{"status":"available","doknr":"BVERFG-rk19990825_1bvr124695","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990825.1bvr124695","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-08-25","aktenzeichen":"1 BvR 1246/95","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1246/95 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\nder Frau Z...\n\n- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernhard Mathies,1. unmittelbar gegen\n                    Im Dorfe 7 D, Kirchgellersen -\na) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe\n   vom 28. April 1995 - 6 S 8/94 -,\n\nb) das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe\n   vom 22. August 1994 - 2 C 37/94 -,\n\nc) die Mitteilungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder vom 21.\n   Oktober 1993, 6. Juni 1994 und 9. Dezember 1994 - L -Nr. 1048670/319 -,\n\n2. mittelbar gegen\n a) § 55 a Abs. 1 a, § 56 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder in der Fassung\n    der 18. Satzungsänderung vom 16. September 1981,\n\n b) § 41 Abs. 2 a bis c, §§ 43 a, 56, 97 b bis d der\n    Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der\n    Länder in der Fassung der 19. Satzungsänderung vom\n    10. November 1983\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Richter Kühling,\n                                die Richterin Jaeger\n                                und den Richter Steiner\n\nam 25. August 1999 einstimmig beschlossen:\n\n\n\n\n                                       1/10\n\n  1. Die Urteile des Landgerichts Karlsruhe vom 28. April 1995 - 6 S 8/94 - und des\n     Amtsgerichts Karlsruhe vom 22. August 1994 - 2 C 37/94 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit sie auf einer Anwendung von § 43 a in Verbindung mit § 41 Abs. 2\n     b und 2 c der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder\n     über die Berechnung der Versorgungsrente von Teilzeitbeschäftigten beruhen.\n     Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Karlsruhe zurückverwiesen.\n  2. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n  3. Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen\n     Auslagen zu erstatten.\n\n                                      Gründe:\n Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Berechnung der Versorgungsrente           1\nvon teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes\nund der Länder (VBL) versichert sind.\n\n                                          I.\n 1. Die 1924 geborene Beschwerdeführerin war von 1956 bis Ende März 1984 bei             2\nder VBL pflichtversichert. Sie arbeitete in der Regel halbtags. Seit dem 1. April 1984\nerhält sie eine auf einer Gesamtversorgung beruhende Versorgungsrente zuzüglich\neines Ausgleichsbetrags.\n\n  Die Versorgungsrente der VBL wird - vereinfacht dargestellt - gemäß §§ 41 bis 43 b     3\nder Satzung der VBL (VBLS) nach den folgenden Grundsätzen berechnet: Durch sie\nsoll dem Versicherten ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau gewährt werden,\ndas sich an der Beamtenversorgung orientiert (Gesamtversorgung). Ausgangspunkt\nist das in den letzten drei Arbeitsjahren vom Versicherten erzielte Bruttodurchschnittsgehalt (gesamtversorgungsfähiges Entgelt). Nach vierzig Dienstjahren soll\nseine Gesamtversorgung 75 vom Hundert dieses Betrages erreichen (Bruttogesamtversorgung). Bei kürzerer Dienstzeit verringert sich der Prozentsatz. Allerdings darf\ndie Versorgung 91,75 vom Hundert des letzten Nettogehalts nicht übersteigen (Nettogesamtversorgung). Berechnungsgrundlage dafür ist ein fiktives Nettogehalt. Es wird\nerrechnet, indem vom gesamtversorgungsfähigen Entgelt die sich aus der Lohnsteuertabelle ergebende Steuer der Steuerklasse I/0 oder III/0 sowie die Sozialversicherungsabgaben abgezogen werden. In der Mehrzahl der Versorgungsfälle ist die Nettogesamtversorgung maßgeblich.