{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990825.1bvr149997","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-08-25","aktenzeichen":"1 BvR 1499/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1499/97 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau N...\n1. unmittelbar gegen\na) das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. Juli 1997 - 6 S 2391/97 -,\n\nb) das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 16. April 1997 - 11 C 1849/96 -,\n   2. mittelbar gegen § 57 Abs. 1 Nr. 2 des\n   Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996\n   ( BGBl I S. 1120)\n\nhat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-gerichts durch den\n                                 Vizepräsidenten Papier\n                                 und die Richter Grimm,\n                                 Hömig\n\nam 25. August 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDas Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. Juli 1997 - 6 S 2391/97 - und das Urteil\ndes Amtsgerichts Chemnitz vom 16. April 1997\n- 11 C 1849/96 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel\n14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sache\nwird an das Amtsgericht Chemnitz zurückverwiesen.\nDer Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.\n\n                                     Gründe:\n Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Benutzung ihres Grundstücks durch      1\neine Telekommunikationslinie, bestehend aus einem ca. 6 m hohen Fernmeldemast,\neinem Kabelverzweiger und einem ca. 45 m langen Erdkabel.\n\n\n\n\n                                        1/8\n\n                                          I.\n  1. Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks am Ortsrand von        2\nA., einem Ortsteil von Chemnitz. Das Wiesengrundstück ist unbebaut und von der\nbenachbarten Bebauung, einer Gastwirtschaft, durch einen Weg getrennt. Für den\nWeg ist im Grundbuch ein eigenes Wegegrundstück herausgemessen. Der bestehende Straßenkörper nimmt aber zusätzlich noch einen mehrere Meter breiten Streifen des Grundstücks der Beschwerdeführerin in Anspruch. In diesem tatsächlichen\nUmfang war der Weg am 1. Dezember 1993 als Ortsstraße in das Straßen- und Bestandsverzeichnis der Stadt Chemnitz eingetragen worden. Auf Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 9. August 1996 der auf ihrem Grundstück\nliegende Teil des Weges wieder aus dem Straßen- und Bestandsverzeichnis gestrichen. Die Stadt Chemnitz verpflichtete sich in diesem Bescheid, den als Straßenkörper genutzten Teil des Grundstücks wieder zurückzubauen und in den vorherigen Zustand zu bringen, was allerdings bis zur mündlichen Verhandlung vor dem\nLandgericht am 2. Juli 1997 noch nicht geschehen war.\n\n  2. Im Jahre 1994 hatte die Beklagte des Ausgangsverfahrens, die Deutsche Telekom AG, am Rand des damaligen Straßenkörpers, aber auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin ein ca. 45 m langes Erdkabel verlegt und einen Kabelverzweigerkasten sowie einen ca. 6 m hohen Fernmeldemast aufgestellt. Nachdem es zwischen\nden Parteien zu keiner Einigung gekommen war, klagte die Beschwerdeführerin auf\nBeseitigung der Anlagen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Die\nKlage wurde vom Amtsgericht mit Urteil vom 16. April 1997 abgewiesen. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Selbst wenn man die Richtigkeit des Vortrags\nder Beschwerdeführerin unterstelle, daß die Beklagte die Anlagen ohne ihre Genehmigung errichtet habe, sei ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach\n§ 1004 Abs. 1 BGB gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, weil die Beschwerdeführerin nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) zur Duldung verpflichtet sei, da das Grundstück im vorliegenden Fall durch die Benutzung nicht oder\nnur unwesentlich beeinträchtigt werde. Die Beschwerdeführerin habe jedenfalls nicht\nvorgetragen, daß die Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt werde. Eine landwirtschaftliche Nutzung finde nicht statt. Sofern man unter dem Begriff der Benutzung auch den Verkauf oder die Übertragung des Grundstücks an andere fasse,\nliege angesichts der Größe des Grundstücks und der Geringfügigkeit der von der Beklagten eingebrachten Einrichtungen eine wesentliche Beeinträchtigung nicht vor.