{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990823.1bvr113897","court":"BVerfG","senate":"Kammer des Ersten Senats","decided":"1999-08-23","aktenzeichen":"1 BvR 1138/97","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Bundesverfassungsgericht\n- 1 BVR 1138/97 -\n\n\n\n\n                             Im Namen des Volkes\n\n                                 In dem Verfahren\n                                       über\n                           die Verfassungsbeschwerde\ndes Herrn C...,\n\n- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Henric Tempelaars\n                   und Partner,\n                   Tivolistraße 71, Düren -\n   gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln\n         vom 21. Mai 1997 - 8 (6) Sa 230/97 -\n\nhat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den\n                                Richter Kühling,\n                                die Richterin Jaeger\n                                und den Richter Steiner\n\nam 23. August 1999 einstimmig beschlossen:\n\nDer Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. Mai 1997 - 8 (6) Sa 230/97 -\nverletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Er wird aufgehoben.\nDie Sache wird an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen.\nDas Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.\n\n                                    Gründe:\n\n                                       A.\n Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit der Übermittlung eines fristwahrenden Schriftsatzes durch einen Kurierdienst.\n\n                                       I.\n  1. Der Beschwerdeführer war bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens als Busfahrer beschäftigt. Die gegen eine fristlose Kündigung erhobene Kündigungsschutz-\n\n\n                                       1/7\n\nklage wies das Arbeitsgericht Aachen ab.\n\n  Der Berufungsschriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers traf        3\nbeim Landesarbeitsgericht Köln erst am 6. März 1997, drei Tage nach Ablauf der Berufungsfrist ein. Hierüber wurde diese vom Landesarbeitsgericht telefonisch unterrichtet, wobei darauf hingewiesen wurde, daß der Schriftsatz nicht per Post, sondern\ndurch den Kurierdienst des Aachener Anwaltsvereins transportiert worden sei.\n\n  Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin fristgerecht Wiedereinsetzung in den        4\nvorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten bestehe die allgemeine Anweisung, alle Schriftsätze, auf denen nicht der\nVermerk \"per Kurierdienst\" angebracht sei, mit normaler Post zu versenden. Entgegen dieser Anweisung sei die Berufungsschrift am Donnerstag, den 20. Februar 1997\ndurch eine Auszubildende der Prozeßbevollmächtigten in das Fach des Anwaltskurierdienstes beim Amtsgericht Düren gegeben worden. Nach dem Fahrplan des Kurierdienstes werde das Landesarbeitsgericht Köln jede Woche dienstags und donnerstags angefahren. Danach hätte die Berufungsschrift, selbst wenn sie nicht mehr\nam Donnerstag, den 20. Februar 1998 mitgenommen worden sein sollte, spätestens\nam Dienstag, den 25. Februar 1997 beim Landesarbeitsgericht eingehen müssen.\nDer verspätete Eingang sei offensichtlich darauf zurückzuführen, daß von irgendeiner dritten Person nach Abgabe des Schriftsatzes beim Kurierdienst der handschriftliche Vermerk \"OLG\" auf den Schriftsatz gesetzt worden sei. Der Schriftsatz sei infolgedessen zunächst irrtümlich an das Oberlandesgericht Köln übermittelt worden und\nvon dort später an das Landesarbeitsgericht Köln. Neben einer eidesstattlichen Versicherung der Auszubildenden und einer Kopie des Kurier- und Botenausgangsbuches war dem Wiedereinsetzungsantrag der Fahrplan des Kurierdienstes beigefügt.\n\n  2. Das Landesarbeitsgericht verwarf - nach Einholung einer dienstlichen Äußerung      5\ndes beim Landesarbeitsgericht im Posteingang beschäftigten Angestellten - die Berufung des Beschwerdeführers als unzulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers sei nicht begründet, da er nicht dargetan habe, daß er ohne Verschulden seiner Prozeßbevollmächtigten an der Fristeinhaltung gehindert gewesen\nsei.