\n\n  Bei Teilzeitkräften wird das fiktive Nettogehalt wie folgt errechnet: Zunächst wird    4\ndas gesamtversorgungsfähige Entgelt auf das Bruttoentgelt eines Vollzeitbeschäftigten hochgerechnet. Bei einem Teilzeitbeschäftigten, der im Durchschnitt 50 vom\nHundert der tariflichen Arbeitszeit geleistet hat, wird es also verdoppelt. Von diesem\nfiktiven gesamtversorgungsfähigen Entgelt werden Lohnsteuer und Sozialversiche-\n\n                                         2/10\n\nrungsabgaben abgezogen. Das Ergebnis wird auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit reduziert, im Beispielsfall also halbiert. Dem Teilzeitbeschäftigten werden damit\nSteuer- und Soziallasten in demselben Umfang in Rechnung gestellt wie einer Vollzeitkraft mit gleicher Tätigkeit und Vergütungsstufe. Um die Vereinbarkeit dieser Berechnungsweise geht es im anhängigen Verfahren.\n\n 2. a) Im Ausgangsverfahren wurde über die Höhe der Versorgungsrente der Beschwerdeführerin gestritten. Die Beschwerdeführerin beanspruchte eine höhere als\ndie von der VBL errechnete Versorgungsrente mit der Begründung, verschiedene\nSatzungsregelungen der Versorgungsanstalt seien unwirksam. Insbesondere beanstandete sie die Einführung der Begrenzung der Bruttogesamtversorgung durch die\nNettogesamtversorgung mit der 18. und 19. Satzungsänderung der VBL sowie die\nBerechnungsweise der Nettogesamtversorgung für Teilzeitbeschäftigte. Diese führe\nzu einer Anrechnung überhöhter Steuerabzüge und hierdurch zu einer im Vergleich\nzu Vollzeitbeschäftigten niedrigeren Versorgungsrente.\n\n b) Das Amtsgericht Karlsruhe wies die Klage ab. Die Berechnung des fiktiven Nettoentgelts führe zwar zu höheren steuerlichen Abzügen, jedoch nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung. Die von der VBL gefundene Regelung habe gegenüber\ndifferenzierenderen Regelungen den Vorteil der Praktikabilität. Zudem müsse sich\ndie gesetzgeberische Erwägung, niedrige Einkommen niedriger zu besteuern, nicht\nzwingend auch bei der Berechnung der Zusatzrente des öffentlichen Dienstes niederschlagen.\n\n c) Die vor dem Landgericht Karlsruhe erhobene Berufung der Beschwerdeführerin            7\nblieb ohne Erfolg. Das Landgericht vertrat die Auffassung, die Beschwerdeführerin\nhabe nicht dargetan, daß ihr eine höhere als die nach der Satzung zu beanspruchende Versorgungsrente zustehe.\n\n Ein höherer Rentenanspruch ergebe sich unter anderem auch nicht aus einer Unwirksamkeit der Bestimmungen über die Berechnung der Versorgungsrente für Teilzeitbeschäftigte. Zum einen sei ein Verstoß gegen höherrangiges Recht nicht zu erkennen. Zum anderen würde sich hieraus auch nicht ohne weiteres ein höherer\nRentenanspruch ergeben. Die generalisierende Berücksichtigung von Steuern bei\nder Errechnung der Gesamtversorgung sei zulässig.\n\n  3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung          9\nihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 GG sowie ihres Anspruchs auf\nrechtliches Gehör.\n\n  Sie rügt insbesondere, die Berechnung der Nettogesamtversorgung bei Teilzeitbeschäftigten verstoße gegen das Gleichheitsgebot. Durch die Berechnung des fiktiven\nNettoentgelts auf der Grundlage eines auf eine Vollzeitbeschäftigung hochgerechneten gesamtversorgungspflichtigen Entgelts würden die Teilzeitbeschäftigten infolge\nder Steuerprogression übermäßig belastet.\n\n Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Anrechnung der Erhöhung der So-           11\n\n\n                                         3/10\n\nzialversicherungsrente wegen Mindesteinkommen, die Stichtagsregelung des § 97 b\nVBLS sowie die Bewertung der Darlegungs- und Beweislast durch das Landgericht.\nDen Anspruch auf rechtliches Gehör sieht die Beschwerdeführerin dadurch als verletzt an, als Beweisanträgen zur Überprüfung des sogenannten Abbaus der Überversorgung nicht nachgekommen worden sei.\n\n  4. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das Bundesministerium des Innern, die             12\nVBL, die Tarifgemeinschaft deutscher Länder, die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie die Arbeitsgemeinschaft für\nbetriebliche Altersversorgung Stellung genommen. Der Präsident des Bundesgerichtshofs hat eine Stellungnahme des Vorsitzenden des IV. Zivilsenats, der Präsident des Bundesarbeitsgerichts eine Äußerung des Vorsitzenden des Dritten Senats\nvorgelegt.