{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990831_2bvr152399","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990831.2bvr152399","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Zweiten Senats","decided":"1999-08-31","aktenzeichen":"2 BvR 1523/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 2 BVR 1523/99 -\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\n  1. des Herrn S... ,\n  2. der K... ,\n     die Beschwerdeführerin zu 2. gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer zu 1. und Frau Elke Krüger, ebenda,\n\n- Bevollmächtigte:\nRechtsanwältinnen Gudrun Weckmann-Lautsch und Kolleginnen,\nBahnhofstraße 27, Esslingen -\ngegen a) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Juli 1999 - 4 G\n         1922/99 (1) -,\n\n      b) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Juli 1999 - 4 G\n         1921/99 (1) -,\n\n      c) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. Juli 1999 - 4 G\n         1793/99 (1) -,\n\n      d) den Beschluß des Verwaltungsgerichts Kassel vom 23. Juni 1999 - 4 G\n         1533/99 (1) -\n\nund    Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung\n\nhat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die\n                                 Richter Sommer,\n                                 Broß\n                                 und die Richterin Osterloh\n\ngemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)\nam 31. August 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDie Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.\nDamit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.\n\n                                     Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf      1\nvorläufigen Rechtsschutz, mit dem die Beschwerdeführer im Hinblick auf das zwischen ihnen bestehende Vater-Kind-Verhältnis den Aufschub aufenthaltsbeendender\nMaßnahmen gegen den Beschwerdeführer zu 1. bis zur Entscheidung über seinen\n\n\n\n                                        1/5\n\nAntrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt haben. Sie ist nicht annahmegeeignet, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG;\nBVerfGE 90, 22 <25 f.>).\n\n  1. Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kommt nicht nur die Aufgabe zu,        2\njeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie\ndurch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>). Dem Bedürfnis nach\nwirksamem Rechtsschutz dürfen sich die Fachgerichte bei der Gewährung von Eilrechtsschutz nicht dadurch entziehen, daß sie überspannte Anforderungen an das\nVorliegen eines Anordnungsgrundes stellen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <15>).\n\n  Hieran gemessen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß dem \"untergetauchten\" Beschwerdeführer zu 1. die begehrte einstweilige Anordnung wegen\nfehlenden Anordnungsgrundes mit der Begründung versagt worden ist, Eilrechtsschutz könne auch nach Bekanntwerden seines Aufenthaltsortes noch rechtzeitig gewährt werden. Die Fallbeispiele aus Baden-Württemberg, die von den Beschwerdeführern im fachgerichtlichen Verfahren zum Beleg für eine Eilbedürftigkeit auch bei\nuntergetauchten Antragstellern vorgebracht worden sind, mußten für das Verwaltungsgericht angesichts der ihm bekannten Behördenpraxis in Hessen, auf die es\nvorliegend allein ankam, noch nicht von Verfassungs wegen die Eilbedürftigkeit und\ndamit den Anordnungsgrund zum Zeitpunkt seiner Entscheidungen bewirken.\n\n  Die von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang erstmals im Rahmen                  4\nder Verfassungsbeschwerde problematisierte Frage der Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise (als Anordnungsgrund) ist bislang noch nicht Gegenstand einer fachgerichtlichen Prüfung gewesen (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).\n\n  Mit ihren Ausführungen zum Bestehen eines Anordungsanspruchs aus Art. 6 Abs. 1           5\nund 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG können die Beschwerdeführer nicht\ndurchdringen, denn auf den \"nur ergänzenden\" Ausführungen zu Art. 6 GG und Art. 8\nEMRK beruhen die beiden angegriffenen Beschlüsse vom 23. Juli 1999 nicht. Die alle angegriffenen Beschlüsse tragende Verneinung eines Anordnungsgrundes bedeutet nicht, daß das Verwaltungsgericht bei gegebener Eilbedürftigkeit - also bei Bekanntwerden des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführer zu 1., so daß seine\nAbschiebung tatsächlich vollzogen werden könnte - die Prüfung eines Anordnungsanspruchs unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG ablehnen würde. Im\nGegenteil deuten seine Hilfserwägungen in den beiden Beschlüssen vom 23. Juli\n1999 darauf hin, daß es dann - gegebenenfalls tragend - in die entsprechende Prüfung eintreten würde.\n\n  2. Die \"ergänzenden\" Hinweise des Verwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom             6\n23. Juli 1999 geben der Kammer allerdings für ein mögliches weiteres Eilverfahren\nnach Bekanntwerden des Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers zu 1. Anlaß zu\nfolgenden Bemerkungen:\n\n\n                                           2/5\n\n  Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der       7\nStaat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiäre\nBindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß,\nd.