8},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 320b","ref_norm":"320b","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-08/1-bvr-301-89","retrieved":"2026-07-10 10:44:29.765206+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-09-08/1-bvr-301-89","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-09-08","dockets":["1 BvR 301/89"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990908.1bvr030189","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990908.1bvr030189"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 08.09.1999 – 1 BvR 301/89","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-08/1-bvr-301-89","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AktG/304","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"304","label":"§ 304 AktG","mentions":11},{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":8},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":4},{"id":"AktG/305","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"305","label":"§ 305 AktG","mentions":2},{"id":"AktG/306","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"306","label":"§ 306 AktG","mentions":2},{"id":"AktG/291","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"291","label":"§ 291 AktG","mentions":1},{"id":"AktG/320b","law":"AktG","abbreviation":"AktG","ref":"320b","label":"§ 320b AktG","mentions":1},{"id":"BGB/162","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"162","label":"§ 162 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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