\n\n  a) Die VBL, das Bundesministerium des Innern, die Tarifgemeinschaft deutscher           13\nLänder, die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung sind der Auffassung, die in der Satzung\nder VBL nach dem Willen der Tarifparteien festgelegte Berechnungsweise der Versorgungsrente für Teilzeitbeschäftigte sei verfassungskonform. Sie gewährleiste für\nTeilzeitbeschäftigte eine Gesamtversorgung, die dem Anteil der Arbeitsleistung des\nTeilzeitbeschäftigten im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten entspreche. Würde\ndie Teilzeitbeschäftigung nicht bei der Errechnung des Versorgungssatzes, sondern\nbei dem der Versorgungsberechnung zugrunde zu legenden Entgelt berücksichtigt,\nführe dies zu einer dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechenden Besserstellung der Teilzeitbeschäftigten.\n\n  Bei dem fiktiven Nettoarbeitsentgelt handele es sich um eine Rechengröße zur zulässigen Begrenzung der Versorgungsrente am Maßstab der Nettogesamtversorgung. Es solle damit nicht das tatsächlich erzielte Nettoarbeitsentgelt widergespiegelt\nwerden. Das ergebe sich bereits daraus, daß beispielsweise Steuerfreibeträge, Kirchensteuer oder die konkreten Familienverhältnisse nicht berücksichtigt würden. Auf\ndie individuellen steuerrechtlichen Besonderheiten jedes Einzelfalles brauche bei der\nzulässigerweise pauschalisierenden Berechnungsweise keine Rücksicht genommen\nzu werden.\n\n  b) Demgegenüber teilt der Deutsche Gewerkschaftsbund die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Berechnung der Betriebsrente der VBL für Teilzeitbeschäftigte\nverletze den Gleichheitssatz. Die Nettogesamtversorgung habe mit einem Versorgungsprozentsatz von maximal 91,75 % Überversorgungen vermeiden sollen. Die\nkritisierte Berechnungsmethode bei Teilzeitbeschäftigten führe für diese zu einer Unterversorgung.\n\n  c) Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verweist auf sein Urteil vom 30. September 1998 - IV ZR 262/97 - (BGHZ 139, 333). Die Entscheidung bestätigte ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 1997 - 12 U 22/97 -\n(VersR 1998, S. 479). Dieses sah die VBL als verpflichtet an, der dortigen Klägerin ei-\n\n\n                                          4/10\n\nne Versorgungsrente zu gewähren, bei deren Berechnung der Umstand der Teilzeitbeschäftigung nicht bei der Bestimmung der Brutto- und Nettoversorgungssätze,\nsondern beim zusatzversorgungspflichtigen Entgelt berücksichtigt werde.\n\n  Der Bundesgerichtshof ließ in dem genannten Urteil offen, ob die Satzungsbestimmungen zur Berechnung der Versorgungsrente bei Teilzeitbeschäftigten gegen Art. 3\nAbs. 1 GG verstoße. Jedenfalls benachteilige die Regelung Teilzeitbeschäftigte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Sie sei daher nach § 9\nAbs. 1 AGBGB unwirksam. Welches Interesse der Beklagten die Nachteile, die die\nderzeitigen Regelungen für Teilzeitbeschäftigte mit sich brächten, rechtfertigen könnten, sei nicht ersichtlich. Die Nachteile seien nicht die Folge einer Typisierung, sondern in der Hochrechnung auf das Bruttovollzeiteinkommen angelegt, weil sich dadurch die Steuerprogression weiter fortsetze. Der daraus folgende Nachteil sei auch\nnicht durch das Bestreben, eine Überversorgung zu verhindern, gerechtfertigt. Der\nTeilzeitbeschäftigte sei während seiner Zeit des aktiven Dienstes mit diesem Teil der\nSteuerprogression nicht belastet. Es sei deshalb nicht ersichtlich, warum er mit ihm\nbelastet werden solle, wenn er Rente und die Zusatzversorgung beziehe. Der Teilzeitbeschäftigte dürfe wegen der Zusatzversicherung bei der VBL auf eine Gesamtversorgung vertrauen, die sich an seinem tatsächlichen Nettoeinkommen während\nseiner aktiven Tätigkeit orientiere.\n\n Aufgrund der Unwirksamkeit der Satzungsregelung der VBL ergebe sich eine Lücke           18\nim Versicherungsvertrag. Da eine gesetzliche Regelung zur Ausfüllung der Lücke\nnicht bestehe, habe das Oberlandesgericht entsprechend dem hypothetischen Willen\nder Parteien unter Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben diese zu\nschließen gehabt.\n\n d) Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts verweist insbesondere auf sein Urteil      19\nvom 28. Juli 1998 - 3 AZR 357/97 -. Darin bestätigte der Senat seine ständige Rechtsprechung, wonach die Tarifvertragsparteien im öffentlichen Dienst und ihnen folgend die VBL berechtigt gewesen seien, eine Versorgungsobergrenze zu bestimmen, die sich nach den letzten Nettobezügen richte und nicht nach den letzten\nBruttobezügen. Allerdings müsse die Anpassung der Gesamtversorgungsobergrenze sich darauf beschränken, das ursprüngliche Versorgungsziel wiederherzustellen.