{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990906_1bvr101399","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990906.1bvr101399","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-09-06","aktenzeichen":"1 BvR 1013/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1013/99 -\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder G... GmbH & Co. KG,\nvertreten durch die Komplementärin,\ndiese vertreten durch die Geschäftsführer\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Othmar Hagen, 1. unmittelbar gegen\n                    Hafenbad 35, Ulm -\na) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Mai 1999 - 2 S 2104/98 -,\n\nb) das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart\n   vom 16. Juni 1998 - 3 K 1456/97 -,\n\nc) den Feststellungsbescheid des Süddeutschen Rundfunks\n   vom 27. Januar 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids\n   vom 7. Februar 1997,\n\n 2. mittelbar gegen\n\n § 2 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs- gerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\ngemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 6. September 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n                                     Gründe:\n\n                                            I.\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob auch Rundfunkteilnehmer, die       1\nausschließlich Programme privater Veranstalter empfangen wollen, zur Zahlung der\nRundfunkgebühr verpflichtet sind.\n\n 1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Hotel mit Tagungszentrum. In den Hotelzimmern hat sie Fernsehgeräte aufgestellt. Sie verlangte vom Süddeutschen Rundfunk,\ndem Gegner des Ausgangsverfahrens, es durch technische Vorkehrungen zu verhin-\n\n\n                                            1/5\n\ndern, daß in den Hotelzimmern Programme öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten\nempfangen werden können. Der Süddeutsche Rundfunk lehnte dies ab und erließ\neinen Feststellungsbescheid, demzufolge die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, für\n114 Fernsehgeräte Gebühren zu entrichten. Der Widerspruch der Beschwerdeführerin war ebenso erfolglos wie die verwaltungsgerichtliche Klage. Das Verwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf §§ 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, die die Gebührenpflicht an das Bereithalten eines Empfangsgeräts knüpfen.\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschriften bestünden nicht. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zulassung der\nBerufung ab. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage sei durch\ndas Bundesverfassungsgericht geklärt.\n\n 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung        3\nvon Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.\n\n  Sie richtet die Verfassungsbeschwerde gegen den Südwestdeutschen Rundfunk            4\n(als Rechtsnachfolger des Süddeutschen Rundfunks) und verlangt festzustellen, daß\n(erstens) der Feststellungsbescheid gegen die genannten Grundrechte verstößt und\n(zweitens) Art. 3 Abs. 2 Satz 1 (gemeint ist wohl § 2 Abs. 2 Satz 1) des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verfassungswidrig ist, soweit er auch Fernsehteilnehmer gebührenpflichtig macht, die keine Programme öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten\nempfangen wollen.\n\n Die Beschwerdeführerin sieht sich durch die Gebührenpflicht im ungehinderten Zugang zu dem Informationsangebot privater Veranstalter und ausländischer Programme beeinträchtigt. Ferner werde sie dadurch in ihrem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, weil sie\nerhebliche Geldbeträge für eine nicht gewollte und nicht genutzte Leistung aufwenden müsse. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit\naus Art. 2 Abs. 1 GG. Es gehe ihr weder um die Grundversorgung der Bevölkerung\nmit Rundfunk noch um die Gesamtveranstaltung Rundfunk, sondern um \"so banale\nDinge wie Konsum, Vergnügen und Komfort\".\n\n Die Gründe, mit denen das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 22. Februar 1994 (BVerfGE 90, 60) die geltende Regelung gerechtfertigt habe, bestünden\nnicht mehr. Ein Gefälle an gegenständlicher Breite und thematischer Vielfalt zwischen den privaten und den öffentlichrechtlichen Programmen sei, namentlich wegen\nder erheblichen Vermehrung der Programme, nicht mehr vorhanden.\n\n                                         II.\n Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93 a             7\nBVerfGG liegen nicht vor.\n\n  1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedeutung. Die von ihr aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 87, 181 <201>; 90, 60 <91>). Es ist auch\n\n\n                                         2/5\n\nnicht ersichtlich, daß sich die Verhältnisse im Rundfunkwesen in den vergangenen\nfünf Jahren derart geändert hätten, daß eine erneute grundsätzliche Klärung erforderlich wäre.