\n\n  Mit Urteil vom 2. Juli 1997 wies das Landgericht die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Es folgte dabei den seiner Ansicht nach zutreffenden Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung, auf die es ausdrücklich Bezug nahm. Die Nutzung des\nGrundstücks der Beschwerdeführerin sei auch nicht dadurch wesentlich beeinträchtigt, daß die baulichen Anlagen nicht an der Grundstücksgrenze stünden, weil weder\ndie Nutzung der Wiese noch die Nutzung des zum Grundstück gehörenden Teils des\nStraßenkörpers beeinträchtigt sei. Sofern das Telekommunikationsgesetz als gesetzliche Grundlage für die Nutzung des Grundstücks erst nach Errichtung der baulichen\n\n\n                                          2/8\n\nAnlagen in Kraft getreten sei und nicht für sogenannte Altfälle gelte, fehle dem Antrag\nauf Beseitigung der zunächst rechtswidrig auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin belassenen Anlagen ein schutzwürdiges Interesse. Denn damit werde eine\nLeistung gefordert, die alsbald zurückzugewähren wäre, da die Beklagte nach der\nBeseitigung der Anlagen aufgrund der nun geltenden Regelung sofort wieder einen\nAnspruch auf Nutzung des Grundstücks der Beschwerdeführerin in der derzeitigen\nArt und Weise hätte.\n\n                                          II.\n  Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer         5\nRechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 GG. Bereits die gesetzliche Regelung in § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verstoße gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Die Vorschrift gestatte zugunsten von Privaten und in der Regel ohne Entschädigung unter anderem\ndie Errichtung baulicher Anlagen auf fremdem Grund und Boden. Dies geschehe ohne weiteres förmliches Verfahren und unabhängig davon, ob die Telekommunikationslinie für die Daseinsvorsorge erforderlich sei oder nicht. Den betroffenen Eigentümern werde zwar formal das Eigentum belassen, tatsächlich jedoch die\nNutzungsmöglichkeit für den jeweiligen Teil des Grundstücks vollständig entzogen.\nAuch sei nicht geregelt, wer bei einer weiteren Nutzung des Grundstücks - etwa zur\nBebauung - eine Änderung oder Neuverlegung etwa der Erdkabel zu bezahlen habe.\nSollte es möglich sein, § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verfassungskonform auszulegen, verstießen jedenfalls die Urteile der Zivilgerichte gegen Art. 14 Abs. 1 GG, da die Bedeutung der Eigentumsgarantie bei der Anwendung der Vorschrift übersehen worden sei.\nInsbesondere ließen die Urteile bei der Auslegung von § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG eine\nAbwägung zwischen dem Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin und den Interessen der Beklagten vermissen. Das landgerichtliche Urteil verstoße auch deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil es zunächst von der Rechtswidrigkeit der Nutzung des Grundstücks durch die Beklagte nach der alten Rechtslage\nausgehe, um dann unter Hinweis auf die Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG\nden Beseitigungsanspruch der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben (§ 242\nBGB) auszuschließen.\n\n                                          III.\n Das Bundesministerium für Wirtschaft hält namens der Bundesregierung ebenso              6\nwie das Sächsische Staatsministerium der Justiz die angegriffene Bestimmung des\n§ 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG für verfassungsgemäß. Das Sächsische Staatsministerium der\nJustiz verteidigt darüber hinaus die angegriffenen Urteile.\n\n                                          IV.\n Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur               7\nEntscheidung angenommen, da dies zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG\ngenannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt ist. Die Kammer ist zur Entscheidung befugt, weil auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1\n\n\n                                           3/8\n\nBVerfGG vorliegen.\n\n 1. Allerdings hält § 57 Abs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli         8\n1996 ( BGBl I S. 1120) den Angriffen der Verfassungsbeschwerde stand.\n\n  a) Die in § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG begründete Duldungspflicht ist verfassungsgemäß.        9\nDie angegriffene Regelung stellt eine zulässige Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Unter Inhaltsbestimmung im Sinne\nvon Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG versteht das Grundgesetz die generelle und abstrakte\nFestlegung von Rechten und Pflichten durch den Gesetzgeber hinsichtlich solcher\nRechtsgüter, die als Eigentum im Sinne der Verfassung zu betrachten sind. Sie ist\nauf die Normierung objektiv-rechtlicher Vorschriften gerichtet, die den Inhalt des Eigentumsrechts vom Inkrafttreten des Gesetzes an für die Zukunft in allgemeiner\nForm bestimmen. Demgegenüber zielt die Enteignung im verfassungsrechtlichen\nSinne auf die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben ( BVerfGE 72, 66 <76>; 79, 174 <191 f.