\n\n                                          II.\n Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts             20\nKarlsruhe vom 28. April 1995 und gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom\n22. August 1994 gemäß § 93 c in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b\nBVerfGG zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin zur Entscheidung an, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG durch\ndie Anwendung der Satzungsbestimmungen der VBL über die Berechnung der Versorgungsrente von Teilzeitbeschäftigten rügt. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.\n\n\n\n                                          5/10\n\n 1. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a BVerfGG liegen nicht vor, soweit sich        21\ndie Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen Mitteilungen der VBL und mittelbar\ngegen einzelne Satzungsbestimmungen beziehungsweise Satzungsänderungen der\nVBL richtet. Insofern ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.\n\n  Die Verfassungsbeschwerde kann von jedermann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein, erhoben werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG). Die Mitteilungen der VBL\nund deren Satzungsbestimmungen stellen keinen Akt öffentlicher Gewalt dar. Der\nBundesgerichtshof (BGHZ 103, 370 <378>) ordnet die Versicherungsverhältnisse\nzwischen den versicherten Arbeitnehmern und der VBL dem Privatrecht zu. Diese\nSichtweise ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, S. 2531 und vom 11. Mai 1994 - 1 BvR 744/\n94 -, NVwZ-RR 1995, S. 232). Die VBL tritt der Beschwerdeführerin somit hier nicht\nals Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber.\n\n  2. Hingegen führt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts        23\nKarlsruhe vom 28. April 1995 und gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom\n22. August 1994 zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen. Die Urteile verletzen das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG liegen vor.\n\n  a) Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die mit        24\nihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen sind hinreichend geklärt, sie lassen sich mit Hilfe der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Maßstäbe ohne weiteres entscheiden.\n\n Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten      25\nim Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen\nbeiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,\ndaß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 <88>; 84,\n197 <199> ). Eine solche Grundrechtsverletzung kann nicht nur vom Gesetzgeber\nbegangen werden. Sie liegt auch dann vor, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber\nverwehrten Differenzierung gelangen (BVerfGE 84, 197 <199>).\n\n  Nach diesen Maßstäben kann die Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten          26\ndurch die vom Amts- und Landgericht gebilligten Berechnungsweise der Versorgungsrente der VBL nicht mehr gerechtfertigt werden. Nach der zivilgerichtlichen\nRechtsprechung kommt der Satzung der VBL die Bedeutung allgemeiner Versicherungsbedingungen zu. Als solche unterliegen sie in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle. Der Bundesgerichtshof mißt die Satzungsbestimmungen zudem am\nMaßstab der Grundrechte, weil die VBL als Anstalt des öffentlichen Rechts eine öffentliche Aufgabe wahrnehme (vgl. BGH LM, VBL-Satzung Nr. 6 und 7). Unabhängig\nhiervon haben die Zivilgerichte bei der Überprüfung allgemeiner Geschäftsbedingun-\n\n\n                                        6/10\n\ngen am Maßstab des § 242 BGB beziehungsweise des Gesetzes zur Regelung des\nRechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen die objektiven Grundentscheidungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 7, 198 <205 f.>; 81, 242\n<254>).