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung\nzu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93>). Es ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles. Kann die Lebensgemeinschaft zwischen einem Ausländer und\neinem von ihm als Vater anerkannten deutschen Kind nur in der Bundesrepublik\nDeutschland stattfinden, weil dem deutschen Kind wegen dessen Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht\ndes Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange\nzurück (vgl. BVerfGE 76, 1 <49 ff.>; 80, 81 <93 ff.> sowie Kammerbeschlüsse vom 1.\nOktober 1992 - 2 BvR 1365/92 -, InfAuslR 1993, S. 10 f., und vom 10. August 1994 -\n2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 f.). Dabei läßt sich das Bestehen einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beistandsgemeinschaft verfassungsrechtlich tragfähig nicht allein mit einem Verweis auf die Möglichkeit der Betreuung im erforderlichen Umfang auch durch die Mutter verneinen. Es kommt in diesem Zusammenhang\nnicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe\nauch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfGE 80, 81 <95> und\nKammerbeschlüsse vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, BayVBl 1996, S. 144,\nvom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, InfAuslR 1996, S. 341 f., und vom 20. März\n1997 - 2 BvR 260/97 -, in JURIS veröffentlicht). Bei einer Vater-Kind-Beziehung\nkommt hinzu, daß der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird, sondern der Vater - allein oder\ngemeinsam mit der Mutter - wesentliche elterliche Betreuungsleistungen erbringen\nkann, die gegebenenfalls auch als Beistandsgemeinschaft aufenthaltsrechtliche\nSchutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG entfalten (vgl. Kammerbeschluß vom 20. März\n1997 - 2 BvR 260/97 -, in JURIS veröffentlicht).\n\n Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.           8\nDezember 1997 (BGBl I S. 2942) das gemeinsame Sorgerecht auch für nichteheliche\nKinder geschaffen und die gemeinsame Sorge auch bei Scheidung der Eltern nunmehr als Regelfall vorgesehen. Er hat damit seiner aus Art. 6 Abs. 1 GG bestehenden Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie Rechnung getragen (für nichteheliche Kinder auch der aus Art. 6 Abs. 5 GG zur Schaffung gleicher Bedingungen\nwie für eheliche Kinder). Ein Zurücktreten des Vollzugsinteresses könnte daher nunmehr bereits aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung zugunsten\nnichtehelicher Väter und eines gemeinsamen Sorgerechts sowie eines Anspruchs\ndes Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen anzunehmen sein (vgl. §§ 1626 Abs.\n1 und 3, 1626a BGB; vgl. auch § 1684 Abs. 1 BGB). Insofern weisen die Beschwerdeführer zutreffend auf die zusammen mit der Mutter der Beschwerdeführerin zu 2.\n\n\n                                          3/5\n\nam 8. Juli 1999 notariell erklärte Anerkennung der Vaterschaft durch den Beschwerdeführer zu 1. und die gemeinsame Sorgerechtserklärung sowie darauf hin, daß es\nsich auch um einen in die Abwägung einzubeziehenden öffentlichen Belang und nicht\nlediglich das private Interesse des Beschwerdeführer zu 1. handele.\n\n  Die Belange der Bundesrepublik Deutschland überwiegen die durch Art. 6 Abs. 1         9\nund 2 GG geschützten privaten Interessen des Beschwerdeführers zu 1. und der Beschwerdeführerin zu 2. nicht ohne weiteres schon deshalb, weil der Beschwerdeführer zu 1. vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Durch das nachträgliche Entstehen einer\nvon Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft ist eine\nneue Situation eingetreten. Es müßte daher aufgezeigt werden, durch welches verfassungsrechtlich beachtliche überwiegende Interesse eine Entfernung des Beschwerdeführers zu 1. aus dem Bundesgebiet dennoch gerechtfertigt sein kann (vgl.\nKammerbeschluß vom 10. August 1994 - 2 BvR 1542/94 -, InfAuslR 1994, S. 394 f.).\n\n Das Verwaltungsgericht hat zudem bei seinen Ausführungen, daß eine vorübergehende Trennung nicht unverhältnismäßig sei, nicht zu erkennen gegeben, welchen\nZeitraum einer Trennung des Beschwerdeführers zu 1. von der Beschwerdeführerin\nzu 2. es für noch zumutbar hält. Wenn es in diesem Zusammenhang allein auf die\nMöglichkeit der Weiterverfolgung des in der Hauptsache begehrten Aufenthaltsrechts\nvom Ausland aus sowie darauf verweist, daß die Trennung nicht auf Dauer angelegt\nsei, so läßt dies besorgen, daß es auch eine längere Trennungszeit noch als \"vorübergehend\" und damit zumutbar ansieht. Es ist indes zu berücksichtigen, daß gerade bei einem kleinen Kind - die Beschwerdeführerin zu 2. ist zweieinhalb Jahre alt -\ndie Entwicklung sehr schnell voranschreitet, so daß hier auch eine verhältnismäßig\nkurze Trennungszeit im Lichte von Art. 6 Abs. 2 GG schon unzumutbar lang sein\nkann.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                  11\n\n\n               Sommer                 Broß                Osterloh\n\n\n\n\n                                         4/5\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom\n31. August 1999 - 2 BvR 1523/99\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - Rn. (1 - 11), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990831_2bvr152399.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990831.2bvr152399\n\n\n\n\n                                       5/5\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/rk19990831_2bvr152399.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-31/2-bvr-1523-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626a","ref_norm":"1626a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/rk19990831_2bvr152399.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/rk19990831_2bvr152399.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 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