>). Der Gesetzgeber muß\nbei der Inhaltsbestimmung des Eigentums die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein\nausgewogenes Verhältnis bringen. Der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf dabei nicht ausgehöhlt werden ( BVerfGE 91, 294 <308>).\n\n  b) Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Regelung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG als      10\neine Inhaltsbestimmung des Eigentums dar. Die für eine Inhaltsbestimmung sich aus\nder Verfassung ergebenden Schranken werden durch § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG eingehalten. Der Gesetzgeber hat, was die Nutzung von Grund und Boden zu Telekommunikationszwecken anbelangt, die schutzwürdigen Interessen der Grundstückseigentümer und die betroffenen Belange des Gemeinwohls abgewogen und dabei auch\ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen. Aus Art. 87 f Abs. 1 GG\nergibt sich, daß der Telekommunikationssektor im Rahmen der Volkswirtschaft eine\nherausgehobene Bedeutung hat. Nach dieser Vorschrift gewährleistet der Bund im\nBereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene\nund ausreichende Dienstleistungen. Soweit für Zwecke der Telekommunikation\nGrund und Boden benötigt werden, mußte daher im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung des Telekommunikationssektors zwischen dieser in Art. 87 f GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung und einschlägigen Rechtspositionen an Grund\nund Boden abgewogen werden. Im Telekommunikationsgesetz geschieht dies durch\neine Reihe von Differenzierungen, die von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden\nsind. Zunächst wird im Telekommunikationsgesetz unterschieden zwischen Grundstücken, die Verkehrswege im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 2 TKG darstellen, und solchen Grundstücken, die keine Verkehrswege im Sinne dieser Regelung sind. Die einschlägige Regelung für die Benutzung öffentlicher Verkehrswege im geltenden Recht\nist § 50 TKG. Als Verkehrswege gelten nach § 50 Abs. 1 Satz 2 TKG die öffentlichen\nWege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen Gewässer. An Verkehrswegen besteht nach § 50 Abs. 1 Satz 1 TKG ein unentgeltliches Benutzungsrecht des Bundes,\n\n\n                                          4/8\n\ndas er an Lizenznehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 TKG im Rahmen der Lizenzerteilung\nnach § 8 TKG übertragen kann (§ 50 Abs. 2 TKG).\n\n  Die für die Beeinträchtigung von Grundstücken, die keine Verkehrswege im Sinne        11\ndes § 50 Abs. 1 Satz 2 TKG sind, einschlägige Norm ist § 57 TKG. Die in § 57 Abs. 1\nNr. 2 TKG geregelte Fallgruppe betrifft Fälle einer fehlenden oder nur unwesentlichen\nBeschränkung des Eigentums an einem Grundstück durch die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf diesem Grundstück. Eine derartige Benutzung kann der Eigentümer nicht verbieten. Ein Beseitigungs- und\nUnterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ist mithin nach § 1004 Abs. 2 BGB\nausgeschlossen. Die dadurch getroffene Inhaltsbestimmung hält sich im Rahmen\ndes Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 57 Abs.\n1 Nr. 2 TKG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des\nGemeinwohls zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht, ohne dabei den Kernbereich der Eigentumsgarantie auszuhöhlen.\n\n  § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG enthält im wesentlichen keine sachliche Neuregelung gegenüber der vor Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes geltenden Rechtslage.\nVorläufer der Regelung war § 10 Abs. 1 Telegrafenwegegesetz (TWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1991 ( BGBl I S. 1053), geändert durch\nArt. 8 des Gesetzes vom 14. September 1994 ( BGBl I S. 2325, ber. 1996 I S. 103).\nNach § 10 Abs. 1 Satz 1 TWG war die Deutsche TELEKOM befugt, Fernmeldelinien\ndurch den Luftraum über Grundstücke zu führen, die nicht als Verkehrswege im Sinne des Telegrafenwegegesetzes zu qualifizieren waren, soweit dadurch die Benutzung des Grundstücks nach den zur Zeit der Herstellung bestehenden Verhältnissen\nnicht wesentlich beeinträchtigt wurde. In § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG wird dies nunmehr\nnegativ formuliert, wenn es heißt, daß der Eigentümer eines Grundstücks die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem\nGrundstück insoweit nicht verbieten kann, als das Grundstück durch die Benutzung\nnicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Diese neue Formulierung in § 57\nAbs. 1 Nr. 2 TKG entspricht der in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gewählten Formulierung,\nwo es heißt, daß der