{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990830_1bvr031597","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990830.1bvr031597","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-08-30","aktenzeichen":"1 BvR 315/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESVERFASSUNGSGERICHT\n- 1 BVR 315/97 -\n\n\n\n\n                              Im Namen des Volkes\n\n                                In dem Verfahren\n                                      über\n                          die Verfassungsbeschwerde\nder Industriegewerkschaft Metall für die Bundesrepublik Deutschland, vertreten\ndurch den Vorstand,\ndieser vertreten durch den Vorsitzenden Klaus Zwickel\nund den Kassierer Werner Schreiber,\nLyoner Straße 32, Frankfurt am Main,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Rüdiger Zuck\n                   und Partner,\n                   Robert-Koch-Straße 2, Stuttgart -\n    gegen a) das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt\n             am Main vom 22. Januar 1997 - 23 U 97/96 -,\n\n           b) das Urteil des Landgerichts Frankfurt\n              am Main vom 18. April 1996 - 2/20 O 415/95 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                 Richter Kühling,\n                                 die Richterin Jaeger\n                                 und den Richter Steiner\n\nam 30. August 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Januar 1997 - 23 U\n97/96 - und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 1996 - 2/20\nO 415/95 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDas Land Hessen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n\n\n\n                                         1/4\n\n                                      Gründe:\n\n                                         I.\n  1. Der in einer Automobilfabrik beschäftigte Kläger des Ausgangsverfahrens, ein       1\nlangjähriges Mitglied der Beschwerdeführerin, kandidierte im Jahre 1994 bei den\nWahlen zum Betriebsrat als einzelner Bewerber auf einer gesonderten Liste neben\nder von der Beschwerdeführerin unterstützten Betriebsratsliste. Daraufhin teilte die\nBeschwerdeführerin dem Kläger mit, daß die Durchführung eines Untersuchungsverfahrens zur Feststellung von gewerkschaftsschädigendem Verhalten beantragt sei\nund er sich innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu rechtfertigen habe, was der Kläger auch tat. Danach wurde dem Kläger mitgeteilt, daß gegen ihn nunmehr das Untersuchungsverfahren durchgeführt werde. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innerhalb von vierzehn Tagen zwei Beisitzer für die Untersuchungskommission zu\nbenennen. Der Aufforderung kam der Kläger nicht nach, woraufhin der Vorstand der\nBeschwerdeführerin den Beschluß faßte, den Kläger wegen Verstoßes gegen die\nVerpflichtung zur Benennung zweier Beisitzer aus der Organisation auszuschließen.\n\n  Der Kläger erhob vor dem Landgericht Klage auf Feststellung, daß der Ausschließungsbeschluß unwirksam sei. Das Landgericht gab der Klage statt. Zur Begründung\nführte das Gericht aus, daß der Ausschluß gegen § 20 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988, BGBl\nI 1989 S. 1, ber. S. 902; zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1997, BGBl I S.\n594) verstoße und damit gemäß § 134 BGB nichtig sei. Es ging in Übereinstimmung\nmit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, daß es an einem zum\nAusschluß berechtigenden gewerkschaftsschädigenden Verhalten fehle, da die Parallelkandidatur über den normalen Wettbewerb um die Stimmen der Arbeitnehmer\nnicht hinausgegangen sei. Wenn sein Verhalten offensichtlich rechtmäßig sei, könne\nes dem Kläger auch nicht zum Nachteil gereichen, daß er gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen habe. Das Oberlandesgericht folgte den Gründen der angefochtenen Entscheidung und wies die Berufung der Beschwerdeführerin zurück.\n\n  2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung       3\nihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG geltend. Der Kläger des Ausgangsverfahrens\nhatte Gelegenheit zur Äußerung. Die Hessische Staatskanzlei hält die Verfassungsbeschwerde für begründet.\n\n                                         II.\n  1. Die Verfassungsbeschwerde ist nach §§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b, 93 c Abs. 1         4\nSatz 1 BVerfGG zur Entscheidung durch die Kammer anzunehmen. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage ist\ndurch das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 24. Februar 1999 - 1 BvR\n123/93 - bereits entschieden. Sie ist danach offensichtlich begründet. Verstöße gegen die Solidaritätspflicht durch eine Kandidatur bei Betriebsratswahlen auf einer\nkonkurrierenden Liste dürfen grundsätzlich zu verbandsinternen Sanktionen führen,\n\n\n\n                                         2/4\n\nohne daß die individuelle Koalitionsfreiheit der betroffenen Mitglieder dadurch von\nvornherein verletzt wird (vgl. BVerfG, a.a.O., Umdruck S. 11 ff.; NZA 1999, S. 713 f.).\n\n Die angegriffenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben. Die Sache ist an das           5\nLandgericht zurückzuverweisen. Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Gericht bei\nBerücksichtigung der im Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar\n1999 unter B. II. 2. b) dargelegten Abwägungsgesichtspunkte zu einem anderen Ergebnis kommt.\n\n 2. Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.\n\n\n               Kühling                 Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                          3/4\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 30. August 1999 -\n1 BvR 315/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 30. August 1999 -\n                1 BvR 315/97 - Rn. (1 - 6), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990830_1bvr031597.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990830.1bvr031597\n\n\n\n\n                                      4/4\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/rk19990830_1bvr031597.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-30/1-bvr-315-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BetrVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/rk19990830_1bvr031597.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/rk19990830_1bvr031597.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (CE-BVerfG) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.16932395, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-30/1-bvr-315-97","upstream":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/rk19990830_1bvr031597.html","retrieved":"2026-07-10 10:44:28.009810+00:00"}}