\n\n  Das Landesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, zur Sicherung der Fristwahrung       6\ngehöre nicht nur die Führung eines Fristenkalenders, sondern auch eine wirksame\nAusgangskontrolle, durch die sichergestellt werde, daß der Fristenkalender am\nAbend eines jeden Arbeitstages von einer damit beauftragten qualifizierten Kraft kontrolliert und Fristen erst mit Erledigung der fristwahrenden Handlung gemäß Anweisung (Einreichung bei Gericht, Aufgabe zur Post) gelöscht würden. Aus dem Vortrag\ndes Beschwerdeführers ergebe sich nicht, daß eine entsprechende Ausgangskontrolle bestanden habe. Hätte sie bestanden, so wäre bereits am Abend des 20. Februar 1997 durch Prüfung des Fristenkalenders, insbesondere auch des Postausgangsbuches, festgestellt worden, daß der Berufungsschriftsatz entgegen der in der\nKanzlei bestehenden Anweisung nicht durch Aufgabe zur Post, sondern entspre-\n\n\n\n                                           2/7\n\nchend den Eintragungen im Kurier- und Botenausgangsbuch durch Abgabe beim Kurierdienst versandt worden sei. Das sich hierdurch ergebende Risiko eines fristgerechten Eingangs bei Gericht hätte sich bei Wiederholung der fristwahrenden Handlung durch ordnungsgemäße Aufgabe zur Post oder spätestens am letzten Tag der\nBerufungsfrist durch entsprechende Erkundigungen beim Landesarbeitsgericht Köln\nvermeiden lassen. Zwar müsse bei einem ordnungsgemäß adressierten und frankierten Schriftstück, das rechtzeitig zur Post gegeben werde, dessen Eingang bei Gericht nicht überwacht werden. Im vorliegenden Fall sei jedoch eine Aufgabe zur Post\ngerade nicht erfolgt.\n\n Die Einreichung fristgebundener Schriftsätze bei dem vom Anwaltsverein Aachen           7\neingerichteten Kurierdienst stehe der Aufgabe zur Post nicht gleich, da dieser Kurierdienst das Landesarbeitsgericht Köln nur zweimal wöchentlich anfahre und deshalb\nnicht ohne weiteres erwartet werden könne, daß fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig eingingen. Es sei auch nicht dargelegt worden, daß die Organisationsstruktur\ndes Kurierdienstes eine zeitgerechte Beförderung erwarten ließe. Für das Gegenteil\nkönne sprechen, daß die Berufungseinlegungsschrift, die nach den Darlegungen der\nProzeßbevollmächtigten bereits am 20. Februar 1997 beim Kurierdienst abgegeben\nworden sei, ohne ersichtlichen Grund erst zwei Wochen später beim Landesarbeitsgericht eingegangen sei. Daß auch die Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers eine entsprechende Übermittlung des Berufungsschriftsatzes nicht für ausreichend angesehen hätten, ergebe sich daraus, daß auf dem Berufungsschriftsatz der\nVermerk \"per Kurierdienst\" fehle und der Schriftsatz demgemäß entsprechend der\nbestehenden Anweisung per Post zu versenden gewesen sei.\n\n                                          II.\n Der Beschwerdeführer rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verletzung von           8\nArt. 103 Abs. 1 GG. Er meint, das Landesarbeitsgericht hätte zur Frage der Fristenkontrolle einen rechtlichen Hinweis geben müssen, dann hätte der Beschwerdeführer\nim einzelnen die bei seiner Prozeßbevollmächtigten bestehende Fristenkontrolle dargelegt.\n\n  Unabhängig von der Frage der Fristenkontrolle könne ein Verschulden aber auch          9\nnicht in der Tatsache gesehen werden, daß die Berufungsschrift per Kurierdienst versandt worden sei. Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des seit längerem bewährten Kurierdienstes hätten der Prozeßbevollmächtigten nicht vorgelegen. Die generelle Anweisung, nur Schriftstücke mit dem Kurierdienst zu versenden, auf denen\ndiese Versendungsart ausdrücklich vermerkt worden sei, resultiere aus der Rechtsprechung, wonach darauf vertraut werden könne, daß per Post versandte Schriftstücke innerhalb der normalen Beförderungsdauer zugingen. Für die Benutzer des Kurierdienstes würden Fahrpläne herausgegeben, anhand derer die Beförderung\nnachvollzogen werden könne. Damit müsse der Benutzer genau wie bei der Versendung auf dem Postweg darauf vertrauen dürfen, daß die Schriftstücke, die rechtzeitig\ndem Kurierdienst übergeben würden, entsprechend dem bestehenden Plan vor Frist-\n\n\n                                          3/7\n\nablauf eingingen und auch als rechtzeitig versandt gelten würden. Das Landesarbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, daß das Fristversäumnis offensichtlich auf einer Fehlleitung der Berufungsschrift durch den Kurierdienst zurückzuführen sei, die\naußerhalb der Sphäre der Prozeßbevollmächtigten liege.\n\n                                         III.\n Zur Verfassungsbeschwerde haben der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts, der IX.         10\nSenat des Bundesfinanzhofs, der III. und IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der\n11. Senat des Bundessozialgerichts und der 2., 5. und 7. Revisionssenat sowie der 1.\nund 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts Stellung genommen.