Eigentümer von Grundstücken die Zuführung von Gasen,\nDämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche\nvon einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten\nkann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Ein sachlicher Unterschied zwischen der Einschränkung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs eines Grundstückseigentümers gemäß\n§ 1004 Abs. 1 BGB in § 10 Abs. 1 Satz 1 TWG einerseits und § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG\nandererseits besteht nur insoweit, als im Rahmen des § 57 Abs. 1 TKG nunmehr eine\nDuldungspflicht (erstmals) auch für die Nutzung durch unterirdische Telekommunikationslinien begründet wird. Diese Regelung soll insbesondere Energieversorgungsunternehmen den Einstieg in das Telekommunikationsgeschäft erleichtern (vgl. BT-Drucks 13/3609, S. 50). In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich betont, daß es\nvolkswirtschaftlich schädlich wäre, die Möglichkeit einer auch unterirdischen Nutzung\n\n\n\n                                         5/8\n\nvon Grundstücken auf gesetzlichem Weg nicht zu eröffnen. Diese geringfügige Erweiterung seiner Duldungspflicht muß daher ein betroffener Grundstückseigentümer\nvor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Anliegens, die Voraussetzungen für das\ntatsächliche Entstehen von Wettbewerb im Telekommunikationssektor zu schaffen,\nim Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums als Inhaltsbestimmung im Sinne\nvon Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG hinnehmen.\n\n  2. Auch wenn somit die Vorschrift des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG verfassungsrechtlich        13\nnicht zu beanstanden ist, so verletzt ihre Auslegung und Anwendung durch die Gerichte im vorliegenden Fall das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs.\n1 Satz 1 GG.\n\n  a) Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, daß die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall Sache der dafür allgemein\nzuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht\ngrundsätzlich entzogen sind. Dieses greift nur bei der Verletzung von Verfassungsrecht durch die Gerichte auf Verfassungsbeschwerde hin ein. Das ist nicht schon\ndann der Fall, wenn eine Entscheidung, am einfachen Recht gemessen, objektiv fehlerhaft ist; der Fehler muß gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen.\nDie Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines\nSchutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten\nRechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 42, 143 <148 f.>; 67,\n213 <223>).\n\n  Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts haben sich die              15\nGerichte bei der Auslegung und Anwendung eigentumsbeschränkender Vorschriften\nim Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG innerhalb der Grenzen zu halten, die dem Gesetzgeber durch Art. 14 Abs. 1 und 2 GG bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Eigentümerbefugnisse gezogen sind. Danach müssen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse der verfassungsrechtlichen Anerkennung des Privateigentums sowie\ndem Gebot einer sozial gerechten Eigentumsordnung gleichermaßen Rechnung tragen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Sie müssen vom geregelten Sachbereich her geboten sein und dürfen nicht weitergehen, als der Schutzzweck\nreicht, dem die Regelung dient. Aufgabe der Gerichte ist es ferner, die im Gesetz auf\nverfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck gekommene Interessenabwägung zu\nbeachten und nachzuvollziehen ( BVerfGE 37, 132 <145, 148>; 53, 352 <357 f.>).\n\n b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe verstoßen die angegriffenen Urteile gegen das           16\nGrundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Die ihnen zugrunde liegende Rechtsauffassung, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, als unwesentliche Beeinträchtigungen ihres Grundstücks auch die Errichtung eines ca. 6 m\n\n\n\n                                          6/8\n\nhohen Fernmeldemasts und eines Kabelverzweigers zu dulden, stellt eine Verletzung\nvon Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG dar.