\n\n  2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der            9\nals verletzt gerügten Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt. Die behaupteten Grundrechtverstöße liegen nicht vor.\n\n  a) Die Beschwerdeführerin hat ihre Verfassungsbeschwerde zwar nicht, wie in Art.       10\n93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und § 90 Abs. 1 BVerfGG bestimmt, gegen einen Akt der öffentlichen Gewalt, sondern gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens gerichtet. Sie\nhat außerdem lediglich die Aufhebung des Feststellungsbescheids des Beklagten\ndes Ausgangsverfahrens und die Feststellung, daß § 2 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag verfassungswidrig sei, begehrt. Aus ihrem Vorbringen läßt sich\naber bei wohlwollender Deutung entnehmen, daß Gegenstand der Verfassungsbeschwerde der Feststellungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sowie die ihn bestätigenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts sein sollen.\n\n  b) Weder die angegriffenen Entscheidungen noch die ihnen zugrunde liegenden            11\nBestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages verstoßen gegen die Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Diese Vorschrift gibt jedermann das Recht,\nsich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Abgesehen\ndavon, daß es der Beschwerdeführerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht auf Information, sondern auf \"Konsum, Vergnügen und Komfort\" ankommt, behauptet sie\nauch nicht, an dem Empfang der von ihr bevorzugten Programme privater oder ausländischer Veranstalter gehindert zu sein. Sie macht vielmehr nur geltend, daß sie\ndiese Programme nicht kostenlos empfangen könne. Eine Garantie kostenloser Information enthält Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedoch nicht. Staatlich festgesetzte Entgelte\nfür die Rundfunknutzung könnten das Grundrecht unter diesen Umständen nur dann\nverletzen, wenn sie darauf zielten oder wegen ihrer Höhe objektiv dazu geeignet wären, nutzungswillige Interessenten von Informationen aus bestimmten Quellen fernzuhalten. Dafür ist nicht das mindeste ersichtlich.\n\n  c) Auch Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Abgesehen davon, daß das Bundesverfassungsgericht bislang die Frage, ob der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie einzubeziehen ist, offen gelassen\nhat (vgl. BVerfGE 51, 193 <221 f.>), schützt dieses Grundrecht nicht gegen die Auferlegung von Geldleistungspflichten, weil diese nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen sind, sondern aus dem fluktuierenden Vermögen, das kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist, bestritten werden (vgl. BVerfGE 95, 267\n<300>; stRspr).\n\n d) Die der Beschwerdeführerin auferlegte Geldleistungspflicht berührt jedoch die        13\nebenfalls als verletzt gerügte allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Diese ist allerdings nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze gewährleistet. Zu diesen\n\n\n                                          3/5\n\nzählen sämtliche mit dem Grundgesetz in Einklang stehende Rechtsnormen (vgl.\nBVerfGE 6, 32 <37 ff.>; stRspr). Das ist bezüglich der mittelbar angegriffenen Regelung in § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, soweit sie die Zahlungspflicht an das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts zum Empfang anknüpft, der Fall. Wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger\nRechtsprechung ausgeführt hat, hängt die Zulässigkeit privaten Rundfunks in der\nvom Gesetzgeber gewählten Gestalt von der Funktionstüchtigkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks ab (vgl. BVerfGE 73, 118 <158 f.>; stRspr). Aus diesem Grund ist\nes gerechtfertigt, die Gebührenpflicht ohne Rücksicht auf die Nutzungsgewohnheiten\nder Empfänger allein an den Teilnehmerstatus zu knüpfen, der durch die Bereithaltung eines Empfangsgeräts begründet wird (vgl. BVerfGE 90, 60 <91>). Anlaß, von\ndiesen Grundsätzen abzuweichen, besteht nicht.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  14\n\n               Papier                Grimm                  Hömig\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n6. September 1999 - 1 BvR 1013/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1999 - 1 BvR 1013/99 - Rn. (1 - 14), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990906_1bvr101399.html\n\nECLI           ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990906.1bvr101399\n\n\n\n\n                                     5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990906_1bvr101399.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-09-06/1-bvr-1013-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990906_1bvr101399.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/09/rk19990906_1bvr101399.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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