\n\n  Dahingestellt bleiben kann, ob die Satzungsbestimmungen einer eingeschränkteren        27\nKontrolle der Zivilgerichte unterliegen, soweit sie auf Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien beruhen (vgl. BGH LM Nr. 7 VBL-Satzung). Der Berechnungsvorgang des fiktiven Nettoeinkommens von bei der VBL versicherten Teilzeitbeschäftigten beruht nicht auf einer solchen tarifvertraglichen Grundentscheidung. Zwar wurde\nin § 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 des der Satzung der VBL zugrundeliegenden Tarifvertrags über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes und der Länder noch vor\nEinführung der Nettogesamtversorgung allgemein geregelt, daß die Gesamtversorgung entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers festzulegen sei. Der konkrete Berechnungsweg wurde\naber allein in der Satzung der VBL durch deren Verwaltungsrat festgelegt.\n\n  b) Gemäß § 43 a Abs. 4 VBLS wird für die Bestimmung des fiktiven Nettoentgelts         28\nnicht das tatsächliche gesamtversorgungsfähige Bruttoentgelt des Teilzeitbeschäftigten berücksichtigt. Vielmehr wird das tatsächliche Bruttoentgelt auf das Bruttoentgelt\neines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten hochgerechnet. Von diesem werden die\nSozialversicherungsabgaben und die Lohnsteuer in Abzug gebracht. Durch die progressive Steuertabelle ergibt sich durch diese Hochrechnung generell eine im Verhältnis zum tatsächlichen Einkommen des Teilzeitbeschäftigten überproportionale\nSteuerbelastung. Diese führt zu einem geringeren fiktiven Nettoentgelt und senkt dadurch die Obergrenze der möglichen Gesamtversorgung ab. Während also bei Vollzeitbeschäftigten der dem Einkommen entsprechende Steuersatz berücksichtigt\nwird, wird bei Teilzeitbeschäftigten ein gegenüber ihrem Einkommen überhöhter\nSteuersatz angewandt. Im Vergleich mit einem Vollzeitbeschäftigten mit demselben\nEinkommen erhält ein Teilzeitbeschäftigter hierdurch eine nicht nur im Verhältnis der\nBrutto- oder Nettoeinkommen abgesenkte Versorgungsrente. Nach den Berechnungen der VBL konnte die halbtagsbeschäftigte Beschwerdeführerin zum 1. Mai 1993\neine Versorgungsrente nach § 40 Abs. 1 VBLS von monatlich 129,31 DM beanspruchen. Ein Vollzeitbeschäftigter mit demselben Bruttoeinkommen wie die Beschwerdeführerin hätte demgegenüber eine mehr als doppelt so hohe Versorgungsrente von\n279,76 DM bezogen.\n\n c) Gründe, die eine solche Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigten rechtfertigen   29\nkönnten, sind nicht ersichtlich.\n\n aa) Entgegen der in dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vertretenen Auffassung ist die Regelung der VBL nicht aus Praktikabilitätsgesichtspunkten\ngeboten. Die vom Bundesgerichtshof gebilligte Alternativberechnungsweise des\nOberlandesgerichts Karlsruhe in dessen Urteil vom 2. Oktober 1997 zeigt, daß eine\n\n\n\n                                         7/10\n\nBerechnung der Versorgungsrente, die Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligt, ohne\nhöheren Verwaltungsaufwand möglich ist.\n\n bb) Die Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten ist auch nicht Folge einer typisierenden Regelung, sondern wird erst durch die Hochrechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts des Teilzeitbeschäftigten auf das eines Vollzeitbeschäftigten\nherbeigeführt. Nach der Satzung der VBL wird bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts grundsätzlich die unterschiedliche Besteuerung niedriger und höherer\nEinkommen berücksichtigt. Nicht einbezogen werden - abgesehen von der Regelung\ndes § 41 Abs. 2 c Buchstabe c und b VBLS - lediglich weitere sich auf die Steuerlast\nauswirkende individuelle Besonderheiten. Diese generalisierende Berücksichtigung\nvon Steuern rechtfertigt nicht, bei sonst einkommensorientierter Betrachtung lediglich\nTeilzeitbeschäftigten nicht die ihrem tatsächlichen Einkommen entsprechenden\nSteuersätze zuzuordnen.\n\n cc) Ebensowenig vermag die von der VBL angeführte Proportionalität der Gesamtversorgung von Teilzeitbeschäftigten zu Vollzeitbeschäftigten derselben Lohn- oder\nGehaltsstufe die Berechnungsweise der Versorgungsanstalt zu rechtfertigen.\n\n  In dem Versorgungssystem der VBL dient die Nettogesamtversorgung der Begrenzung der an sich zugesagten Bruttogesamtversorgung. Mit ihrer Einführung zum 1.