\n\n  Die Gerichte haben zu bedenken, daß das Eigentum in seinem rechtlichen Gehalt             17\ndurch Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über\nden Eigentumsgegenstand gekennzeichnet ist ( BVerfGE 79, 292 <303>). In jedem\nFall fordert die verfassungsrechtliche Gewährleistung die Erhaltung der Substanz\ndes Eigentums ( BVerfGE 52, 1 <32>). Die Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis bleiben erhalten, wenn der Eigentümer des Grundstücks nach der Inanspruchnahme des Grundstücks durch eine Telekommunikationslinie dieses weiterhin in der Weise nutzen kann, wie dies vor der Inanspruchnahme des Grundstücks\nder Fall war. Durch die Errichtung einer Telekommunikationslinie darf die Nutzbarkeit\ndes Grundstücks indes nicht dauerhaft über das vor der Inanspruchnahme bestehende Maß eingeschränkt werden. Eine solche dauerhafte Einschränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks liegt aber vor, wenn dem Eigentümer - wie durch die Urteile des\nLandgerichts und des Amtsgerichts geschehen - zugemutet wird, die Errichtung oberirdischer, weithin sichtbarer und auf Dauer erstellter Anlagen wie eines Fernmeldemasts oder eines Kabelverzweigers hinzunehmen. Maßstab für die verfassungsrechtliche Zumutbarkeit eines Eingriffs ist das Empfinden eines verständigen\nDurchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit. Nach diesem\nMaßstab stellt zwar die bloße Kreuzung des Luftraums eines Grundstücks im Regelfall eine zumutbare Beeinträchtigung dar. Dies gilt aber nicht für die Errichtung oberirdischer, weithin sichtbarer und dauerhafter Anlagen.\n\n Ob auch das Eingraben eines Erdkabels nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in jedem               18\nFall unzumutbar ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Die Antwort\ndürfte davon abhängen, wie sehr das Grundstück dadurch dauerhaft in seiner Nutzbarkeit beeinträchtigt wird (vgl. Protokoll der 45. Sitzung des Rechtsausschusses des\nDeutschen Bundestages am 8. Mai 1996, S. 14 f.).\n\n Da die angegriffenen Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts somit auf einer         19\nVerkennung der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG aufgestellten Zumutbarkeitsgrenzen\nberuhen, sind sie wegen Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG aufzuheben.\n\n 3. Die Entscheidung über die Zurückverweisung der Sache beruht auf § 95 Abs. 2             20\nBVerfGG; die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen auf § 34\na Abs. 2 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                       21\n\n\n               Papier                  Grimm                    Hömig\n\n\n\n\n                                           7/8\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom\n25. August 1999 - 1 BvR 1499/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1999 - 1 BvR 1499/97 - Rn. (1 - 21), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990825_1bvr149997.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990825.1bvr149997\n\n\n\n\n                                        8/8\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-25/1-bvr-1499-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87f","ref_norm":"87f","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-25/1-bvr-1499-97","retrieved":"2026-07-10 10:44:26.654661+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-08-25/1-bvr-1499-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-08-25","dockets":["1 BvR 1499/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990825.1bvr149997","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990825.1bvr149997"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 25.08.1999 – 1 BvR 1499/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-25/1-bvr-1499-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. Juli 1997 - 6 S 2391/97 - und das Urteil\ndes Amtsgerichts Chemnitz vom 16. April 1997\n- 11 C 1849/96 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel\n14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Urteile werden aufgehoben. Die Sache\nwird an das Amtsgericht Chemnitz zurückverwiesen.\nDer Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu\nerstatten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/14","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"14","label":"Art 14 GG","mentions":15},{"id":"BGB/1004","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1004","label":"§ 1004 BGB","mentions":5},{"id":"GG/87f","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"87f","label":"Art 87f GG","mentions":2},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/906","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"906","label":"§ 906 BGB","mentions":1},{"id":"BVerfGG/34a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"34a","label":"§ 34a BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/90","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"90","label":"§ 90 BVerfGG","mentions":1},{"id":"BVerfGG/93a","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"93a","label":"§ 93a BVerfGG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T10:44:26.654661+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}