\n\n                                         B.\n\n                                          I.\n  Die Kammer nimmt gemäß § 93 b BVerfGG die zulässige Verfassungsbeschwerde              11\nzur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem\nRechtsstaatsgebot) angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Der Verfassungsbeschwerde ist stattzugeben. Die Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 Satz 1\nBVerfGG liegen vor. Die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen\nFragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.\n\n 1. Allerdings ergibt sich aus dem Fehlen eines rechtlichen Hinweises hinsichtlich       12\nder möglichen Relevanz der Ausgangskontrolle in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Diese\nVorschrift gebietet lediglich dann einen Hinweis, wenn das Gericht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger\nProzeßbevollmächtigter nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188 <190>).\nDies ist hier nicht der Fall. Da die Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers den\nWiedereinsetzungsantrag auch damit begründet hatte, daß entgegen der in ihrer\nKanzlei bestehenden Anweisung der Berufungsschriftsatz nicht bei der Post, sondern\nbei dem Kurierdienst aufgegeben worden sei, hätte sich ein Vortrag zur Frage des\nBestehens einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle, bei der dieser Fehler hätte\nauffallen müssen, aufdrängen müssen.\n\n 2. Allerdings ist der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art.        13\n2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.\n\n  a) Dieser Anspruch verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in     14\nder Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen\nnicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 41, 23 <25 f.>;\n69, 381 <385>; Beschlüsse der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 1995 - 1 BvR 414/95 - und vom 1. August 1996 - 1\nBvR 121/95 -, AP Nr. 47 zu § 233 ZPO 1977). Die Gerichte dürfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die\n\n\n                                          4/7\n\nAnforderungen an das, was der Betroffene veranlaßt haben muß, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen. Dabei hat es das Bundesverfassungsgericht\ninsbesondere als nicht zulässig angesehen, dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder Zustellung durch die Deutsche Bundespost als Verschulden anzurechnen (vgl. BVerfGE 41, 23 <25 f.>; 53, 25 <28>; 62, 334 <336>; Beschluß der 2.\nKammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1995 - 1\nBvR 2440/94 -). In der Verantwortung des Absenders liegt es daher nur, das zu befördernde Schriftstück den postalischen Bestimmungen entsprechend und so rechtzeitig zur Post zu geben, daß es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Bundespost bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger\nfristgerecht erreicht (vgl. BVerfGE 41, 23 <27>).\n\n b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Sie überspannt die vom Beschwerdeführer zu erfüllende Darlegungslast hinsichtlich der Inanspruchnahme des Kurierdienstes und wälzt allgemein\nbestehende Beförderungsrisiken einseitig auf den rechtsuchenden Bürger ab.\n\n c) Es kann vorliegend dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Grundsätze zur         16\nPostbeförderung nach der Einschränkung des Beförderungsmonopols der Deutschen Post AG und der Ausweitung des Angebots anderer professioneller Beförderungsdienstleister auf diese übertragen werden können.\n\n Die Beurteilung, welche Anforderungen an die Darlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages gestellt werden, ist grundsätzlich Sache der Fachgerichte. Dies\ngilt auch im Hinblick auf die Nutzung privater Kurierdienste.\n\n  Die Fachgerichte müssen aber berücksichtigen, daß der Bürger auf die Wahrnehmung professioneller Beförderungsdienstleistungen - sei es der Deutschen Post AG,\nsei es anderer Anbieter - angewiesen ist. Für den Bürger muß vorhersehbar bleiben,\nwelche Anforderungen an seine Darlegungslast bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden, und es muß ihm zumutbar und möglich\nsein, diese Anforderungen zu erfüllen. Dies verbietet im Regelfall, die Darlegung von\nVorgängen innerhalb der Organisationsstruktur der Dienstleistungsanbieter zu verlangen, da diese sich regelmäßig der Kenntnis des Nutzers entziehen. Hier besteht\nkein Unterschied zwischen der Beförderung durch die Deutsche Post AG und der\ndurch andere Anbieter.