\nJanuar 1985 sollte die sogenannte Überversorgung abgebaut werden. Die Tarifparteien gingen davon aus, daß die Bruttogesamtversorgung der VBL wegen des Anstiegs der Steuer- und Abgabenbelastung der Bruttoeinkommen dazu geführt hatte,\ndaß weite Teile der Versorgungsempfänger eine Gesamtversorgung erhielten, die\nhöher als ihr letztes Nettoaktiveinkommen war. Die Begünstigung wuchs mit dem\nProgressionsanstieg der Steuerlast. Dementsprechend vermindert sich die durch die\nNettogesamtversorgung eingeführte Grenze die VBL-Rente um so mehr, je höher die\nGesamtversorgung ausfällt. Das Bundesverfassungsgericht hat aber wiederholt den\nAbbau der planwidrigen Überversorgung durch Einführung einer begrenzenden Nettogesamtversorgung gebilligt, soweit sich dieser an dem ursprünglich beabsichtigten\nNettoversorgungssatz orientierte (vgl. Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1998 - 1 BvR 2262/96 - sowie\nvom 6. November 1991 - 1 BvR 825/88 -, BB 1991, 2531).\n\n  Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Berechnungsweise senkt darüber             34\nhinaus die Gesamtversorgung für Teilzeitbeschäftigte auf einen weit geringeren Nettoversorgungssatz ab, als dies bei Vollzeitbeschäftigten der Fall ist und von der ursprünglichen Bruttogesamtversorgung beabsichtigt war. So erreichte die Beschwerdeführerin im Jahre 1993 nur noch einen Nettogesamtversorgungssatz von 79 %,\nwährend ein entsprechender Vollzeitbeschäftigter mit derselben Gehaltsstufe die von\nden Tarifvertragsparteien angestrebte Nettogesamtversorgung von etwa 91 % erlangte.\n\n Es kann dahingestellt bleiben, ob ein solch drastischer Abbau des zugesagten und        35\nvon der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einführung der Nettogesamtversor-\n\n\n                                         8/10\n\ngung bereits vollständig erworbenen Versorgungsanspruchs im Hinblick auf von der\nVBL für einen Übergangszeitraum bezahlte Ausgleichsbeiträge mit dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar ist. Die VBL durfte jedenfalls zum Abbau der\nplanwidrigen Überversorgung keine Berechnungsweise wählen, die für Teilzeitbeschäftigte im Gegensatz zu vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten eine weit über den\nZweck der Nettogesamtversorgung hinausgehende Absenkung des Versorgungsanspruchs zur Folge hatte.\n\n d) Erweisen sich die Satzungsregelungen der VBL zur Berechnung der Versorgungsrente von Teilzeitbeschäftigten als unwirksam, haben die Zivilgerichte die dadurch entstehende Lücke der Allgemeinen Versicherungsbedingungen beim Fehlen\nentsprechender gesetzlicher Regelungen durch ergänzende Vertragsauslegung zu\nschließen (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1998, BGHZ 139, 333). Dabei wird zu\nprüfen sein, ob der Beschwerdeführerin durch die beanstandeten Satzungsregelungen zu viel Steuern in Abzug gebracht wurden und ein höherer Versorgungsrentenanspruch vorenthalten worden ist.\n\n 3. Soweit sich die Beschwerdeführerin darüber hinaus durch die Urteile des Amtsund Landgerichts in ihren Grundrechten verletzt sieht, wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da sie insoweit weder Fragen von\ngrundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung aufwirft noch Aussicht auf Erfolg\nhat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.\n\n 4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 und Abs.    38\n3 BVerfGG.\n\n Diese Entscheidung ist unanfechtbar.                                                 39\n\n\n              Kühling                Jaeger                Steiner\n\n\n\n\n                                        9/10\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n25. August 1999 - 1 BvR 1246/95\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. August 1999 - 1 BvR 1246/95 - Rn. (1 - 39), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990825_1bvr124695.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990825.1bvr124695\n\n\n\n\n                                      10/10\n","source":"ce-bverfg","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/rk19990825_1bvr124695.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-25/1-bvr-1246-95","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93d","ref_norm":"93d","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/rk19990825_1bvr124695.html","attribution":{"source":"Bundesverfassungsgericht","source_url":"https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/1999/08/rk19990825_1bvr124695.html","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 5 UrhG). 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