\n\n  d) Der Begründung des angegriffenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln        19\nkann schon nicht entnommen werden, weshalb sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergeben soll, daß die Organisationsstruktur des Kurierdienstes bei normalem Lauf der Dinge eine fristwahrende Beförderung des konkreten\nSchriftsatzes hätte erwarten lassen. Vielmehr enthalten der Vortrag des Beschwerdeführers und der vorgelegte Fahrplan die Fahrtrouten des Kurierdienstes und dessen\nregelmäßige Fahrtage. Daraus ist ohne weiteres ersichtlich, daß der Kurierdienst jeweils dienstags und donnerstags vom Amtsgericht Düren aus das Landesarbeitsgericht Köln anfährt.\n\n\n                                         5/7\n\n  Die Erwägung des Landesarbeitsgerichts, es könne nicht ohne weiteres erwartet         20\nwerden, daß fristgebundene Schriftsätze mit dem Kurierdienst rechtzeitig eingingen,\nda dieser das Landesarbeitsgericht Köln nur zweimal wöchentlich anfahre, ist jedenfalls dann nicht überzeugend, wenn, wie hier, der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, daß der Schriftsatz elf Tage vor Fristablauf aufgegeben worden ist. Maßgeblich kann nur sein, ob die sich aus einer zweimaligen wöchentlichen Beförderung\nergebende mögliche Verzögerung bei Aufgabe des Schriftsatzes hinreichend berücksichtigt wurde. Dies war hier offensichtlich der Fall. Daher spielt auch keine Rolle,\ndaß auch die Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdeführers zur Vermeidung von\nVerzögerungen normalerweise für fristwahrende Schriftsätze ausschließlich die Post\nin Anspruch nahm.\n\n  Zu Unrecht schließt das Landesarbeitsgericht aus der konkreten Verspätung auf eine mögliche unzuverlässige Organisation des Kurierdienstes. Die vom Landesarbeitsgericht eingeholte Stellungnahme des auf der Posteingangsstelle des Landesarbeitsgerichts beschäftigten Angestellten weist im Gegenteil darauf hin, daß der\nverspätete Eingang auf eine irrtümliche Ablieferung der korrekt adressierten Berufungsschrift beim Oberlandesgericht statt beim Landesarbeitsgericht zurückzuführen\nist. Eine solche einmalige Fehlleistung läßt keine Rückschlüsse auf allgemeine Organisationsmängel zu.\n\n  Darüber hinaus sagt die angegriffene Entscheidung nichts dazu, was der Beschwerdeführer noch zur Organisationsstruktur des in Anspruch genommenen Kurierdienstes hätte vortragen können. Er hat dargelegt, auf welchem Weg und in welchen Zeitabständen die Beförderung erfolgt. Verlangt man weiteren Vortrag, so wird die\nBenutzung eines solchen Dienstes faktisch ausgeschlossen, denn dem Bürger ist es\nregelmäßig nicht möglich, bei Inanspruchnahme eines Kurierdienstes derart weitreichende Erkundigungen einzuholen.\n\n                                         II.\n Die angegriffene Entscheidung ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Köln zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).\n\n Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34 a Abs. 2             24\nBVerfGG.\n\n\n               Kühling                Jaeger                 Steiner\n\n\n\n\n                                         6/7\n\nBundesverfassungsgericht, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom\n23. August 1999 - 1 BvR 1138/97\n\nZitiervorschlag BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 1999 - 1 BvR 1138/97 - Rn. (1 - 24), http://www.bverfg.de/e/\n                rk19990823_1bvr113897.html\n\nECLI            ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990823.1bvr113897\n\n\n\n\n                                        7/7\n","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-23/1-bvr-1138-97","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93b","ref_norm":"93b","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 93c","ref_norm":"93c","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-23/1-bvr-1138-97","retrieved":"2026-07-10 10:44:25.263229+00:00"},"card":{"id":"bverfg/1999-08-23/1-bvr-1138-97","court":"BVerfG","court_id":"bverfg","court_as_stated":"BVerfG","panel":"Kammer des Ersten Senats","date":"1999-08-23","dockets":["1 BvR 1138/97"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990823.1bvr113897","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BVerfG:1999:rk19990823.1bvr113897"},"cite_as":"BVerfG, Beschluss vom 23.08.1999 – 1 BvR 1138/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bverfg/1999-08-23/1-bvr-1138-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21. 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